Von Roberto de Mattei*
Die Französische Revolution führte nicht nur zum Sturz des Ancien Régime, sondern griff auch unmittelbar in die Verfassung der Kirche ein. Mit der Aufhebung der alten Diözesen, der Einziehung des kirchlichen Vermögens und der Verstaatlichung des Klerus beabsichtigte die Verfassunggebende Nationalversammlung, eine dem Staat untergeordnete Kirche zu schaffen. Am 12. Juli 1790 wurde die Zivilverfassung des Klerus verabschiedet, welche die kirchliche Organisation Frankreichs grundlegend umgestaltete: Die Zahl der Diözesen wurde von 135 auf 83 reduziert und den neu geschaffenen Départements angepaßt; Bischöfe und Pfarrer sollten künftig nicht mehr von der kirchlichen Autorität ernannt, sondern von den Bürgern – auch von Nichtkatholiken – gewählt werden, während die Beziehungen zum Heiligen Stuhl erheblich eingeschränkt wurden.
Am 27. November 1790 verpflichtete die Nationalversammlung alle Geistlichen, einen Treueeid auf die neue Verfassung abzulegen. Da nahezu alle französischen Bischöfe dies verweigerten, beschloß die Revolutionsregierung, sie durch eine neue Hierarchie zu ersetzen. Das Wahlkollegium, das überwiegend aus Laien – darunter auch Protestanten – bestand, wählte achtzig Bischöfe, die jedoch die Bischofsweihe empfangen mußten. Daher war es notwendig, wenigstens einen Bischof zu finden, der bereit war, die Gewählten ohne päpstliches Mandat zu weihen.
Als erster durchbrach Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord (1754–1838), Bischof von Autun, die kirchliche Disziplin. Am 24. Februar 1791 weihte er – assistiert von Msgr. Jean-Joseph Gobel, Titularbischof von Lydda, und Msgr. Jean-Baptiste Miroudot du Bourg, Titularbischof von Babylon – in der Kirche der Oratorianer im Faubourg Saint-Honoré Louis-Alexandre Expilly de La Poipe, den gewählten konstitutionellen Bischof des Finistère (Quimper), sowie Claude Marolles, den gewählten konstitutionellen Bischof des Départements Aisne (Soissons). Da das traditionelle Weiheritual eingehalten worden war, galten diese Weihen als gültig, wenn auch als schwerwiegend unerlaubt. Die ersten geweihten Bischöfe weihten wiederum weitere Bischöfe, die ihrerseits andere weihten, wodurch eine zur Hierarchie des Heiligen Stuhls parallele Bischofshierarchie entstand. Zwischen 1791 und dem Konkordat von 1801 wurden etwa vierundachtzig konstitutionelle Bischöfe geweiht, wobei die genaue Zahl je nach Berücksichtigung der im Verlauf des Revolutionsjahrzehnts vorgenommenen Nachbesetzungen leicht variiert.
Einer der neu geweihten Bischöfe, Abbé Henri Grégoire, konstitutioneller Bischof von Blois, schrieb am 24. März 1791 an Pius VI.:
„Ich habe die kanonische Einsetzung empfangen und bin ordnungsgemäß geweiht worden. Dem Geist und dem Herzen nach bekenne ich mich zur katholischen, apostolischen und römischen Religion. Ich erkläre, daß ich mit Gottes Hilfe stets mit Euch verbunden und in Gemeinschaft bleiben werde, der Ihr als Nachfolger des heiligen Petrus den Ehrenvorrang und die Jurisdiktionsgewalt in der Kirche Jesu Christi innehabt. Ich bitte Eure Heiligkeit demütig, mir Ihren Segen zu gewähren.“
(Jean de Viguerie, Christianisme et Révolution, Nouvelles Éditions Latines, Paris 1986, S. 97.)
Dennoch starb Abbé Grégoire 1831, ohne sich mit der Kirche versöhnt zu haben. Sieben Jahre später hingegen unterzeichnete Fürst Talleyrand, der ebenso wie Grégoire exkommuniziert worden war, den Widerruf seiner Irrtümer und starb, nachdem er die Sakramente empfangen hatte (vgl. Rétractation, in: Mémoires, Calmann Lévy, Paris 1892, Bd. V, S. 482–483).
Die Befürworter der neuen Hierarchie behaupteten, sie befänden sich in einem Notstand. Ihre Argumentation läßt sich in vier Punkten zusammenfassen:
- Der Kirche in Frankreich drohe der Verlust ihrer Hirten.
- Den Gläubigen müsse die Kontinuität des sakramentalen Lebens gewährleistet werden.
- Der Papst sei aufgrund der politischen Umstände außerstande zu handeln.
- Deshalb könnten die Bischöfe in einer so schweren Lage vorübergehend an die Stelle des Heiligen Stuhls treten.
Pius VI. griff mit dem Breve Quod aliquantum vom 10. März 1791 ein, in dem er die Zivilverfassung des Klerus als der göttlichen Verfassung der Kirche widersprechend und die Rechte des Apostolischen Stuhls verletzend verurteilte. Wenige Wochen später veröffentlichte er am 13. April das Breve Charitas quae, das sich an die gesamte Kirche Frankreichs richtete. Darin erklärte er die Wahl der neuen Bischöfe für nichtig, die ohne päpstliches Mandat vorgenommenen Bischofsweihen für sakrilegisch und unterwarf sowohl die weihenden als auch die geweihten Bischöfe den kirchenrechtlichen Strafen (Ugo Bellocchi, Tutte le encicliche e i documenti pontifici, Libreria Editrice Vaticana, Bd. II, S. 182–195). Der Papst erklärte die sakrilegischen Bischöfe von der Ausübung ihres bischöflichen Amtes suspendiert und bestimmte ferner, daß
„ebenso von der Ausübung des Priesteramtes und jedes anderen Weihegrades alle suspendiert seien, die solchen verabscheuungswürdigen Weihen Hilfe, Mitwirkung, Zustimmung oder Rat geleistet haben“.
Pius VI. bestritt keineswegs den Ernst der revolutionären Lage, wies jedoch die Schlußfolgerung zurück, die daraus gezogen werden sollte. Keine Notlage, so dramatisch sie auch sein mochte, könne dazu berechtigen, die von Christus eingesetzte hierarchische Ordnung der Kirche zu verletzen.
Im Charitas quae tritt ein grundlegendes ekklesiologisches Prinzip hervor: Die apostolische Sukzession besteht nicht allein in der sakramentalen Gültigkeit des Bischofsamtes, sondern schließt auch die hierarchische Gemeinschaft mit dem Papst von Rom ein. Ein Bischof, der zwar gültig, jedoch ohne das erforderliche Mandat des Heiligen Stuhls geweiht wurde, empfängt zwar den bischöflichen Charakter, übt sein Amt jedoch gegen die rechtliche Ordnung der Kirche aus. Aus diesem Grund erklärte Pius VI. die neue konstitutionelle Hierarchie für schismatisch.
Die Entschlossenheit des Papstes zeigte sich besonders im Fall des Kardinals Étienne-Charles de Loménie de Brienne (1727–1794). Dieser hatte versucht, seinen Eid auf die Zivilverfassung damit zu rechtfertigen, daß dieser keine innere Zustimmung (consensus animi) beinhaltet habe. Zugleich vertraute er dem Papst an, er werde von Zweifeln geplagt, ob er die vom Staat gewählten neuen Bischöfe weihen solle oder nicht.
Pius VI. antwortete ihm mit einem Schreiben vom 23. Februar 1791, auf das später auch im Charitas quae Bezug genommen wurde. Darin forderte er den Kardinal auf, seinen Eid öffentlich zu widerrufen, widrigenfalls ihm die Kardinalswürde entzogen und weitere kirchenrechtliche Sanktionen folgen würden. Vor allem aber untersagte er ihm ausdrücklich, die Pseudo-Gewählten zu weihen,
„nicht einmal aus einem Notstand heraus“ (ne quidem necessitatis causa).
Denn,
„es handelt sich um ein Recht, das ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zusteht, entsprechend den Bestimmungen des Konzils von Trient, und das sich weder ein Bischof noch ein Metropolit anmaßen darf. Andernfalls sind Wir kraft unseres apostolischen Amtes verpflichtet, sowohl diejenigen, die weihen, als auch diejenigen, die geweiht werden, als Schismatiker zu betrachten und alle Handlungen, die beide künftig vornehmen werden, als ohne jede Rechtsgültigkeit anzusehen.“
(Breve Charitas quae, a. a. O., S. 187.)
Diese Passage gehört zu den bedeutendsten Dokumenten des päpstlichen Lehramtes zum Thema des Notstandes. Pius VI. beschränkt sich nicht darauf, die Weihen der konstitutionellen Bischöfe zu verurteilen, sondern schließt ausdrücklich aus, daß eine Notlage einen Bischof berechtigen könne, gegen den Willen des Heiligen Stuhls andere Bischöfe zu weihen. Der Notstand mochte zwar die Schwere der Umstände erklären, konnte jedoch keine Vollmacht begründen, die die Kirche nicht verliehen hatte. Das Recht zur Einsetzung der Bischöfe blieb dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, und keine Notlage vermochte dieses Prinzip außer Kraft zu setzen.
Der Fall der französischen konstitutionellen Bischöfe stellt somit einen bedeutenden historischen Präzedenzfall in der Diskussion über das Verhältnis zwischen einem Notstand und Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat dar. Der Papst erkannte die Schwere der Krise an, bestritt jedoch, daß sie die grundlegenden Prinzipien der hierarchischen Ordnung der Kirche außer Kraft setzen könne. Die Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri war für ihn keine disziplinarische Vorschrift, von der in außergewöhnlichen Zeiten abgewichen werden könnte, sondern ein wesentliches Element der von Christus gewollten kirchlichen Ordnung. Deshalb bleibt das Charitas quae bis heute einer der maßgeblichen Referenztexte für die historische, theologische und kanonistische Untersuchung von Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat.
*Roberto de Mattei, Historiker, Vater von fünf Kindern, Professor für Neuere Geschichte und Geschichte des Christentums an der Europäischen Universität Rom. De Mattei ist zudem Autor zahlreicher Standardwerke, Vorsitzender der Stiftung Lepanto für den Erhalt der katholischen Tradition, Schriftleiter des Internetmediums Corrispondenza Romana und der Monatszeitschrift Radici Cristiane. Von 2002 bis 2011 war er Vizepräsident des italienischen Nationalen Forschungsrates (CNR) mit Zuständigkeit für die Geisteswissenschaften. Er veröffentlichte mehr als dreißig Bücher, die in zahlreiche Sprachen übersetzt wurden.
Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: Corrispondenza Romana
Wesentliche Literatur
Zur Vertiefung seien neben den Dokumenten Pius‘ VI. Quod aliquantum (10. März 1791) und Charitas quae (13. April 1791) in Bullarii Romani Continuatio, Bd. VII, insbesondere folgende Werke genannt:
- Paul Pisani, Répertoire biographique de l’épiscopat constitutionnel (1791–1802), A. Picard et Fils, Paris 1907.
- John McManners, The French Revolution and the Church, SPCK, London 1969.
- Timothy Tackett, Religion, Revolution, and Regional Culture in Eighteenth-Century France. The Ecclesiastical Oath of 1791, Princeton University Press, Princeton 1986.
- Jean de Viguerie, Christianisme et Révolution. Cinq leçons d’histoire de la Révolution française, Nouvelles Éditions Latines, Paris 1986.
- Nigel Aston, Religion and Revolution in France, 1780–1804, The Catholic University of America Press, Washington, D.C. 2000.
Und was ist der Unterschied zwischen Pius VI. und den Konzilspäpsten? Der zwischen Rechtgläubigkeit und Häresie…also Thema verfehlt.
Dann können also die Revoluzzer ihre marxistischen Inhalte durchsetzen, weil sie die katholische Form gekapert haben?
Der Beitrag ist interessant, eine typisch konservative Versuchung, doch er hilft keineswegs so einfach weiter. Und wenn Trient wirklich der Maßstab ist, dann gibt es auch keine neue Messe. Nein, wir kommen nicht herum, uns es, um die heutige Lage insgesamt angemessen zu beurteilen, noch so manche Eingebung zu erarbeiten, zu erbeten und zu erflehen. Das ist nicht einfach. Gerade, weil auch solche Beiträge mit zu berücksichtigen sind. Nur bitte im Ganzen. Wir landen sonst im Sedisvakantismus oder in der Annahme des Modernismus. Noch einmal: So einfach ist es nicht.
Damals waren es die Mächtigen im französischen Staat, die die Axt an die Wurzeln der Kirche und ihrer Verfaßtheit gelegt hatten.
Vor wenigen Jahren hat der Papst oder Papst Bergoglio selber die Axt an diese Wurzeln gelegt, indem er vor den Kommunisten Chinas kapitulierte oder anders gesagt, ihnen gerne die Ernennung von Bischöfen zugestand, was bis heute von seinem Nachfolger nicht abgeändert worden ist.
Auch die Verantwortlichen der Piusbruderschaft haben unerlaubt Bischöfe geweiht und haben sich entsprechend die Strafe des Schismas zugezogen. Aber: hat das chinesische Beispiel die Piusbruderschaft nicht auch animiert ohne päpstliche Zustimmung Bischöfe zu weihen?
Und: haben sich die beiden Päpste nicht selber im Hinblick auf China die Strafe des Schismas zugezogen? ‑Diese Frage kann man mit Ja beantworten. Papst Leo ist gut beraten, vor der eigenen Haustüre zu kehren, aber daß er es nicht tut, wird die Kirche weiter verunsichern und spalten.
Ergo müssten heute die chinesischen „konstitutionellen“ Bischöfe und jene, die sie weihten, exkommuniziert werden.
Oder in die historische Richtung gedacht: Heute würden der Vatikan, der Papst die von den Revolutionären ernannten Bischöfe ohne große Umschweife anerkennen.
Charitas quae ist ein wichtiger, aber kein unmittelbar entscheidender Präzedenzfall für die Weihen der Priesterbruderschaft St. Pius X. Pius VI. verurteilte 1791 nicht lediglich die isolierte sakramentale Weihe einiger Hilfsbischöfe ohne päpstliches Mandat. Er verurteilte die Errichtung einer vom revolutionären Staat organisierten Nationalkirche: Rechtmässige, teilweise noch lebende Diözesanbischöfe wurden vertrieben; staatliche Wahlkörper, an denen auch Nichtkatholiken beteiligt waren, bestimmten ihre Nachfolger; neue Diözesen wurden geschaffen; die Gewählten beanspruchten konkrete Bischofssitze, Jurisdiktion und kirchliche Leitungsgewalt. Die Weihen waren der sakramentale Vollzug dieser bereits schismatischen Verfassungsrevolution.
In genau diesem Zusammenhang untersagte Pius VI. Kardinal Brienne, die revolutionären Pseudo-Elekten „nicht einmal aus einem Notstand heraus“ zu weihen. Der Satz bedeutet, dass eine angebliche Notwendigkeit weder staatlich gewählten Gegenbischöfen eine kanonische Mission verleihen noch die Verdrängung legitimer Hirten und die Usurpation päpstlich vorbehaltener Jurisdiktion rechtfertigen konnte. Er ist keine abstrakte Definition, nach der jede Weihe ohne Mandat unter allen historischen und kirchlichen Umständen notwendig dasselbe moralische und kanonische Wesen besitzt.
Die FSSPX behauptet gerade nicht, ihre Hilfsbischöfe hätten durch den Notstand ordentliche Jurisdiktion, eine Diözese oder eine vom Papst unabhängige kirchliche Mission empfangen. Ihre These lautet vielmehr, dass eine ausserordentliche Notlage die Weitergabe der sakramentalen Weihegewalt ohne Übertragung von Jurisdiktion erforderlich gemacht und die Verletzung der positiven Mandatsvorschrift entschuldigt habe. Ob diese Behauptung objektiv zutrifft, muss geprüft werden; sie wird aber durch den französischen Revolutionsfall nicht bereits widerlegt.
Auch das geltende Kirchenrecht verbietet die pauschale Formel, ein Notstand sei grundsätzlich bedeutungslos. Die Canones 1323 und 1324 behandeln objektive und vermeintliche Notwendigkeit ausdrücklich als mögliche Gründe für Straffreiheit oder Strafminderung; unter den in Canon 1324 genannten Umständen tritt eine automatische Strafe nicht ein. Das verleiht weder Jurisdiktion noch macht es jede Handlung erlaubt. Es zeigt aber, dass objektive Rechtswidrigkeit, subjektive Zurechenbarkeit und tatsächlicher Eintritt einer latae-sententiae-Strafe voneinander unterschieden werden müssen.
Schliesslich sind unerlaubte Bischofsweihe und Schisma nicht begrifflich identisch. Canon 1387 bestraft die Weihe ohne päpstliches Mandat; Canon 751 definiert Schisma als Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den ihm unterstehenden Gliedern. Eine unerlaubte Weihe kann Ausdruck eines Schismas sein, wenn sie eine wirkliche Ablehnung des päpstlichen Primats beinhaltet. Genau dies muss jedoch bewiesen und kann nicht allein aus dem fehlenden Mandat abgeleitet werden. Dass das Glaubensdikasterium 2026 sowohl Canon 1387 als auch Canon 1364 anführte, bestätigt die begriffliche Unterscheidung, auch wenn die Behörde beide Tatbestände im konkreten Fall als erfüllt betrachtete.
De Matteis Artikel beweist daher die schwere objektive Bedeutung einer Bischofsweihe gegen den päpstlichen Willen. Er beweist aber weder, dass jeder denkbare Notstand rechtlich unerheblich sei, noch dass die französische staatliche Gegenhierarchie und ohne Jurisdiktionsanspruch geweihte Hilfsbischöfe materiell derselbe Fall seien. Als Warnung ist der Vergleich berechtigt; als abschliessende Widerlegung ist er unzureichend.
Sehr geehrter Professor Mattei,
die Ausführungen sind aus der historischen Sicht vollkommen richtig und richtungsweisend. Nur treffen sie auf den aktuellen Fall nur teilweise zu. Man kann wohl sagen, dass Papst Pius VI sich ganz im Rahmen der Tradition bewegt hat und sein Lehramt in völliger Übereinstimmung mit seinen Vorgängern, den Vorvorgängern, den Konzilien aller Zeiten gestanden hat. Ich habe einige seiner Dokumente gelesen und fand nichts neues darin. So ist es auch bei den besagten Dokument „Charitas quae“. Und hier beginnt das Problem:
1) Das aktuelle Lehramt der Kirche steht in nicht wenigen Fällen im Widerspruch zum überlieferten Lehramt. Die Dokumente des II. Vaticanums, einige Enzykliken der Päpste von Papst Paul VI bis Papst Leo XIV stehen im Widerspruch zum überlieferten Lehramt der Kirche von 1900 Jahren, teilweise sogar in Widerspruch zur Heiligen Schrift („Fiducia supplicans“). Es ist die Notlage, die durch die kirchlich anerkannte Erscheinung der Allerseligsten Jungfrau Maria zu La Salette prophezeit wurde („Rom wird den Glauben verlieren..“). Wenn der papst zumindest materiell in Häresie ist, aus der Kurie Dokumente herausgegeben werden, die formelle Häresien sind („Mater populi fidelis“), keine Sanktion erfolgt, der Papst kraft seines Amtes nicht das Dokument verwirft („Pastor Aeternus“ Vaticanum I 3,5!), die Liturgie im Widerspruch zur Bulle „Quo primum“ von Papst Pius V steht, regelrechte nackonziliare Nationalkirchen entstehen, wie in Frankreich und Deutschland, die Berufungen um 90 % abnehmen, selbst die ordentliche Liturgie nicht mehr für alle Gläubige trotz Rechtsanspruch (c. 229 CIC/1983) zur Verfügung steht, die Sakramenten- und Sakramentalienpraxis nicht mehr im Einklang mit der Praxis von 1850 Jahren steht, dann ist eine Notlage gegeben, die sehr dicht an den Notstand heranreicht, aus dem heruas Papst Paul IV die Bulle „Cum ex apostolatus officio“ verfasst hat.
Hier greift dann die kirchliche Praxis der Antike wieder. Die Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat war für Cyrill und Athanasius der einzige Ausweg, den Glauben gegen die materiell häretischen Päpste, die sich dem Arianismus zuneigten auch aufgrund kaiserlicher Entscheidungen, zu verteidigen. Die selben häretischen Politiker, die allesamt in Apostasie leben und handeln, sind heute tätig und die Kirche unterliegt nachkonziliar demselben Regime wie zur Zeit der Römischen Kaiser.
Somit haben der Erzbischof Lefebrve und Pater Schmidberger 1988 sowie Bischof de Galarreta und pater Pagliarani 2026 richtig gehandelt und in vollkommener Übereinstimmung mit der Tradition.
Christoph Rhein
Bei allem Respekt: Hier wird nicht „die Tradition“ verteidigt, sondern eine bestimmte traditionalistische Interpretation zur Tradition erklärt – und die historischen Fakten werden anschließend passend dazu sortiert.
Das beginnt schon bei La Salette. Der berühmte Satz „Rom wird den Glauben verlieren und zum Sitz des Antichristen werden“ steht gerade nicht in dem Geheimnis, das Mélanie Calvat 1851 für Pius IX. niederschrieb, sondern taucht erst in ihrer wesentlich späteren und erweiterten Fassung auf. Die Erscheinung von La Salette ist kirchlich anerkannt; daraus eine kirchliche Anerkennung dieser späteren Fassung zu machen, ist schlicht falsch. Das Heilige Offizium ging vielmehr gegen die Verbreitung des sogenannten „Geheimnisses“ vor, und 1923 wurde eine entsprechende Ausgabe ausdrücklich verboten und verurteilt. Ausgerechnet damit eine angeblich von der Kirche bestätigte endzeitliche „Notlage Roms“ beweisen zu wollen, hat schon eine gewisse Ironie.
Nicht besser wird es mit Athanasius und der arianischen Krise. Aus Athanasius nachträglich einen Lefebvre des 4. Jahrhunderts zu machen, der gegen „materiell häretische Päpste“ eigenmächtig Bischöfe weihen musste, ist keine Kirchengeschichte, sondern Geschichtsklitterung durch die Brille einer heutigen Kontroverse. Die komplizierten Vorgänge um Liberius geben diesen Vergleich schlicht nicht her.
Auch Quo primum wird regelmäßig behandelt, als hätte Pius V. seinen Nachfolgern für alle Zeiten jede Änderung des römischen Missales untersagt. Das wäre schon deshalb eine erstaunliche Theorie päpstlicher Gewalt, weil spätere Päpste das Missale tatsächlich geändert haben. Eine disziplinäre Bulle eines Papstes kann dessen Nachfolgern nicht die Gewalt über die Liturgie nehmen.
Besonders hübsch wird die Berufung auf die „vollkommene Übereinstimmung mit der Tradition“ aber bei den jüngsten Bischofsweihen selbst: Ausgerechnet dort, wo der traditionelle Weiheritus nach dem päpstlichen Mandat fragt, konnte man die überlieferte Ordnung offenbar nicht einfach für sich sprechen lassen, sondern musste eine eigene kirchenrechtliche Erklärung verlesen, um das fehlende Mandat zu rechtfertigen. Man muss sich diese Ironie wirklich auf der Zunge zergehen lassen: Rom wird mit Quo primum vorgeworfen, die überlieferte Liturgie verändert zu haben – und die selbsternannten Verteidiger der Tradition formulieren ausgerechnet jene Stelle um, an der die traditionelle Liturgie ihre eigene Position unangenehm deutlich infrage stellt.
Dasselbe Muster zieht sich durch die ganze Argumentation: Pastor aeternus wird angerufen, um letztlich eine Praxis zu rechtfertigen, bei der man selbst entscheidet, wann die päpstliche Jurisdiktion nicht mehr zu beachten sei. La Salette wird als kirchliche Autorität angeführt, aber gerade jene Fassung benutzt, die keineswegs Gegenstand der kirchlichen Anerkennung war. Athanasius wird zum Kronzeugen gemacht, indem man die arianische Krise erst einmal in die heutige FSSPX-Kontroverse umschreibt.
Natürlich kann man das II. Vaticanum, die nachkonziliare Entwicklung, Fiducia supplicans und Entscheidungen Roms sehr scharf kritisieren. Darüber kann und soll gestritten werden. Aber wer ununterbrochen „Tradition!“ ruft, sollte besonders sorgfältig mit historischen Quellen, Lehramt, Kirchenrecht und der tatsächlich überlieferten Liturgie umgehen.
Denn wenn „Tradition“ am Ende immer genau das bedeutet, was die eigene Position bestätigt, und dort neu interpretiert werden muss, wo sie ihr widerspricht, verteidigt man nicht mehr die Tradition gegen Rom.
Man verteidigt die eigene Interpretation gegen die Tradition – und nennt das anschließend „vollkommene Übereinstimmung“.
Erinnert sei angelegentlich auch an ein Bonmot von Chesterton:
„Die ganze moderne Welt hat sich in Konservative und Progressive aufgeteilt. Die Aufgabe der Progressiven ist es, immer Fehler zu machen. Die Aufgabe der Konservativen ist es, zu verhindern, dass die Fehler korrigiert werden.“
In diesem Sinne zeigen sich nun die tatsächlich Konservativen. Die Piusbruderschaft gehört definitiv nicht dazu, sie bleibt – eher reaktionär als konservativ – schlicht treu.
Die Institution, die das Kirchenrecht vertritt, ist weg. Die Piusbruderschaft hat die Rolle dieser Institution nicht übernommen. Damit ist das Kirchenrecht nur noch Papier. Es ist eine sehr gewagte Hypothese, anzunehmen, es würde nochmal zurückkommen.
Was bleibt, ist die Tradition. Das Seelenleben der Beteiligten nimmt die Tradition sehr komplex wahr. Trotzdem ist die Tradition einmal die Gesamtheit der Kirchengeschichte. Und andererseits ist es die ursprüngliche apostolische Lehre, bevor die Institution Kirche kam. Letzteres ist das einzige, was sicher ist.