(Rom) Im vergangenen Jahr setzte das Erzbistum Spoleto und Norcia den Brauch der Paten für die Spendung der Sakramente der Firmung aus. Diesem Beispiel folgt nun eine weitere italienische Diözese und schafft Tauf- und Firmpaten ab.
Den ersten Schritt setzte Erzbischof Renato Boccardo von Spoleto-Norcia im Januar 2020. Msgr. Boccardo, der auch Vorsitzender der Bischofskonferenz von Umbrien ist, legte fest, daß für drei Jahre die Firmung nur mehr in der Kathedrale des Erzbistums gespendet wird, jeweils an einem Samstag, und am Sonntag darauf in den Pfarreien die Erstkommunion stattfindet. Zudem suspendierte er für denselben Zeitraum den Brauch der Firmpaten. Es würden „zu viele Sünder zum Altar treten“. Die Maßnahme begründete der Erzbischof mit der Absicht, das Sakrament in seiner „ursprünglichen Form wiederherzustellen“. Viele Paten würden nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllen, die von der Kirche erwartet werden. Am 12. Januar 2020 unterzeichnete Erzbischof Boccardo ein Dekret, mit dem er die Neuregelung verordnete.
Der Entscheidung waren „positive Erfahrungen“ in einer Pfarrei des Erzbistums vorausgegangen. Der dortige Pfarrer verzichtete auf „Ad-hoc-Paten“, zumeist aus der Familie, und ließ nur Katecheten und Ortspriester die Rolle der Paten übernehmen. Das Kirchenrecht kennt die Institution der Firmpaten, schreibt sie aber nicht verpflichtend vor. Im Codex des Kirchenrechts befassen sich die Canones 892 und 893 mit den Firmpaten:
„Can. 892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.“
Paten seien ein sinnvoller Brauch, so Erzbischof Boccardo, der sich in der Kirche konsolidierte, aber aufgrund des Glaubensschwundes und objektiver Hindernisse in vielen Fällen die eigentliche Bedeutung eingebüßt habe.
„Die komplizierten oder irregulären Familiensituationen vieler Personen“ mache die Patenschaft zu einer „heiklen Sache“. Die Pfarreien seien mit Paten konfrontiert, die „geschieden und wiederverheiratet sind, zusammenleben oder nicht gläubig sind“. Leider sei die „Dimension des Glaubens manchmal sehr wenig sichtbar“. Die Paten würden „für gewöhnlich nach Kriterien und Zwecken ausgewählt, die sich von denen unterscheiden, die die Kirche vorgibt“.
Als der Erzbischof den Pfarrern seiner Diözese am 14. November 2019 seine Absicht in einer Versammlung unterbreitete, sprachen sie sich einstimmig für die provisorische Neuregelung aus.
Das Bistum Viterbo schafft Tauf- und Firmpaten ab
Am 16. Juli 2020 folgte der Bischof von Sulmona-Valva in den Abruzzen, Msgr. Michele Fusco, dem Beispiel und ging noch einen Schritt weiter. Er suspendierte nicht nur die Firmpaten, sondern auch die Taufpaten.
Gleiches wird nun im Bistum Viterbo in der Kirchenregion Latium umgesetzt. Auch Bischof Lino Fumagalli geht einen Schritt weiter als Erzbischof Boccardo und suspendierte für sein Bistum Firm- und Taufpaten. Das von ihm erlassene Dekret tritt am kommenden 1. September für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Diese Zeit soll genützt werden, so der Bischof, „über eine Rolle nachzudenken, die mehr formell als substantiell geworden ist“. Paten sollten für die ihnen Anvertrauten glaubwürdig im Glaubensleben sein und sie in der Lehre der Kirche begleiten.
In dem bereits am 1. November 2020 unterzeichneten, aber erst jetzt verlautbarten Dekret heißt es, daß die Pfarrer sich „immer öfter“ mit der Situation konfrontiert sahen, nicht ausreichend geeignete Paten ablehnen zu müssen. Wie die Firmpaten sind auch die Taufpaten im Kirchenrecht verankert, aber nicht verpflichtend vorgeschrieben. Die Canones 872–874 sind ihnen gewidmet.
„Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt“ (can. 872).
„Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.“
Bischof Fumagalli schreibt in seinem Dekret, daß die Wahl der Paten „im Großteil der Fälle mit Zwecken und Motivationen erfolgt, die verschieden sind von denen, die ihre spezifische Rolle verlangt, und ihre Präsenz ist oft auf eine bloß formelle Erfüllung reduziert, in welcher der Glaubensdimension keine Rechnung getragen wird.“ Zudem nehmen die Fälle „rechtlicher Hinderungen“ zu.
Für die Taufe bestimmte Bischof Fumagalli, daß „ad experimentum“ der Täufling von dem „Taufpaar“, das für die Vorbereitung auf das Sakrament sorgt, oder den Eltern selbst präsentiert wird. Die Firmlinge sollen vom Katecheten präsentiert werden, der die Firmvorbereitung durchführt.
Seit dem 1. Januar 2021 können die Pfarrer bereits „übergangsweise“ einige Aufgaben der Paten selbst übernehmen, etwa bei der Firmung, indem sie die Firmlinge zum Bischof begleiten und ihm die Namen nennen, während die Firmpaten auf ihrem Platz bleiben.
„Die Suspendierung ad experimentum der Rolle des Taufpaten und der Taufpatin kann unseren Gemeinschaften sicher die Gelegenheit bieten, die Herausforderung ganz anzunehmen, diesen Figuren die Rolle zurückzugeben, die ihnen durch die Tradition der Kirche seit dem frühkirchlichen Katechumenat zugewiesen wurde“.
Viterbo war von 1254 bis 1281 Residenz der Päpste, weshalb der Bischofssitz als Papstpalast bekannt ist.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Diocesi di Viterbo (Screenshot)