
Von einem Kind Mariens
a) Behauptung der Ungültigkeit Heiliger Messen durch Nennung eines falschen Papstes im Kanon
Bisweilen wird in Foren behauptet, dass die heilige Messe nicht gültig ist (d. h. keine Transsubstantiation von Brot und Wein in Leib und Blut Christi erfolgt), wenn der Priester beim Hochgebet/Kanon Franziskus als Papst nennt, da dieser ein falscher Papst sei. Wie ist das aus dogmatischer und lehramtlicher Sicht zu bewerten?
Zur Beantwortung der Frage werden folgende Werke herangezogen:
- Denzinger, H. / Hünermann, P., Enchiridion symbolorum definitionum et declarationum de rebus fidei et morum. Kompendium der Glaubensbekenntnisse und kirchlichen Lehrentscheidungen, Freiburg/Br. u.a. 432010. [Abkürzung: DH]
- Diekamp, F. / Jüssen, K., Katholische Dogmatik, Will 2013. [Abkürzung: Diekamp]
- Doronzo, E., De Sacramentis in genere, Milwaukee 1946. [Abkürzung: Doronzo, Sacramentis]
- Doronzo, E., De Eucharistia, Bd. 1: De Sacramento, Milwaukee 1947. [Abkürzung: Doronzo, Eucharistia]
- Ott, L., Grundriss der Dogmatik, Bonn 2005. [Abkürzung: Ott]
- Thomas von Aquin, Summa theologiae. Tertia pars. [Abkürzung: STh, III]
b) Gültigkeitserfordernisse für die Heilige Messe
Am Beginn unserer Erörterung ist auf die grundlegende Definition des Unionskonzils von Florenz (1439) im Dekret für die Armenier hinzuweisen, wonach es für ein gültiges Zustandekommen der Sakramente dreier Elemente bedarf, nämlich der sakramentalen Form und Materie – also des entsprechenden sakramentalen Zeichens –, und des Spenders, der die Intention zur Sakramentenspendung hat: „Haec omnia sacramenta tribus perficiuntur, videlicet rebus tamquam materia, verbis tanquam forma, et persona ministri conferentis sacramentum cum intentione faciendi, quod facit Ecclesia; quorum si aliquod desit, non perficitur sacramentum. / Alle diese Sakramente werden durch dreierlei vollzogen, nämlich durch die Dinge als Materie, die Worte als Form und die Person des Spenders, der das Sakrament erteilt in der Absicht, zu tun, was die Kirche tut; wenn irgendetwas von diesen fehlt, kommt das Sakrament nicht zustande“ – DH 1312; vgl. auch: DH 1671f. Für die gültige Feier der Heiligen Messe sind also notwendig: die richtige Materie, die richtige Form, der richtige Spender.
- Materie: Bezüglich der zur Gültigkeit notwendigen materia remota für das Allerheiligste Sakrament des Altares vgl. DH 1320, 1642, 1652 (Weizenbrot und Rebenwein). Dieser Punkt ist in unserem Zusammenhang unstrittig.
- Form: Hinsichtlich der Form des Altarsakraments sind allein die Wandlungsworte bzw. Einsetzungsworte unseres Heilandes entscheidend, welche eine Gleichsetzung zwischen der Konsekrationsmaterie (Brot + Wein; ausgedrückt durch ein Demonstrativpronomen: „hoc/hic“ bzw. „das“) mit dem Leib bzw. dem Blut Christi aussagen.
Vgl. dazu etwa folgende Zitate: „Die Form der Eucharistie sind die bei der Konsekration gesprochenen Einsetzungsworte Christi. Sent. certa.“ – Ott, 536. „Die Form der hl. Eucharistie besteht in den Worten, durch die Christus konsekriert hat. Sententia certa.“ – Diekamp, 908. Bereits die altchristliche Überlieferung (z. B. Tertullian, Justinus, Irenäus, Ambrosius, Ps.-Eusebius von Emesa, Johannes Chrysostomus) lehrt, dass Christus mit den Einsetzungsworten konsekrierte – vgl. Ott, 537; Diekamp, 909.
Als lehramtlichen Beleg vgl. etwa das Dekret für die Armenier des Florentinums, DH 1321: „Die Form dieses Sakramentes [nämlich der Eucharistie] sind die Worte des Erlösers, mit denen er dieses Sakrament vollzog; der Priester vollzieht dieses Sakrament nämlich, indem er in der Person Christi spricht. Denn kraft der Worte selbst wird die Substanz des Brotes in den Leib Christi und die Substanz des Weines in das Blut verwandelt […].“ Im Dekret für die Jakobiten ergänzt das Konzil von Florenz: „Weil aber in dem eben aufgeführten Dekret für die Armenier nicht die Form der Worte ausdrücklich genannt wurde, die die hochheilige römische Kirche […] bei der Konsekration des Leibes und Blutes des Herrn immer zu gebrauchen gewohnt war, meinten wir sie an dieser Stelle einfügen zu sollen. Bei der Konsekration des Leibes des Herrn verwendet sie folgende Form der Worte „Hoc est enim corpus meum“, bei der des Blutes aber: „Hic est enim calix sanguinis mei, novi et aeterni testamenti, mysterium fidei, qui pro vobis et pro multis effundetur in remissionem peccatorum““ – DH 1352. Auch das Trienter Konzil lehrt, dass nach dem überlieferten Glauben der Kirche „per consecrationem panis et vini“, also durch das Aussprechen der Wandlungsworte, der wahre Leib und das wahre Blut Christi gegenwärtig sind – vgl. DH 1642.
- Es bleibt mit Diekamp/Jüssen festzuhalten: „Der Priester konsekriert nur durch die angeführten Worte Christi, nicht durch ein vorausgehendes oder nachfolgendes Gebet, insbesondere nicht durch die Epiklese [= Bitte um Herabsendung des Heiligen Geistes]. Sententia certa.“ – Diekamp, 909; vgl. dazu a.a.O., 909–911. „Wesentlich für die Gültigkeit der Form sind nur die Worte: Hoc est corpus meum und Hic est calix sanguinis mei oder Hic est sanguis meus. Sententia communis.“ – Diekamp, 911; vgl. dazu a.a.O., 911f. und die dort angegebene Literatur. Zur Vertiefung vgl. die Ausführungen von Emmanuel Doronzo, einem Schüler von Reginald Garrigou-Lagrange, in seiner unübertroffenen mehrbändigen Sakramententheologie: Doronzo, Eucharistia, Art. 8–10, 121–161. Für die Frage, ob alleine die Worte „Hoc est corpus meum“ und „Hic est sanguis meus“ zur Konsekration entscheidend sind, vgl. a.a.O., 150–161.
- Welcher Papst im Kanon/Hochgebet der Heiligen Messe genannt wird [ob im „Te igitur“ oder an anderer Stelle], hat also nichts mit der sakramentalen Form des Altarsakraments zu tun, wie mit größtem Nachdruck betont werden muss.
- Spender: Die Gültigkeit eines Sakraments hängt „ab vom richtigen Vollzug des äußeren Zeichens, d. h. von der Anwendung der wesentlichen Materie und Form und ihrer Verbindung zur Einheit des sakramentalen Zeichens. Sententia communis“ – Diekamp, 845. Gemäß DH 1312 bedarf es natürlich auch der Person des Spenders mit der Intention zum Sakramentenvollzug („persona ministri conferentis sacramentum cum intentione faciendi, quod facit Ecclesia“). Bezüglich der heiligsten Eucharistie ist es klar, dass nur ein gültig geweihter Priester Inhaber der Konsekrationsgewalt ist – vgl. DH 804, 793f., 1771, 1752.
Im Zusammenhang mit unserer Frage muss vor allem hervorgehoben werden: Die Gültigkeit der heiligen Messe wird nicht davon beeinträchtigt, ob der zelebrierende Priester rechtgläubig ist oder nicht. Man denke hier bereits an die Orthodoxen Kirchen, deren Eucharistiefeiern von der katholischen Kirche immer als gültig angesehen wurden (obwohl die Orthodoxen Christen manche von der katholischen Kirche abweichende, also häretische Lehren haben).
Die Kirche hat sich seit ihrer frühen Geschichte immer wieder mit der Frage der Gültigkeit der Sakramentenspendung durch häretische, schismatische oder einfach nur moralisch fragwürdige Spender auseinandersetzen müssen. Das Resultat lässt sich folgendermaßen formulieren: „Die Gültigkeit und Wirksamkeit der Sakramente ist unabhängig von der Rechtgläubigkeit und vom Gnadenstand des Spenders. Was den Gnadenstand betrifft, de fide; was die Rechtgläubigkeit betrifft, de fide bezüglich der Taufe (DH 1617); sententia fidei proxima bezüglich der übrigen Sakramente.“ – Ott, 473. „Bei keinem Sakrament ist der Irr- oder Unglaube des Spenders ein Hindernis der gültigen Spendung. Sententia nunc communis.“ – Diekamp, 843. Denn „[…] seit vielen Jahrhunderten ist es die allgemeine Lehre der Theologen, dass alle Sakramente auch von Irr- oder Ungläubigen gültig gespendet werden können.“ – Diekamp, 844. „Valor sacramenti non pendet a fide vel probitate ministri, aut qualibet eiusdem morali dispositione. [=Die Gültigkeit des Sakraments hängt nicht vom Glauben oder der Rechtschaffenheit oder irgendeiner moralischen Beschaffenheit des Spenders ab]” – Doronzo, Sacramentis, 490; vgl. dazu vertiefend a.a.O., Art. 39, 470–495.
Der hl. Thomas von Aquin untersucht diese Frage beispielsweise in seiner Summa contra gentiles, Buch IV, Kapitel 77. Noch wichtiger sind seine Ausführungen in: STh, III, q. 64, a. 5 [über die Gültigkeit der Sakramentenspendung durch schlechte Priester: „ministri Ecclesiae possunt sacramenta conferre etiam si sint mali“]. In STh, III, q. 64, a. 9, resp. erklärt der Aquinate, dass im Spender des Sakraments für dessen Gültigkeit nicht notwendigerweise Glauben erforderlich ist; auch ein Ungläubiger [oder: Häretiker] vollzieht ein wahres Sakrament, solange nur die anderen Gültigkeitsbedingungen [Form + Materie] erfüllt werden: „non requiritur fides eius [scil. ministri sacramenti], sed infidelis potest verum sacramentum praebere, dummodo cetera adsint, quae sunt de necessitate sacramenti“.
- So ist deutlich, dass auch Irrgläubige bzw. Häretiker gültig die Sakramente spenden können, sofern die anderen Gültigkeitserfordernisse vorliegen. Selbst für den Fall, dass man durch die Erwähnung von Franziskus als Papst im Kanon/Hochgebet der Heiligen Messe ein „Häretiker“ würde – was höchst fragwürdig ist und nicht der Definition von Häresie entspricht (vgl. c. 751 CIC/1983) –, bliebe die Heilige Messe also gültig.
- Thomas lehrt dies ausdrücklich in Bezug auf das Altarsakrament [zu dessen wesentlichen Elementen vgl: STh, III, q. 74 über die Materie, q. 78 über die Form, q. 82 über den Spender]. Der Doctor communis erklärt in STh, III, q. 82, a. 7, dass auch Häretiker, Schismatiker und Exkommunizierte gültig die Eucharistie feiern.
- Manche behaupten, ein häretischer oder exkommunizierter Priester, der außerhalb der Kirche steht, könne keine gültige Heilige Messe feiern, weil dort der Heilige Geist nicht wirke. Diesen entgegnet der hl. Thomas höchstpersönlich: „quidam dixerunt quod haeretici, schismatici et excommunicati, quia sunt extra Ecclesiam, non possunt conficere hoc sacramentum. Sed in hoc decipiuntur. [Manche haben gesagt, dass Häretiker, Schismatiker und Exkommunizierte, weil sie außerhalb der Kirche sind, das Altarsakrament nicht gültig vollziehen/zustande bringen können, doch sie täuschen sich hierin.]“ – STh, III, q. 82, a. 7, resp.
- Intention: Fragwürdig im Hinblick auf die Gültigkeit der Heiligen Messe wäre allenfalls noch, ob beim Zelebranten die erforderliche intentio faciendi quod facit Ecclesia vorliegt. Hier gibt es leider ebenfalls nicht selten Gläubige, welche heterodoxen Priestern von vornherein absprechen, die notwendige Intention zur gültigen Messfeier zu haben. Bezüglich solch vorschneller Urteile ist höchste Vorsicht geboten, gerade weil man damit auch großen Schaden anrichten kann. Zur erforderlichen Intention bei der Sakramentenspendung möge man etwa erst vertiefend studieren: Doronzo, Sacramentis, Art. 36–38, 438–470.
Thomas von Aquin, der bezüglich der Lehre von der intentio quod facit Ecclesia (so der Begriff aus: STh, III, q. 64, a. 8, ad 1) der maßgebliche Bezugspunkt des kirchlichen Lehramts (etwa auf dem Florentinum) ist, stellt bezüglich der genannten Intention äußerst niedrige Anforderungen. Er erklärt, dass die für die gültige Sakramentenspendung notwendige Intention allein schon durch das Aussprechen der sakramentalen Form gewährleistet wird, sofern der durch die Form bezeichneten sakramentalen Wirkung äußerlich nichts direkt entgegengesetzt wird: „haec intentio exprimitur per verba quae in sacramentis dicuntur“ – STh, III, q. 64, a. 8, resp.; „in verbis autem quae proferuntur, exprimitur intentio Ecclesiae; quae sufficit ad perfectionem sacramenti, nisi contrarium exterius exprimatur ex parte ministri et recipientis sacramentum“ – STh, III, q. 64, a. 8, ad. 2.
Selbst wenn der Priester bezweifelt, dass die durch das Sakrament bezeichnete sakramentale Wirkung hervorgebracht wird, ist das Sakrament gültig: „Si vero patiatur fidei defectum circa ipsum sacramentum quod exhibet, licet credat per id quod agitur exterius nullum sequi interiorem effectum, non tamen ignorat quod Ecclesia Catholica intendit per huiusmodi quae exterius aguntur, sacramentum praebere. Unde, non obstante infidelitate, potest intendere facere id quod facit Ecclesia, licet existimet id nihil esse. Et talis intentio sufficit ad sacramentum, quia, sicut supra dictum est, minister sacramenti agit in persona totius Ecclesiae, ex cuius fide suppletur id quod deest fidei ministro.“ – STh, III, q. 64, a. 9, ad 1.
Allein bei einer bewussten Simulation des Sakraments, also gültigen äußeren Setzung des sakramentalen Zeichens, aber inneren Ablehnung der durch die Form bezeichneten sakramentalen Wirkung kommt kein Sakrament zustande, weil hier die Intention zum Vollzug des Sakraments gänzlich fehlt bzw. sogar das Gegenteil (der Nichtvollzug) intendiert wird: „intentio ministri potest perverti dupliciter. Uno modo, respectu ipsius sacramenti, puta cum aliquis non intendit sacramentum conferre, sed delusorie aliquid agere. Et talis perversitas tollit veritatem sacramenti, praecipue quando suam intentionem exterius manifestat.“ – STh, III, q. 64, a. 10, resp.
Nach Thomas ist übrigens selbst der sakrilegisch intendierte Vollzug der Sakramente gültig (vgl. dazu etwa auch: c. 1382 § 2 CIC/1983 zur in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration – so sehr liefert sich uns der göttliche Erlöser in seiner unermesslichen Liebe aus!): „Alio modo potest perverti intentio ministri quantum ad id quod sequitur sacramentum, puta si sacerdos intendat aliquam feminam baptizare ut abutatur ea; vel si intendat conficere corpus Christi ut eo ad veneficia utatur. Et quia prius non dependet a posteriori, inde est quod talis intentionis perversitas veritatem sacramenti non tollit, sed ipse minister ex tali intentione graviter peccat.“ – STh, III, q. 64, a. 10, resp.
- Hier bleibt festzuhalten: Die Nennung eines falschen Papstes im Kanon/Hochgebet der Heiligen Messe beeinflusst auch in Bezug auf die erforderliche Intention nicht die Gültigkeit der Heiligen Messe.
c) Aufruf zu mehr Differenzierung und Gebet
Die obigen Ausführungen sollen fürs Erste reichen, um die Unhaltbarkeit der Ansicht aufzuzeigen, dass eine Heilige Messe ungültig wäre, nur weil ein falscher Papst im Kanon der Heiligen Messe genannt würde. Wohl gäbe es noch Weiteres, das man diesbezüglich anführen könnte, z. B.: Auch der hl. Vinzenz Ferrer war während des abendländischen Schismas längere Zeit Anhänger falscher Päpste und doch sprach ihm die Kirche nicht den Heiligen Geist ab; oder: Es gab für das alte Missale Romanum (das letzte von 1962) in den Rubriken immer die Abteilung „De defectibus in celebratione missarum occurentibus“. Dort geht es darum, wann das Sakrament nicht mehr gültig ist sowie um weitere Fehler/Defekte, die das Sakrament aber nicht ungültig machen. Die Erwähnung eines falschen Papstes im Kanon wird dort allerdings nicht einmal in Erwägung gezogen als defectus bzw. für eine allfällige Ungültigkeit.
Anstelle vorschneller Urteile gegen die Gültigkeit Heiliger Messen aufgrund der Nennung eines falschen Papstnamens, womit noch tiefere Wunden als die bisherigen in den mystischen Leib Christi geschlagen werden, wären gefragt: eine tiefere Kenntnis der Lehre und Überlieferung der Kirche und der Schriften des Aquinaten sowie – was immer und für alle gilt – mehr Gebet und mehr persönliche Heiligkeit. Übrigens wären (neben den sakramententheologischen) auch einmal die ekklesiologischen und kirchenrechtlichen Annahmen der Verfechter der Ungültigkeit Heiliger Messen aufgrund der Nennung eines falschen Papstnamens näher zu hinterfragen; sie erscheinen nicht in allem stichhaltig (z. B. hinsichtlich des „extra Ecclesiam“ und der theologischen sowie kanonischen Folgen von Häresie und Exkommunikation). Ebenso müsste im Hinblick auf unsere Frage die Lehre von der Indefektibilität der Kirche näher erörtert werden.
- Die Kirche leidet in unserer Zeit, gewiss, aber das rechtfertigt kein vorschnelles, unverantwortbares Aburteilen in einem Bereich, der das Herz der Kirche selbst betrifft, das Allerheiligste, was es gibt und ihr anvertraut ist.
Die Krise der Kirche unter dem derzeitigen Pontifikat ist sicherlich nicht zu unterschätzen, und die Aussagen einer sel. Anna Katharina Emmerich, die Botschaften von La Salette und Fatima [womöglich ein noch unveröffentlichter Text zum dritten Geheimnis] sowie unser Herr selbst (vgl. z. B. Mt 24,37–51) mahnen stets zur Wachsamkeit (+Gebet!). Nur darf uns das nicht irre machen und göttliches Heilshandeln voreilig für ungültig erklären lassen. Manche halten die „Franziskus-Kirche“ für den mystischen Leib des Antichristen, weshalb dort kein Wirken des Heiligen Geistes möglich sei [übrigens gab es in der Vergangenheit bereits andere Priester, welche den Papst für außerhalb der Kirche stehend und sogar zum Antichristen erklärten: z. B. Martin Luther]. Abgesehen von der Unhaltbarkeit und Unverantwortlichkeit derartiger pauschalisierender, nicht fundierter Aussagen sollten wir uns fragen, ob wir die aktuelle endzeitlich anmutende Krise der Kirche nicht anders erklären können: Unser Heiland Jesus Christus wurde gegen Ende seines Lebens verraten – ist es nicht möglich, dass nach göttlichem Plan oder zumindest nach göttlicher Zulassung auch die Kirche, der mystische Leib Christi, gegen Ende ihrer Sendung in der Zeit ihrem Haupt auf dem Weg des Verratenwerdens nachfolgen und Christus so noch vollkommener gleichgestaltet werden muss? In diesem Fall müssten wir uns selbstverständlich von allen Verrätern und allem Verrat distanzieren, aber nicht vom Verratenen (dem mystischen Leib) selbst. Auch wenn sein Antlitz und seine Erscheinung (wie damals Christus – vgl. Jes 52,14; 53,2–3) entstellt sein mögen, dürfen wir nicht voreilig sagen, ich kenne ihn nicht (vgl. Mt 26,72. 74; Mk 14,71; Lk 22,57). Vielmehr gilt es bei dieser endzeitlichen Passion als geistige Johannesse mit der Gottesmutter beim Kreuz zu stehen: „Stabant autem juxta crucem Jesu mater ejus […] et […] discipulus“ (Joh 19,25f.). Cor Mariae Immaculatum – ora pro nobis!
Postscriptum
Als Beispiel für obige Ausführungen stand dem Verfasser Don Alessandro Minutella vor Augen, welcher mit der Annahme einer Ungültigkeit der Heiligen Messe aufgrund der Nennung von Franziskus im Hochgebet liebäugelt: vgl. https://www.gloria.tv/post/Ui19WEZNPCRV1zTfosp3acfpy ; ab ca. 2.44 h bis ca. 2.54 h.
Sollte Don Minutella derzeit eventuell nicht mehr behaupten, dass eine Heilige Messe, in der Franziskus als Papst genannt wird, ungültig sei, so belastet er inzwischen in mehreren Ländern gutgläubige Katholiken in ihrem Gewissen doch dadurch, dass er mit absoluter Sicherheit behauptet, dass es Sünde sei, an einer Heiligen Messe teilzunehmen, die in Einheit mit Franziskus zelebriert wird. Man kann sich vorstellen, welcher moralische Druck dadurch auf gläubige Katholiken ausgeübt wird.
- Don Alessandro Minutella war Priester des Erzbistums Palermo und dort Pfarrer. Er wurde 2018 nach Kritik an Papst Franziskus und Erzbischof Lorefice wegen des „schweren Delikts der Häresie und des Schismas“ exkommuniziert und im November 2021 laisiert.
Bild: Giuseppe Nardi
Der Artikel sollte die Thesen von Gebhard Zenkert wirklich entgültig widerlegen!