Kardinal Francesco Coccopalmerio stellt die Bulle Apostolicae curae in Frage. Auf die Forderung nach "Überwindung" der Unterscheidung zwischen regulären und irregulären Verbindungen folgt die Forderung nach Überwindung der Unterscheidung zwischen gültigen und ungültigen Weihen.
Liturgie & Tradition

Kardinal Coccopalmerio: „Gültig“ und „ungültig“ in der Frage der anglikanischen Weihen überwinden

(Rom) Kar­di­nal Fran­ces­co Coc­co­pal­me­rio hält die Rechts­auf­fas­sung der Katho­li­schen Kir­che von „gül­tig“ und „ungül­tig“ für „zu starr“. Der Kir­chen­ju­rist wur­de 2007 von Papst Bene­dikt XVI. zum Vor­sit­zen­den des Päpst­li­ches Rates für die Geset­zes­tex­te erkannt und im Febru­ar 2012, dem letz­ten Jahr sei­nes Pon­ti­fi­kats, zum Kar­di­nal erho­ben. Zuvor war er von 1993–2007 unter Kar­di­nal Car­lo Maria

Franziskus und die "Kommunion für alle"
Hintergrund

„Das ist auch die Position des derzeitigen Papstes“ – Franziskus, Kasper und die „Kommunion für alle“

(Rom) „Die Obsku­ri­tät, mit der Papst Fran­zis­kus es liebt, über die kon­tro­ver­se­sten Fra­gen zu spre­chen und zu schrei­ben, ist eine Kon­stan­te sei­nes Lehr­am­tes; eine Obsku­ri­tät, die ihren Höhe­punkt in der Ant­wort fand, die er am 15. Novem­ber 2015 einer mit einem Katho­li­ken ver­hei­ra­te­ten Luthe­ra­ne­rin gab, die ihn gefragt hat­te, ob auch sie bei der Mes­se

Erzbischof Lori von Baltimore: Wiederverheirateten Geschiedenen ist der Zugang zu den Sakramenten nicht möglich.
Nachrichten

Amoris laetitia und das Auslegungschaos: Erzbischof Lori von Baltimore und Kardinal Coccopalmerio

(Washing­ton) Die Ver­wir­rung rund um das umstrit­te­ne nach­syn­oda­le Schrei­ben Amo­ris lae­ti­tia ist um eine Run­de „rei­cher“. Wäh­rend in Rom Kuri­en­kar­di­nal Fran­ces­co Coc­co­pal­me­rio eine Klein­schrift für die Zulas­sung wie­der­ver­hei­ra­te­ter Geschie­de­ner zur Kom­mu­ni­on ver­öf­fent­lich­te, und sich dabei auf Amo­ris lae­ti­tia und Papst Fran­zis­kus beruft, erteil­te Erbi­schof Wil­liam E. Lori von Bal­ti­more die Anwei­sung, daß eine sol­che Zulas­sung