Die Niederlande haben eine neue Grenze überschritten – und Europa schweigt

Wenn der Arzt zum Richter über Leben und Tod wird

In den Niederland hat die Ausweitung der Euthanasie einer weitere Grenze überschritten
In den Niederland hat die Ausweitung der Euthanasie einer weitere Grenze überschritten

Eini­ge Anmer­kun­gen von Giu­sep­pe Nardi

Ein schwer­be­hin­der­tes Klein­kind ist in den Nie­der­lan­den von Ärz­ten getö­tet wor­den. Man soll­te bes­ser sagen, es ist exe­ku­tiert wor­den. Es geschah nicht im Ver­bor­ge­nen, nicht außer­halb des Geset­zes und nicht als medi­zi­ni­scher Aus­nah­me­feh­ler. Der Tod erfolg­te inner­halb eines inzwi­schen gel­ten­den Regel­werks, das die Lebens­be­en­di­gung schwer­kran­ker Kin­der zwi­schen einem und zwölf Jah­ren unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ermög­licht. Es ist der erste öffent­lich bekannt­ge­wor­de­ne Fall nach Ein­füh­rung die­ser Regelung.

Das Kind war schwer­krank. Es war extrem früh­ge­bo­ren wor­den, erlitt schwe­re Kom­pli­ka­tio­nen, wies umfang­rei­che irrever­si­ble Hirn­schä­den auf, litt an Zere­bral­pa­re­se und schwe­rer Epi­lep­sie und war seh­be­hin­dert. Kurz vor sei­nem zwei­ten Geburts­tag schätz­ten die Ärz­te sein Ent­wick­lungs­al­ter auf etwa sechs Wochen.

Man kann das alles auf­zäh­len und wird damit doch die ent­schei­den­de Fra­ge nicht los:

War­um soll ein Mensch wegen sei­nes Lei­dens getö­tet wer­den dürfen?

Die nie­der­län­di­sche Ant­wort lau­tet: Wenn das Lei­den uner­träg­lich und ohne Aus­sicht auf Bes­se­rung ist und es kei­ne ver­nünf­ti­ge Alter­na­ti­ve gibt, kann die Been­di­gung des Lebens als ein­zi­ge ver­nünf­ti­ge Mög­lich­keit erschei­nen, das Lei­den zu been­den. Der Arzt ent­schei­det dar­über gemein­sam mit den Eltern; anschlie­ßend wird der Fall durch eine Kom­mis­si­on überprüft.

Das klingt nach Vor­sicht. Es klingt nach Kon­trol­le. Es klingt nach Mit­ge­fühl. Aber es bleibt objek­tiv Tötung.

Das Kind wurde nicht von seiner Krankheit „erlöst“

Hier beginnt die ent­schei­den­de sprach­li­che und mora­li­sche Ver­schie­bung. Man kann einen Schmerz lin­dern. Man kann einen epi­lep­ti­schen Anfall behan­deln. Man kann einen Men­schen sedie­ren, wenn anders nicht beherrsch­ba­res Lei­den am Lebens­en­de besteht. Man kann einen Ster­ben­den beglei­ten, wenn kei­ne Hei­lung mehr mög­lich ist.

Aber man kann einen Men­schen auch töten.

Wer den Tod gezielt her­bei­führt, hat nicht ledig­lich eine Krank­heit behan­delt. Er hat das Leben des Pati­en­ten been­det. Gera­de des­halb darf die Rede vom „Been­den des Lei­dens“ nicht dar­über hin­weg­täu­schen, was tat­säch­lich been­det wird: das Leben des lei­den­den Menschen.

Das ist kei­ne Wort­klau­be­rei. Es ist der Kern der gesam­ten Auseinandersetzung.

Denn wenn die Ant­wort auf mensch­li­ches Lei­den lau­tet: „Dann müs­sen wir die­ses Leben been­den“, wird der lei­den­de Mensch vom Trä­ger der Wür­de zum Trä­ger eines Problems.

Und genau hier beginnt die Kul­tur des Todes.

Was macht einen Menschen zum Menschen?

Beson­ders beun­ru­hi­gend ist eine For­mu­lie­rung aus der Begrün­dung des nie­der­län­di­schen Fal­les. Die zustän­di­ge Kom­mis­si­on stell­te fest, prak­tisch jede Facet­te des „Mensch­seins“ im Hin­blick auf moto­ri­sche Fähig­kei­ten, Ver­hal­ten und Per­sön­lich­keit sei schwer beein­träch­tigt gewe­sen und es sei kei­ne Bes­se­rung zu erwar­ten gewesen.

Hier liegt eine der gefähr­lich­sten Fra­gen der moder­nen Bio­ethik ver­bor­gen: Ist der Mensch des­halb Mensch, weil er bestimm­te Fähig­kei­ten besitzt?

Wenn ja, dann beginnt das Mensch­sein plötz­lich dort, wo bestimm­te kogni­ti­ve, kom­mu­ni­ka­ti­ve oder moto­ri­sche Fähig­kei­ten vor­han­den sind.

Doch was ist mit dem Neu­ge­bo­re­nen? Was ist mit dem schwer Demenz­kran­ken? Was ist mit dem Bewußt­lo­sen? Was ist mit dem Schwer­be­hin­der­ten? Was ist mit dem Men­schen, der nach einem Unfall sei­ne Per­sön­lich­keit nicht mehr in der gewohn­ten Wei­se aus­drücken kann?

Wer den Wert des Men­schen an sei­ne Fähig­kei­ten bin­det, muß irgend­wann defi­nie­ren, wel­che Fähig­kei­ten genü­gen. Und wer defi­niert die Grenze?

Die christ­li­che Ant­wort ist wesent­lich ein­fa­cher und zugleich radi­ka­ler: Der Mensch muß nichts lei­sten, um Mensch zu sein. Er ist ein Geschöpf Got­tes und unter­liegt nicht der Beur­tei­lung, Ein­stu­fung, Aner­ken­nung, Kate­go­ri­sie­rung oder Aus­son­de­rung durch ande­re Menschen.

Er muß weder intel­li­gent noch selb­stän­dig noch gesund sein. Er muß nicht kom­mu­ni­zie­ren kön­nen. Er muß kei­nen gesell­schaft­li­chen Nut­zen besit­zen. Er muß nicht ein­mal bewußt wahr­neh­men kön­nen, daß er lebt.

Sein Leben ist wert­voll, weil er selbst wert­voll ist.

Das gefährliche Versprechen der „Erlösung vom Leiden“

Das zwei­te Argu­ment klingt zunächst noch über­zeu­gen­der: Nie­mand soll uner­träg­lich lei­den müs­sen. Aber auch hier wird ein fal­scher Schluß gezo­gen. Aus dem Satz

Die­ses Kind darf nicht uner­träg­lich leiden.

folgt nicht:

Die­ses Kind darf des­halb getö­tet werden.

Im Gegen­teil: Der erste Satz ver­langt mehr von einer Gesell­schaft – mehr Medi­zin, mehr Pfle­ge, mehr Pal­lia­tiv­ver­sor­gung, mehr Soli­da­ri­tät, mehr Bereit­schaft, das Leid eines ande­ren Men­schen mitzutragen.

Der zwei­te Satz ver­langt weni­ger. Er bie­tet die end­gül­ti­ge Abkür­zung an. Wo die Behand­lung an ihre Gren­zen stößt, wird nicht mehr gefragt, wie man den Kran­ken beglei­ten kann, son­dern ob man sein Leben been­den darf. Das ist der ent­schei­den­de Paradigmenwechsel.

Und er wird nicht dadurch weni­ger pro­ble­ma­tisch, daß Ärz­te und Eltern gemein­sam ent­schei­den oder eine Kom­mis­si­on die Ent­schei­dung anschlie­ßend kon­trol­liert. Wenn das die „Hür­den“ heu­te sind, wo wer­den sie im zu eines „huma­ni­sti­schen“ Uti­li­ta­ris­mus mor­gen sein. Der Weg ist vor­ge­zeich­net und er führt zu immer nie­de­ren Hür­den. Das Töten wei­tet sich aus. Die Eutha­na­sie­rung greift um sich. Und es wer­den Frem­de, Wild­frem­de sein, die im Zuge der fal­schen Wei­chen­stel­lun­gen, die Ent­schei­dungs­ge­walt immer mehr an sich rei­ßen wer­den. Die Ent­wick­lung in der Eutha­na­sie­fra­ge spricht eine kla­re, eine töd­lich kla­re Sprache.

Schon der konkrete Fall zeigt das Problem

Beson­ders auf­schluß­reich ist, daß die Sache selbst kei­nes­wegs so ein­deu­tig war, wie die Logik der nach­träg­li­chen Recht­fer­ti­gung sug­ge­rie­ren könnte.

Nach Anga­ben von CBS hiel­ten zunächst hin­zu­ge­zo­ge­ne unab­hän­gi­ge Ärz­te die Vor­aus­set­zun­gen für eine Lebens­be­en­di­gung nicht für erfüllt. Sie kamen unter ande­rem zu dem Ergeb­nis, daß das Kind nicht kon­ti­nu­ier­lich uner­träg­lich litt und daß noch ver­nünf­ti­ge Alter­na­ti­ven – ein­schließ­lich pal­lia­ti­ver Mög­lich­kei­ten und wei­te­rer Medi­ka­men­te – bestan­den. Erst nach wei­te­ren Behand­lungs­ver­su­chen kam ein ande­rer unab­hän­gi­ger Arzt zu einer ande­ren Ein­schät­zung. Die zustän­di­ge Kom­mis­si­on befand schließ­lich, der behan­deln­de Arzt habe mit der erfor­der­li­chen Sorg­falt gehandelt.

Damit wird sicht­bar, was in der abstrak­ten Debat­te leicht ver­bor­gen bleibt: „Uner­träg­li­ches Lei­den“ ist kei­ne mathe­ma­ti­sche Grö­ße. Es ist eine medi­zi­ni­sche und zugleich ethi­sche Beurteilung.

Und wenn von die­ser Beur­tei­lung abhängt, ob ein Mensch wei­ter­lebt oder getö­tet wird, geht es nicht mehr um irgend­ei­ne medi­zi­ni­sche Detail­fra­ge. Dann geht es um Leben und Tod.

Wer schützt den, der selbst nichts verlangen kann?

Bei einem urteils­fä­hi­gen Erwach­se­nen kann man zumin­dest von einer per­sön­li­chen Wil­lens­äu­ße­rung spre­chen. Bei einem schwer­be­hin­der­ten Klein­kind ist das anders. Und genau des­halb ist die Situa­ti­on so fundamental.

Wenn der Mensch selbst kei­ne Stim­me hat, muß die Gesell­schaft nicht weni­ger, son­dern mehr für ihn sprechen.

Das Lebens­recht darf nicht davon abhän­gen, ob ein Mensch es selbst ein­for­dern kann. Der Schwa­che ist nicht weni­ger Mensch, weil er schwach ist. Der Behin­der­te ist nicht weni­ger Mensch, weil er behin­dert ist. Das Kind ist nicht weni­ger Mensch, weil es voll­kom­men abhän­gig ist. Und der Ster­ben­de ist nicht weni­ger Mensch, weil sein Leben zu Ende geht.

Eine huma­ne Gesell­schaft erkennt gera­de dar­in ihre Auf­ga­be: den­je­ni­gen zu schüt­zen, der sich selbst nicht schüt­zen kann.

„Mitgefühl“ darf nicht zum Decknamen des Tötens werden

Die viel­leicht gefähr­lich­ste Ent­wick­lung besteht dar­in, daß das Töten zuneh­mend mit der Spra­che des Mit­ge­fühls begrün­det wird. Das ist die schö­ne und eben­so ver­lo­ge­ne Fas­sa­de, die eine sich ent­zi­vi­li­sie­ren­de zivi­li­sier­te Gesell­schaft zulegt.

Man tötet nicht mehr, weil das Leben eines Men­schen als min­der­wer­tig gilt. Man tötet, um ihn zu „erlö­sen“.

Man tötet nicht, weil man ihn besei­ti­gen will. Man tötet aus „Barm­her­zig­keit“.

Doch ein wohl­klin­gen­des Motiv ver­än­dert die Hand­lung nicht auto­ma­tisch in eine gute Hand­lung. Auch eine gute Absicht macht aus dem Töten eines Unschul­di­gen kei­ne The­ra­pie. Das ist die unbe­que­me Wahr­heit, die eine Gesell­schaft hören muß, wenn sie ihren mora­li­schen Kom­paß nicht ver­lie­ren will.

Die Warnung von Bischof von Galen

Vor 85 Jah­ren erhob der Mün­ste­ra­ner Bischof Cle­mens August Graf von Galen sei­ne Stim­me gegen die Tötung kran­ker und behin­der­ter Men­schen. Sei­ne War­nung war nicht des­halb rich­tig, weil die dama­li­ge Situa­ti­on mit der heu­ti­gen ein­fach gleich­zu­set­zen wäre. Das wäre histo­risch falsch.

Sei­ne War­nung bleibt viel­mehr des­halb bedeut­sam, weil sie die ent­schei­den­de Fra­ge stell­te: Wer ent­schei­det, wel­ches Leben noch lebens­wert ist?

Wer den Wert eines Men­schen an Gesund­heit, Lei­stungs­fä­hig­keit oder gesell­schaft­li­chen Nut­zen bin­det, hat das Fun­da­ment des Lebens­schut­zes bereits verlassen.

Die Geschich­te zeigt, wohin sol­che Denk­wei­sen füh­ren kön­nen. Die Nie­der­lan­de von heu­te sind nicht das Deut­sche Reich von 1941. Damals herrsch­ten ein tota­li­tä­res Regime und Krieg. Heu­te herr­schen eine frei­heit­lich-demo­kra­ti­sche Ord­nung und es ist Frieden.

Das sind im kon­kre­ten Fall nicht mil­dern­de, son­dern erschwe­ren­de Umstände.

Ein Mensch ver­liert sein Lebens­recht nicht dadurch, daß ande­re sein Leben als schwer, bela­stet oder aus­sichts­los beurteilen.

Die eigentliche Frage lautet nicht, ob das Leiden groß genug ist

Man wird die­sen Fall nicht ange­mes­sen beur­tei­len kön­nen, wenn man nur fragt: „Wie schlimm muß das Lei­den gewe­sen sein?“ Die wich­ti­ge­re Fra­ge lau­tet: Darf man einen unschul­di­gen Men­schen töten, um sein Lei­den zu beenden?

Die Ant­wort kann unter allen Umstän­den nur nein lau­ten. Jede Grenz­über­schrei­tung durch­bricht die ele­men­tar­ste Rechts­si­cher­heit, die des Lebens­rechts. Damit wird die gesam­te Rechts­ord­nung in ihren Grund­fe­sten erschüt­tert. Wor­auf kön­nen sich dann selbst jene ver­las­sen, die das Pri­vi­leg genie­ßen, gebo­ren wor­den zu sein und das Pri­vi­leg genie­ßen (noch) nicht auf­grund irgend­ei­ner „huma­ni­tä­ren“ For­mel getö­tet wor­den zu sein. Wer setzt die Gren­zen? Wer die von Gott gesetz­te natür­li­che Gren­ze durch­bricht, kann auf kei­ne siche­ren Gren­zen mehr hof­fen oder gar vertrauen.

Heu­te sind es ter­mi­nal kran­ke Kin­der. Mor­gen viel­leicht Men­schen mit schwer­sten Behin­de­run­gen. Danach Men­schen mit fort­ge­schrit­te­ner Demenz. Dann Men­schen, die ihr Leben als sinn­los emp­fin­den. Dann Men­schen, deren Lei­den nicht kör­per­lich, son­dern psy­chisch ist.

Die jewei­li­gen Fäl­le wer­den immer mit neu­en Kri­te­ri­en ver­se­hen wer­den. Die Namen der Geset­ze wer­den sich ändern. Die Kon­troll­me­cha­nis­men wer­den ver­fei­nert, was laut der bis­he­ri­gen Pra­xis der Eutha­na­sie­ge­set­ze bedeu­tet, daß nach jeder „Ver­bes­se­rung“ mehr Men­schen getö­tet wer­den als zuvor.

Der Tod wird vom natür­li­chen Ende des Lebens zum Mit­tel, das Leben zu „lösen“. Und genau dar­in liegt die Gefahr.

Eine Gesellschaft zeigt ihre Menschlichkeit am Schutz der Schwächsten

Die Ant­wort auf das Lei­den eines Kin­des darf nicht sein, das Kind zu besei­ti­gen. Die Ant­wort muß sein, das Kind zu tragen.

Wenn die Medi­zin nicht hei­len kann, muß sie lin­dern. Wenn sie nicht lin­dern kann, muß sie begleiten.

Wenn die Eltern über­for­dert sind, muß die Gesell­schaft hel­fen. Wenn das Leben schwer ist, darf der Mensch nicht des­halb weni­ger wert sein. 

Und wenn der Tod kommt, muß der Mensch nicht getö­tet wer­den, damit er ster­ben darf. Das ist kei­ne roman­ti­sche Vor­stel­lung vom Lei­den. Es ist eine nüch­ter­ne Gren­ze der Moral. 

Nicht jedes Lei­den kann geheilt wer­den. Aber jeder lei­den­de Mensch ver­dient Schutz.

Die nie­der­län­di­sche Ent­wick­lung ist des­halb nicht bloß eine Fra­ge nie­der­län­di­schen Medi­zin­rechts. Sie berührt das Fun­da­ment Europas.

Denn eine Kul­tur wird nicht dar­an gemes­sen, wie sie mit den Star­ken umgeht. Sie wird dar­an gemes­sen, was sie mit denen tut, die nichts lei­sten kön­nen, nichts zurück­ge­ben kön­nen und nicht ein­mal selbst um ihren Schutz bit­ten können.

Ein schwer­be­hin­der­tes Kind ist kei­ne Bela­stung, die man durch sei­nen Tod besei­ti­gen darf. Es ist ein Mensch. Und solan­ge die­ser ein­fa­che Satz noch gilt, ist auch die ent­schei­den­de Gren­ze klar: Lei­den darf gelin­dert wer­den. Ein Mensch darf nicht als Lösung sei­nes eige­nen Lei­dens getö­tet werden.

Wo die­se Gren­ze fällt, fällt nicht nur eine medi­zi­ni­sche Schran­ke. Es fällt eine Säu­le des Rechts auf Leben.

Und eine Gesell­schaft, die beginnt, den Tod als Ant­wort auf mensch­li­che Bedürf­tig­keit anzu­bie­ten, soll­te sich nicht wun­dern, wenn irgend­wann die Fra­ge nicht mehr lau­tet, wer getö­tet wer­den darf, son­dern wer noch geschützt wer­den soll.

Und der insti­tu­tio­na­li­sier­te „Wer­te­we­sten“ schweigt dazu oder unter­stützt die töd­li­che Entwicklung.

Wir wis­sen nicht ein­mal den Namen des Kin­des, nicht ein­mal sein Geschlecht. Es ist kein Zufall, daß eine für PR-Zwecke hoch­emo­tio­na­li­sier­te Gesell­schaft die­se Infor­ma­tio­nen geheim­hält. Ent­mensch­li­chung hat ein System.

Wir könn­ten dem Kind einen Namen geben, Mark oder Lin­da: Requiescat in pace.

Bild: Katho​li​sches​.info

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