Massachusetts vor der Entgrenzung der Abtreibung

Ein Gesetz soll die letzten Schranken für Abtreibungen bis zur Geburt beseitigen

Der linken Gouverneurin Maura Healey kommt im Staat Massachusetts die entscheidende Rolle zu, darüber zu entscheiden, ob ungeborene Kinder künftig bis zur Geburt getötet werden können.
Der linken Gouverneurin Maura Healey kommt im Staat Massachusetts die entscheidende Rolle zu, darüber zu entscheiden, ob ungeborene Kinder künftig bis zur Geburt getötet werden können.

Wenn Gou­ver­neu­rin Mau­ra Hea­ley (Demo­kra­ti­sche Par­tei) unter­schreibt, wird der Staat Mas­sa­chu­setts die Ent­schei­dung über Abtrei­bun­gen dem indi­vi­du­el­len ärzt­li­chen Ermes­sen über­las­sen. Der Gesetz­ent­wurf H.5595 will den letz­ten recht­li­chen Schutz eines unge­bo­re­nen Kin­des beseitigen.

Es gibt poli­ti­sche For­mu­lie­run­gen, die harm­los klin­gen und deren tat­säch­li­che Kon­se­quen­zen erst sicht­bar wer­den, wenn man sie zu Ende denkt. Im Gesetz­ent­wurf H.5595 fin­det sich eine gan­ze Rei­he ver­schlei­ern­der Begrif­fe wie „Pati­en­ten­zu­gang“, „ärzt­li­ches Urteil“, „repro­duk­ti­ve Gesund­heits­ver­sor­gung“. Ihr ein­zi­ger, grau­sa­mer Zweck ist es, die Tötung eines unschul­di­gen, unge­bo­re­nen Kin­des zu ermög­li­chen und zugleich zu verschleiern.

Mas­sa­chu­setts will die bis­he­ri­gen gesetz­li­chen Kri­te­ri­en für Abtrei­bun­gen nach der 24. Schwan­ger­schafts­wo­che strei­chen und sie durch das Urteil eines Arz­tes ersetzen.

Das von den Demo­kra­ten kon­trol­lier­te Reprä­sen­tan­ten­haus des Staa­tes ver­ab­schie­de­te die Vor­la­ge im Juli, der Senat folg­te Ende Juli. Nun liegt sie bei Gou­ver­neu­rin Mau­ra Hea­ley. Zum Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren von H.5595

Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet des­halb nicht, ob Mas­sa­chu­setts Abtrei­bun­gen „lega­li­siert“. Das sind sie bereits seit dem berüch­ti­gen Urteil Roe gegen Wade von 1974. Als die Alli­anz auf Libe­ra­len und Lin­ken die­ses Urteil in Gefahr sah, wur­de 2018 ein eige­nes Abtrei­bungs­ge­setz ver­ab­schie­det, mit dem die Tötung unge­bo­re­ner Kin­der bis zur 24. Schwan­ger­schafts­wo­che, also eine Fri­sten­lö­sung, frei­ge­ge­ben wurde. 

Zum neu­en Ent­wurf lau­tet nun die ent­schei­den­de Fra­ge: Wie weit reicht der gesetz­li­che Schutz eines Kin­des, wenn die Schwan­ger­schaft bereits weit fort­ge­schrit­ten ist? Ist es zumin­dest ab der 24. Schwan­ger­schafts­wo­che geschützt, fal­les es die­se ersten Schwan­ger­schafts­mo­na­te gegen die uner­bitt­li­che Gna­den­lo­sig­keit einer lebens­feind­li­chen „moder­nen“ Gesell­schaft über­le­ben sollte?

Die Ant­wort, die H.5595 gibt, ist alarmierend.

Was bisher gesetzlich geregelt war

Schon bis­her ist das Errei­chen der 24. Schwan­ger­schafts­wo­che kein siche­rer Schutz für ein unge­bo­re­nes Kind. Nach der gel­ten­den Rege­lung sind Abtrei­bun­gen auch danach mög­lich, falls die kör­per­li­che oder psy­chi­sche Gesund­heit der Mut­ter gefähr­det wäre oder eine schwe­re gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung des Kin­des dia­gno­sti­ziert wür­de. Das gel­ten­de Mas­sa­chu­setts-Gesetz.

Der Vor­schlag H.5595 geht einen noch lebens­feind­li­che­ren Weg.

Die bis­he­ri­ge Auf­zäh­lung von „Aus­anh­men“ soll ent­fal­len. An ihre Stel­le soll ein deut­lich all­ge­mei­ne­res Kri­te­ri­um tre­ten: Ein Arzt soll die Tötung eines unge­bo­re­nen Kin­des auf Grund­la­ge sei­nes ärzt­li­chen Urteils erlau­ben kön­nen. Im Klar­text besagt dies: Eine schwan­ge­re Frau muß nach der 24. Schwan­ger­schaft nur einen Arzt fin­den, der ihr die Erlaub­nis zur Tötung des Kin­des aus­stellt. Es gilt als sicher, daß der Abtrei­bungs­lob­by sol­che Ärz­te zur Ver­fü­gung ste­hen, die gegen Bezah­lung die nöti­gen „Blan­ko­schecks“ ausstellen.

Noch bemer­kens­wer­ter ist die vor­ge­se­he­ne Absi­che­rung die­ser Ent­schei­dung: Ein medi­zi­ni­sches Über­prü­fungs­ver­fah­ren soll das Urteil des Arz­tes und der Pati­en­tin bezie­hungs­wei­se ihres Gesund­heits­be­voll­mäch­tig­ten nicht über­stim­men kön­nen. Den Geset­zes­text von H.5595.

Das ist der eigent­li­che Para­dig­men­wech­sel. Es geht also nicht wirk­lich um ein pro­fes­sio­nel­les ärzt­li­ches Urteil, denn das wäre objek­tiv über­prüf­bar. Es geht ein­zig dar­um, Abtrei­bun­gen bis zur Geburt des Kin­des mög­lich zu machen und die Hür­den auf dem Weg zur Hin­rich­tung des Kin­des mög­lichst gering zu halten.

Das bedeutet:N Nicht mehr das Gesetz soll mög­lichst kon­kret bestim­men, ob und wann eine Spät­ab­trei­bung zuläs­sig ist. Das Gesetz zieht sich zurück – und über­läßt die ent­schei­den­de Gren­ze der Abtrei­bungs­lob­by und der Abtrei­bungs­ärz­te, sprich Scher­gen im wei­ßen Kittel.

Alle bis­her bestehen­den gesetz­li­chen Schutz­kri­te­ri­en sol­len ent­fernt werden.

„Bis zur Geburt“

In der poli­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zung wird H.5595 viel­fach als Gesetz für Abtrei­bun­gen „bis zur Geburt“ bezeichnet.

Die Abtrei­bungs­lob­by­isten heu­cheln Empä­rung, denn juri­stisch sei die­se For­mu­lie­rung zu pau­schal. Der Gesetz­ent­wurf ent­hal­te kei­ne Bestim­mung, die aus­drück­lich sage: die „Abtrei­bung bis zum Tag der Geburt“ sei erlaubt.

Aber das macht den fak­ti­schen Inhalt des Vor­schlags nicht besser.

H.5595 besei­tigt die bis­he­ri­ge Frist von 24 Wochen und nennt kei­ne Neue. Damit soll die Tötung unge­bo­re­ner Kin­der bis zur Geburt mög­lich gemacht wer­den. Genau die­ses Ziel der schran­ken­lo­sen Mög­lich­keit zur vor­ge­burt­li­chen Kin­destö­tung strebt die Abtrei­bungs­lob­by seit Jah­ren an.

Wer also von einer fak­ti­schen Ent­gren­zung und Ent­hem­mung spricht, trifft den poli­ti­schen Kern der Reform. Die Heuch­ler hin­ge­gen beto­nen, daß sich im Ent­wurf nir­gend­wo die For­mu­lie­rung „bis zur Geburt“ finde.

Das Kind verschwindet aus der Rechnung

Die auf­fäl­lig­ste Eigen­schaft der Befür­wor­ter der Geset­zes­än­de­rung ist, was in ihr nicht vor­kommt: das Kind.

Die Frau ist viel­fach genann­te Pati­en­tin, Der Arzt ist viel­fach genann­ter Ent­schei­dungs­trä­ger.
Das Gesund­heits­sy­stem ist viel­fach erwähn­ter Lei­stungs­er­brin­ger. Aber was ist mit dem Men­schen, des­sen Leben durch die Ent­schei­dung been­det wird? Was ist mit dem Kind, für den die Abtrei­bung die gna­den­lo­sen Hin­rich­tung bedeutet?

Das Kind, der zu töten­de Mensch, wird im wahr­ten Sin­ne des Wor­tes totgeschwiegen. 

Dabei hat die moder­ne Medi­zin gera­de in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten gezeigt, daß selbst extrem früh gebo­re­ne Kin­der heu­te unter inten­siv­me­di­zi­ni­scher Betreu­ung über­le­ben kön­nen. Das US-ame­ri­ka­ni­sche Natio­nal Insti­tu­te of Child Health and Human Deve­lo­p­ment doku­men­tiert erheb­li­che Über­le­bens­chan­cen bereits bei extrem frü­her Geburt.Anstatt die­sem lebens­be­jaen­den Umstand Rech­nung zu tra­gen, wer­den die Mög­lich­kei­ten zur Tötung ausgeweitet.

Damit ent­steht ein mora­li­scher Wider­spruch, den die Abtrei­bungs­be­für­wor­ter mit geheu­chel­ter Empö­rung und aggres­si­ve­rem Pro­pa­gan­da­ein­satz zu über­brücken versuchen.

Die Geburt ver­än­dert nicht die DNA des Kin­des. Sie erschafft auch kei­nen neu­en Men­schen. Wie kann dann ein Gesetz­ge­ber das schon extrem früh über­le­bens­fä­hi­ge Kind ein­mal bis zur 24. Schwan­ger­schafts­wo­che bis­her und geht es nach dem Wil­len der lin­ken Par­la­ments­mehr­heit bald bis zur Geburt als unde­fi­nier­tes „Gewe­be“ behandeln?

Weil dahin­ter eine bös­ar­ti­ge ideo­lo­gi­sche Ein­stel­lung steckt, die moder­ne Form des Menschenopfers.

Der ent­schei­den­de Punkt ist näm­lich: Das unge­bo­re­ne Kind ist ein Mensch.

Eine Gesellschaft wird daran gemessen, wie sie mit den Schwächsten umgeht

Die ent­schei­den­de Schwä­che der gegen­wär­ti­gen Abtrei­bungs­de­bat­te besteht dar­in, daß sie das unge­bo­re­ne Kind meist nur als Teil der kör­per­li­chen Selbst­be­stim­mung der Mut­ter behan­delt. Doch Selbst­be­stim­mung hat dort Gren­zen, wo ein ande­rer Mensch betrof­fen ist. Genau das ist der Grund, wes­halb die­ser ande­re Mensch, das unge­bo­re­ne Kind, von der Abtrei­bungs­lob­by tot­ge­schwie­gen wird.

Das gilt in prak­tisch jedem ande­ren Bereich des Rechts, nur vor der Geburt soll es nicht gel­ten, weil Femi­ni­stin­nen ihre „Macht“ über Leben und Tod bewei­sen und weil zu vie­le Män­ner und Frau­en die Kon­se­quen­zen ihres Han­delns nicht tra­gen wol­len. Als zen­tra­ler Grund­satz des Rechts gilt nämlich: 

Nie­mand ver­liert sein Recht auf Leben, weil er klein ist.
Nie­mand ver­liert es, weil er krank ist.
Nie­mand ver­liert es, weil er voll­stän­dig von einem ande­ren Men­schen abhän­gig ist.
Nie­mand ver­liert es, weil er sich nicht selbst ver­tei­di­gen kann.

Doch für das unge­bo­re­ne Kind soll­te das alles nicht gelten?

Wenn Men­schen­rech­te wirk­lich für alle Men­schen gel­ten sol­len, müs­sen sie auch für die­je­ni­gen gel­ten, die am wenig­sten Macht besit­zen. Und das Lebens­recht ist das ele­men­tar­ste aller Men­schen­rech­te. Wird die­ses nicht ein­mal geach­tet, sind alle ande­ren Recht Makulatur.

Der Staat Mas­sa­chu­setts muß also ent­schei­den, ob er eine Bot­schaft des Todes oder des Lebens aus­sen­den will. Die poli­ti­sche Lin­ke ver­fügt in bei­den Kam­mern des Par­la­ments über eine sat­te Mehr­heit und auch die seit 2023 regie­ren­de Gou­ver­neu­rin gehört die­ser Rich­tung an. Der Staat erwies sich in den ver­gan­ge­nen Jah­ren sogar als beson­ders radi­ka­ler Vor­po­sten der woken, also links­ra­di­ka­len Ideologie.

Die Lebens­rechts­be­we­gung in Mas­sa­chu­setts gibt den Wider­stand gegen H.5595 trotz der Zustim­mung bei­der Par­la­ments­kam­mern nicht auf. Mas­sa­chu­setts Citi­zens for Life (MCFL) ruft die Bevöl­ke­rung wei­ter­hin dazu auf, Abge­ord­ne­te zu kon­tak­tie­ren und öffent­lich gegen die Abschaf­fung der 24-Wochen-Gren­ze Stel­lung zu beziehen.

„The fight is not over“, betont MCFL, noch ist der Kampf aus Sicht der Lebens­schüt­zer nicht been­det – aller­dings sind ihre Erfolgs­aus­sich­ten ange­sichts der poli­ti­schen Mehr­heits­ver­hält­nis­se begrenzt. Ihr wich­tig­stes ver­blei­ben­des Ziel ist es, den öffent­li­chen Druck so weit zu erhö­hen, daß Gou­ver­neu­rin Mau­ra Hea­ley ihre Unter­schrift verweigert.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Info­Ca­to­li­ca

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