Von Roberto de Mattei*
Die Französische Revolution führte nicht nur zum Sturz des Ancien Régime, sondern griff auch unmittelbar in die Verfassung der Kirche ein. Mit der Aufhebung der alten Diözesen, der Einziehung des kirchlichen Vermögens und der Verstaatlichung des Klerus beabsichtigte die Verfassunggebende Nationalversammlung, eine dem Staat untergeordnete Kirche zu schaffen. Am 12. Juli 1790 wurde die Zivilverfassung des Klerus verabschiedet, welche die kirchliche Organisation Frankreichs grundlegend umgestaltete: Die Zahl der Diözesen wurde von 135 auf 83 reduziert und den neu geschaffenen Départements angepaßt; Bischöfe und Pfarrer sollten künftig nicht mehr von der kirchlichen Autorität ernannt, sondern von den Bürgern – auch von Nichtkatholiken – gewählt werden, während die Beziehungen zum Heiligen Stuhl erheblich eingeschränkt wurden.
Am 27. November 1790 verpflichtete die Nationalversammlung alle Geistlichen, einen Treueeid auf die neue Verfassung abzulegen. Da nahezu alle französischen Bischöfe dies verweigerten, beschloß die Revolutionsregierung, sie durch eine neue Hierarchie zu ersetzen. Das Wahlkollegium, das überwiegend aus Laien – darunter auch Protestanten – bestand, wählte achtzig Bischöfe, die jedoch die Bischofsweihe empfangen mußten. Daher war es notwendig, wenigstens einen Bischof zu finden, der bereit war, die Gewählten ohne päpstliches Mandat zu weihen.
Als erster durchbrach Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord (1754–1838), Bischof von Autun, die kirchliche Disziplin. Am 24. Februar 1791 weihte er – assistiert von Msgr. Jean-Joseph Gobel, Titularbischof von Lydda, und Msgr. Jean-Baptiste Miroudot du Bourg, Titularbischof von Babylon – in der Kirche der Oratorianer im Faubourg Saint-Honoré Louis-Alexandre Expilly de La Poipe, den gewählten konstitutionellen Bischof des Finistère (Quimper), sowie Claude Marolles, den gewählten konstitutionellen Bischof des Départements Aisne (Soissons). Da das traditionelle Weiheritual eingehalten worden war, galten diese Weihen als gültig, wenn auch als schwerwiegend unerlaubt. Die ersten geweihten Bischöfe weihten wiederum weitere Bischöfe, die ihrerseits andere weihten, wodurch eine zur Hierarchie des Heiligen Stuhls parallele Bischofshierarchie entstand. Zwischen 1791 und dem Konkordat von 1801 wurden etwa vierundachtzig konstitutionelle Bischöfe geweiht, wobei die genaue Zahl je nach Berücksichtigung der im Verlauf des Revolutionsjahrzehnts vorgenommenen Nachbesetzungen leicht variiert.
Einer der neu geweihten Bischöfe, Abbé Henri Grégoire, konstitutioneller Bischof von Blois, schrieb am 24. März 1791 an Pius VI.:
„Ich habe die kanonische Einsetzung empfangen und bin ordnungsgemäß geweiht worden. Dem Geist und dem Herzen nach bekenne ich mich zur katholischen, apostolischen und römischen Religion. Ich erkläre, daß ich mit Gottes Hilfe stets mit Euch verbunden und in Gemeinschaft bleiben werde, der Ihr als Nachfolger des heiligen Petrus den Ehrenvorrang und die Jurisdiktionsgewalt in der Kirche Jesu Christi innehabt. Ich bitte Eure Heiligkeit demütig, mir Ihren Segen zu gewähren.“
(Jean de Viguerie, Christianisme et Révolution, Nouvelles Éditions Latines, Paris 1986, S. 97.)
Dennoch starb Abbé Grégoire 1831, ohne sich mit der Kirche versöhnt zu haben. Sieben Jahre später hingegen unterzeichnete Fürst Talleyrand, der ebenso wie Grégoire exkommuniziert worden war, den Widerruf seiner Irrtümer und starb, nachdem er die Sakramente empfangen hatte (vgl. Rétractation, in: Mémoires, Calmann Lévy, Paris 1892, Bd. V, S. 482–483).
Die Befürworter der neuen Hierarchie behaupteten, sie befänden sich in einem Notstand. Ihre Argumentation läßt sich in vier Punkten zusammenfassen:
- Der Kirche in Frankreich drohe der Verlust ihrer Hirten.
- Den Gläubigen müsse die Kontinuität des sakramentalen Lebens gewährleistet werden.
- Der Papst sei aufgrund der politischen Umstände außerstande zu handeln.
- Deshalb könnten die Bischöfe in einer so schweren Lage vorübergehend an die Stelle des Heiligen Stuhls treten.
Pius VI. griff mit dem Breve Quod aliquantum vom 10. März 1791 ein, in dem er die Zivilverfassung des Klerus als der göttlichen Verfassung der Kirche widersprechend und die Rechte des Apostolischen Stuhls verletzend verurteilte. Wenige Wochen später veröffentlichte er am 13. April das Breve Charitas quae, das sich an die gesamte Kirche Frankreichs richtete. Darin erklärte er die Wahl der neuen Bischöfe für nichtig, die ohne päpstliches Mandat vorgenommenen Bischofsweihen für sakrilegisch und unterwarf sowohl die weihenden als auch die geweihten Bischöfe den kirchenrechtlichen Strafen (Ugo Bellocchi, Tutte le encicliche e i documenti pontifici, Libreria Editrice Vaticana, Bd. II, S. 182–195). Der Papst erklärte die sakrilegischen Bischöfe von der Ausübung ihres bischöflichen Amtes suspendiert und bestimmte ferner, daß
„ebenso von der Ausübung des Priesteramtes und jedes anderen Weihegrades alle suspendiert seien, die solchen verabscheuungswürdigen Weihen Hilfe, Mitwirkung, Zustimmung oder Rat geleistet haben“.
Pius VI. bestritt keineswegs den Ernst der revolutionären Lage, wies jedoch die Schlußfolgerung zurück, die daraus gezogen werden sollte. Keine Notlage, so dramatisch sie auch sein mochte, könne dazu berechtigen, die von Christus eingesetzte hierarchische Ordnung der Kirche zu verletzen.
Im Charitas quae tritt ein grundlegendes ekklesiologisches Prinzip hervor: Die apostolische Sukzession besteht nicht allein in der sakramentalen Gültigkeit des Bischofsamtes, sondern schließt auch die hierarchische Gemeinschaft mit dem Papst von Rom ein. Ein Bischof, der zwar gültig, jedoch ohne das erforderliche Mandat des Heiligen Stuhls geweiht wurde, empfängt zwar den bischöflichen Charakter, übt sein Amt jedoch gegen die rechtliche Ordnung der Kirche aus. Aus diesem Grund erklärte Pius VI. die neue konstitutionelle Hierarchie für schismatisch.
Die Entschlossenheit des Papstes zeigte sich besonders im Fall des Kardinals Étienne-Charles de Loménie de Brienne (1727–1794). Dieser hatte versucht, seinen Eid auf die Zivilverfassung damit zu rechtfertigen, daß dieser keine innere Zustimmung (consensus animi) beinhaltet habe. Zugleich vertraute er dem Papst an, er werde von Zweifeln geplagt, ob er die vom Staat gewählten neuen Bischöfe weihen solle oder nicht.
Pius VI. antwortete ihm mit einem Schreiben vom 23. Februar 1791, auf das später auch im Charitas quae bezug genommen wurde. Darin forderte er den Kardinal auf, seinen Eid öffentlich zu widerrufen, widrigenfalls ihm die Kardinalswürde und weitere kirchenrechtliche Sanktionen entzogen würden. Vor allem aber untersagte er ihm ausdrücklich, die Pseudo-Gewählten zu weihen,
„nicht einmal aus einem Notstand heraus“ (ne quidem necessitatis causa).
Denn,
„es handelt sich um ein Recht, das ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zusteht, entsprechend den Bestimmungen des Konzils von Trient, und das sich weder ein Bischof noch ein Metropolit anmaßen darf. Andernfalls sind Wir kraft unseres apostolischen Amtes verpflichtet, sowohl diejenigen, die weihen, als auch diejenigen, die geweiht werden, als Schismatiker zu betrachten und alle Handlungen, die beide künftig vornehmen werden, als ohne jede Rechtsgültigkeit anzusehen.“
(Breve Charitas quae, a.a.O., S. 187.)
Diese Passage gehört zu den bedeutendsten Dokumenten des päpstlichen Lehramtes zum Thema des Notstandes. Pius VI. beschränkt sich nicht darauf, die Weihen der konstitutionellen Bischöfe zu verurteilen, sondern schließt ausdrücklich aus, daß eine Notlage einen Bischof berechtigen könne, gegen den Willen des Heiligen Stuhls andere Bischöfe zu weihen. Der Notstand mochte zwar die Schwere der Umstände erklären, konnte jedoch keine Vollmacht begründen, die die Kirche nicht verliehen hatte. Das Recht zur Einsetzung der Bischöfe blieb dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, und keine Notlage vermochte dieses Prinzip außer Kraft zu setzen.
Der Fall der französischen konstitutionellen Bischöfe stellt somit einen bedeutenden historischen Präzedenzfall in der Diskussion über das Verhältnis zwischen einem Notstand und Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat dar. Der Papst erkannte die Schwere der Krise an, bestritt jedoch, daß sie die grundlegenden Prinzipien der hierarchischen Ordnung der Kirche außer Kraft setzen könne. Die Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri war für ihn keine disziplinarische Vorschrift, von der in außergewöhnlichen Zeiten abgewichen werden könnte, sondern ein wesentliches Element der von Christus gewollten kirchlichen Ordnung. Deshalb bleibt das Charitas quae bis heute einer der maßgeblichen Referenztexte für die historische, theologische und kanonistische Untersuchung von Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat.
*Roberto de Mattei, Historiker, Vater von fünf Kindern, Professor für Neuere Geschichte und Geschichte des Christentums an der Europäischen Universität Rom. De Mattei ist zudem Autor zahlreicher Standardwerke, Vorsitzender der Stiftung Lepanto für den Erhalt der katholischen Tradition, Schriftleiter des Internetmediums Corrispondenza Romana und der Monatszeitschrift Radici Cristiane. Von 2002 bis 2011 war er Vizepräsident des italienischen Nationalen Forschungsrates (CNR) mit Zuständigkeit für die Geisteswissenschaften. Er veröffentlichte mehr als dreißig Bücher, die in zahlreiche Sprachen übersetzt wurden.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Corrispondenza Romana
Wesentliche Literatur
Zur Vertiefung seien neben den Dokumenten Pius‘ VI. Quod aliquantum (10. März 1791) und Charitas quae (13. April 1791) in Bullarii Romani Continuatio, Bd. VII, insbesondere folgende Werke genannt:
- Paul Pisani, Répertoire biographique de l’épiscopat constitutionnel (1791–1802), A. Picard et Fils, Paris 1907.
- John McManners, The French Revolution and the Church, SPCK, London 1969.
- Timothy Tackett, Religion, Revolution, and Regional Culture in Eighteenth-Century France. The Ecclesiastical Oath of 1791, Princeton University Press, Princeton 1986.
- Jean de Viguerie, Christianisme et Révolution. Cinq leçons d’histoire de la Révolution française, Nouvelles Éditions Latines, Paris 1986.
- Nigel Aston, Religion and Revolution in France, 1780–1804, The Catholic University of America Press, Washington, D.C. 2000.
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