54jähriger Bischof von Pueblo und 51jähriger Erzabt von Montecassino zurückgetreten – Kirchenrecht ändern


Erzabtei Montecassino, Erzabt im Alter von 51 Jahren zurückgetreten(Rom) Papst Fran­zis­kus hat am 13. Juni den Rück­tritt von Bischof Fer­nan­do Isern von Pue­blo im US-Bun­des­staat Colo­ra­do ange­nom­men. Bischof Isern ist erst 54 Jah­re alt. Papst Bene­dikt XVI. hat­te ihn im Okto­ber 2009 zum Bischof ernannt. In der offi­zi­el­len Erklä­rung des Hei­li­gen Stuhl heißt es, der Rück­tritt wur­de gemäß Canon 401,2 ange­nom­men: „Ein Diö­ze­san­bi­schof, der wegen sei­ner ange­grif­fe­nen Gesund­heit oder aus einem ande­ren schwer­wie­gen­den Grund nicht mehr recht in der Lage ist, sei­ne Amts­ge­schäf­te wahr­zu­neh­men, ist nach­drück­lich gebe­ten, den Amts­ver­zicht anzu­bie­ten.“ Fran­cis­co de la Cigo­ña, Kir­chen­hi­sto­ri­ker und katho­li­scher Blog­ger beklagt, daß eine sol­che all­ge­mei­ne For­mu­lie­rung ohne nähe­re Anga­ben unnö­ti­ge Ver­dachts­mo­men­te über den Zurück­tre­ten­den auf­wer­fen: „Wenn ein Bischof mit 54 Jah­ren zurück­tritt und es wird nicht gesagt, ob aus gesund­heit­li­chen oder ande­ren schwer­wie­gen­den Grün­den, wer­den Fra­gen provoziert.“

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De la Cigo­ña legt dem Hei­li­gen Stuhl nahe, den Arti­kel des Kir­chen­rechts dahin­ge­hend zu ändern, daß es neben Para­graph 1: Amts­ver­zicht wegen Voll­endung des 75. Lebens­jah­res, einen Para­gra­phen 2 gibt, der sich nur auf einen Amts­ver­zicht aus gesund­heit­li­chen Grün­den bezieht und einen zusätz­li­chen Para­gra­phen 3, der einen Amts­ver­zicht aus ande­ren „schwer­wie­gen­den Grün­den“ vorsieht.

Bischof Isern teil­te gestern sei­ner Diö­ze­se in einem Hir­ten­brief mit, daß er aus gesund­heit­li­chen Grün­den sei­nen Amts­pflich­ten nicht mehr nach­kom­men kön­ne und des­halb den Papst um die Ent­bin­dung gebe­ten habe. Dies bestä­tigt auch die Catho­lic News Agen­cy der ame­ri­ka­ni­schen Bischofskonferenz.

Glei­ches gilt auch für den erst 51jährigen Erz­abt von Mon­te­cas­si­no, den Bene­dik­ti­ner Pie­tro Vittor­el­li. Der Erz­abt von Mon­te­cas­si­no, einer Ter­ri­to­ri­al­ab­tei hat den Rang eines Bischofs. Msgr. Vittor­el­li war der 190. Nach­fol­ger des hei­li­gen Bene­dikt von Nur­sia an der Spit­ze des Klo­sters. Eine Auf­ga­be, die der 1962 in Rom Gebo­re­ne 2007 über­nom­men hat­te. Am 12. Juni nahm Papst Fran­zis­kus sei­nen Rück­tritt an, eben­falls gemäß Canon 401,2 wie im Fall von Bischof Isern.

Auch in die­sem Fall ist die For­mu­lie­rung des Kir­chen­rechts ungün­stig. Erz­abt Vittor­el­li ist aus gesund­heit­li­chen Grün­den zurück­ge­tre­ten nicht aus „einem ande­ren schwer­wie­gen­den Grund“. Der Erz­abt hat­te im Mai 2012 einen Herz­in­farkt erlit­ten. Nach einem lan­gen Auf­ent­halt in der Gemel­li-Kli­nik in Rom und einer Reha-Kli­nik in der Schweiz, konn­te der Abt erst im Früh­jahr 2013 in die Abtei zurückkehren.

Papst Fran­zis­kus ernann­te den Pri­or der Bene­dik­ti­ner­ab­tei von Subia­co zum Apo­sto­li­schen Admi­ni­stra­tor von Mon­te­cas­si­no. Er wird die Ein­be­ru­fung des Kapi­tels und die Neu­wahl eines Erz­abts durchführen.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Wikicommons

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1 Kommentar

  1. Die­ser Herr de la Cigo­na scheint ja ein beacht­li­ches Selbst­be­wußt­sein zu haben – ich jeden­falls wür­de es nicht wagen, dem Papst die Ände­rung des Kir­chen­rechts „nahe­zu­le­gen“. Aber von die­sem Herrn hört man ja auch nur auf die­ser Sei­te. Kein Wun­der, daß er da sei­ne Bedeu­tungs­lo­sig­keit kom­pen­sie­ren muß…
    Zur Sache: Wenn der Abt von Mon­te­cas­si­no einen schwe­ren Herz­in­farkt hat­te, dann ist zumin­dest in die­sem Fall der Grund doch völ­lig zwei­fel­los! Und dem Bischof steht es ja frei, die „gesund­heit­li­chen Grün­de“ zu erläutern.

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