Vatikan hat als weltweit erster Staat eine Corona-Impfpflicht eingeführt

Das schlechte Vorbild


Das schlechte Beispiel: Der Vatikan hat als erster Staat weltweit eine Impfpflicht eingeführt.

(Rom) Der Vati­kan ist der erste Staat der Welt, der eine Impf­pflicht ein­führ­te. Da Mit­ar­bei­ter, die sich nicht imp­fen las­sen, mit Ent­las­sung bedroht wer­den, kommt das einem fak­ti­schen Impf­zwang sehr nahe. Der Kir­chen­staat geht damit mit schlech­tem Bei­spiel voran.

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Am 8. Febru­ar unter­zeich­ne­te Kar­di­nal Giu­sep­pe Ber­tel­lo, der Prä­si­dent des Gover­na­torats des Staa­tes der Vati­kan­stadt, ein Dekret, das den Kir­chen­staat zum welt­weit ersten Staat macht, der offi­zi­ell wie­der ein Zwei-Klas­sen-System ein­führt. Die vati­ka­ni­schen Ange­stell­ten und Mit­ar­bei­ter wur­den unter­teilt in Geimpf­te und Nicht-Geimpfte.

Die radi­ka­le Maß­nah­me wur­de mit einem Dekret „bezüg­lich des öffent­li­chen Gesund­heits­not­stan­des“ auf dem Ver­ord­nungs­weg umgesetzt.

Sie wird mit der Not­wen­dig­keit einer „sani­tä­ren Ant­wort“ begrün­det, die „sofor­ti­ge not­wen­di­ge Aktio­nen“ ver­lan­ge, um „auf die Pan­de­mie zu ant­wor­ten“. Dabei gehe es auch dar­um, „lang­fri­sti­ge Effek­te“ zu berück­sich­ti­gen, „damit eine glo­ba­le und rege­ne­ra­ti­ve ‚Gene­sung‘ statt­fin­den könne“.

Im Arti­kel 1, Absatz 1 des Dekrets wird die WHO zitiert. Die vati­ka­ni­sche Maß­nah­me, so heißt es wei­ter, zie­le dar­auf ab, „die Gesund­heit und das Wohl­erge­hen der Ange­stell­ten und der Gemein­schaft, die hier arbei­tet, sicher­zu­stel­len“. Das habe unter Respek­tie­rung „der Wür­de, der grund­le­gen­den Rech­te und Frei­hei­ten eines jeden Glie­des zu geschehen“.

Die Maß­nah­men sind laut Art. 1, Abs. 3 nach den Grund­sät­zen der Not­wen­dig­keit, Zeit­nä­he, Ange­mes­sen­heit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit anzuwenden.

Art. 2, Abs. 2 über­trägt dem vati­ka­ni­schen Gen­dar­me­rie­korps die Auf­ga­be, die Ein­hal­tung der Maß­nah­men zu überwachen.

Kar­di­nal Giu­sep­pe Bertello

Art. 3 listet die Maß­nah­men auf, die ergrif­fen wer­den kön­nen, um „außer­ge­wöhn­li­chen Situa­tio­nen eines öffent­li­chen Gesund­heits­not­stands“ ent­ge­gen­zu­wir­ken. Dazu gehör­ten „die Ein­schrän­kung der Bewe­gungs­frei­heit und der Per­so­nen­an­samm­lung“, „phy­si­sche Distanz, Iso­lie­rung und Qua­ran­tä­ne“, „beson­de­re Hygie­ne­maß­nah­men, „Pro­to­kol­le für den indi­vi­du­el­len Schutz“, „The­ra­peu­ti­sche Pro­to­kol­le“ und „Impf­pro­to­kol­le“.

Art. 5, Abs. 1 nennt die Ver­ab­rei­chung „von wis­sen­schaft­lich für geeig­net befun­de­nen Impf­stof­fen“. Abs. 2 des­sel­ben Arti­kels schreibt eine Impf­pflicht fest. Er gibt den zustän­di­gen Behör­den des Vati­kans die Befug­nis, zum „Schutz der Gesund­heit der Staats­bür­ger, der Ein­woh­ner und der Ange­stell­ten“ als Pro­phy­la­xe für die­se Grup­pen Imp­fun­gen anzuordnen.

Art. 6, Abs. 1 bestimmt, daß Ange­stell­te, die aus „nach­ge­wie­se­nen gesund­heit­li­chen Grün­den“ kei­ne Imp­fung emp­fan­gen kön­nen, für die „Zeit der Gefahr“ bei glei­cher Bezah­lung auf einen ande­ren Arbeits­platz ver­setzt wer­den kön­nen. Absatz 2 droht jenen Ange­stell­ten Sank­tio­nen an, die sich ohne „nach­ge­wie­se­ne gesund­heit­li­che Grün­de“ einer Imp­fung verweigern. 

Eine Ableh­nung aus Gewis­sens­grün­den, ein zen­tra­ler Punkt, der von kirch­li­cher und katho­li­scher Sei­te wie­der­holt gegen­über unmo­ra­li­schen Geset­zen ande­rer Staa­ten gel­tend gemacht wird, ist nicht vor­ge­se­hen. Ein sol­cher Ableh­nungs­grund wäre im kon­kre­ten Fall, daß eini­ge Impf­stof­fe unter Ver­wen­dung von Zellini­en abge­trie­be­ner Kin­der ent­wickelt, gete­stet oder her­ge­stellt wer­den.
Auch grund­sätz­li­che Beden­ken, etwa weil bezwei­felt wer­den kann, daß eine Corona-„Pandemie“ vor­liegt, daß das Aus­maß der Coro­na-Maß­nah­men rich­tig ist und daß die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit gewahrt ist, wer­den im Dekret des Vati­kans nicht gel­ten gelassen.

Statt­des­sen sind im Art. 7 des Dekrets Stra­fen bei Zuwi­der­hand­lung vor­ge­se­hen. Abs. 1 sieht Ver­wal­tungs­stra­fen mit Buß­geld vor, sofern die Hand­lung kei­ne „Gefähr­dung der öffent­li­chen Gesund­heit“ dar­stellt. In die­sem Fal­le kommt das Straf­recht zum Tra­gen.
Abs. 2 sieht im Wie­der­ho­lungs­fall und bei Zah­lungs­ver­spä­tung ab 15 Tagen die Ver­dop­pe­lung des Buß­gel­des vor. Art. 8 beauf­tragt das Gen­dar­me­rie­korps, die Ein­hal­tung der Maß­nah­men durch die Ange­stell­ten des Vati­kans zu über­wa­chen, ein­zu­for­dern und Stra­fen im Sin­ne des Dekrets zu verhängen.

Im Anhang fin­det sich ein Buß­ka­ta­log, der Geld­stra­fen in der Höhe von 25 bis 1.500 Euro vorsieht.

Kar­di­nal Ber­tel­lo, der als Regie­rungs­chef des Vati­kan­staa­tes das Dekret unter­zeich­ne­te, wur­de selbst als Coro­na-posi­tiv gemel­det. Er wüß­te also aus eige­ner Erfah­rung, daß das Coro­na­vi­rus nur für ganz weni­ge Men­schen (die WHO spricht von 0,13 Pro­zent) mit Vor­er­kran­kun­gen und einem stark geschwäch­ten Immun­sy­stem lebens­be­droh­lich ist. Doch von Papst-Ver­trau­ten wur­de bis­her zwar jeder posi­ti­ve Coro­na-Test gemel­det und berich­tet, die betref­fen­den Pur­pur­trä­ger sei­en an Covid-19 „erkrankt“. Anschlie­ßend hör­te man bis­her aber nichts mehr, was auf einen völ­lig harm­lo­sen Ver­lauf schlie­ßen läßt, mög­li­cher­wei­se sogar auf Falsch-Posi­ti­ve. Doch die­ser Teil paßt nicht in das Coro­na-Nar­ra­tiv, wes­halb er ein­fach unter­schla­gen wird. Auch dies­be­züg­lich geht der Vati­kan der­zeit mit schlech­tem Bei­spiel voran.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: MiL/​Wikicommons

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