Glaubenspräfekt Müller: Wiederverheiratete dürfen nicht zur Kommunion – Absage an anderslautende Forderung und orthodoxe Praxis


Kurienerzbischof Müller erteilt Forderung zur Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zur Kommunion eine Absage(Würz­burg) Kuri­en­erz­bi­schof Ger­hard Lud­wig Mül­ler, der Prä­fekt der Glau­bens­kon­gre­ga­ti­on bekräf­tigt in einem mor­gen erschei­nen­den Bei­trag für Die Tages­post, daß wie­der­ver­hei­ra­te­te Geschie­de­ne nicht zur Kom­mu­ni­on zuge­las­sen sind. Dies berich­tet die Mit­tel­baye­ri­sche Zei­tung. Der frü­he­re Bischof von Regens­burg sieht kei­ne Mög­lich­keit der Zulas­sung von geschie­de­nen Katho­li­ken nach einer erneu­ten Hei­rat. Indem er die katho­li­sche Leh­re zum The­ma in Erin­ne­rung rief, erteil­te er anders­lau­ten­den For­de­run­gen eine deut­li­che Absage.

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Erst ver­gan­ge­ne Woche hat­te ein Diö­ze­san­ko­mi­tee der Katho­li­ken im Bis­tum Mün­ster die For­de­rung des Prie­ster­rats der Diö­ze­se nach einem „ande­ren Umgang“ mit wie­der­ver­hei­ra­tet Geschie­de­nen unter­stützt. Der Prie­ster­rat hat­te erklärt: „Es ist nicht mehr ver­tret­bar, wie­der­ver­hei­ra­te­te Geschie­de­ne von vor­ne­her­ein vom Sakra­men­ten­emp­fang auszuschließen.“

Mül­ler zeig­te Ver­ständ­nis, daß in einer säku­la­ri­sier­ten Umwelt die katho­li­sche Leh­re „häu­fig auf Unver­ständ­nis“ sto­ße. Die Ant­wort der Kir­che kön­ne aber nicht die prag­ma­ti­sche Anpas­sung an das ver­meint­lich Unaus­weich­li­che“ sein. Eben­so sei es unzu­läs­sig, daß Gläu­bi­ge ein­fach auf­grund ihrer sub­jek­ti­ven Glau­bens­über­zeu­gung die Kom­mu­ni­on emp­fin­gen. Wer an der Gül­tig­keit sei­ner kirch­lich geschlos­se­nen Ehe zweif­le, kön­ne sich an ein kirch­li­ches Ehe­ge­richt wen­den, das nach ent­spre­chen­der Prü­fung eine Ver­bin­dung für nich­tig erklä­ren könne.

Eine kla­re Abgren­zung nimmt der Erz­bi­schof auch gegen­über der ortho­do­xen Pra­xis von Zweit- und Drit­te­hen vor. Eine sol­che Pra­xis sei „mit dem Wil­len Got­tes nicht zu ver­ein­ba­ren“ und stel­le im Ver­hält­nis zu den ortho­do­xen Gemein­schaf­ten ein nicht uner­heb­li­ches „öku­me­ni­sches Pro­blem“ dar. Eine Beru­fung auf ein „Not­stands­recht oder die gött­li­che Barm­her­zig­keit“ kön­ne nicht ins Feld geführt wer­den, so Erz­bi­schof Müller.

Mül­ler sieht Bedarf für eine inten­si­ve­re seel­sorg­li­che Betreu­ung der wie­der­ver­hei­ra­tet Geschie­de­nen, da ihre Situa­ti­on nicht leicht sei. Aller­dings müß­ten sich die Betrof­fe­nen bewußt wer­den, daß es auch ihr Auf­trag sei in ihrer Situa­ti­on Zeug­nis für die Unauf­lös­lich­keit der Ehe zu geben.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Chie­sa e post concilio

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