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„Bewährte Praxis“ der deutschen Bischöfe ist rechtswidrig
von Wolfgang F. Rothe „Daß in dieser Konsequenz eine beachtliche Schädigung [des Kirchensteuersystems in der Bundesrepublik Deutschland] eintreten kann, ist nicht zu bestreiten, nur erlaubt uns das nicht, um dessentwillen dann irgendwie am Recht zu manipulieren“ „Aus der Erklärung, mit bürgerlicher Wirkung aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, läßt sich nicht erkennen, daß der Betreffende …
