„Kirch­li­che Gesetze, die dem Gemein­wohl der Kir­che scha­den, sind unwirksam“

Prof. Georg May zum Motu pro­prio Tra­di­tio­nis Cus­to­des


Papst Franziskus zeigt keine Entschlossenheit, gegen die Zerstörung des Glaubens in vielen Gläubigen vorzugehen. Warum greift er die treuesten Anhänger von Glauben und Kirche an?
Papst Franziskus zeigt keine Entschlossenheit, gegen die Zerstörung des Glaubens in vielen Gläubigen vorzugehen. Warum greift er die treuesten Anhänger von Glauben und Kirche an?

Der bekann­te Kir­chen­recht­ler Prä­lat Prof. Georg May ver­faß­te ein Gut­ach­ten zum Motu pro­prio Tra­di­tio­nis cus­to­des von Papst Fran­zis­kus, das wir wegen des­sen Bedeu­tung doku­men­tie­ren. Der Schle­si­er Prof. May wur­de 1951 für das Erz­bis­tum Bres­lau (heu­te Polen) zum Prie­ster geweiht. Von 1960 bis 1994 hat­te er den Lehr­stuhl für Kano­ni­sches Recht, Staats­kir­chen­recht und Kirch­li­che Rechts­ge­schich­te an der Uni­ver­si­tät Mainz inne. 2011 wur­de er von Papst Bene­dikt XVI. zum Apo­sto­li­schen Pro­to­no­tar ernannt und in den Prä­la­ten­stand erho­ben. Ein beson­de­rer Schwer­punkt sei­ner Publi­ka­ti­ons­tä­tig­keit sind Arbei­ten über die Ent­wick­lung der Kir­che nach dem Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zil, den über­lie­fer­ten Ritus und den Novus Ordo Mis­sae. 1975 erschien das seit­her in meh­re­ren Auf­la­gen her­aus­ge­ge­be­ne Werk: „Die alte und die neue Mes­se: die Rechts­la­ge hin­sicht­lich der Ordo Mis­sae“, 1983 die Erst­auf­la­ge des Buches: „Der Glau­be in der nach­kon­zi­lia­ren Kir­che“. 2017 erschien „300 Jah­re gläu­bi­ge und ungläu­bi­ge Theo­lo­gie“. Die Erst­ver­öf­fent­li­chung sei­ner Stel­lung­nah­me zu Tra­di­tio­nis cus­to­des erfolg­te auf Glau​bens​wahr​heit​.org, der Inter­net­sei­te von Prof. May.

Das Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ des Paps­tes Franziskus

Anzei­ge

Von Prof. Georg May

Ein­lei­tung

Papst Fran­zis­kus hat unter dem Datum des 16. Juli 2021 ein Motu pro­prio mit dem Titel „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ über den Gebrauch der Römi­schen Lit­ur­gie vor der Reform von 1970 erlas­sen. Die „Lit­tera Apos­to­lica in for­ma Motu pro­prio data“ ist ein Gesetz des Paps­tes. Mit den Wor­ten Motu pro­prio wird aus­ge­sagt, daß es nicht auf Wunsch oder Auf­trag erlas­sen wor­den ist, son­dern auf eige­nen Antrieb des Paps­tes. Es trägt denn auch deut­lich sei­ne Hand­schrift. Es ist eini­ger­ma­ßen erstaun­lich, viel­leicht aber auch aus­sa­ge­kräf­tig, daß das Motu pro­prio nicht in latei­ni­scher, son­dern in ita­lie­ni­scher Urspra­che ver­faßt wor­den ist. Die bekann­te Absa­ge des Paps­tes an die latei­ni­sche Lit­ur­gie­spra­che setzt sich hier fort in die Gesetzessprache.

In latei­ni­scher Spra­che ist nur die Über­schrift des Motu pro­prio gehal­ten: „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ die Wäch­ter der Über­lie­fe­rung. Die Über­schrift des Motu pro­prio gibt den Zweck die­ses Geset­zes dahin an, daß es den Gebrauch der Römi­schen Lit­ur­gie, die der Reform von 1970 vor­her­ging, regeln will. Eine Ein­schrän­kung auf bestimm­te Berei­che die­ser Lit­ur­gie wird an die­ser Stel­le nicht gemacht. Ähn­lich spricht Art. 1 des Motu pro­prio von den (allen) lit­ur­gi­schen Büchern, die von den Päps­ten Paul VI. und Johan­nes Paul II. ver­öf­fent­licht wor­den sind. Im fol­gen­den Text des Motu prop­rio ist aber ledig­lich von dem Meß­buch die Rede. Die übri­gen Bücher wie die der Sakra­mente und des Bre­viers wer­den nicht erwähnt.

Das Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ wird beglei­tet von einem sechs­sei­ti­gen Schrei­ben des Paps­tes an die Bischö­fe der gesam­ten Kir­che, in dem er die Moti­ve zu erläu­tern unter­nimmt, die ihn bestimmt haben, die­se Ent­schei­dung zu tref­fen. Er geht aus von der Befug­nis, die in dem Indult der Kon­gre­ga­tion für den Got­tes­dienst „Quat­tuor abhinc annos“ vom 3. Okto­ber 1984 (AAS 76, 1984, 1088–1089) gewährt und von Papst Johan­nes Paul II. in dem Motu pro­prio „Eccle­sia Dei“ vom 2. Juli 1988 (AAS 80, 1998, 1495–1498) bestä­tigt wor­den ist. Sie sei vor allem ver­an­laßt wor­den durch den Wil­len, die Auf­he­bung der Spal­tung (scis­ma) mit der Bewe­gung des Erz­bi­schofs Lef­ebvre zu begüns­ti­gen. Die­se Befug­nis sei jedoch von vie­len Kir­chen­glie­dern als die Mög­lich­keit ver­stan­den wor­den, das Mis­sale Roma­num des hei­li­gen Paps­tes Pius V. frei zu benut­zen und einen gleich­lau­fen­den (par­al­le­len) Gebrauch mit dem Mis­sale Roma­num Pauls VI. zu begrün­den. Die gro­ße Zustim­mung zu der so ver­stan­de­nen Frei­heit habe Papst Bene­dikt XVI. ver­an­laßt, eine kla­re recht­li­che Rege­lung zu tref­fen, indem er das Meß­buch Pius‘ V. als außer­or­dent­li­chen Aus­druck ein und der­sel­ben Lex oran­di erklär­te und eine rei­chere Mög­lich­keit des Gebrauchs des Mis­sale von 1962 gewähr­te. Gleich­zei­tig habe er aner­kannt, daß das Mis­sale Pauls VI. der ordent­li­che Aus­druck der Lex oran­di der katho­li­schen Kir­che des latei­ni­schen Ritus sei. Die Furcht vor Spal­tun­gen in der Pfarr­ge­mein­schaft habe er als unbe­grün­det erklärt, denn die bei­den For­men des römi­schen Ritus könn­ten sich gegen­sei­tig berei­chern. Im Abstand von drei­zehn Jah­ren habe er, Fran­zis­kus, die Glau­bens­kon­gre­ga­tion beauf­tragt, eine Befra­gung der Bischö­fe über die Anwen­dung des Motu pro­prio „Sum­mo­rum Pon­ti­fi­cum“ Bene­dikts XVI. vor­zu­neh­men. Die Ant­wor­ten (die nicht ver­öf­fent­licht wor­den sind) hät­ten eine Lage ent­hüllt, die ihn mit Schmerz und Sor­ge erfül­le und ihn in der Not­wen­dig­keit bestär­ke, ein­zu­grei­fen. Die Absicht sei­ner bei­den Vor­gän­ger, mit ihren Gewäh­run­gen die Ein­heit der Gläu­bi­gen zu bewah­ren oder wie­der­zu­fin­den, sei „oft in schwe­rer Wei­se“ ent­täuscht wor­den. Ihr Ent­ge­gen­kom­men sei benutzt wor­den, die Abstän­de zu ver­meh­ren, die Unter­schiede zu ver­här­ten, Ent­ge­gen­stel­lun­gen auf­zu­bauen, wel­che die Kir­che ver­let­zen und sie der Gefahr von Spal­tun­gen aus­set­zen. An die­ser Stel­le beklagt der Papst Fran­zis­kus wie sein Vor­gän­ger Bene­dikt XVI. die Miß­bräu­che bei der Zele­bra­tion nach dem Mis­sale Pauls VI. „an vie­len Orten“. Aber nach die­ser kur­zen Erwäh­nung des deso­la­ten Zustands der Meß­feier nach dem Novus Ordo kommt er gleich wie­der auf das Meß­buch von 1962 zu spre­chen; es wer­de miß­braucht für eine zuneh­mende Zurück­wei­sung der Lit­ur­gie­re­form und selbst des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils. Der Papst ver­brei­tet sich dann über die Absich­ten und den angeb­li­chen Erfolg der Lit­ur­gie­re­form, die er dem Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zil zuschreibt, ohne zu bemer­ken, daß sie weit über die kon­zi­li­a­ren Vor­ga­ben hin­aus­ge­gan­gen ist und teil­weise im Gegen­satz zu ihnen steht.

Der Papst behaup­tet dann, die Wahl der Zele­bra­tion nach den vor­kon­zi­li­a­ren lit­ur­gi­schen Büchern sei bei „vie­len“ ver­bun­den mit der Ableh­nung der Kir­che und ihrer Ein­rich­tun­gen im Namen der angeb­li­chen „wah­ren Kir­che“. In der Absicht, die Ein­heit des Cor­pus Chri­sti zu ver­tei­di­gen, sehe er sich gezwun­gen, die von sei­nen Vor­gän­gern gewähr­te Befug­nis zu wider­ru­fen. Der Papst behaup­tet wei­ter, er ant­worte auf das Ersu­chen der Bischö­fe, wenn er den fes­ten Ent­schluß fas­se, alle Nor­men, Instruk­tio­nen, Gewäh­run­gen und Gewohn­hei­ten, die dem gegen­wär­ti­gen Motu pro­prio vor­an­ge­hen, abzu­schaf­fen (abro­gare) und nur die von Paul VI. und Johan­nes Paul II. ver­öf­fent­lich­ten lit­ur­gi­schen Bücher bei­zu­be­hal­ten als ein­zi­gen Aus­druck der Lex oran­di des Römi­schen Ritus. Auch an die­ser Stel­le wird nicht erwähnt, wel­che und wie vie­le Bischö­fe die­sen Ent­schluß gefor­dert oder gewünscht haben und wel­che und wie vie­le ihm fern­ge­stan­den oder ihn abschlä­gig beschie­den haben. Das Ver­hal­ten nicht weni­ger Bischö­fe nach Erlaß des Motu pro­prio, das teil­weise bis zu Empö­rung über die­ses Doku­ment reicht, zeigt, daß das Motu pro­prio sich mit­nich­ten auf ein ein­mü­ti­ges Votum der befrag­ten Bischö­fe stüt­zen kann. Bei sei­nem Vor­ge­hen beruft der Papst sich auf ein angeb­lich ähn­li­ches Ver­hal­ten des hei­li­gen Paps­tes Pius V. und führt zur Unter­stüt­zung auch Pius XII. an. Am Schluß sei­nes Begleit­schrei­bens appel­liert er an die Bischö­fe, in ihren Orts­kir­chen den Gebrauch des Meß­bu­ches von 1962 nur gemäß dem Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ zu gestatten.

In dem Vor­spann des Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ selbst erklärt Papst Fran­zis­kus kurz, wie es zum Erlaß die­ses Doku­ments gekom­men ist. Er gibt zu, daß Johan­nes Paul II. und Bene­dikt XVI. ihre Ent­schei­dun­gen zuguns­ten der Meß­feier, wie sie vor der Reform von 1970 üblich war, getrof­fen haben, um die Ein­tracht und die Ein­heit der Kir­che zu för­dern. Er spricht von der väter­li­chen Sor­ge, die sie dazu bewegt haben, die Befug­nis zu geben, das Römi­sche Mis­sale zu benut­zen, das von Johan­nes XXIII. 1962 her­aus­ge­ge­ben wor­den ist. Die Glau­bens­kon­gre­ga­tion habe im Jah­re 2020 eine Befra­gung der Bischö­fe ver­an­stal­tet über die Anwen­dung des Motu pro­prio „Sum­mo­rum Pon­ti­fi­cum“ des Paps­tes Bene­dikt XVI. Wer die Glau­bens­kon­gre­ga­tion dazu ver­an­laßt hat, eine sol­che Befra­gung vor­zu­neh­men, sagt der Papst an die­ser Stel­le nicht. Deren Ergeb­nisse sei­en von ihm abwä­gend bedacht wor­den im Lich­te der gereif­ten Erfah­rung. Das Ergeb­nis der Umfra­ge, d. h. die Ant­wor­ten der Bischö­fe, wur­de nicht ver­öf­fent­licht, auch nicht aus­zugs­weise. Was ist der Grund für die­ses Ver­schwei­gen? Haben die ein­ge­lau­fe­nen Berich­te der Bischö­fe nicht den Erwar­tun­gen des Paps­tes ent­spro­chen? Lie­fern sie nicht die Grund­lage für sei­ne rigo­ro­sen Maß­nah­men? Papst Fran­zis­kus behaup­tet jeden­falls, er habe das Vor­brin­gen der Bischö­fe ins Auge gefaßt und die Ansicht der Glau­bens­kon­gre­ga­tion ange­hört. Wel­che die­se sind, teilt er nicht mit. Er wol­le mit die­sem Motu pro­prio fort­fah­ren in der stän­di­gen Suche nach der kirch­li­chen Gemeinschaft.

Das Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ kreist um die Mes­se, wie sie all­ge­mein bis zur Reform von 1970 gefei­ert wur­de. Sie wird ver­schie­den bezeich­net. In sei­nem Begleit­schrei­ben spricht Papst Fran­zis­kus wie­der­holt von dem Mis­sale Roma­num, das von dem hei­li­gen Papst Pius V. pro­mul­giert und von Johan­nes XXIII. 1962 her­aus­ge­ge­ben wor­den ist. Man könn­te also von der Mes­se Pius‘ V. reden. Wegen des Zusam­men­hangs mit dem Kon­zil von Tri­ent wird die­se Mes­se auch häu­fig als die tri­den­ti­ni­sche Mes­se bezeich­net. Der Ein­fach­heit hal­ber spricht man schließ­lich oft von der „alten“ Mes­se im Unter­schied zu der Mes­se im Novus Ordo. Da sie 1962 von Papst Johan­nes XXIII. neu her­aus­ge­ge­ben wur­de, hat sich die Rede von der Mes­se Johan­nes‘ XXIII. herausgebildet.

I. Die Lex orandi

Der Papst spricht in sei­nem Motu pro­prio wie­der­holt von der Lex oran­di. Er ver­steht dar­un­ter die Lit­ur­gie als nor­ma­ti­ven Ort des geleb­ten Glau­bens der Kir­che. Art. 1 des Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ erklärt pro­gram­ma­tisch, es gebe (nur) einen Aus­druck der Lex oran­di des Römi­schen Ritus. Er bestehe in den lit­ur­gi­schen Büchern, die von den Päps­ten Paul VI. und Johan­nes Paul II. ver­öf­fent­licht wor­den sind. An die­ser Stel­le über­schrei­tet das Motu pro­prio den Bereich, den es ord­nen will, näm­lich die Mes­se, indem es von den gesam­ten lit­ur­gi­schen Büchern spricht. Der Vor­gän­ger des gegen­wär­ti­gen Paps­tes war ande­rer Ansicht als er. Papst Bene­dikt XVI. sprach in „Sum­mo­rum Pon­ti­fi­cum“ von zwei Aus­drucks­for­men des einen und ein­zi­gen Römi­schen Ritus. Der Novus Ordo ist eine, die Mes­se Pius‘ V. die ande­re. Die Mes­se, wel­che Papst Pius V. geord­net hat, war und ist ohne Zwei­fel ein Bestand­teil des Römi­schen Ritus. Wenn er nicht gebraucht wird, ändert das nichts dar­an, daß er ein Aus­druck des Römi­schen Ritus bleibt. Die Behaup­tung des Art. 1, die lit­ur­gi­schen Bücher, die von Paul VI. und Johan­nes Paul II. ver­öf­fent­licht wor­den sind, sei­en der ein­zige Aus­druck der Gebets­ord­nung (Lex oran­di) des Römi­schen Ritus, trifft also nicht zu. Hel­mut Hoping hat dar­auf auf­merk­sam gemacht, daß der gegen­wär­tige Papst für die zum katho­li­schen Glau­ben kon­ver­tier­ten angli­ka­ni­schen Pries­ter und Lai­en ein Meß­buch „Divi­ne Wor­ship“ pro­mul­giert hat (2015), das ohne Zwei­fel zum Römi­schen Ritus gehört. Auch hier ist somit der Bereich der Lit­ur­gie­re­form Pauls VI. überschritten.

Die wei­tere Behaup­tung des Art. 1, die von Paul VI. und Johan­nes Paul II. ver­öf­fent­lich­ten lit­ur­gi­schen Bücher stün­den in Über­ein­stim­mung mit den Dekre­ten des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils, trifft nicht zu. Es läßt sich zei­gen, daß sie in man­cher­lei Hin­sicht und in schwer­wie­gen­der Wei­se im Wider­spruch zu den kon­zi­li­a­ren Wil­lens­äu­ße­run­gen ste­hen. Dafür eini­ge Bei­spiele. Art. 36 § 1 der Lit­ur­gie­kon­sti­tu­tion setz­te fest, daß der Gebrauch (also die tat­säch­li­che Übung) der latei­ni­schen Spra­che in den latei­ni­schen Riten zu erhal­ten ist. Die­se Bestim­mung ist über­all miß­ach­tet wor­den. Das Kon­zil äußer­te den Wil­len, in den mit dem Volk gefei­er­ten Mes­sen der Volks­spra­che einen ange­mes­se­nen Raum zuzu­tei­len. Gleich­zei­tig for­derte es, daß die Christ­gläu­bi­gen die ihnen zukom­men­den Tei­le des Meß­or­di­na­ri­ums auch latei­nisch spre­chen oder sin­gen kön­nen (Art. 54 Sacro­sanc­tum Con­ci­lium). Die tota­le Ver­ban­nung der latei­ni­schen Spra­che wider­spricht dem Kon­zil. Das Kon­zil sah Ände­run­gen im Ritus der Mes­se ledig­lich für die mit dem Volk gefei­er­ten Mes­sen vor (Art. 49 Sacro­sanc­tum Con­ci­lium). Ein total ver­än­der­ter Novus Ordo ent­spricht nicht sei­nem Wil­len. Das Kon­zil for­derte, daß die Kle­ri­ker beim Stun­den­ge­bet die latei­ni­sche Spra­che bei­be­hal­ten. Die Benut­zung einer volk­sprach­li­chen Über­set­zung war nur für Ein­zel­fälle vor­ge­se­hen (Art. 101 § 1 Sacro­sanc­tum Con­ci­lium). Die völ­lige Ent­la­ti­ni­sie­rung des Stun­den­ge­be­tes ist mit dem Wil­len des Kon­zils nicht vereinbar.

II. Die „Grup­pen“

In Art. 3 des Motu pro­prio ist die Rede von „Grup­pen“, wel­che die Mes­se nach dem Mis­sale aus der Zeit vor der Reform von 1970 fei­ern. Der Aus­druck „Grup­pen“ wird der Wirk­lich­keit der Besu­cher tri­den­ti­ni­scher Mes­sen nicht gerecht. Eine Grup­pe ist eine über­schau­bare sozia­le Ein­heit von Mit­glie­dern, zwi­schen denen dau­er­hafte sozia­le Bezie­hun­gen beste­hen. Die Besu­cher der tri­den­ti­ni­schen Mes­se bil­den regel­mä­ßig kei­ne sol­che Grup­pe. Sie fin­den sich zur Fei­er die­ser Mes­se ein, ohne eine sozia­le Ein­heit zu bil­den. Es fehlt ein Band, das sie zu einer Grup­pe zusam­men­fügt. Der Aus­druck Grup­pe ist daher ver­fehlt. Er legt die Ver­mu­tung von Zusam­men­schluß und womög­lich von Abson­de­rung nahe, was bei­des nicht zutrifft. Von „Anhän­gern“ sol­cher Grup­pen zu spre­chen (Art. 3 § 2) ist nicht angebracht.

Dem Diö­ze­s­an­bi­schof wird in Art. 3 § 1 auf­ge­tra­gen, fest­zu­stel­len, daß der­ar­tige „Grup­pen“ die Gül­tig­keit und die Recht­mä­ßig­keit der Lit­ur­gie­re­form, der Vor­schrif­ten des Zwei­ten Vati­ka­ni­schen Kon­zils und des päpst­li­chen Lehr­am­tes nicht aus­schlie­ßen. Die­se Bestim­mung ist in mehr­fa­cher Hin­sicht angreif­bar. Ein­mal sind die ange­spro­che­nen „Grup­pen“, wie gesagt, ledig­lich Ansamm­lun­gen ein­zel­ner Per­so­nen. Sie sind auf kei­ne ande­re Ord­nung fest­ge­legt als auf die Leh­re und das Recht der katho­li­schen Kir­che. Einen „Grup­pen­ko­dex“ gibt es nicht. Man kann also auch nicht danach for­schen. Zwei­tens ist Kri­tik an Ein­zel­hei­ten der Lit­ur­gie­re­form kei­ne Bestrei­tung ihrer Gül­tig­keit und Recht­mä­ßig­keit. Sie wird von vie­len Sei­ten geübt, auch und gera­de von deren Befür­wor­tern. Man spricht seit lan­gem von der „Reform der Reform“. Die zahl­lo­sen Abwei­chun­gen von dem Meß­buch Pauls VI., die allent­hal­ben zu beob­ach­ten sind, zei­gen die Unzu­frie­den­heit wei­ter Krei­se des Kle­rus mit der Reform. Eine Reform kann gelin­gen oder miß­lin­gen. Drit­tens ist die Unter­su­chung oder gar Ver­neh­mung der Freun­de der tri­den­ti­ni­schen Mes­se dar­über, was sie über die Lit­ur­gie­re­form etc. den­ken, eine unge­wöhn­li­che, ja dis­kri­mi­nie­rende Maß­nahme. Sie wer­den gewis­ser­ma­ßen unter einen Gene­ral­ver­dacht gestellt. Kei­ner ande­ren „Grup­pe“ in der Kir­che wider­fährt sol­che Bezich­ti­gung. Die vie­len Theo­lo­gen, die sich gegen die Glau­­bens- und Sit­ten­lehre der Kir­che ver­feh­len, die zahl­rei­chen Pries­ter, die Eigen­hei­ten und Abson­der­lich­kei­ten in den Voll­zug ihres „Got­tes­diens­tes“ ein­bauen, blei­ben unge­rügt und unbe­an­stan­det. Kein Diö­ze­s­an­bi­schof wird vom Hei­li­gen Stuhl beauf­tragt, die Leh­re oder die Gesin­nung der in sei­nem Gebiet täti­gen Theo­lo­gen zu untersuchen.

In Art. 3 § 4 des päpst­li­chen Motu pro­prio ist für die Fei­er der Mes­sen im tri­den­ti­ni­schen Ritus und für die Seel­sorge sol­cher „Grup­pen“ ein Auf­pas­ser vor­ge­se­hen, und zwar als Dele­gat des Diö­ze­s­an­bi­schofs. Die Pries­ter und die Lai­en, die an die­ser Mes­se teil­neh­men, wer­den also beauf­sich­tigt. Wo eine Auf­sicht bestellt wird, legt es sich nahe, nach deren Not­wen­dig­keit zu fra­gen. Für die Fei­er der Mes­se nach dem Ordo Pauls VI. ist eine spe­zi­elle Auf­sicht nicht vor­ge­se­hen. Die Zele­bran­ten und die Teil­neh­mer an die­ser Mes­se schei­nen ihrer nicht bedürf­tig, obwohl dem Papst bewußt ist, daß sich bei der Fei­er der Mes­se nach dem Novus Ordo häu­fig Unre­gel­mä­ßig­kei­ten und Abwei­chun­gen zutra­gen. Auch hier mißt der Papst mit zwei­er­lei Maß. Ver­däch­tig des Eigen­sinns und des Unge­hor­sams sind nach sei­nem Urteil anschei­nend nur die Freun­de der tri­den­ti­ni­schen Mes­se. Sie wer­den (auch hier wie­der) unter Gene­ral­ver­dacht gestellt. Tat­säch­lich geschieht die Fei­er der alten Mes­se über­all getreu dem Meß­buch und gemäß den Rubri­ken. Die Besu­cher der tri­den­ti­ni­schen Mes­se den­ken nicht dar­an, Stel­lung und Befug­nis von Kon­zil und Papst in Fra­ge zu stellen.

Wenn noch ein Zwei­fel bestan­den hät­te, wel­che Absicht der Papst mit sei­nem Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ ver­folgt, dann wird er durch Art. 3 § 6 des Doku­men­tes aus­ge­räumt. Denn hier ist klar ver­fügt: Der Diö­ze­s­an­bi­schof darf die Bil­dung neu­er „Grup­pen“ von Freun­den der tri­den­ti­ni­schen Mes­se nicht gestat­ten. Das Abster­ben der beste­hen­den „Grup­pen“ darf abge­war­tet wer­den. Bezüg­lich der „Grup­pen“ ver­weise ich auf das oben Gesag­te. Es sei aber noch ein­mal erklärt: Die Besu­cher der tri­den­ti­ni­schen Mes­se bil­den kei­nen Block und kei­ne Abtei­lung, son­dern sind völ­lig nor­male Gläu­bige, die sich nach einem wür­de­vol­len und von Über­ra­schun­gen frei­en Got­tes­dienst seh­nen, in dem sie sich unge­stört im Anschluß an den Pries­ter Gott auf­op­fern können.

III. Ort und Zeit der Meßfeier

Das Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ befaßt sich auch mit dem Platz für die Fei­er der tri­den­ti­ni­schen Mes­se. Der Diö­ze­s­an­bi­schof hat den Ort zu bestim­men, an dem sich die Gläu­bi­gen, die einer sol­chen „Grup­pe“ ange­hö­ren, zur Fei­er der Eucha­ris­tie ver­sam­meln kön­nen (Art. 3 § 2). Doch darf dies kei­ne Pfarr­kir­che sein. Die­se Vor­schrift ist in mehr­fa­cher Hin­sicht zu bean­stan­den. Ein­mal gibt es in zahl­lo­sen Diö­ze­sen kei­nen hei­li­gen Ort, an dem sich die Gläu­bi­gen zur Fei­er der Mes­se ver­sam­meln kön­nen, außer der Pfarr­kir­che. Eine Bara­cke, eine Gara­ge oder ein Pfer­de­stall sind gewiß kein geeig­ne­ter Ort für das hei­lige Gesche­hen der Mes­se. Nach dem CIC/​1983 ist die Eucha­ris­tie an einem hei­li­gen Ort zu fei­ern, außer die Not­lage wür­de etwas ande­res ver­lan­gen (c. 932). Eine sol­che Not­lage ist in dem hier vor­lie­gen­den Fall nicht zu erken­nen. Gera­de die Meß­feier in der Pfarr­kir­che ist geeig­net, die Ein­heit der Pfarr­fa­mi­lie zu bezeu­gen und zu ver­tie­fen. Die Freun­de der alten Mes­se gehö­ren ihr zu und wol­len sich nicht räum­lich von ihr abson­dern. Es wird sodann der Ein­druck erweckt, die­se Form der Meß­feier pas­se nicht in die Pfarr­kir­che, sie sei uner­wünscht, wäh­rend doch der wah­re Beweg­grund dar­in liegt, sie sol­le den Gläu­bi­gen ver­heim­licht wer­den, ver­bor­gen blei­ben und ver­ges­sen wer­den. Den Mit­glie­dern der Pfar­rei wird dadurch der Zugang zu der Meß­feier in die­sem Ritus ver­sperrt. Sie sol­len offen­sicht­lich nicht die Gele­gen­heit haben, sie ken­nen­zu­ler­nen und womög­lich davon ange­zo­gen zu wer­den. Es war die Absicht Papst Bene­dikts XVI., daß sich bei­de For­men des Römi­schen Ritus gegen­sei­tig befruch­ten. Die­se Absicht wird aber nur erreicht, wenn die tri­den­ti­ni­sche Mes­se an dem übli­chen Ort der Eucha­ris­tie­feier zele­briert wird und frei zugäng­lich ist. Schließ­lich kann die­se Vor­schrift nur als uner­träg­li­che Schi­kane und gewoll­te Dif­fa­mie­rung der Meß­feier im tri­den­ti­ni­schen Ritus ver­stan­den wer­den. Ihre Besu­cher wer­den ins Abseits gestellt und gewis­ser­ma­ßen von der Pfarr­fa­mi­lie abge­son­dert. Die Anord­nung, die Mes­se Pius‘ V. nicht in Pfarr­kir­chen fei­ern zu dür­fen, ist daher undurch­führ­bar; denn ande­re Kir­chen ste­hen in der Regel nicht zur Ver­fü­gung. Ein Gesetz, das nicht durch­führ­bar ist, ist nicht ver­nünf­tig. Kein Gesetz kann Unmög­li­ches gebieten.

Ein beson­de­rer Dorn im Auge des regie­ren­den Paps­tes sind die beste­hen­den Per­so­nal­pfar­reien im alten Ritus. Per­so­nal­pfar­reien sind Pfar­reien, die nach per­so­na­len Kenn­zei­chen gebil­det sind. Der CIC/​1983 sieht Per­so­nal­pfar­reien aus­drück­lich für die Gläu­bi­gen eines Ritus, einer Spra­che oder einer Natio­na­li­tät vor (c. 518). Der Diö­ze­s­an­bi­schof ist befugt, sol­che Pfar­reien zu errich­ten (vgl. c. 515 § 2). Die­se Orga­ni­sa­ti­ons­form bie­tet sich vor allem in bevöl­ke­rungs­rei­chen Städ­ten an. In dem Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ wird dem Diö­ze­s­an­bi­schof auf­ge­tra­gen, die Nütz­lich­keit beste­hen­der Per­so­nal­pfar­reien des tri­den­ti­ni­schen Ritus für das geist­li­che Wachs­tum zu unter­su­chen und abzu­schät­zen, ob sie beste­hen blei­ben oder abge­schafft wer­den sol­len (Art. 3 § 5). Neue Per­so­nal­pfar­reien im tri­den­ti­ni­schen Ritus dür­fen nicht errich­tet wer­den (Art. 3 § 2). Damit voll­zieht der Papst einen schwer­wie­gen­den Ein­griff in die Hoheits­ge­walt des Diö­ze­s­an­bi­schofs in dem sei­ner Hir­ten­sorge anver­trau­ten Gebiet.

Der Diö­ze­s­an­bi­schof hat nicht nur den Ort der Meß­feier im tri­den­ti­ni­schen Ritus zu bestim­men, son­dern auch die Tage, an denen sie statt­fin­den darf (Art. 3 § 3). Damit wird eine wei­tere Ein­schrän­kung der Zele­bra­tion der Mes­se in die­sem Ritus ermög­licht oder gar nahe­ge­legt. Der CIC/​1983 gestat­tet die Fei­er der Eucha­ris­tie an jedem Tag und zu jeder Stun­de (c. 931). Der CIC/​1983 emp­fiehlt dem Pries­ter ein­dring­lich die täg­li­che Fei­er der hl. Mes­se (c. 904). Der CIC/​1983 rech­net mit der Teil­nahme der Gläu­bi­gen an der täg­li­chen Mes­se (c. 904; vgl. cc. 898, 899 § 2). Papst Fran­zis­kus scheint ent­gan­gen zu sein, daß gera­de die Freun­de der tri­den­ti­ni­schen Mes­se die eif­rigs­ten und treu­es­ten Got­tes­dienst­be­su­cher auch an den Werk­ta­gen sind. Hat ihm die Befra­gung der Bischö­fe dafür kei­ne Bele­ge gebo­ten? Die Vor­schrift ist auch eine schmerz­li­che Beein­träch­ti­gung der Zele­bra­ti­ons­frei­heit der Pries­ter. Soll durch das Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ bei­spiels­weise einem im Ruhe­stand befind­li­chen Pries­ter unter­sagt wer­den, jeden Tag Gläu­bige um sei­nen Altar zu versammeln?

IV. Zele­bra­ti­ons­er­laub­nis

Die Absicht des Paps­tes, die Zele­bra­tion und die Mit­feier der tri­den­ti­ni­schen Mes­se mög­lichst ein­zu­schrän­ken und all­mäh­lich zum Erlie­gen zu brin­gen, wird noch ein­mal beson­ders deut­lich bei der Ein­schrän­kung der Pries­ter, die Ver­lan­gen tra­gen, die­se Mes­se zu zele­brie­ren. Hier geht es ein­mal um die jun­gen Pries­ter. Es muß dem Papst zu Ohren gekom­men sein, daß gera­de jun­ge Pries­ter von die­ser Mes­se ange­zo­gen wer­den. Die­sen Zug möch­te der Papst unter­bin­den. Die Pries­ter, die nach der Ver­öf­fent­li­chung des Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ geweiht wer­den, dür­fen die tri­den­ti­ni­sche Mes­se nicht ohne wei­te­res fei­ern. Sie bedür­fen dazu der Erlaub­nis ihres Diö­ze­s­an­bi­schofs. Sie haben ein förm­li­ches Ersu­chen an den Diö­ze­s­an­bi­schof zu rich­ten (Art. 4). Aber die­se Schran­ke genügt dem Papst noch nicht. Der Diö­ze­s­an­bi­schof darf die erbe­tene Erlaub­nis erst geben, nach­dem er den Fall dem Apos­to­li­schen Stuhl vor­ge­tra­gen hat. Zu ergän­zen ist: und nach­dem der Apos­to­li­sche Stuhl zuge­stimmt hat. Denn einen ande­ren Sinn kann die Ein­schal­tung des Apos­to­li­schen Stuh­les nicht haben. Es ist uner­hört, wel­che Hin­der­nisse damit auf­ge­baut wer­den, um jun­ge Pries­ter von der Fei­er der tri­den­ti­ni­schen Mes­se abzu­hal­ten. Die­se Ein­schrän­kun­gen haben ihren Grund. Es ist dem Papst offen­sicht­lich bekannt gewor­den, daß sich die alte Mes­se gera­de bei jun­gen Pries­tern zuneh­men­der Beliebt­heit erfreut. Sie haben ihren dog­ma­ti­schen und spi­ri­tu­el­len Wert erkannt. Nun soll ver­hin­dert wer­den, daß sie die­se Erkennt­nis in die Tat umset­zen, indem sie die tri­den­ti­ni­sche Mes­se zu fei­ern begeh­ren. Wenn kei­ne Zele­bran­ten mehr für die­se Mes­se vor­han­den sind, stirbt sie aus.

Nicht genug mit dem Bemü­hen, jun­ge Pries­ter von der Fei­er der tri­den­ti­ni­schen Mes­se abzu­hal­ten, ver­gißt Papst Fran­zis­kus auch die älte­ren Pries­ter nicht. Die Pries­ter, wel­che nach dem Meß­buch von 1962 zele­brie­ren, dür­fen die­sen Brauch nicht ohne wei­te­res fort­set­zen. Sie bedür­fen dazu einer Ermäch­ti­gung ihres Diö­ze­s­an­bi­schofs (Art. 5). Nach dem Wort­laut und der Absicht des Doku­men­tes liegt es in der Hand des Diö­ze­s­an­bi­schofs, sie ihnen zu ver­sa­gen und damit die Fei­er der alten Mes­se für ihre Per­son und ihre Meß­be­su­cher zu unter­bin­den. Ver­mut­lich rech­net der Papst damit, daß es genü­gend Diö­ze­s­an­bi­schöfe gibt, die sei­ne Absicht erkannt haben, die Fei­er der alten Mes­se ein­zu­schrän­ken und all­mäh­lich zu erdros­seln, und die dem­ent­spre­chend mit ihren Pries­tern ver­fah­ren wer­den. Er könn­te sich täu­schen. Die Zahl der Diö­ze­s­an­bi­schöfe, die kei­ne Beden­ken tra­gen, ihren Pries­tern die Zele­bra­tion im tri­den­ti­ni­schen Ritus zu gestat­ten, dürf­te kei­ne quan­tité négli­ge­able sein. Nach­rich­ten aus den USA bezeu­gen, daß eine nicht unbe­trächt­li­che Zahl von Diö­ze­s­an­bi­schö­fen gewillt ist, die Fei­er der alten Mes­se wei­ter­ge­führt zu sehen. Sie haben erkannt: Der tri­den­ti­ni­schen Mes­se haf­tet eine aus­ge­spro­chen mis­sio­na­ri­sche und apo­lo­ge­ti­sche Bedeu­tung an. Die Fei­er bzw. der Besuch der tri­den­ti­ni­schen Mes­se hat vie­le Chris­ten in der Kir­che und in der reli­giö­sen Pra­xis erhal­ten oder sie bei­den wie­der zuge­führt. Nicht weni­ge Kon­ver­sio­nen sind der Zunei­gung zu die­ser Mes­se zu verdanken.

V. Kom­pe­tenz­ver­än­de­run­gen

In Art. 6 sei­nes Motu pro­prio nimmt der Papst eine Ände­rung der Kom­pe­tenz für die kirch­li­chen Ver­bände vor, wel­che die Geneh­mi­gung erwirkt hat­ten, die tri­den­ti­ni­sche Mes­se zu fei­ern. Bis­her unter­stan­den sie der Glau­bens­kon­gre­ga­tion. Nun­mehr wer­den die Insti­tute des geweih­ten Lebens und die Gesell­schaf­ten des apos­to­li­schen Lebens, die von der Päpst­li­chen Kom­mis­sion „Eccle­sia Dei“ errich­tet wur­den, der Zustän­dig­keit der Kon­gre­ga­tion für die Insti­tute des geweih­ten Lebens und die Gesell­schaf­ten des apos­to­li­schen Lebens unter­stellt (Art. 6). In die­sen Ver­bän­den ver­mu­tet man die eif­rigs­ten Ver­fech­ter der Meß­feier nach dem Meß­buch von 1962. Ihre Exis­tenz beruht ja dar­auf, daß ihnen die Zele­bra­tion im tri­den­ti­ni­schen Ritus gestat­tet wur­de. Sie sind es, die heu­te den stärks­ten Nach­wuchs an Pries­ter­kan­di­da­ten haben. Ver­mut­lich ver­spricht sich der Papst von die­ser Kom­pe­tenz­ver­schie­bung deren straf­fere Beaufsichtigung.

Die Kon­gre­ga­tion für den Got­tes­dienst und die Dis­zi­plin der Sakra­mente und die Kon­gre­ga­tion für die Insti­tute des geweih­ten Lebens und die Gesell­schaf­ten des apos­to­li­schen Lebens üben im Bereich ihrer Zustän­dig­keit die Auto­ri­tät des Hei­li­gen Stuh­les aus. Sie haben über die Beob­ach­tung der in dem Motu pro­prio ent­hal­te­nen Vor­schrif­ten zu wachen (Art. 7). Daß gleich zwei Kon­gre­ga­tio­nen bemüht wer­den, den zumin­dest teil­weise omi­nö­sen Bestim­mun­gen Ach­tung zu ver­schaf­fen, unter­streicht noch ein­mal den gna­den­lo­sen Wil­len des Paps­tes, sei­ne Vor­stel­lun­gen durchzusetzen.

VI. Schluß­for­mel

Der Papst ist ent­schlos­sen, die Beach­tung der in dem Motu pro­prio ent­hal­te­nen Bestim­mun­gen in jedem Fall zu erzwin­gen. Dazu wird alles, was ihnen ent­ge­gen­steht, auf­ge­ho­ben. So ver­fügt er am Schluß die­ses Doku­men­tes: Die Nor­men, Instruk­tio­nen, Zuge­ständ­nisse (con­ces­sioni) und Gewohn­hei­ten, die nicht mit dem Motu pro­prio über­ein­stim­men, sind abge­schafft (Art. 8). Davon ist vor allem das Motu pro­prio „Sum­mo­rum Pon­ti­fi­cum“ Papst Bene­dikts XVI. betrof­fen. Die­ser Hei­lige Vater hat­te damals geschrie­ben: „Was frü­he­ren Gene­ra­tio­nen hei­lig war, bleibt auch uns hei­lig und groß; es kann nicht plötz­lich ver­bo­ten oder gar schäd­lich sein.“ Es ist offen­kun­dig, daß der gegen­wär­tige Papst kei­nen Respekt vor dem gesetz­ge­be­ri­schen Wil­len sei­ner Vor­gän­ger hat, von denen einer ja noch am Leben ist. Mit einem Feder­strich löscht er aus, was zwei so her­aus­ra­gende Hir­ten und Theo­lo­gen und Kon­zils­teil­neh­mer nach lan­ger Über­le­gung ange­ord­net haben. Der Wil­le und die Absicht des regie­ren­den Paps­tes sind ein­deu­tig und klar. Die Mes­se Pius‘ V. in der Gestalt der Mes­se Johan­nes‘ XXIII. soll abge­schafft wer­den. All­ge­meine kirch­li­che Geset­ze erlan­gen ihre Recht­kraft erst nach Ablauf von drei Mona­ten von dem Tage an gerech­net, der auf der betref­fen­den Num­mer des päpst­li­chen Amts­blat­tes, der Acta Apos­to­li­cae Sedis, ange­ge­ben ist (c. 8 § 1 CIC/​1983). Papst Fran­zis­kus ließ die­se Geset­zes­schwebe nicht zu, son­dern ord­nete in sei­nem Motu pro­prio an, daß es sogleich nach sei­ner Ver­öf­fent­li­chung im Osser­va­tore Roma­no in Kraft tre­te. Spä­ter wer­de es in den Acta Apos­to­li­cae Sedis ver­öf­fent­licht werden.

Zusam­men­fas­sung

Der Papst begrün­det sein rigo­ro­ses Vor­ge­hen gegen die Freun­de der tri­den­ti­ni­schen Mes­se mit der Sor­ge um die Ein­heit der Kir­che. Die fes­tes­ten Ban­de der Ein­heit sind der Glau­be und das Recht der Kir­che. Der katho­li­sche Glau­be wird heu­te an zahl­lo­sen Stel­len von Glie­dern der Kir­che ange­foch­ten und auf­ge­ge­ben. Nie­mals hat Papst Fran­zis­kus zu erken­nen gege­ben, daß er gewillt ist, der Ero­sion der Glau­­bens- und Sit­ten­lehre durch die beauf­trag­ten Glau­bens­leh­rer der Kir­che ent­schie­den zu begeg­nen. Nir­gendwo wäre sei­ne Sor­ge um die Ein­heit der Kir­che mehr ange­bracht als hier. Doch er schweigt und sieht zu, wie der Glau­be in zahl­lo­sen Gläu­bi­gen zer­stört wird. Die Freun­de der tri­den­ti­ni­schen Mes­se sind die treu­es­ten Wah­rer und Beken­ner des Glau­bens der Kir­che. Ihre Anhäng­lich­keit an die­sen Glau­ben ist eines der Moti­ve, die sie zur Teil­nahme an der Fei­er der tri­den­ti­ni­schen Mes­se füh­ren. Hier fin­den sie die prä­zi­sen Aus­sa­gen über den drei­fal­ti­gen Gott, das Opfer Chri­sti und sei­ner Kir­che und die Gegen­wart Chri­sti in Gott­heit und Mensch­heit. Eben­so scheint es dem Papst ent­gan­gen zu sein, daß es nicht die Freun­de der Mes­se Pius‘ V. sind, die eine Ände­rung der Ver­fas­sung der Kir­che for­dern, son­dern Anhän­ger des Novus Ordo cele­brandi. Von ihnen erhe­ben sich For­de­run­gen nach Ein­schrän­kung der päpst­li­chen Gewalt und Stär­kung der Selb­stän­dig­keit der „Orts­kir­chen“. Von ihnen wer­den das Frau­en­pries­ter­tum und das Räte­sys­tem auf allen Ebe­nen pro­kla­miert. Die Über­trei­bun­gen ein­zel­ner Per­so­nen bei der Kri­tik des gegen­wär­ti­gen Zustands der Kir­che sind nicht den Freun­den der vor­kon­zi­li­a­ren Mes­se zuzu­schrei­ben, son­dern erge­ben sich aus theo­lo­gi­scher Igno­ranz eini­ger Que­ru­lan­ten. Es sind dies die soge­nann­ten Sede­va­kan­tis­ten, nach denen der päpst­li­che Stuhl seit dem Tode des Paps­tes Pius XII. unbe­setzt sei, die uner­träg­li­che Aus­stel­lun­gen und unglaub­wür­dige Vor­würfe erhe­ben. Die Freun­de der tri­den­ti­ni­schen Mes­se ste­hen in Treue zum päpst­li­chen Pri­mat und zu der in ihm geein­ten katho­li­schen Kir­che. Nir­gendwo haben sich Anhän­ger der vor­kon­zi­li­a­ren Mes­se zu einer geschlos­se­nen Pha­lanx ver­ei­nigt und von der Kir­che getrennt. Die zahl­lo­sen Will­kür­lich­kei­ten und Abwei­chun­gen vom Novus Ordo sind einer der Grün­de, wes­we­gen gläu­bige und from­me katho­li­sche Chris­ten den Got­tes­dienst im tri­den­ti­ni­schen Ritus bevor­zu­gen. Es sei noch ein­mal gesagt: Kri­tik an der Litur­gie­re­form ist kei­ne Zurück­wei­sung (rifi­uto) der­sel­ben. In sei­nem Begleit­schrei­ben räumt der Papst ein, daß der Gebrauch des Mis­sale Roma­num Pius‘ V. kei­nes­wegs sel­ten war, son­dern von „vie­len“ geübt wur­de. Die Befürch­tung, daß der Hang zur tri­den­ti­ni­schen Mes­se aus­ufern könn­te, ist jedoch unbe­grün­det. Die Ansprü­che, die sie an Herz und Ver­stand, an Geduld und Auf­merk­sam­keit der Teil­neh­mer stellt, sind der­art hoch, daß sie jene, die die­sen Anfor­de­run­gen nicht nach­kom­men wol­len, nicht auf Dau­er anzieht.

Kirch­li­che Geset­ze müs­sen dem Gemein­wohl der Kir­che die­nen. Wenn sie die­sem scha­den, sind sie unwirk­sam. Die Vor­gän­ger des gegen­wär­ti­gen Paps­tes waren fest davon über­zeugt, daß die Erwei­te­rung bzw. die Frei­gabe der Fei­er der tri­den­ti­ni­schen Mes­se dem geist­li­chen Wohl der Gesamt­kir­che und dar­in eines beson­ders wert­vol­len Teils des Got­tes­vol­kes zugu­te kom­men. Es ist eine offen­kun­dige Tat­sa­che, daß die Freun­de der alten hei­li­gen Mes­se ganz über­wie­gend über­durch­schnitt­li­che katho­li­sche Chris­ten sind, die ihre Kir­che mit Wort und Tat lie­ben, erhal­ten und ver­tei­di­gen. Das Motu pro­prio mit sei­nen Unter­stel­lun­gen und Ein­schrän­kun­gen tritt der Gesin­nung und der Über­zeu­gung eines beträcht­li­chen Tei­les des Kle­rus und des gläu­bi­gen Vol­kes zu nahe und beein­träch­tigt sei­ne Übung des Got­tes­diens­tes und der Fröm­mig­keit. Es ist daher zu fra­gen, ob der Papst nicht damit sei­ne Auto­ri­tät über­zo­gen hat. Es ist unbe­strit­ten, daß kirch­li­che Geset­ze gerecht sein müs­sen. Kann das Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ als ein gerech­tes Gesetz ange­se­hen wer­den? Die man­nig­fa­chen Unzu­träg­lich­kei­ten, die mit dem Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ ver­bun­den sind, las­sen Aus­schau danach hal­ten, wie ihnen begeg­net wer­den kann. Dazu gibt es meh­rere Wege. Die Gläu­bi­gen und die Pries­ter kön­nen ver­su­chen, den Papst zu über­zeu­gen, daß die Ein­schrän­kung und gar die ange­zielte Abschaf­fung der Fei­er der tri­den­ti­ni­schen Mes­se einen gro­ßen Ver­lust und Scha­den für das Volk Got­tes bedeu­ten. Jedes Kir­chen­glied ist befugt, sei­ne Besorg­nisse dem Vater der Chris­ten­heit zu unter­brei­ten (vgl. c. 212 §§ 2 und 3 CIC/​1983). Die Bischö­fe kön­nen von ihrem Remons­tra­ti­ons­recht Gebrauch machen, d. h. sie kön­nen bei dem Papst vor­stel­lig wer­den und begrün­de­ten Ein­spruch gegen das Motu pro­prio „Tra­di­tio­nis Cus­to­des“ ein­le­gen wegen all der Unzu­träg­lich­kei­ten, die damit ver­bun­den sind. Schließ­lich haben die Diö­ze­s­an­bi­schöfe die Mög­lich­keit und die Befug­nis, die Gefah­ren und Schä­den, die von dem Motu pro­prio aus­ge­hen, abzu­wen­den, indem sie von sei­nen Bestim­mun­gen Dis­pens ertei­len. Der Diö­ze­s­an­bi­schof kann die ihm anver­trau­ten Gläu­bi­gen von allen uni­ver­sa­len und par­ti­ku­la­ren Geset­zen dis­pen­sie­ren, aus­ge­nom­men von pro­­zeß- und straf­recht­li­chen Bestim­mun­gen sowie von jenen Gegen­stän­den, deren Dis­pens dem Apos­to­li­schen Stuhl oder einer ande­ren Auto­ri­tät beson­ders vor­be­hal­ten ist, sooft dies nach sei­nem Urteil ihrem geist­li­chen Wohl dient (c. 87 § 1 CIC/​1983). Für jede Dis­pens ist das Vor­lie­gen eines gerech­ten und ver­nünf­ti­gen Grun­des erfor­der­lich (c. 90 § 1 CIC/​1983). Daß die­ser im Fal­le der Fei­er der Mes­se Pius‘ V. bzw. Johan­nes‘ XXIII. gege­ben ist, dürf­te nach den oben gemach­ten Aus­füh­run­gen nicht zwei­fel­haft sein.

Bild: MiL

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9 Kommentare

  1. Ver­gelt es Gott Herrn hw. Prä­lat Prof. May, der sich glas­klar und unmiss­ver­ständ­lich aus­drückt und den der Tra­di­ti­on ver­bun­de­nen Gläu­bi­gen, wie mir, eine Stim­me gibt; dass er sagt, was man als ein­fa­cher Gläu­bi­ger denkt und fühlt, jedoch nicht aus­zu­drücken vermag.

  2. Dan­ke für die Ver­öf­fent­li­chung die­ser pro­fun­den Analyse! 

    Beson­ders wich­tig schei­nen mir der Hin­weis von Hoch­wür­den May auf das Meß­buch der kon­ver­tier­ten Angli­ka­ner und die Kri­tik am Begriff der „Grup­pe“. Die­se bei­den Punk­te zei­gen, wie schlam­pig das MP gear­bei­tet ist.

    „Schlam­pig“ ist gegen­über der dar­in zum Aus­druck kom­men­den Bös­ar­tig­keit, die Hoch­wür­den mehr impli­zit nennt, natür­lich nur das gerin­ge­re Pro­blem. Kla­rer­wei­se führ­te aber der schlech­te Wil­le zur Unge­duld und damit zu hand­werk­li­chen Fehlern.
    Man kann hier nur sagen, wie es ein ande­rer Kano­nist for­mu­lier­te: Lex ini­u­s­ta non obligat. 

    Im übri­gen scheint das Ver­nich­tungs­werk zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt – über­ra­schen­der­wei­se – gar nicht so zu funk­tio­nie­ren, wie es sich der Papst gewünscht hat. Hier ein Über­blick über die ver­hält­nis­mä­ßig wenig abge­schaff­ten Meßorte:
    https://​tra​di​tio​nis​cu​s​to​des​.info/​s​u​m​m​a​ry/

  3. Alles gut und rich­tig. Was aber nun ist über einen Papst zu sagen, der sol­che dem Gemein­wohl der Kir­che schäd­li­chen „Geset­ze“ erlässt, bzw ein der­ar­ti­ges Ver­nich­tungs­werk betreibt? Kann man das noch als bloß „for­ma­le Häre­sie“ durch­ge­hen lassen?

  4. Was mir immer wie­der fehlt, ist die Aus­sa­ge sol­cher Män­ner wie Pro­fes­sor May, dass wir die über­lie­fer­te Mes­se nicht des­halb fei­ern wol­len, weil sie so schön ist, nein, wir wol­len sie, weil sie die Mes­se aller Zei­ten ist und durch nichts, auch nicht den hae­re­ti­schen und schis­ma­ti­schen NOM, ersetzt wer­den kann.
    Pro­fes­sor May jeden­falls hat sein gan­zes Leben nur den über­lie­fer­ten Ritus gefei­ert, war­um wohl?
    Dan­ke für die pro­fun­de Analyse.

  5. Nun, Herr Lech­ner, es ist unglaub­lich, aber ver­glei­chen Sie ein­mal. Schau­en sie nach Vene­zue­la. Die dor­ti­gen Soz­Komm den­ken gar nicht dar­an, ihre Poli­tik zu ändern, obwohl das Land, trotz Ölreich­tum rui­niert ist. Die DBK denkt genau­so wenig dar­an, umzu­keh­ren wie unser Papst. Weil sie alle gläu­big sind. Aber auf einem ande­ren Niveau, dem der media­len Schlag­wör­ter, die alle haar­ge­nau dem Wil­len Got­tes entsprechen?

  6. Die „alte“ Mes­se ist nun ein­mal in ihren Tex­ten viel ein­deu­ti­ger, wäh­rend in den neu­en Tex­ten sin­nenst­stel­len­de Stel­len vor­han­den sind. In der neu­en Mes­se heisst es „… und schen­ke ihre Ein­heit und Frie­den. …“. Im Schott des 1962er Ritus fin­det sich die Über­set­zung „… und schen­ke ihr Ein­tracht und Fri­den. …“. Nach der klas­si­schen Leh­re der Kir­che besitzt die Kir­che die Ein­heit, und zwar im Glau­ben. Die Ein­heit braucht nicht mehr geschenkt zu wer­den. Es steht im neu­en Ritus ein ganz ande­res Kir­chen­ver­ständ­nis. Wenn die EIn­heit erst geschenkt wird, kann der Pro­te­stan­tis­mus eine Teil­ver­wirk­li­chung sein und in gewis­ser Wei­se mit der Kir­che ver­bun­den sein. Dies ist irre­füh­rend, da man sich durch Häre­sie von der Kir­che trennt. Dar­an erkennt man die klar öku­me­ni­sti­sche Aus­rich­tung der Kir­che, nicht indem sie prak­tisch die Wahr­hei­ten vor­legt, wie vom Kon­zil gefor­dert, son­dern die besag­te Stel­le der neu­en Mes­se wird vom Lex oran­di zum lex cre­den­di! Daher führt die­se Ver­wäs­se­rung aus sich her­aus zu einem neu­en Glau­bens- und Kir­chen­ver­ständ­nis. Glei­ches gilt bei­spiels­wei­se für die geän­der­ten Karfreitagsfürbitten.

  7. Der Zen­tra­le Punkt ist die „lex oran­di“, sie ist nichts ande­res als die Anbe­tung Got­tes. Was gestern und seit vie­len Gene­ra­tio­nen als die Spra­che der Anbe­tung galt, kann nicht heu­te ver­bo­ten wer­den. Der Bruch mit der Tra­di­ti­on ist ein Bruch mit und in der Kir­che. Wenn wir es auch nicht aus­spre­chen wol­len, hier wird das Schis­ma erfahr­bar. Vor die­sem Hin­ter­grund dan­ke ich Herrn Pof. Dr. Georg May von gan­zem Her­zen für sein Gut­ach­ten. Wir soll­ten an die­sem Punkt von sei­nem Leben ler­nen und Gott mehr gehor­chen als kirch­li­chen Geset­zen, wel­che dem All­ge­mein­wohl der Kir­che schaden.

  8. Einen deut­li­chen Ein­wand habe ich, den ich auch noch genau­er reflek­tie­ren wer­de: Als Bene­dikt XVI. in Sum­morum Pon­ti­fi­cum von „sta­bi­len Grup­pen“ sprach, bestritt nie­mand die Exi­stenz von „Grup­pen“ oder ver­trat die The­se, die allei­ni­ge Gemein­sam­keit von Per­so­nen, die Alte Mes­se zu besu­chen, rei­che nicht aus, eine „Grup­pe“ zu kon­sti­tu­ie­ren. Vie­le Grup­pen oder Ver­ei­ne set­zen nur ein gemein­sa­mes Inter­es­se oder Ziel ihrer Mit­glie­der voraus.

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