(Rom) Haben die Bischöfe die Zuständigkeit, festzulegen, wie viele Gläubige notwendig sind, um einen coetus fidelium zu bilden, für den die heilige Messe in der überlieferten Form des Römischen Ritus zelebriert werden darf?
Die Frage ist so alt wie das Motu proprio Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI. In der deutschen Übersetzung der rechtsverbindlichen lateinischen Fassung wird der coetus fidelium als eine „Gruppe von Gläubigen“ wiedergegeben. Die Formulierung findet sich zweimal im Motu proprio:
Im Artikel 5, Absatz 1 legte Benedikt XVI. fest:
„In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren liturgischen Tradition anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Meßbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen.“
Im Artikel 7 heißt es:
„Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen.“
In der Instruktion Universae Ecclesiae der zuständigen Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei vom April 2011 über die Ausführung von Summorum Pontificum, wird auf den coetus fidelium eingegangen. In der Nummer 15 heißt es unter anderem:
„Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen.“
In der Nummer 17 wird zudem ausgeführt:
„Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet werden.“
Insgesamt bringen das Motu proprio und die Instruktion die Absicht und den Wunsch zum Ausdruck, daß die verantwortlichen Priester in ihren Entscheidungen „sich von Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen“ sollen.
Dennoch wurde seit 2007 von Priestern und Bischöfen, die sich nicht unbedingt „vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen“, wiederholt die Frage aufgeworfen, wie groß diese „Gruppe von Gäubigen“ sein müsse, um als solche im Sinne des Motu proprio gelten zu können.
Der polnische Priester Dawid Pietras des Bistums Zielona Góra-Gorzów (deutsch Grünberg-Landsberg, 1972 errichtet aus dem ehemaligen Anteil des Bistums Berlin bzw. der Prälatur Schneidemühl östlich der Oder-Neiße-Linie) schreibt an seiner Dissertation zum Thema „Eine außerordentliche Form des Römischen Ritus. Die Riten der Liturgie und die rechtliche Position der Gemeinden nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil“. Pietras ist Pfarrer und im Bistum mit der Zelebration in der überlieferten Form des Römischen Ritus beauftragt.
Im Zuge seiner Doktorarbeit traten für den 2008 zum Priester geweihten Pietras einige Fragen auf. Er legte daher am 24. September der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei 29 Fragen samt Erläuterungen vor. Seine Fragen und die Antworten der Kommission vom 14. November wurde von Pietras im Internet veröffentlicht, um sie allgemein zugänglich zu machen (die englischen Originale: die Fragen, die Antworten).
Einige Fragen und Antworten
Frage 12. Umfaßt die Autorität der Absolution, die FSSPX-Priester von Papst Franziskus mit dem Apostolischen Schreiben Misericordia et misera erhalten haben, auch Priester von Ordensgemeinschaften, die Teil der Bruderschaft sind und Priester von Ordensgemeinschaften, die mit der Bruderschaft verbunden sind, aber ihr formal nicht angehören?
Antwort: So ist es.
Frage 13. Werden nicht-römische (altspanische und ambrosianische) Riten und römische Territorialriten (Lyon und Braganza) durch das Motu Proprio Summorum Pontificum geregelt? Die Instruktion Universae Ecclesiae (Nr. 34) erwähnt nur die Bücher der Ordensgemeinschaften, die 1962 verwendet wurden.
Antwort: Das Motu proprio Summorum Pontificum gilt für den Römischen Ritus und seine Anwendungen (entweder lokale oder ordenseigene Riten).
Frage 14. Wie lauten die gesetzlichen Bestimmungen für die Feier der Liturgie in den in der vorigen Frage genannten Riten? Sollten sie nur in einem bestimmten Gebiet gefeiert werden? Ist die Zustimmung des Ortsordinarius (des Diözesanbischofs) für die Feier der Liturgie im altspanischen [mozarabischen] und ambrosianischen Ritus, dem Ritus von Braga und dem Lyoner-Ritus notwendig?
Antwort: Siehe Antwort 13.
Frage 17. Haben die Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfe das Recht, die Größe und sogar die Art der Gruppe von Gläubigen (coetus fidelium) zu bestimmen, die den Pfarrer um eine dauerhafte Messe in der außerordentlichen Form bitten können? Verfügung solche Richtlinien über Rechtskraft?
Solche Richtlinien scheinen dem Motu proprio Summorum Pontificum zu widersprechen. In der Instruktion Universae Ecclesiae werden „einigen Angehörige“ oder „einigen Personen“ (aliquibus personis) erwähnt, die eine feste Gruppe von Gläubigen bilden können. In der Überzeugung von Kanonisten basiert die Größe der Gruppe, die nicht spezifisch definiert ist, auf dem Prinzip des tres faciunt collegium (Can 115,2 CIC). Daher reichen drei Personen aus, um einen Coetus fidelium zu bilden. Darüber hinaus kann die Einführung einer höheren Zahl durch die Bischöfe das päpstliche Motu proprio behindern und den Gläubigen die Liturgie erschweren. Darüber hinaus kann die Einführung einer höheren Zahl durch die Bischöfe das päpstliche Motu proprio behindern und den Gläubigen die Liturgie erschweren.
Antwort: Die Frage ist zu allgemein. Einzelne Richtlinien sollten von Fall zu Fall geprüft werden.
Frage 18. Haben die Richtlinien von Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfen Rechtskraft, in denen die Entscheidung, eine ständige Feier der Messe in der überlieferten Form zuzulassen, nicht dem Pfarrer überlassen wird, sondern dem Diözesanbischof, wenn die Gläubigen, die den coetus fidelium bilden, aus verschiedenen Pfarreien stammen?
Antwort: Es ist in Übereinstimmung mit den Paragraphen 5, 7 und 8 des Motu proprio Summorum Pontificum vorzugehen.
Frage 19. Haben die Richtlinien von Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfen Rechtskraft, wonach die Messe in der außerordentlichen Form die in der ordentlichen Form gefeierte Messe nicht ersetzen darf?
Antwort: Siehe Antwort auf Frage 17.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: pietrasdawid.pl (Screenshot)