Der Primat des Verfahrens: Konsens, Wahrheit und institutionelle Legitimität

Verfahren, Humanwissenschaften und Lebenswirklichkeit im Spannungsfeld normativer Autorität – eine Analyse am Beispiel des Synodalen Weges


Ein Labyrinth ohne Kompass wird leicht zur Falle
Ein Labyrinth ohne Kompass wird leicht zur Falle

Von Con­tra Ambivalent*

1. Das allgemeine Problem konsensbasierter Institutionen

Moder­ne Gesell­schaf­ten sind in hohem Maße auf Ver­fah­ren ange­wie­sen. Wo unter­schied­li­che Inter­es­sen, Über­zeu­gun­gen und Wert­vor­stel­lun­gen auf­ein­an­der­tref­fen, ermög­li­chen insti­tu­tio­na­li­sier­te Ver­fah­ren eine geord­ne­te Form der Kon­flikt­be­ar­bei­tung. Sie schaf­fen Räu­me für Bera­tung, Betei­li­gung und Ent­schei­dungs­fin­dung und tra­gen damit wesent­lich zur Sta­bi­li­tät kom­ple­xer Gesell­schaf­ten bei.

Die Bedeu­tung sol­cher Ver­fah­ren ist kaum zu über­schät­zen. Sie erset­zen Gewalt durch Kom­mu­ni­ka­ti­on, ermög­li­chen die Inte­gra­ti­on unter­schied­li­cher Posi­tio­nen und schaf­fen poli­ti­sche sowie insti­tu­tio­nel­le Legi­ti­mi­tät. Gera­de unter Bedin­gun­gen welt­an­schau­li­cher Plu­ra­li­tät erscheint dies als ein bedeu­ten­der zivi­li­sa­to­ri­scher Fortschritt.

Ver­fah­ren besit­zen jedoch eine spe­zi­fi­sche Struk­tur. Sie regeln, wie Ent­schei­dun­gen zustan­de kom­men, wer betei­ligt wird und nach wel­chen Regeln Kon­flik­te bear­bei­tet wer­den. Offen bleibt dabei eine grund­le­gen­de­re Fra­ge: Kön­nen Ver­fah­ren auch die nor­ma­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen begrün­den, auf denen sie selbst beruhen?

Denn jedes Ver­fah­ren setzt bereits bestimm­te Annah­men vor­aus: dass Wahr­heit im Medi­um kom­mu­ni­ka­ti­ver Pro­zes­se zugäng­lich ist, dass Betei­lig­te ein­an­der als legi­ti­me Gesprächs­part­ner aner­ken­nen und dass bestimm­te For­men des Umgangs nor­ma­tiv gebo­ten sind. Die­se Vor­aus­set­zun­gen ent­ste­hen nicht aus dem Ver­fah­ren selbst, son­dern lie­gen ihm logisch voraus.

Zugleich zeigt sich in moder­nen Gesell­schaf­ten eine zwei­te Ent­wick­lung. Neben Ver­fah­ren gewin­nen zuneh­mend auch wis­sen­schaft­li­che Deu­tungs­rah­men und gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­kei­ten Bedeu­tung für die nor­ma­ti­ve Ori­en­tie­rung. Human­wis­sen­schaft­li­che Ana­ly­sen mensch­li­chen Ver­hal­tens und gesell­schaft­li­cher Ent­wick­lun­gen sowie die Beru­fung auf geleb­te sozia­le Rea­li­tät über­neh­men dabei teil­wei­se eine Funk­ti­on, die über blo­ße Beschrei­bung hinausgeht.

Damit ent­steht ein drei­fa­ches Bezugs­sy­stem nor­ma­ti­ver Ori­en­tie­rung: eine vor­aus­lie­gen­de Wahr­heit, ein pro­ze­du­ral orga­ni­sier­ter Dis­kurs sowie die Deu­tung gesell­schaft­li­cher Lebens­wirk­lich­keit durch Human­wis­sen­schaf­ten und Erfahrung.

Hier liegt die grund­le­gen­de Span­nung die­ses Essays. Kei­ner die­ser Pole kann die nor­ma­ti­ven Grund­la­gen moder­ner Insti­tu­tio­nen allein tra­gen. Ver­fah­ren kön­nen Ent­schei­dun­gen ord­nen, aber nicht ihre letz­ten Maß­stä­be begrün­den. Human­wis­sen­schaf­ten und Lebens­wirk­lich­kei­ten kön­nen Wirk­lich­keit beschrei­ben und inter­pre­tie­ren, doch ihre eige­ne nor­ma­ti­ve Auto­ri­tät bleibt erklä­rungs­be­dürf­tig. Klas­si­sche Wahr­heits­an­sprü­che wie­der­um gera­ten unter den Druck, sich inner­halb plu­ra­ler und pro­zess­för­mi­ger Kon­tex­te neu zu legitimieren.

Die Span­nung ver­schärft sich, sobald Ver­fah­ren nicht mehr nur als Instru­men­te der Ent­schei­dungs­fin­dung ver­stan­den wer­den, son­dern selbst Trä­ger von Legi­ti­mi­tät wer­den. Je stär­ker Legi­ti­mi­tät aus dem Ver­fah­ren, aus wis­sen­schaft­li­cher Deu­tung oder aus erfah­re­ner Lebens­wirk­lich­keit abge­lei­tet wird, desto dring­li­cher stellt sich die Fra­ge nach den Vor­aus­set­zun­gen die­ser Instanzen.

Damit betrifft das Pro­blem nicht nur ein­zel­ne Insti­tu­tio­nen, son­dern poli­ti­sche Syste­me, Wis­sen­schaft, inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen und reli­giö­se Gemein­schaf­ten gleichermaßen.

2. Prozessuale Wahrheit und institutionelle Logik

Die Bedeu­tung insti­tu­tio­nel­ler Ver­fah­ren hängt mit einem Wan­del des Wahr­heits­ver­ständ­nis­ses zusammen.

In klas­si­schen Model­len liegt Wahr­heit dem Dis­kurs vor­aus. Ver­fah­ren die­nen dazu, sie zu erken­nen, aus­zu­le­gen und anzu­wen­den, nicht sie hervorzubringen.

In pro­zes­sua­len Wahr­heits­mo­del­len ver­schiebt sich die­se Per­spek­ti­ve. Wahr­heit erscheint nun stär­ker als etwas, das sich in geschicht­li­chen und kom­mu­ni­ka­ti­ven Pro­zes­sen ent­fal­tet. Der Dis­kurs wird selbst Teil ihrer Genese.

Die­se Sicht­wei­se besitzt unbe­streit­ba­re Stär­ken. Sie schützt vor einem sta­ti­schen Wahr­heits­ver­ständ­nis, berück­sich­tigt die Geschicht­lich­keit mensch­li­cher Erkennt­nis und erin­nert dar­an, dass nie­mand Wahr­heit voll­stän­dig besitzt. Wahr­heit erscheint nicht mehr als ver­füg­ba­rer Besitz, son­dern als Gegen­stand gemein­sa­mer Suche.

Gleich­zei­tig wächst jedoch die Bedeu­tung jener Instan­zen, durch die die­se Suche ver­mit­telt wird. Wenn Wahr­heit stär­ker pro­zess­ab­hän­gig gedacht wird, gewin­nen nicht nur Ver­fah­ren, son­dern auch Human­wis­sen­schaf­ten und gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­kei­ten an nor­ma­ti­ver Rele­vanz. Legi­ti­mi­tät ergibt sich dann nicht mehr aus­schließ­lich aus der Über­ein­stim­mung mit einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit, son­dern zuneh­mend auch aus der Aner­ken­nung des Ver­fah­rens, aus wis­sen­schaft­li­chen Deu­tun­gen mensch­li­cher Wirk­lich­keit und aus den Erfah­run­gen kon­kre­ter Lebenswelten.

Damit ver­än­dert sich die Struk­tur nor­ma­ti­ver Auto­ri­tät. Das Ver­fah­ren wird nicht mehr nur Medi­um der Wahr­heits­fin­dung, son­dern selbst Quel­le von Legi­ti­mi­tät. Human­wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se wer­den nicht mehr aus­schließ­lich als Hilfs­mit­tel zur Beschrei­bung mensch­li­cher Wirk­lich­keit ver­stan­den, son­dern teil­wei­se als Ori­en­tie­rung für nor­ma­ti­ve Urtei­le. Gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­kei­ten erschei­nen nicht mehr nur als Gegen­stand theo­lo­gi­scher Refle­xi­on, son­dern zuneh­mend als Maß­stab ihrer Begründung.

Gera­de hier liegt die eigent­li­che Span­nung. Die Alter­na­ti­ve besteht nicht zwi­schen einer star­ren meta­phy­si­schen Wahr­heit und einem offe­nen geschicht­li­chen Pro­zess. Die Fra­ge lau­tet viel­mehr, wel­che Instanz letzt­lich ori­en­tie­ren­de Prio­ri­tät besitzt. Die­nen Ver­fah­ren, Human­wis­sen­schaf­ten und Lebens­wirk­lich­kei­ten der Erschlie­ßung einer Wahr­heit, die ihnen vor­aus­liegt? Oder wer­den sie selbst schritt­wei­se zu Quel­len nor­ma­ti­ver Autorität?

Je stär­ker sich nor­ma­ti­ve Gel­tung aus Ver­fah­ren, wis­sen­schaft­li­chen Deu­tun­gen und gesell­schaft­li­cher Erfah­rung ablei­tet, desto grö­ßer wird die Gefahr, dass die Fra­ge nach einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit in den Hin­ter­grund tritt. Insti­tu­tio­nen müs­sen dann nicht nur Wahr­heit ermög­li­chen, son­dern zugleich die Legi­ti­mi­tät jener Ver­fah­ren, Deu­tungs­rah­men und Erfah­rungs­wel­ten sichern, aus denen ihre Auto­ri­tät zuneh­mend hervorgeht.

Damit stellt sich die Fra­ge, ob sol­che Syste­me noch in glei­cher Wei­se offen blei­ben für Kri­tik an ihren eige­nen Vor­aus­set­zun­gen wie für Kri­tik an ein­zel­nen Ergebnissen.

3. Mögliche Folgen

So kann sich eine struk­tu­rel­le Ten­denz ent­wickeln: Die Sta­bi­li­tät des Ver­fah­rens wird selbst zum Schutz­gut. Das Ver­fah­ren wird nicht zwin­gend immu­ni­siert, aber zuneh­mend gegen grund­le­gen­de Infra­ge­stel­lun­gen abgeschirmt.

Die­se Dyna­mik betrifft jedoch nicht nur das Ver­fah­ren selbst. Auch Human­wis­sen­schaf­ten und gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­kei­ten gewin­nen in einem pro­zes­su­al ver­stan­de­nen Wahr­heits­mo­dell wach­sen­de Auto­ri­tät, weil sie als pri­vi­le­gier­te Zugän­ge zur Deu­tung gegen­wär­ti­ger Rea­li­tät erscheinen.

Dadurch kann sich ihre Funk­ti­on ver­schie­ben. Sie die­nen nicht mehr aus­schließ­lich der Beschrei­bung von Wirk­lich­keit, son­dern wer­den zuneh­mend zu Maß­stä­ben ihrer nor­ma­ti­ven Bewer­tung. Was zunächst als Ana­ly­se beginnt, erhält schritt­wei­se ori­en­tie­ren­de und legi­ti­mie­ren­de Kraft.

Die Sta­bi­li­tät des Systems beruht dann nicht mehr allein auf der Aner­ken­nung des Ver­fah­rens, son­dern eben­so auf der Auto­ri­tät wis­sen­schaft­li­cher Deu­tun­gen und gesell­schaft­li­cher Erfah­rungs­räu­me. Ver­fah­ren, Human­wis­sen­schaf­ten und Lebens­wirk­lich­keit bil­den so ein Bezie­hungs­ge­fü­ge wech­sel­sei­ti­ger Legi­ti­ma­ti­on und Stabilisierung

4. Veranschaulichung am Synodalen Weg

Der Syn­oda­le Weg ist in die­sem Sin­ne nicht als Son­der­fall zu ver­ste­hen, son­dern als exem­pla­ri­sche Ver­dich­tung einer brei­te­ren insti­tu­tio­nel­len Ent­wick­lung moder­ner, kon­sens­ori­en­tier­ter Gesellschaften.

Er ver­steht sich als Raum des Hörens, Bera­tens und Unter­schei­dens. In die­sem Rah­men gewinnt der Pro­zess selbst beson­de­re Bedeu­tung, da er nicht nur Ent­schei­dun­gen ermög­licht, son­dern deren Legi­ti­mi­tät mitprägt.

Auf­fäl­lig ist, dass sich die­se Legi­ti­mi­tät nicht allein aus inhalt­li­chen Ergeb­nis­sen speist, son­dern zuneh­mend aus der gemein­sa­men Durch­füh­rung des Ver­fah­rens selbst. Zugleich spie­len gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­kei­ten und human­wis­sen­schaft­li­che Deu­tun­gen eine wich­ti­ge Rol­le, inso­fern sie den Hori­zont des­sen mit­be­stim­men, was als plau­si­bel, zeit­ge­mäß oder pasto­ral gebo­ten erscheint.

Damit ver­dich­tet sich im Syn­oda­len Weg jene Kon­stel­la­ti­on, die für vie­le moder­ne Insti­tu­tio­nen cha­rak­te­ri­stisch gewor­den ist: Nor­ma­ti­ve Ori­en­tie­rung ent­steht nicht mehr aus­schließ­lich aus vor­aus­lie­gen­den Wahr­heits­an­sprü­chen, son­dern im Zusam­men­spiel von Ver­fah­ren, wis­sen­schaft­li­cher Deu­tung und gesell­schaft­li­cher Erfahrung.

Vor die­sem Hin­ter­grund stellt sich die grund­le­gen­de Fra­ge, wel­che Rol­le das Ver­fah­ren in einem Dis­kurs spielt, des­sen Auto­ri­tät nicht nur vom Argu­ment, son­dern auch vom Pro­zess sei­nes Zustan­de­kom­mens sowie von vor­aus­ge­setz­ten Deu­tun­gen gegen­wär­ti­ger Lebens­wirk­lich­keit abhängt.

5. Die Frage nach der Symmetrie des Diskurses

Die beschrie­be­ne Pro­ble­ma­tik lässt sich exem­pla­risch am Syn­oda­len Weg ver­an­schau­li­chen. Dabei geht es nicht um die Bewer­tung ein­zel­ner Reform­an­lie­gen, son­dern um die Fra­ge, ob der Dis­kurs gegen­über unter­schied­li­chen Grund­po­si­tio­nen tat­säch­lich sym­me­trisch offen ist.

Auf­fäl­lig ist, dass reform­ori­en­tier­te Initia­ti­ven wie Wir sind Kir­che oder Kir­che von unten im Ver­lauf der Debat­ten regel­mä­ßig als legi­ti­me Gesprächs­part­ner und Impuls­ge­ber gel­ten. Ihre zen­tra­len For­de­run­gen erschei­nen in modi­fi­zier­ter Form inner­halb der syn­oda­len Bera­tun­gen wie­der und wer­den als Bei­trä­ge zu einem not­wen­di­gen Ent­wick­lungs­pro­zess rezi­piert. 1

Dem­ge­gen­über wer­den Posi­tio­nen stär­ker lehr­amt­li­cher Aus­rich­tung – etwa von Ver­tre­tern des kon­ser­va­ti­ven Epi­sko­pats wie den Bischö­fen Rai­ner Maria Woel­ki oder Rudolf Voder­hol­zer – deut­lich anders wahr­ge­nom­men. Ihre Ein­wän­de gel­ten häu­fig weni­ger als gleich­ran­gi­ge Dis­kurs­bei­trä­ge, son­dern als Blocka­den eines bereits ein­ge­schla­ge­nen Reform­pfa­des oder als Aus­druck man­geln­der Reformfähigkeit .

Eine ver­gleich­ba­re Logik der dis­kur­si­ven Bewer­tung lässt sich auch außer­halb des syn­oda­len Pro­zes­ses beob­ach­ten, etwa im Umgang mit tra­di­tio­na­li­sti­schen Grup­pie­run­gen wie der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X., deren kir­chen­recht­li­che Stel­lung im Kon­text uner­laub­ter Bischofs­wei­hen und der Rezep­ti­on zen­tra­ler Kon­zils­ent­schei­dun­gen regel­mä­ßig eine Rol­le spielt. Die­se Beob­ach­tung erhält zusätz­li­ches Gewicht dadurch, dass meh­re­re pro­fi­lier­te Ver­tre­te­rin­nen lehr­amt­lich ori­en­tier­ter Posi­tio­nen den syn­oda­len Pro­zess im Ver­lauf der Bera­tun­gen ver­lie­ßen oder sich ihm von vorn­her­ein nicht anschlos­sen. Zu nen­nen sind etwa die Theo­lo­gin­nen Mari­an­ne Schlos­ser, Han­na-Bar­ba­ra Gerl-Fal­ko­vitz und Katha­ri­na Wester­horst­mann sowie die Ver­tre­te­rin­nen der wert­kon­ser­va­ti­ven Frau­en­in­itia­ti­ve Maria 1.0. Ande­re tra­di­ti­ons­ver­bun­de­ne Gemein­schaf­ten, wie die papst­treue Prie­ster­bru­der­schaft St. Petrus, betei­lig­ten sich erst gar nicht. Unab­hän­gig von den jewei­li­gen Moti­ven stellt die­ser Befund die Selbst­be­schrei­bung des Syn­oda­len Weges als prin­zi­pi­ell offe­ner und sym­me­tri­scher Dis­kurs­raum vor eine erheb­li­che Plau­si­bi­li­täts­fra­ge. Wo gera­de Ver­tre­ter jener Posi­tio­nen, deren gleich­be­rech­tig­te Betei­li­gung aus­drück­lich bean­sprucht wird, den Pro­zess ver­las­sen oder ihm fern­blei­ben, stellt sich zwangs­läu­fig die Fra­ge, ob die behaup­te­te Offen­heit tat­säch­lich in glei­cher Wei­se ver­wirk­licht ist.

Damit reicht die Pro­ble­ma­tik über ein­zel­ne Sach­fra­gen hin­aus. Sie betrifft die Struk­tur des Dis­kur­ses selbst und führt zu der wei­ter­ge­hen­den Fra­ge, ob ein Ver­fah­ren, des­sen nor­ma­ti­ve Vor­aus­set­zun­gen nur begrenzt selbst zum Gegen­stand der Dis­kus­si­on wer­den, tat­säch­lich neue Erkennt­nis­se her­vor­brin­gen kann oder dazu ten­diert, bereits bestehen­de Deu­tungs­rich­tun­gen zu sta­bi­li­sie­ren. Ent­schei­dend ist dabei nicht die Koexi­stenz unter­schied­li­cher Posi­tio­nen, son­dern deren asym­me­tri­sche Bewer­tung. Wäh­rend Span­nun­gen zur bis­he­ri­gen Leh­re im reform­ori­en­tier­ten Kon­text als pro­duk­tiv und dis­kus­si­ons­wür­dig gel­ten, wird die Infra­ge­stel­lung der Reform­prä­mis­sen selbst deut­lich sel­te­ner als gleich­wer­tig aner­kannt. Es ent­steht damit eine struk­tu­rel­le Asym­me­trie: Nicht jede Form der Abwei­chung wird dis­kur­siv gleich behan­delt. Der Dis­kurs bleibt for­mal offen, ver­schiebt jedoch fak­tisch die Maß­stä­be des­sen, was als über­zeu­gend und plau­si­bel erscheint.

Die­se Asym­me­trie zeigt sich beson­ders deut­lich im Umgang mit dem Kir­chen­recht. Gegen­über Grup­pen, die sich in Span­nung zum Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zil oder zu kirch­li­chen Auto­ri­täts­struk­tu­ren befin­den – wie im erwähn­ten Fall der uner­laub­ten Bischofs­wei­hen der Prie­ster­bru­der­schaft St. Pius X. – wird das Kir­chen­recht mit hoher nor­ma­ti­ver Ver­bind­lich­keit gel­tend gemacht und als ein­deu­ti­ger Maß­stab kirch­li­cher Zuge­hö­rig­keit behan­delt. Bei Reform­an­lie­gen hin­ge­gen, die selbst in Span­nung zu gel­ten­den kir­chen­recht­li­chen oder lehr­amt­li­chen Nor­men ste­hen, erscheint das­sel­be Kir­chen­recht häu­fig rela­ti­vier­bar oder reformoffen.

Dies betrifft etwa die Zulas­sung von Lai­en­pre­dig­ten in der Eucha­ri­stie­fei­er, wech­sel­sei­ti­ge Ein­la­dun­gen zu Eucha­ri­stie und Abend­mahl, die soge­nann­te Inter­kom­mu­ni­on und ande­re vom Kir­chen­recht abwei­chen­de Prak­ti­ken im lit­ur­gi­schen und öku­me­ni­schen Kon­text. 2

Die ent­schei­den­de Fra­ge ist daher nicht nur, wel­che Posi­tio­nen im Ein­zel­nen eine höhe­re Plau­si­bi­li­tät und Wahr­heit auf­wei­sen, son­dern ob die nor­ma­ti­ven Maß­stä­be selbst unab­hän­gig von inhalt­li­chen Prä­fe­ren­zen kon­si­stent ange­wandt wer­den. Wo dies nicht mehr der Fall ist, ent­ste­hen Zwei­fel an der Sym­me­trie und inne­ren Kohä­renz der nor­ma­ti­ven Ord­nung. Vor die­sem Hin­ter­grund erscheint das Kir­chen­recht nicht mehr durch­ge­hend als all­ge­mei­ner Maß­stab, son­dern zuneh­mend als kon­text­ab­hän­gig inter­pre­tier­ba­re Grö­ße. Genau dar­in liegt ein grund­le­gen­des Pro­blem nor­ma­ti­ver Ord­nung: Ihre Sta­bi­li­tät beruht dar­auf, dass sie unab­hän­gig von inhalt­li­chen Prä­fe­ren­zen gilt. Wo die­sel­ben Nor­men unter­schied­lich gewich­tet wer­den, ver­schiebt sich ihre Auto­ri­tät von der Norm selbst hin zu ihrer jewei­li­gen Funk­ti­on im Dis­kurs. Dies berührt den klas­si­schen Rechts­ge­dan­ken der Gleich­be­hand­lung: Glei­ches Recht gilt für glei­che Sach­ver­hal­te in glei­cher Wei­se. Wird die Gel­tung nor­ma­ti­ver Gren­zen hin­ge­gen abhän­gig von theo­lo­gi­schen Ziel­set­zun­gen unter­schied­lich inter­pre­tiert, ent­steht eine Span­nung zwi­schen for­ma­ler Ver­bind­lich­keit und fak­ti­scher Anwen­dung .Der Dis­kurs bleibt zwar for­mal offen, ent­wickelt jedoch eine erkenn­ba­re Rich­tung, inner­halb derer bestimm­te Ergeb­nis­se syste­ma­tisch plau­si­bler erschei­nen als ande­re. Dabei wir­ken neben dem Ver­fah­ren selbst auch gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­kei­ten sowie human­wis­sen­schaft­li­che Deu­tungs­an­ge­bo­te als Hin­ter­grund­rah­men mit, die bestim­men, was als zeit­ge­mäß, pasto­ral not­wen­dig oder ratio­nal anschluss­fä­hig gilt. Die Asym­me­trie ver­la­gert sich damit nicht nur auf die Eben der Argu­men­te, son­dern auf die Ebe­ne der zugrun­de lie­gen­den Legitimationsquellen

6. Diskrepanz zwischen Selbstbeschreibung und Systemlogik

Die zuvor beschrie­be­ne Asym­me­trie ver­weist auf ein tie­fer lie­gen­des Pro­blem. Sie betrifft nicht nur die prak­ti­sche Durch­füh­rung des Dis­kur­ses, son­dern des­sen inne­re System­lo­gik. Damit stellt sich die Fra­ge, wor­in die eigent­li­che nor­ma­ti­ve Struk­tur eines Dis­kur­ses besteht, des­sen for­ma­le Offen­heit nicht ver­hin­dert, dass bestimm­te Posi­tio­nen von vorn­her­ein als plau­si­bler und ande­re als weni­ger legi­tim erscheinen.

Die Selbst­be­schrei­bung des Syn­oda­len Weges betont Offen­heit, herr­schafts­frei­en Dia­log, gemein­sa­mes Hören und die Ori­en­tie­rung am bes­se­ren Argu­ment. Der Pro­zess ver­steht sich als ergeb­nis­of­fen und als Raum gemein­sa­mer Suche nach trag­fä­hi­gen Lösungen.

Die vor­an­ge­gan­ge­ne Ana­ly­se ver­weist jedoch auf eine struk­tu­rel­le Span­nung zwi­schen die­ser Selbst­be­schrei­bung und der inne­ren Logik kon­sens­ori­en­tier­ter Ver­fah­ren. Denn fak­tisch wer­den bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen des Dis­kur­ses bereits vor­aus­ge­setzt, wäh­rend ande­ren Posi­tio­nen von Beginn an eine gerin­ge­re Plau­si­bi­li­tät zuge­schrie­ben wird. Kri­tik an tra­di­tio­nel­len Lehr­po­si­tio­nen lässt sich ver­gleichs­wei­se leicht inte­grie­ren; deut­lich schwie­ri­ger wird dage­gen die Kri­tik an den Reform­prä­mis­sen oder an den nor­ma­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen des Ver­fah­rens selbst.

Die­se Span­nung betrifft jedoch nicht nur den Anspruch auf Offen­heit des Dis­kur­ses. Sie berührt eben­so des­sen geist­li­che Selbst­be­schrei­bung. Syn­oda­li­tät ver­steht sich aus­drück­lich als gemein­sa­mes Hören auf den Hei­li­gen Geist und als Pro­zess geist­li­cher Unter­schei­dung. Damit erhebt der syn­oda­le Pro­zess den Anspruch, nicht ledig­lich ein Ver­fah­ren ratio­na­ler Refle­xi­on zu sein, son­dern einen geist­li­chen Vor­gang dar­zu­stel­len, in dem die Kir­che gemein­sam nach dem Wil­len Got­tes sucht.

Gera­de hier ent­steht eine wei­te­re Span­nung. Denn die fak­ti­sche Plau­si­bi­li­täts­ord­nung des Dis­kur­ses ori­en­tiert sich viel­fach an Kate­go­rien der Human­wis­sen­schaf­ten, an gesell­schaft­li­chen Ent­wick­lun­gen und an der Beru­fung auf die Lebens­wirk­lich­keit der Gläu­bi­gen. Die­se Gesichts­punk­te kön­nen für kirch­li­che Urteils­bil­dung zwei­fel­los von erheb­li­cher Bedeu­tung sein. Frag­lich bleibt jedoch, wel­ches Ver­hält­nis sie zur geist­li­chen Selbst­be­schrei­bung des Pro­zes­ses besit­zen. Je stär­ker die argu­men­ta­ti­ve Über­zeu­gungs­kraft säku­la­rer Deu­tungs­for­men wächst, desto deut­li­cher stellt sich die Fra­ge, wodurch sich das Hören auf den Hei­li­gen Geist noch von einem all­ge­mei­nen gesell­schaft­li­chen Ver­stän­di­gungs­pro­zess unterscheidet.

Die Span­nung besteht daher nicht zwi­schen geist­li­cher Offen­heit und wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis als sol­cher. Sie besteht viel­mehr zwi­schen dem Anspruch geist­li­cher Unter­schei­dung und einer Dis­kurs­lo­gik, deren Plau­si­bi­li­täts­struk­tu­ren über­wie­gend aus säku­la­ren Ratio­na­li­täts­for­men hervorgehen.

Damit stellt sich die ent­schei­den­de Fra­ge, ob die bean­spruch­te Offen­heit des Dis­kur­ses mehr ist als sei­ne insti­tu­tio­nel­le Selbst­be­schrei­bung. Zwar ver­steht sich der syn­oda­le Pro­zess als Raum frei­er Argu­men­ta­ti­on. Fak­tisch zei­gen sich jedoch struk­tu­rel­le Plau­si­bi­li­täts­asym­me­trien. Posi­tio­nen, die sich auf Ver­fah­ren, Lebens­wirk­lich­keit oder human­wis­sen­schaft­li­che Deu­tun­gen beru­fen, erschei­nen viel­fach als anschluss­fä­hig und zukunfts­ori­en­tiert. Posi­tio­nen, die sich auf die Ver­bind­lich­keit der kirch­li­chen Leh­re beru­fen oder die nor­ma­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen des Pro­zes­ses selbst hin­ter­fra­gen, gera­ten dem­ge­gen­über leich­ter unter Recht­fer­ti­gungs­druck. Die Offen­heit des Dis­kur­ses ist daher weder gegen­über allen Sach­fra­gen noch gegen­über sei­nen eige­nen Vor­aus­set­zun­gen in glei­cher Wei­se verwirklicht.

Die­se Fra­ge ver­weist auf ein insti­tu­tio­nel­les Grund­pro­blem. Kei­ne Gemein­schaft kann dau­er­haft ohne nor­ma­ti­ve Ver­bind­lich­keit bestehen. Wo gemein­sa­me Ori­en­tie­rung ent­ste­hen soll, müs­sen bestimm­te Maß­stä­be gel­ten und grund­le­gen­de Annah­men vor­aus­ge­setzt werden.

Tra­di­tio­nell grün­de­te die Kir­che die­se Ver­bind­lich­keit in einer Wahr­heit, die dem Dis­kurs vor­aus­liegt. Offen­ba­rung, Leh­re und Dog­ma bil­de­ten den nor­ma­ti­ven Maß­stab, an dem sich Dis­kus­sio­nen aus­zu­rich­ten hat­ten. Das Ver­fah­ren dien­te der Klä­rung, Ent­fal­tung und Anwen­dung die­ser Wahr­heit – nicht ihrer Hervorbringung.

Mit der stär­ke­ren Beto­nung geschicht­li­cher und kom­mu­ni­ka­ti­ver Wahr­heits­pro­zes­se ver­schiebt sich die­ses Ver­hält­nis grund­le­gend. Das Ver­fah­ren gewinnt selbst nor­ma­ti­ve Auto­ri­tät. Zugleich tre­ten Human­wis­sen­schaf­ten und gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­keit neben das Ver­fah­ren als wei­te­re Legi­ti­ma­ti­ons­in­stan­zen. Sie die­nen nun nicht mehr aus­schließ­lich der Beschrei­bung mensch­li­cher Wirk­lich­keit, son­dern zuneh­mend auch ihrer nor­ma­ti­ven Deutung.

Dadurch geht nor­ma­ti­ve Ver­bind­lich­keit nicht ver­lo­ren; sie ver­la­gert sich. An die Stel­le einer ein­deu­tig hier­ar­chi­schen Ord­nung tritt ein Gefü­ge ver­schie­de­ner Legi­ti­ma­ti­ons­quel­len, deren Ver­hält­nis zuein­an­der zuneh­mend offen bleibt.

Ent­schei­dend ist dabei nicht, ob Human­wis­sen­schaf­ten und Lebens­wirk­lich­keit für die theo­lo­gi­sche Urteils­bil­dung rele­vant sind – dies gehört seit Lan­gem zur kirch­li­chen Tra­di­ti­on. Ent­schei­dend ist ihre erkennt­nis­theo­re­ti­sche Funk­ti­on: Die­nen sie der Beschrei­bung einer Wirk­lich­keit, die an einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit gemes­sen wird, oder wer­den sie selbst zu nor­ma­ti­ven Refe­renz­grö­ßen theo­lo­gi­scher Urteile?

Wo empi­ri­sche Deu­tun­gen und gesell­schaft­li­che Erfah­rungs­räu­me nicht mehr pri­mär an einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit geprüft wer­den, son­dern selbst zum Maß­stab theo­lo­gi­scher Begrün­dun­gen wer­den, kehrt sich die Rich­tung nor­ma­ti­ver Ori­en­tie­rung um. Nicht mehr die Lebens­wirk­lich­keit wird an der Leh­re gemes­sen, son­dern die Leh­re gerät unter den Recht­fer­ti­gungs­druck der Lebenswirklichkeit.

Der eigent­li­che Kon­flikt ver­läuft des­halb nicht nur zwi­schen unter­schied­li­chen theo­lo­gi­schen Posi­tio­nen. Er betrifft die Quel­len nor­ma­ti­ver Gel­tung selbst: auf der einen Sei­te eine Wahr­heit, die dem Dis­kurs vor­aus­liegt, auf der ande­ren Sei­te Ver­fah­ren, human­wis­sen­schaft­li­che Deu­tungs­mu­ster und gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­keit als zuneh­mend eigen­stän­di­ge Legitimationsinstanzen.

Die Ein­heit der Gemein­schaft grün­det sich unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen immer weni­ger auf eine vor­gän­gi­ge Wahr­heit als auf die Legi­ti­mi­tät des Ver­fah­rens und auf jene Deu­tungs­in­stan­zen, die inner­halb des Dis­kur­ses fak­tisch als plau­si­bel und auto­ri­ta­tiv aner­kannt werden.

Dar­in liegt die eigent­li­che Span­nung die­ses Wan­dels. Weder wird das Ver­fah­ren aus­drück­lich zum Dog­ma erho­ben, noch erset­zen Human­wis­sen­schaf­ten oder Lebens­wirk­lich­keit for­mell Offen­ba­rung und Leh­re. Funk­tio­nal über­neh­men sie jedoch zuneh­mend jene ori­en­tie­ren­de und sta­bi­li­sie­ren­de Rol­le, die tra­di­tio­nell meta­phy­si­schen Wahr­heits­an­sprü­chen zukam.

Ver­bind­lich­keit ver­schwin­det damit nicht – sie ver­la­gert sich. Sie grün­det sich zuneh­mend auf Ver­fah­rens­lo­gik, human­wis­sen­schaft­li­che Deu­tungs­mu­ster und die Plau­si­bi­li­tät gesell­schaft­li­cher Lebenswirklichkeit.

Gera­de des­halb führt die Rela­ti­vie­rung meta­phy­si­scher Wahr­heits­an­sprü­che nicht zu grö­ße­rer Neu­tra­li­tät. Viel­mehr ent­ste­hen neue For­men nor­ma­ti­ver Auto­ri­tät, deren Vor­aus­set­zun­gen gera­de des­halb schwer erkenn­bar blei­ben, weil sie nicht aus­drück­lich als Dog­ma auf­tre­ten, son­dern in Gestalt von Ver­fah­ren, human­wis­sen­schaft­li­chen Deu­tungs­mu­stern und Beru­fun­gen auf die Lebens­wirk­lich­keit wirk­sam wer­den. Ihre erkennt­nis­theo­re­ti­schen und nor­ma­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen gera­ten dadurch selbst leicht aus dem Blick.

6.1 Die Bedeutung der Humanwissenschaften

Die­se Ver­schie­bung hat eine zwei­te Ebe­ne: Human­wis­sen­schaf­ten tre­ten im kirch­li­chen Dis­kurs zuneh­mend nicht mehr nur als Beschrei­bungs­sy­ste­me auf, son­dern gewin­nen fak­tisch den Sta­tus qua­si-nor­ma­ti­ver Auto­ri­tä­ten. Obwohl sie metho­disch deskrip­tiv arbei­ten, wer­den ihre Ergeb­nis­se häu­fig in einer Wei­se rezi­piert, die ihnen eine ori­en­tie­ren­de oder sogar impli­zit ver­bind­li­che Funk­ti­on zuschreibt.

Dar­in liegt eine grund­le­gen­de Span­nung. Human­wis­sen­schaf­ten beschrei­ben zunächst Wirk­lich­keit: Sie ana­ly­sie­ren mensch­li­ches Ver­hal­ten, gesell­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen und kul­tu­rel­le Wand­lungs­pro­zes­se. Ihr pri­mä­rer Anspruch ist die Fest­stel­lung des­sen, was ist. Nor­ma­ti­ve Aus­sa­gen dar­über, was gel­ten soll, waren dem­ge­gen­über tra­di­tio­nell Auf­ga­be von Ethik, Phi­lo­so­phie und Theologie.

Wäh­rend klas­si­sche Natur­wis­sen­schaf­ten ihre Auto­ri­tät wesent­lich aus metho­di­scher Über­prüf­bar­keit und Repro­du­zier­bar­keit bezie­hen, sind Human­wis­sen­schaf­ten stär­ker durch theo­re­ti­sche Vor­an­nah­men, kul­tu­rel­le Deu­tungs­rah­men und welt­an­schau­li­che Prä­gun­gen bestimmt. Ihre Ergeb­nis­se besit­zen daher kei­nen abso­lu­ten, son­dern einen vor­läu­fi­gen und histo­risch situ­ier­ten Cha­rak­ter. Gleich­wohl wer­den sie im kirch­li­chen Kon­text teil­wei­se so behan­delt, als könn­ten sie unmit­tel­bar nor­ma­ti­ve Ori­en­tie­rung begründen.

Damit wird die klas­si­sche Unter­schei­dung zwi­schen deskrip­ti­ver und nor­ma­ti­ver Erkennt­nis durch­läs­sig. Die Fra­ge ver­schiebt sich vom „Was ist?“ zum „Was soll gel­ten?“, wobei bei­de Ebe­nen enger mit­ein­an­der ver­schränkt werden.

Damit stellt sich erneut die Grund­fra­ge die­ses Essays: Ent­sprin­gen die nor­ma­ti­ven Grund­la­gen einer Gemein­schaft einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit, oder wer­den sie zuneh­mend aus Ver­fah­ren, gesell­schaft­li­chen Erfah­run­gen und wis­sen­schaft­li­chen Deu­tungs­an­ge­bo­ten gewonnen

6.2 Die Lebenswirklichkeit

In ähn­li­cher Wei­se bedarf auch die Beru­fung auf die Lebens­wirk­lich­keit einer kri­ti­schen Refle­xi­on. Sie erscheint in vie­len gegen­wär­ti­gen theo­lo­gi­schen Debat­ten als zen­tra­le Quel­le nor­ma­ti­ver Ori­en­tie­rung. Dabei wird jedoch häu­fig über­se­hen, dass Lebens­wirk­lich­keit selbst kein neu­tra­ler oder vor­aus­set­zungs­lo­ser Bezugs­punkt ist.

Gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­kei­ten sind histo­risch gewach­sen und durch kul­tu­rel­le, poli­ti­sche, öko­no­mi­sche und ideel­le Ent­wick­lun­gen geprägt. Sie bil­den gesell­schaft­li­chen Wan­del nicht nur ab, son­dern sind selbst des­sen Ergebnis.

Gera­de im theo­lo­gi­schen Kon­text stellt sich daher die Fra­ge nach dem Ver­hält­nis von Lebens­wirk­lich­keit und Theo­lo­gie. Die moder­ne Theo­lo­gie hat gesell­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen nicht nur beob­ach­tet, son­dern viel­fach auch inter­pre­tiert, beglei­tet und mit­ge­prägt. Wo theo­lo­gi­sche Posi­tio­nen auf gesell­schaft­li­che Pro­zes­se ein­wir­ken und die­se Ent­wick­lun­gen anschlie­ßend wie­der­um als nor­ma­ti­ve Begrün­dung theo­lo­gi­scher Ver­än­de­run­gen her­an­ge­zo­gen wer­den, ent­steht eine Form wech­sel­sei­ti­ger Verstärkung.

Die Beru­fung auf Lebens­wirk­lich­keit fun­giert dann nicht mehr ledig­lich als Beschrei­bung äuße­rer Rea­li­tät, an der sich Theo­lo­gie zu bewäh­ren hat. Viel­mehr ent­steht ein zir­ku­lä­rer Pro­zess: Theo­lo­gi­sche Deu­tun­gen beein­flus­sen gesell­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen, die­se wer­den Teil der Lebens­wirk­lich­keit, und die so ent­stan­de­ne Lebens­wirk­lich­keit dient wie­der­um als Begrün­dung wei­te­rer theo­lo­gi­scher Anpassungen.

Die mög­li­chen Fol­gen die­ser Dyna­mik las­sen sich exem­pla­risch an meh­re­ren Ent­wick­lun­gen ver­deut­li­chen. Wo Glau­bens­über­zeu­gun­gen zuneh­mend histo­ri­siert wer­den, ver­än­dert sich ihre Wahr­neh­mung grund­le­gend. Dog­men erschei­nen dann weni­ger als Aus­druck einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit, son­dern stär­ker als geschicht­lich beding­te Deu­tungs­mu­ster. Sakra­men­ta­le Wirk­lich­kei­ten wie Real­prä­senz oder Trans­sub­stan­tia­ti­on wer­den nicht mehr pri­mär onto­lo­gisch ver­stan­den, son­dern vor allem sym­bo­lisch, gemein­schaft­lich oder iden­ti­täts­stif­tend inter­pre­tiert. Mit dem Ver­lust des Bezugs auf eine dem Men­schen vor­aus­lie­gen­de Wirk­lich­keit kann zugleich das Ver­ständ­nis zen­tra­ler Glau­bens­in­hal­te ero­die­ren; reli­giö­ser Analpha­be­tis­mus wird so zu einer mög­li­chen inner­kirch­li­chen wie gesell­schaft­li­chen Folge.

Ähn­li­ches zeigt sich im Bereich der Moral. Wo in der Moder­ne die Theo­lo­gie indi­vi­du­el­le Selbst­be­stim­mung zuneh­mend zum zen­tra­len Bezugs­punkt ethi­scher Urteils­bil­dung macht, gera­ten tra­di­tio­nel­le Vor­stel­lun­gen von Sexua­li­tät, Ehe und Fami­lie unter Recht­fer­ti­gungs­druck. Die dar­aus her­vor­ge­hen­den Ver­än­de­run­gen gesell­schaft­li­cher Pra­xis wer­den anschlie­ßend als neue Lebens­wirk­lich­keit beschrie­ben und wie­der­um zur Begrün­dung wei­te­rer theo­lo­gi­scher Anpas­sun­gen her­an­ge­zo­gen. Lebens­wirk­lich­keit wird damit nicht nur Gegen­stand theo­lo­gi­scher Refle­xi­on, son­dern fak­tisch zu einem Maß­stab theo­lo­gi­scher Normbildung.

Eine ver­gleich­ba­re Ver­schie­bung zeigt sich in der Bewer­tung des prie­ster­li­chen Zöli­bats. Die­ser wur­de tra­di­tio­nell nicht pri­mär funk­tio­nal begrün­det, son­dern als theo­lo­gi­sches und escha­to­lo­gi­sches Zei­chen ver­stan­den, das auf die Wirk­lich­keit des Rei­ches Got­tes ver­weist. Ver­liert die­ser meta­phy­si­sche Bezug an Plau­si­bi­li­tät, wird der Zöli­bat zuneh­mend unter sozio­lo­gi­schen, psy­cho­lo­gi­schen oder orga­ni­sa­ti­ons­prak­ti­schen Gesichts­punk­ten beur­teilt. Die Fra­ge ver­schiebt sich damit von sei­ner theo­lo­gi­schen Zei­chen­haf­tig­keit hin zu sei­ner funk­tio­na­len Zweck­mä­ßig­keit. Nicht mehr sei­ne sakra­men­ta­le und escha­to­lo­gi­sche Bedeu­tung bil­det dann den pri­mä­ren Maß­stab sei­ner Beur­tei­lung, son­dern sei­ne empi­ri­schen Aus­wir­kun­gen auf Beru­fun­gen, das Gemein­de­le­ben oder die indi­vi­du­el­le Lebensführung.

Auf die­se Wei­se kön­nen auch Phä­no­me­ne wie reli­giö­ser Indif­fe­ren­tis­mus, syn­kre­ti­sti­sche Spi­ri­tua­li­täts­for­men im Sin­ne einer „Patch­work-Reli­gi­on“ sowie wach­sen­der Agno­sti­zis­mus oder Ver­lust gemein­sa­mer Glau­bens­über­zeu­gun­gen Teil jener Lebens­wirk­lich­keit wer­den, auf die sich der theo­lo­gi­sche Dis­kurs anschlie­ßend beruft. Die­se For­men reli­giö­ser Ori­en­tie­rung zeich­nen sich dabei häu­fig durch eine star­ke Aus­rich­tung an sub­jek­ti­ver Sinn­haf­tig­keit aus, die zuneh­mend von insti­tu­tio­nel­len Bin­dun­gen und mora­lisch ver­bind­li­chen Auto­ri­täts­struk­tu­ren ent­kop­pelt ist. Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet dann, ob die­se Ent­wick­lun­gen ledig­lich beschrie­ben wer­den oder ob sie bereits nor­ma­ti­ven Cha­rak­ter erhalten.

Die zen­tra­le Fra­ge lau­tet daher nicht, ob Lebens­wirk­lich­keit berück­sich­tigt wer­den soll, son­dern ob sie selbst einer kri­ti­schen Prü­fung unter­liegt. Denn wenn Lebens­wirk­lich­keit zur nor­ma­ti­ven Auto­ri­tät wird, ohne ihre geschicht­li­chen und welt­an­schau­li­chen Vor­aus­set­zun­gen offen­zu­le­gen, besteht die Gefahr eines sich selbst ver­stär­ken­den Legitimationskreislaufs.

6.3 Der Sündenfall

Beson­ders deut­lich zeigt sich die­se anthro­po­lo­gi­sche Ver­schie­bung in gegen­wär­ti­gen Iden­ti­täts­kon­zep­ten, etwa in Debat­ten um Geschlecht, Gen­der und per­so­na­le Selbst­de­fi­ni­ti­on. Der Mensch erscheint zuneh­mend als Urhe­ber sei­ner eige­nen nor­ma­ti­ven Bestim­mung. Bio­lo­gi­sche Gege­ben­hei­ten, mensch­li­che Natur oder meta­phy­si­sche Vor­ga­ben ver­lie­ren dabei ihre ori­en­tie­ren­de Funk­ti­on zugun­sten auto­no­mer Selbst­deu­tung. Die Fra­ge lau­tet dann nicht mehr pri­mär, wer der Mensch ist, son­dern wer er sein möchte.

Im Kern steht damit die Fra­ge, ob nor­ma­ti­ve Ori­en­tie­rung aus einer dem Men­schen vor­aus­lie­gen­den Ord­nung her­vor­geht oder aus sei­ner auto­no­men Selbst­set­zung. Die­se Alter­na­ti­ve ist nicht nur ein moder­nes Pro­blem, son­dern berührt eine grund­le­gen­de Struk­tur anthro­po­lo­gi­scher Selbstdeutung.

Sowohl Gene­sis 3 als auch Gene­sis 11 ver­dich­ten die­se Grund­fi­gur in para­dig­ma­ti­scher Wei­se. Der Sün­den­fall erzählt von der Ver­su­chung, Gut und Böse unab­hän­gig von einer vor­ge­ge­be­nen Ord­nung selbst zu bestim­men bezie­hungs­wei­se – wie die Schlan­ge Eva ver­füh­re­risch in Aus­sicht stellt – „wie Gott zu sein und Gut und Böse zu erken­nen“. Der Turm­bau zu Babel beschreibt ent­spre­chend nicht nur den indi­vi­du­el­len Ver­such, „wie Gott zu sein“, son­dern des­sen Über­tra­gung auf die gesam­te Mensch­heit. Tech­no­lo­gi­sche und gesell­schaft­li­che Mög­lich­kei­ten wir­ken dabei als Kata­ly­sa­tor einer kol­lek­ti­ven Selbst­er­mäch­ti­gung, in der mensch­li­che Ein­heit und Ord­nung ohne tran­szen­den­te Bezo­gen­heit her­ge­stellt wer­den sollen.

In bei­den Fäl­len steht die­sel­be Struk­tur im Hin­ter­grund: Ent­we­der emp­fängt der Mensch sei­ne Ori­en­tie­rung aus einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit, oder er setzt selbst die Maß­stä­be von Wahr­heit und Ordnung.

Die Aktua­li­tät die­ser Tex­te liegt des­halb nicht in einer Abwer­tung von Ver­nunft, Wis­sen­schaft oder gesell­schaft­li­cher Selbst­be­stim­mung. Sie ver­wei­sen viel­mehr auf die Fra­ge nach der letz­ten Begrün­dungs­in­stanz nor­ma­ti­ver Ori­en­tie­rung. Die­se liegt ent­we­der in einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit oder in der Selbst­au­tori­sie­rung mensch­li­cher Freiheit.

Damit tritt eine Span­nung her­vor, die das gesam­te Argu­ment die­ses Essays trägt: die Alter­na­ti­ve zwi­schen vor­aus­lie­gen­der Wahr­heit und pro­zes­su­al bzw. erfah­rungs­ba­siert ver­mit­tel­ter Norm­bil­dung. Genau in die­sem Span­nungs­feld bewe­gen sich auch gegen­wär­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen, in denen Ver­fah­ren, human­wis­sen­schaft­li­che Deu­tun­gen und geleb­te Lebens­wirk­lich­keit zuneh­mend als eigen­stän­di­ge Instan­zen nor­ma­ti­ver Ori­en­tie­rung auf­tre­ten – und damit in ein Span­nungs­ver­hält­nis zum klas­si­schen Wahr­heits­be­zug geraten.

7. Die Gefahr selbstreferenzieller Wiederholung

Aus die­ser anthro­po­lo­gi­schen Grund­span­nung ergibt sich eine insti­tu­tio­nel­le Kon­se­quenz: Wenn nor­ma­ti­ve Ori­en­tie­rung zuneh­mend aus Ver­fah­ren, Lebens­wirk­lich­keit und wis­sen­schaft­li­cher Deu­tung gewon­nen wird, ver­la­gert sich der Ort der Nor­ma­ti­vi­tät vom vor­aus­lie­gen­den Wahr­heits­be­zug in den Pro­zess selbst. Damit stellt sich die Fra­ge, ob kon­sens­ori­en­tier­te Ver­fah­ren noch pri­mär Erkennt­nis­räu­me sind oder ob sie dazu ten­die­ren, bestehen­de Deu­tungs­rich­tun­gen selbst­re­fe­ren­zi­ell zu stabilisieren.

Ein zen­tra­les Merk­mal kon­sens­ba­sier­ter Ver­fah­ren besteht dar­in, dass sie nicht not­wen­dig auf ori­gi­nä­ren Erkennt­nis­ge­winn im Sin­ne eines ech­ten dis­kur­si­ven Fort­schritts ange­wie­sen sind. Ihre Legi­ti­ma­ti­on beruht häu­fig auf der Erwar­tung, dass durch gemein­sa­men Aus­tausch neue Argu­men­te, Per­spek­ti­ven oder Ein­sich­ten entstehen.

Im Fall des Syn­oda­len Weges zeigt sich jedoch die Mög­lich­keit, dass die­se Erwar­tung nicht pri­mär durch eine Span­nung von The­se und Anti­the­se ein­ge­löst wird, son­dern durch die erneu­te Arti­ku­la­ti­on bereits län­ger bestehen­der Reform­po­si­tio­nen inner­halb eines neu­en insti­tu­tio­nel­len Rahmens.

Auf­fäl­lig ist die hohe Kon­ti­nui­tät der inhalt­li­chen Grund­li­ni­en. Zen­tra­le The­men wie kirch­li­che Macht­ver­tei­lung, Sexu­al­mo­ral, Par­ti­zi­pa­ti­on oder Amts­ver­ständ­nis sind seit Jahr­zehn­ten Bestand­teil inner­kirch­li­cher Reform­de­bat­ten. Sie wur­den bereits im Umfeld des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils der Würz­bur­ger Syn­ode (1971–1975), im Kir­chen­Volks­Be­geh­ren von 1995 sowie in Initia­ti­ven wie „Wir sind Kir­che“ und „Kir­che von unten“ for­mu­liert, zuge­spitzt und insti­tu­tio­nell wie­der­holt eingebracht.

Der syn­oda­le Pro­zess erscheint vor die­sem Hin­ter­grund weni­ger als Aus­tra­gungs­ort struk­tu­rell neu­er Kon­flikt­la­gen, son­dern eher als erneu­te insti­tu­tio­nel­le Rah­mung bereits bekann­ter Posi­tio­nen, die unter ver­än­der­ten Bedin­gun­gen kon­sens­fä­hig gemacht wer­den sollen.

Damit ver­schiebt sich der Cha­rak­ter des Dis­kur­ses: Im Zen­trum steht nicht die pro­duk­ti­ve Kon­fron­ta­ti­on unver­mit­tel­ter Grund­an­nah­men, son­dern die kon­sens­ori­en­tier­te Bear­bei­tung bereits vor­struk­tu­rier­ter Deu­tungs­mu­ster inner­halb eines geteil­ten Erwartungshorizonts.

Inso­fern kann der syn­oda­le Pro­zess eine Form dis­kur­si­ver Selbst­re­fe­ren­zia­li­tät aus­bil­den: Er erzeugt dann nicht pri­mär neue erkennt­nis­lei­ten­de Span­nun­gen, son­dern sta­bi­li­siert und repro­du­ziert bereits vor­han­de­ne Reform­nar­ra­ti­ve in insti­tu­tio­nell ver­dich­te­ter Form. Die Kom­mu­ni­ka­ti­on bleibt dabei inten­siv und dif­fe­ren­ziert, ohne dass not­wen­dig ein struk­tu­rel­ler Erkennt­nis­ge­winn im Sin­ne eines ech­ten Dif­fe­renz- oder Bruch­mo­ments entsteht.

Ent­schei­dend ist damit nicht die Wie­der­ho­lung von The­men als sol­che, son­dern die Struk­tur des Dis­kur­ses selbst: Ein erkennt­nis­ori­en­tier­ter Pro­zess lebt nicht von der Rear­ti­ku­la­ti­on bereits kon­so­li­dier­ter Posi­tio­nen, son­dern von der ernst­haf­ten Kon­fron­ta­ti­on mit Gegen­po­si­tio­nen, die nicht bereits in den gemein­sa­men Deu­tungs­rah­men inte­griert sind.

8. Schluss

Ver­fah­ren sind unver­zicht­bar. Sie ermög­li­chen Betei­li­gung, ord­nen Kon­flik­te und schaf­fen Legi­ti­mi­tät. Die Fra­ge nach ihren eige­nen nor­ma­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen kön­nen sie jedoch nicht voll­stän­dig beantworten.

Wird Ver­bind­lich­keit nicht mehr aus einer vor­aus­lie­gen­den Wahr­heit gewon­nen, ent­steht die Ten­denz, sie aus dem Ver­fah­ren selbst zu bezie­hen. Das Ver­fah­ren kann meta­phy­si­sche Wahr­heits­an­sprü­che rela­ti­vie­ren oder ver­drän­gen; ihre ori­en­tie­ren­de Funk­ti­on kann es jedoch nicht ein­fach abschaf­fen. Es über­nimmt sie teil­wei­se selbst und wird dadurch zu einer neu­en Form nor­ma­ti­ver Autorität.

Zugleich betrifft die­se Ver­schie­bung nicht nur Ver­fah­ren, son­dern eben­so Human­wis­sen­schaf­ten und gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­kei­ten. Auch sie tre­ten zuneh­mend nicht mehr ledig­lich als beschrei­ben­de Instan­zen auf, son­dern gewin­nen im theo­lo­gi­schen und kirch­li­chen Kon­text ori­en­tie­ren­de und teil­wei­se fak­tisch norm­set­zen­de Funk­ti­on. Damit ver­la­gert sich nor­ma­ti­ve Auto­ri­tät auf ein Gefü­ge aus Ver­fah­ren, wis­sen­schaft­li­cher Deu­tung und erfah­re­ner Lebenswirklichkeit.

Gera­de die­se Instan­zen blei­ben jedoch geschicht­lich und vor­aus­set­zungs­ge­bun­den. Ver­fah­ren sind Aus­druck insti­tu­tio­nel­ler Ent­schei­dun­gen und Macht­kon­stel­la­tio­nen. Human­wis­sen­schaf­ten ope­rie­ren mit theo­re­ti­schen Vor­an­nah­men und kul­tu­rel­len Deu­tungs­rah­men. Lebens­wirk­lich­kei­ten sind selbst Ergeb­nis histo­ri­scher, sozia­ler und gei­sti­ger Ent­wick­lun­gen und daher kei­ne neu­tra­len Bezugspunkte.

Damit ver­schiebt sich das grund­le­gen­de Pro­blem mensch­li­cher Fehl­bar­keit nicht, son­dern erscheint in neu­er Gestalt. Es betrifft wei­ter­hin das Ver­hält­nis des Men­schen zu der ihn über­stei­gen­den Wahr­heit, gewinnt jedoch eine zusätz­li­che Dimen­si­on in Bezug auf jene von ihm selbst her­vor­ge­brach­ten Instan­zen – Ver­fah­ren, Human­wis­sen­schaf­ten und Lebens­wirk­lich­kei­ten –, die nicht ober­halb, son­dern unter­halb die­ser Wahr­heit ste­hen und des­halb die mensch­li­che Fehl­bar­keit selbst widerspiegeln.

Ver­fah­ren, Human­wis­sen­schaf­ten und Lebens­wirk­lich­kei­ten kön­nen hel­fen, Per­spek­ti­ven zu erwei­tern, blin­de Flecken sicht­bar zu machen und Ent­schei­dun­gen zu dif­fe­ren­zie­ren. Sie kön­nen mensch­li­che Fehl­bar­keit jedoch nicht grund­sätz­lich über­win­den. Gera­de des­halb bleibt die kri­ti­sche Prü­fung ihrer Vor­aus­set­zun­gen eben­so not­wen­dig wie die kri­ti­sche Prü­fung ihrer Ergebnisse.

Gera­de für die Kir­che besitzt die­se Ein­sicht eine beson­de­re Trag­wei­te. Sie ver­steht ihre Ein­heit nicht pri­mär als Ergeb­nis gelin­gen­der Kom­mu­ni­ka­ti­on oder insti­tu­tio­nel­ler Ver­fah­ren, son­dern als Frucht gemein­sa­men Hörens auf den Hei­li­gen Geist. Die­ses Hören setzt jedoch einen Maß­stab vor­aus, an dem geist­li­che Unter­schei­dung geprüft wer­den kann. Nach klas­si­schem katho­li­schem Ver­ständ­nis liegt die­ser Maß­stab nicht im Ver­fah­ren selbst, nicht in den Human­wis­sen­schaf­ten und auch nicht in der jewei­li­gen Lebens­wirk­lich­keit, son­dern in der Offen­ba­rung Got­tes, wie sie in Schrift und Tra­di­ti­on über­lie­fert und durch das Lehr­amt ver­bind­lich aus­ge­legt wird. Ver­fah­ren, wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se und gesell­schaft­li­che Erfah­run­gen besit­zen des­halb einen unver­zicht­ba­ren, aber die­nen­den Cha­rak­ter. Sie kön­nen hel­fen, die Wahr­heit tie­fer zu erschlie­ßen und ange­mes­se­ner anzu­wen­den; sie kön­nen sie jedoch nicht her­vor­brin­gen oder ersetzen.

Die eigent­li­che Her­aus­for­de­rung besteht daher nicht dar­in, zwi­schen Wahr­heit, Ver­fah­ren und empi­ri­scher Deu­tung zu wäh­len. Sie besteht viel­mehr dar­in, ihre rech­te Ord­nung zu bewah­ren. Offen­ba­rung und die ihr ent­spre­chen­de meta­phy­si­sche Wahr­heit bil­den den nor­ma­ti­ven Maß­stab kirch­li­cher Urteils­bil­dung. Ver­nunft dient ihrer ratio­na­len Durch­drin­gung und Begrün­dung. Human­wis­sen­schaf­ten hel­fen, die kon­kre­te Wirk­lich­keit des Men­schen bes­ser zu ver­ste­hen. Ver­fah­ren ermög­li­chen einen geord­ne­ten und ver­ant­wort­li­chen Dis­kurs. Wo die­se Ord­nung gewahrt bleibt, kön­nen Kri­tik, wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis und geist­li­che Unter­schei­dung ein­an­der ergän­zen. Wo sie sich jedoch umkehrt und Ver­fah­ren, empi­ri­sche Deu­tun­gen oder gesell­schaft­li­che Lebens­wirk­lich­keit selbst zu letz­ten Legi­ti­ma­ti­ons­in­stan­zen wer­den, gerät nicht nur die inne­re Kohä­renz kirch­li­cher Urteils­bil­dung, son­dern auch ihre geist­li­che Iden­ti­tät unter Druck.

Der eigent­li­che Kon­flikt die­ses Essays ver­läuft des­halb nicht zwi­schen Tra­di­ti­on und Moder­ne oder zwi­schen Glau­be und Wis­sen­schaft. Er betrifft die Fra­ge nach der letz­ten Quel­le nor­ma­ti­ver Gel­tung. Von ihrer Beant­wor­tung hängt letzt­lich ab, ob Ver­fah­ren, Wis­sen­schaft und Lebens­wirk­lich­keit der Wahr­heit die­nen – oder ob sie schritt­wei­se deren Platz einnehmen.

Literaturverzeichnis

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Per­so­nen. Ver­su­che über den Unter­schied zwi­schen „etwas“ und „jemand“. Stutt­gart: Klett-Cot­ta, 1996.

*Con­tra Ambi­va­lent ver­öf­fent­lich­te bis­her fol­gen­de Tetralogie:

sowie:

Bild: Pix­a­bay


1 Zur kirch­li­chen Rezep­ti­on der Bewe­gung „Wir sind Kir­che“ kam es wie­der­holt zu deut­li­chen Abgren­zun­gen sei­tens der kirch­li­chen Auto­ri­tät. Joseph Ratz­in­ger bezeich­ne­te zen­tra­le For­de­run­gen der Bewe­gung in die­sem Zusam­men­hang als in Span­nung zur kirch­li­chen Ord­nung ste­hend und in Tei­len als nicht mit der kirch­li­chen Leh­re ver­ein­bar. Vgl. dazu ent­spre­chen­de Stel­lung­nah­men aus dem Umfeld des Glau­bens­prä­fek­tums in den 1990er Jahren.

2 Die bewuss­te und for­mel­le Teil­nah­me eines Katho­li­ken an einer nicht-katho­li­schen Eucha­ri­stie­fei­er unter Ver­stoß gegen die kirch­li­chen Bestim­mun­gen kann gemäß can. 1364 §1 i. V. m. can. 1365 CIC sowie ein­schlä­gi­gen lehr­amt­li­chen und dis­zi­pli­na­ri­schen Bestim­mun­gen kir­chen­recht­li­che Sank­tio­nen bis hin zur Exkom­mu­ni­ka­ti­on nach sich zie­hen. Glei­ches gilt für das hart­näcki­ge Ver­har­ren in offen­kun­di­ger Irr­leh­re oder die aus­drück­li­che Zurück­wei­sung ver­bind­lich vor­ge­leg­ter Glau­bens­wahr­hei­ten (vgl. can. 751, 1364 CIC).

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