Weiteres Bistum schafft Taufpaten und Firmpaten ab

Bischof von Viterbo sieht "zu oft Voraussetzungen nicht gegeben"


Auch das Bistum Viterbo schafft Taufpaten und Firmpaten ab. Zu selten seien die Voraussetzungen gegeben.
Auch das Bistum Viterbo schafft Taufpaten und Firmpaten ab. Zu selten seien die Voraussetzungen gegeben.

(Rom) Im ver­gan­ge­nen Jahr setz­te das Erz­bis­tum Spo­le­to und Nor­cia den Brauch der Paten für die Spen­dung der Sakra­men­te der Fir­mung aus. Die­sem Bei­spiel folgt nun eine wei­te­re ita­lie­ni­sche Diö­ze­se und schafft Tauf- und Firm­pa­ten ab.

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Den ersten Schritt setz­te Erz­bi­schof Rena­to Boc­car­do von Spo­le­to-Nor­cia im Janu­ar 2020. Msgr. Boc­car­do, der auch Vor­sit­zen­der der Bischofs­kon­fe­renz von Umbri­en ist, leg­te fest, daß für drei Jah­re die Fir­mung nur mehr in der Kathe­dra­le des Erz­bis­tums gespen­det wird, jeweils an einem Sams­tag, und am Sonn­tag dar­auf in den Pfar­rei­en die Erst­kom­mu­ni­on statt­fin­det. Zudem sus­pen­dier­te er für den­sel­ben Zeit­raum den Brauch der Firm­pa­ten. Es wür­den „zu vie­le Sün­der zum Altar tre­ten“. Die Maß­nah­me begrün­de­te der Erz­bi­schof mit der Absicht, das Sakra­ment in sei­ner „ursprüng­li­chen Form wie­der­her­zu­stel­len“. Vie­le Paten wür­den nicht die nöti­gen Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, die von der Kir­che erwar­tet wer­den. Am 12. Janu­ar 2020 unter­zeich­ne­te Erz­bi­schof Boc­car­do ein Dekret, mit dem er die Neu­re­ge­lung verordnete.

Der Ent­schei­dung waren „posi­ti­ve Erfah­run­gen“ in einer Pfar­rei des Erz­bis­tums vor­aus­ge­gan­gen. Der dor­ti­ge Pfar­rer ver­zich­te­te auf „Ad-hoc-Paten“, zumeist aus der Fami­lie, und ließ nur Kate­che­ten und Ortsprie­ster die Rol­le der Paten über­neh­men. Das Kir­chen­recht kennt die Insti­tu­ti­on der Firm­pa­ten, schreibt sie aber nicht ver­pflich­tend vor. Im Codex des Kir­chen­rechts befas­sen sich die Cano­nes 892 und 893 mit den Firmpaten:

„Can. 892 — Dem Firm­ling soll, soweit dies gesche­hen kann, ein Pate zur Sei­te ste­hen; des­sen Auf­ga­be ist es, dafür zu sor­gen, daß der Gefirm­te sich wie ein wah­rer Zeu­ge Chri­sti ver­hält und die Ver­pflich­tun­gen, die mit die­sem Sakra­ment ver­bun­den sind, getreu erfüllt.

Can. 893 — § 1. Damit jemand den Paten­dienst aus­üben darf, muß er die in can. 874 genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

§ 2. Es emp­fiehlt sich, daß als Pate her­an­ge­zo­gen wird, wer den­sel­ben Dienst bei der Tau­fe über­nom­men hat.“

Paten sei­en ein sinn­vol­ler Brauch, so Erz­bi­schof Boc­car­do, der sich in der Kir­che kon­so­li­dier­te, aber auf­grund des Glau­bens­schwun­des und objek­ti­ver Hin­der­nis­se in vie­len Fäl­len die eigent­li­che Bedeu­tung ein­ge­büßt habe.

„Die kom­pli­zier­ten oder irre­gu­lä­ren Fami­li­en­si­tua­tio­nen vie­ler Per­so­nen“ mache die Paten­schaft zu einer „heik­len Sache“. Die Pfar­rei­en sei­en mit Paten kon­fron­tiert, die „geschie­den und wie­der­ver­hei­ra­tet sind, zusam­men­le­ben oder nicht gläu­big sind“. Lei­der sei die „Dimen­si­on des Glau­bens manch­mal sehr wenig sicht­bar“. Die Paten wür­den „für gewöhn­lich nach Kri­te­ri­en und Zwecken aus­ge­wählt, die sich von denen unter­schei­den, die die Kir­che vorgibt“.

Als der Erz­bi­schof den Pfar­rern sei­ner Diö­ze­se am 14. Novem­ber 2019 sei­ne Absicht in einer Ver­samm­lung unter­brei­te­te, spra­chen sie sich ein­stim­mig für die pro­vi­so­ri­sche Neu­re­ge­lung aus.

Das Bistum Viterbo schafft Tauf- und Firmpaten ab

Am 16. Juli 2020 folg­te der Bischof von Sul­mo­na-Val­va in den Abruz­zen, Msgr. Miche­le Fusco, dem Bei­spiel und ging noch einen Schritt wei­ter. Er sus­pen­dier­te nicht nur die Firm­pa­ten, son­dern auch die Taufpaten.

Glei­ches wird nun im Bis­tum Viter­bo in der Kir­chen­re­gi­on Lati­um umge­setzt. Auch Bischof Lino Fuma­gal­li geht einen Schritt wei­ter als Erz­bi­schof Boc­car­do und sus­pen­dier­te für sein Bis­tum Firm- und Tauf­pa­ten. Das von ihm erlas­se­ne Dekret tritt am kom­men­den 1. Sep­tem­ber für die Dau­er von zwei Jah­ren in Kraft. Die­se Zeit soll genützt wer­den, so der Bischof, „über eine Rol­le nach­zu­den­ken, die mehr for­mell als sub­stan­ti­ell gewor­den ist“. Paten soll­ten für die ihnen Anver­trau­ten glaub­wür­dig im Glau­bens­le­ben sein und sie in der Leh­re der Kir­che begleiten.

Dom und Papst­pa­last (Bischofs­sitz) von Viterbo

In dem bereits am 1. Novem­ber 2020 unter­zeich­ne­ten, aber erst jetzt ver­laut­bar­ten Dekret heißt es, daß die Pfar­rer sich „immer öfter“ mit der Situa­ti­on kon­fron­tiert sahen, nicht aus­rei­chend geeig­ne­te Paten ableh­nen zu müs­sen. Wie die Firm­pa­ten sind auch die Tauf­pa­ten im Kir­chen­recht ver­an­kert, aber nicht ver­pflich­tend vor­ge­schrie­ben. Die Cano­nes 872–874 sind ihnen gewidmet.

„Einem Täuf­ling ist, soweit dies gesche­hen kann, ein Pate zu geben; des­sen Auf­ga­be ist es, dem erwach­se­nen Täuf­ling bei der christ­li­chen Initia­ti­on ‚bei­zu­ste­hen bzw. das zu tau­fen­de Kind zusam­men mit den Eltern zur Tau­fe zu brin­gen und auch mit­zu­hel­fen, daß der Getauf­te ein der Tau­fe ent­spre­chen­des christ­li­ches Leben führt und die damit ver­bun­de­nen Pflich­ten getreu erfüllt“ (can. 872).

„Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Über­nah­me des Paten­dien­stes zuge­las­sen wird, ist erforderlich:

1° er muß vom Täuf­ling selbst bzw. von des­sen Eltern oder dem, der deren Stel­le ver­tritt, oder, wenn die­se feh­len, vom Pfar­rer oder von dem Spen­der der Tau­fe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeig­net und bereit sein, die­sen Dienst zu leisten;

2° er muß das sech­zehn­te Lebens­jahr voll­endet haben, außer vom Diö­ze­san­bi­schof ist eine ande­re Alters­gren­ze fest­ge­setzt oder dem Pfar­rer oder dem Spen­der der Tau­fe scheint aus gerech­tem Grund eine Aus­nah­me zulässig;

3° er muß katho­lisch und gefirmt sein sowie das hei­lig­ste Sakra­ment der Eucha­ri­stie bereits emp­fan­gen haben; auch muß er ein Leben füh­ren, das dem Glau­ben und dem zu über­neh­men­den Dienst entspricht;

4° er darf mit kei­ner recht­mä­ßig ver­häng­ten oder fest­ge­stell­ten kano­ni­schen Stra­fe behaf­tet sein;

5° er darf nicht Vater oder Mut­ter des Täuf­lings sein.

§ 2. Ein Getauf­ter, der einer nicht­ka­tho­li­schen kirch­li­chen Gemein­schaft ange­hört, darf nur zusam­men mit einem katho­li­schen Paten, und zwar nur als Tauf­zeu­ge, zuge­las­sen werden.“

Bischof Fuma­gal­li schreibt in sei­nem Dekret, daß die Wahl der Paten „im Groß­teil der Fäl­le mit Zwecken und Moti­va­tio­nen erfolgt, die ver­schie­den sind von denen, die ihre spe­zi­fi­sche Rol­le ver­langt, und ihre Prä­senz ist oft auf eine bloß for­mel­le Erfül­lung redu­ziert, in wel­cher der Glau­bens­di­men­si­on kei­ne Rech­nung getra­gen wird.“ Zudem neh­men die Fäl­le „recht­li­cher Hin­de­run­gen“ zu.

Für die Tau­fe bestimm­te Bischof Fuma­gal­li, daß „ad expe­ri­men­tum“ der Täuf­ling von dem „Tauf­paar“, das für die Vor­be­rei­tung auf das Sakra­ment sorgt, oder den Eltern selbst prä­sen­tiert wird. Die Firm­lin­ge sol­len vom Kate­che­ten prä­sen­tiert wer­den, der die Firm­vor­be­rei­tung durchführt.

Seit dem 1. Janu­ar 2021 kön­nen die Pfar­rer bereits „über­gangs­wei­se“ eini­ge Auf­ga­ben der Paten selbst über­neh­men, etwa bei der Fir­mung, indem sie die Firm­lin­ge zum Bischof beglei­ten und ihm die Namen nen­nen, wäh­rend die Firm­pa­ten auf ihrem Platz bleiben.

„Die Sus­pen­die­rung ad expe­ri­men­tum der Rol­le des Tauf­pa­ten und der Tauf­pa­tin kann unse­ren Gemein­schaf­ten sicher die Gele­gen­heit bie­ten, die Her­aus­for­de­rung ganz anzu­neh­men, die­sen Figu­ren die Rol­le zurück­zu­ge­ben, die ihnen durch die Tra­di­ti­on der Kir­che seit dem früh­kirch­li­chen Katechu­me­nat zuge­wie­sen wurde“.

Viter­bo war von 1254 bis 1281 Resi­denz der Päp­ste, wes­halb der Bischofs­sitz als Papst­pa­last bekannt ist.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Dio­ce­si di Viter­bo (Screen­shot)

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