Verdrehung der katholischen Lehre über Normen, Gewissen und Sakramente

Was ist nur mit unseren Bischöfen los?


Was ist nur mit unseren Bischöfen los, die einfache Katechismusunterscheidungen nicht mehr berücksichtigen?. Im Bild Erzbischof Heiner Koch von Berlin.
Was ist nur mit unseren Bischöfen los, die einfache Katechismusunterscheidungen nicht mehr berücksichtigen?. Im Bild Erzbischof Heiner Koch von Berlin.

Ein Gast­kom­men­tar von Hubert Hecker.

Anzei­ge

Kein Bischof darf die kirch­li­che Leh­re ver­än­dern. Und wenn er es trotz­dem macht, wird er der­zeit nicht vom Papst zurückgerufen.

Erz­bi­schof Hei­ner Koch von Ber­lin hat kürz­lich sei­nen Mit­brü­dern und pasto­ra­len Mit­ar­bei­tern die DBK-Ori­en­tie­rungs­hil­fe zum Sakra­men­ten­emp­fang in kon­fes­si­ons­ver­schie­de­nen Ehen emp­foh­len. Die bei den deut­schen Bischö­fen umstrit­te­ne „Hand­rei­chung“ vom Febru­ar 2018 hat­te auch der Papst abge­lehnt wegen dok­tri­nel­ler und kir­chen­recht­li­cher Unklar­hei­ten. Zugleich gab er grü­nes Licht für die ein­zelbi­schöf­li­che Publi­zie­rung des feh­ler­haf­ten Papiers als „Ori­en­tie­rungs­hil­fe“.

Instrumentalisierung konfessionsverschiedener Ehen für den Ökumenismus

Das DBK-Papier hat den Titel: „Mit Chri­stus gehen – Der Ein­heit auf der Spur. Kon­fes­si­ons­ver­bin­den­de Ehen und gemein­sa­me Teil­nah­me an der Eucha­ri­stie“. Dar­in kommt sicht­lich das Bemü­hen zum Aus­druck, kon­fes­si­ons­ver­schie­de­ne Ehe­paa­re als Spur­ma­cher des Öku­me­nis­mus zu instru­men­ta­li­sie­ren. Zu die­sem Zweck muss­te man die kirch­li­che Leh­re an ent­schei­den­den Punk­ten ver­dre­hen und verkehren.

Seit jeher ist die Ein­heit von Glaubens‑, Kir­chen- und Sakra­men­ten­ver­ständ­nis ein Eck­punkt der katho­li­schen Leh­re. Das schließt die Eucha­ri­stie­teil­nah­me von Pro­te­stan­ten grund­sätz­lich aus, da Luther und Cal­vin den katho­li­schen Kir­chen­glau­ben sowie die Sakra­men­ten­theo­lo­gie kate­go­risch ablehn­ten. Nur unter zwei Vor­aus­set­zun­gen darf eine Aus­nah­me gemacht wer­den: bei „Todes­ge­fahr oder einer ande­ren schwe­ren Not­la­ge“ (gra­vis neces­si­tas), wenn zugleich der um das Sakra­ment Bit­ten­de den katho­li­schen Glau­ben bezeugt und bekennt. Anders gesagt: Wenn ein Pro­te­stant an der Schwel­le der Kon­ver­si­on steht, aber die­sen Schritt wegen äuße­rer, lebens­be­droh­li­cher Umstän­de nicht voll­zie­hen kann, dann wird ihm der Sakra­men­ten­emp­fang erlaubt.

Die­se bei­den Bedin­gun­gen hat die DBK-Hand­rei­chung in der Sub­stanz ver­än­dert und somit die Hand­rei­chung zu einem Des­ori­en­tie­rungs­text gemacht:

  • Die objek­tiv fest­stell­ba­ren, äuße­ren Not­la­gen­um­stän­de wie Todes­ge­fahr etc. wer­den zu einer sub­jek­ti­ven Gesin­nungs­not umin­ter­pre­tiert. Man spe­ku­liert über eine „schwe­re geist­li­che Not­la­ge“: Wenn die „tie­fe Sehn­sucht“ von Pro­te­stan­ten nach dem katho­li­schen Sakra­ment nicht gestillt wür­de, könn­ten der Glau­be und die Ehe gefähr­det sein. Gegen­über sol­chen Spe­ku­la­tio­nen zu sub­jek­ti­ven Befind­lich­kei­ten und ihren behaup­te­ten Fol­gen, die sich nicht veri­fi­zie­ren las­sen, hat das Kir­chen­recht objek­ti­vier­ba­re Rege­lun­gen gesetzt, um die Sakra­men­te vor Vor­täu­schun­gen und unwür­di­gem Emp­fang zu schüt­zen. Die­se bewähr­te Rege­lung will eine Mehr­heit der deut­schen Bischö­fe aus­he­beln. Die bis­he­ri­ge Kom­mu­ni­ons­zu­las­sung nach kir­chen­recht­lich fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen soll ersetzt wer­den durch die „per­sön­li­che Gewis­sens­ent­schei­dung“ des nicht-katho­li­schen Ehe­part­ners (Kap. 21 der Orientierungshilfe).
  • Auch die zwei­te Vor­aus­set­zung zum Kom­mu­nion­emp­fang will die DBK-Mehr­heit abschaf­fen: das aus­drück­li­che Bekennt­nis zum Glau­ben der katho­li­schen Kir­che. Die katho­li­schen Glau­bens­in­hal­te zur Eucha­ri­stie wie Opfer­cha­rak­ter der hl. Mes­se, Trans­sub­stan­tia­ti­on, eucha­ri­sti­sche Anbe­tung, Wei­he­prie­ster­tum, Papst­kir­che, Gebet für Ver­stor­be­ne, Anru­fung von Maria und den Hei­li­gen wur­den bekannt­lich von Luther und Cal­vin als anti­christ­lich ver­teu­felt. Umso wich­ti­ger wäre die kirch­li­che Prü­fung eines Sakra­ments­bit­ten­den, ob er sich von den luthe­ri­schen Leh­ren distan­ziert, um den katho­li­schen Glau­ben anzu­neh­men. Erst das aus­drück­li­che Bezeu­gen der katho­li­schen Sakra­ments- und Kir­chen­leh­re wür­de zei­gen, ob der „eucha­ri­sti­schen Sehn­sucht“ eines Pro­te­stan­ten wirk­lich eine Zuwen­dung zu den Glau­bens­in­hal­ten der hl. Mes­se zugrundeliegt.

Verkehrung der katholischen Sakramentenlehre

Erz­bi­schof Hei­ner Koch geht noch wei­ter. Er ver­kehrt die katho­li­sche Eucha­ri­stie­leh­re in die luthe­ri­schen Auf­fas­sung, nach der in der hl. Mes­se das gesche­hen wür­de, „was am Abend vor sei­nem Lei­den geschah: das Mahl Jesu mit sei­nen Jün­gern“. Das Freund­schafts­mahl Jesu mit sei­nen Apo­steln wür­de in jeder Abend­mahls­fei­er aktua­li­siert. Es gehört zum Basis­wis­sen der kirch­li­chen Leh­re, dass in der katho­li­schen Eucha­ri­stie­fei­er gera­de nicht das Abend­mahl Jesu wie­der­holt wird. Auch die Bekräf­ti­gung der Jesus-Freund­schaft ist mar­gi­nal ange­sichts der heils­ge­schicht­li­chen Dra­ma­tik: In der Fei­er der hl. Mes­se wird die von Jesus Chri­stus im Abend­mahls­saal ange­kün­dig­te Hin­ga­be sei­nes Lei­bes und Blu­tes „für unse­re Sün­den“ prä­sent gesetzt und damit das ein­ma­li­ge Opfer Chri­sti am Kreuz sakra­men­tal ver­ge­gen­wär­tigt. „Sooft das Kreu­zes­op­fer, in dem Chri­stus, unser Oster­lamm geop­fert wur­de, auf dem Altar gefei­ert wird, voll­zieht sich das Werk unse­rer Erlö­sung“ (Lumen gen­ti­um 3). Die Wand­lungs­wor­te des geweih­ten Prie­sters „in per­so­na Chri­sti“ bewir­ken eine „Wesens­ver­wand­lung – trans­sub­stan­tia­tio“ von Brot und Wein in den Leib und das Blut Chri­sti. Des­halb glaubt die Kir­che an die blei­ben­de Heils­ge­gen­wart Jesu Chri­sti, dem sie in der eucha­ri­sti­schen Gestalt Ehr­furcht und Anbe­tung ent­ge­gen­bringt. Die­se Sub­stanz der katho­li­schen Eucha­ri­stie­leh­re lässt der Ber­li­ner Erz­bi­schof unter den (Altar-)Tisch fal­len. Jeden­falls sol­len sie den evan­ge­li­schen Ehe­part­ner, die an der hl. Mes­se teil­neh­men wol­len, weder erklärt noch zum Bekennt­nis­in­halt gemacht wer­den. Wenn nun ein­ge­wandt wird, dass selbst die mei­sten katho­li­schen Mess­be­su­cher davon kei­ne Ahnung hät­ten, dann soll­te der Bischof schleu­nigst mit den ver­säum­ten Eucha­ri­stie-Kate­che­sen begin­nen sowie den Prie­stern, pasto­ra­len Mit­ar­bei­tern und Reli­gi­ons­leh­rern glei­ches auftragen.

Verdrehung der kirchlichen Gewissenslehre

Wie im Ori­en­tie­rungs­text gesagt, soll die Teil­nah­me eines Pro­te­stan­ten an Eucha­ri­stie­fei­er und Kom­mu­ni­on allein durch sei­ne sub­jek­ti­ve Gewis­sens­ent­schei­dung legi­ti­miert sein. Die­se umstrit­te­ne Ver­keh­rung der bis­he­ri­gen kir­chen­recht­li­chen Pra­xis spitzt Erz­bi­schof Koch noch ein­mal zu.

Nach katho­li­scher Leh­re ist das Gewis­sen nicht auto­nom, also selbst­herr­lich. Den Men­schen und ins­be­son­de­re der Kir­che ist die Gewis­sens­bil­dung auf­ge­tra­gen, ori­en­tiert an objek­ti­ven Nor­men der Sitt­lich­keit sowie der biblisch-kirch­li­chen Moral­leh­re. Der Man­gel an ethi­schem Wis­sen und bibli­schen Kennt­nis­sen, an Umkehr­wil­le und Lie­be führt viel­fach zu Fehl­ur­tei­len des Gewis­sens. Das irren­de Gewis­sen ist dann schuld­haft, wenn der Mensch die Grün­de für sei­ne Irre­lei­tung selbst zu ver­ant­wor­ten hat. Die­se Ein­sich­ten zum Gewis­sen sind nach­zu­le­sen im Katho­li­schen Kate­chis­mus Sei­te 473 bis 475. Die kirch­li­chen Aus­sa­gen zum schuld­haft irre­ge­lei­te­ten Gewis­sen unter­schlägt der Bischof. Statt­des­sen schiebt er nur die sel­te­ne Aus­nah­me vor, dass jemand aus „unüber­wind­li­cher Unkennt­nis“ schuld­los irrt und dann sei­nem Gewis­sen fol­gen muss. Sich Kennt­nis zu ver­schaf­fen bezüg­lich der katho­li­schen Eucha­ri­stie­leh­re dürf­te jeden­falls nicht unüber­wind­li­che Schwie­rig­kei­ten bereiten.

Für die Gewis­sens­bil­dung der pro­te­stan­ti­schen Chri­sten ist die katho­li­sche Kir­che nicht ver­ant­wort­lich. Wenn nun ein luthe­ri­scher Ehe­part­ner behaup­tet, sein Gewis­sen ermäch­ti­ge ihn, an der katho­li­schen Eucha­ri­stie und Kom­mu­ni­on teil­zu­neh­men, so hat die Kir­che das Recht und die Pflicht, die Grün­de für die­ses Gewis­sen­s­ur­teil nach­zu­fra­gen und zu prü­fen. Das wäre die unver­zicht­ba­re Auf­ga­be eines Prie­sters oder kirch­lich Beauf­trag­ten im pasto­ra­len Gespräch.

Genau das aber will Erz­bi­schof Hei­ner Koch sei­nen „lie­ben Prie­stern, Dia­ko­nen, Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern“ ver­bie­ten. Nach sei­ner Mei­nung sei das Gewis­sen bei allen Per­so­nen das unan­tast­ba­re „Hei­lig­tum im Men­schen“, in dem sich unmit­tel­bar die Stim­me Got­tes offen­ba­re. Koch unter­stellt damit, dass mensch­li­che Gewis­sen­s­ur­tei­le stets gött­lich inspi­riert sei­en – und damit irr­tums­los. Gewis­sens­bil­dung durch Kennt­nis­se zu ethi­schen Nor­men und bibli­schen Wei­sun­gen schei­nen dabei irrele­vant. Dar­aus folgt, dass dem sub­jek­ti­ven Gewis­sen­s­ur­teil eines Pro­te­stan­ten abso­lu­te Akzep­tanz ein­ge­räumt wer­den müss­te. Der Prie­ster soll eige­ne Beden­ken und Nach­fra­gen zurück­stel­len. Sei­ne Auf­ga­be bestän­de allein in der akzep­tie­ren­den Kennt­nis­nah­me der pro­te­stan­ti­schen Ent­schei­dungs­fin­dung. Aus­drück­lich for­dert der Bischof die katho­li­schen Prie­ster auf, dass ihr „kon­kur­rie­ren­des Gewis­sen im Zwei­fels­fall hint­an­ste­hen muss“. Kann man sich eine grö­ße­re Degra­die­rung von kirch­li­chen Mit­ar­bei­tern vor­stel­len? Bei die­ser Vor­rang­stel­lung der frei­en pro­te­stan­ti­schen Gewis­sens­ent­schei­dung zur Kom­mu­ni­on­teil­nah­me wird auch das hoch­sti­li­sier­te „Pasto­ral­ge­spräch“ zu einer ein­sei­ti­gen Kennt­nis­ga­be degradiert.

Was ist nur mit unseren Bischöfen los, die einfache Katechismusunterscheidungen nicht mehr berücksichtigen?

Der Main­zer Bischof Peter Kohl­graf äußer­te sich in ähn­li­cher Wei­se. In einem Gast­kom­men­tar zum Jah­res­en­de schreibt er zur Auto­ri­tät und geist­li­chen Macht der Bischö­fe: „Im Kern geht es um die Fra­ge, ob wir eigen­stän­di­ge Gewis­sens­ent­schei­dun­gen von Men­schen unter­stüt­zen und damit den Men­schen zuge­ste­hen, mit Hil­fe des Wor­tes Got­tes und auch mit Hil­fe seel­sorg­li­cher Beglei­tung zu eige­nen Ent­schei­dung zu kom­men – oder ob wir im letz­ten die Deu­tungs­ho­heit bean­spru­chen, der sich die ande­ren Men­schen dann einfügen.“

In den For­mu­lie­run­gen zeigt der Bischof deut­lich sei­ne Sym­pa­thie für den Vor­rang von auto­no­men Gewis­sen­s­ur­tei­len. Man erkennt dar­in das glei­che Muster wie bei Bischof Koch: Dem Ein­zel­ge­wis­sen genü­ge der Bezug auf Gott bzw. Got­tes Wort für ein sitt­lich gutes Urteil. Bei die­sem erkenn­bar pro­te­stan­ti­schen Ansatz der unmit­tel­ba­ren Got­tes­be­zie­hung sind alle Bemü­hun­gen um Gewis­sens­bil­dung durch kirch­li­che Norm­vor­ga­ben und sitt­li­che Ver­nunft­über­le­gun­gen nach­ran­gig. Mit der ethi­schen Selbst­er­mäch­ti­gung des Ein­zel­nen geht die geist­lich-mora­li­sche Ent­mäch­ti­gung des kirch­li­chen Lehr­am­tes ein­her. Der Bischof scheint die kirch­li­che Auf­ga­be auf die Bot­schaft zu redu­zie­ren: Ent­schei­det so, wie ihr es für rich­tig hal­tet. Wir unter­stüt­zen euch dabei bedin­gungs­los. Damit wür­de er von sich aus auf die biblisch beauf­trag­te geist­lich-mora­li­sche Auto­ri­tät verzichten.

Der Mag­de­bur­ger Bischof Ger­hard Fei­ge streicht auch noch den Got­tes­be­zug des Gewis­sens. In sei­nem letzt­jäh­ri­gen FAZ-Inter­view sag­te er: „Wir (die Mehr­heit der deut­schen Bischö­fe) set­zen letzt­lich auf (…) die Gewis­sens­frei­heit des Ein­zel­nen“ – statt auf das „vor­kon­zi­lia­re Kir­chen­bild“, nach dem den Men­schen ethi­sche Vor­ga­ben gemacht wer­den. Hier ist kom­plett die Abwen­dung von katho­li­scher Gewis­sens­bil­dung durch kirch­li­che Leh­re voll­zo­gen zugun­sten der gänz­lich unge­bun­de­nen Ent­schei­dungs­frei­heit des Ein­zel­nen. An die Stel­le der Regeln der apo­sto­li­schen Kir­che und des biblisch fun­dier­ten Lehr­am­tes soll die Regel­lo­sig­keit des jeweils indi­vi­du­el­len Ermes­sens gesetzt werden.

Deut­sche Bischö­fe fal­len mit sol­chen libe­ra­len Ten­den­zen hin­ter gesell­schaft­li­che Dis­kus­sio­nen zurück – etwa zu der aktu­el­len Medi­en­de­bat­te um fake news und Repor­ta­ge­fäl­schun­gen. Die Über­tra­gung der bischöf­li­chen Posi­ti­on auf die­sen Kom­plex wür­de bedeu­ten: Die Kir­che stellt an die Medi­en­schaf­fen­den kei­nen Anspruch auf objek­ti­ve Wahr­heit. Jeder Jour­na­list könn­te in frei­er Gewis­sens­ent­schei­dung selbst fest­le­gen, was er unter Wahr­heit ver­steht und wie­weit er der Wahr­haf­tig­keit ver­pflich­tet ist. Die Wahr­heits­norm als „ober­stes Gebot“ des Jour­na­lis­mus’, wie der Pres­se­ko­dex vor­schreibt, wäre dann nur noch als deko­ra­ti­ves Zitat für Fest­re­den geeignet.

Ein schwerer Normverstoß kann nicht durch freien Gewissensentscheid legitimiert sein

In einer gesell­schaft­li­chen Streit­fra­ge hat sich aller­dings seit 25 Jah­ren der ethi­sche Rela­ti­vis­mus durch sub­jek­ti­ve Letzt­be­grün­dung durch­ge­setzt: Bei den gesetz­li­chen Rege­lun­gen zu Abtrei­bun­gen wird es der Schwan­ge­ren nach einer Bera­tung anheim­ge­stellt, in einer „gewis­sen­haf­ten Ent­schei­dung“ über Leben und Tod ihres Kin­des zu bestim­men (§ 219 (1). Wenn die Bera­te­ne danach durch einen beauf­trag­ten Arzt ihr Kind abtrei­ben lässt, begeht sie gleich­wohl eine „rechts­wid­ri­ge Straf­tat gegen das Leben“. Jedoch ver­zich­tet der Staat auf eine Bestrafung.

Der Staat scheint zwei gegen­sätz­li­che Posi­tio­nen berück­sich­ti­gen zu wol­len: die objek­ti­ve Norm des Lebens­rech­tes vom Kind wie auch die sub­jek­ti­ve Ent­schei­dungs­frei­heit der Frau. Doch mit dem Straf­ver­zicht erteilt er der unge­bun­de­nen Gewis­sens­ent­schei­dung den Vor­rang. Er gibt damit den Weg frei für eine Straf­tat ohne Stra­fe – ein unhalt­ba­rer Rechts- und Normenwiderspruch.

Wenn man die­sen gesetz­li­chen Kom­plex auf ein Nor­men­sy­stem über­trägt, dann wäre grund­rechts­wid­ri­ge Straf­tat mit schwer­wie­gen­dem Norm­ver­stoß zu über­set­zen, in der kirch­lich-mora­li­schen Spra­che mit schwe­rer Sün­de. Für die kirch­li­che Moral­leh­re (wie auch für jede ande­re seriö­sen Norm­leh­re) ist es aber unmög­lich, das „abscheu­li­che Ver­bre­chen“ der Abtrei­bung (Kon­zil) sank­ti­ons­los der frei­en Ent­schei­dung einer/​es Ein­zel­nen anheimzustellen.

Wenn die Kir­che objek­ti­ve Nor­men der kirch­li­chen Leh­re als Maß für Gewis­sen­s­ur­tei­le vor­an­stellt, dann ist das kein Miss­brauch ihrer geist­li­chen Auto­ri­tät, son­dern begrün­det in natur­recht­li­chen und bibli­schen Nor­men. Dar­aus lei­ten sich Auf­trag und Pflicht der Kir­che ab, den Chri­sten die (ethi­schen) Wei­sun­gen Chri­sti aus­zu­le­gen und zu deu­ten, um damit eine christ­li­che Gewis­sens­bil­dung ein­zu­lei­ten. Somit ist es eine schwe­re Pflicht­ver­ges­sen­heit von Bischö­fen, einer frei­en Gewis­sens­ent­schei­dung ohne Rück­bin­dung an die christ­li­chen Nor­men das Wort zu reden.

Text: Hubert Hecker
Bild: Erz­bis­tum Ber­lin (Screen­shot)

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