Menschenrechtsgerichtshof wertet ProLife-Einsatz als „Schikane“ und „Manipulation“ – Polen veurteilt

(Straß­burg) Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te setzt sei­ne Urteils­se­rie gegen den Schutz des unge­bo­re­nen Lebens fort. Der EGMR ver­ur­teil­te Polen wegen „men­schen­un­wür­di­ger Behand­lung“ einer heu­te 18-Jäh­ri­gen und deren Mut­ter. Das damals 14jährige Mäd­chen hat­te von der Staats­an­walt­schaft War­schau nach einer Ver­ge­wal­ti­gung eine Abtrei­bungs­er­laub­nis erhal­ten. Das pol­ni­sche Abtrei­bungs­ge­setz sieht die Mög­lich­keit zur Tötung unge­bo­re­ner Kin­der nur bei Ver­ge­wal­ti­gung, schwe­rer Miß­bil­dung des Kin­des oder unmit­tel­ba­rer Lebens­ge­fahr für die Mut­ter vor.

Das Mäd­chen und deren Mut­ter hat­ten jedoch Schwie­rig­kei­ten, ein Kran­ken­haus zu fin­den, in dem man bereit war, die Tötung des Kin­des durchzuführen.

Der Gerichts­hof wer­te­te jeden Ver­such, die Schwan­ge­re und deren elter­li­chen Vor­mund vom schwer­wie­gen­den und irrever­si­blen Schritt der Kin­destö­tung abzu­brin­gen, als „Mani­pu­la­ti­ons­ver­such“. In zwei Kran­ken­häu­sern habe man ver­sucht, sie zu „mani­pu­lie­ren“, wie die Klä­ger in der Ein­ga­be an den Euro­päi­schen Men­schen­rechts­ge­richts­hof anführ­ten. Das Gericht mach­te sich die­se Posi­ti­on in sei­ner Urteils­be­grün­dung zu eigen. Die Ärz­te der Kran­ken­häu­ser wei­ger­ten sich aus Gewis­sens­grün­den, die Tötung des Kin­des durchzuführen.

Die „Mani­pu­la­ti­on“ bestand dar­in, daß sich Ärz­te und Pfle­ge­per­so­nal in bei­den Kran­ken­häu­sern bemüh­ten, die Kin­des­mut­ter und deren Mut­ter von dem schwer­wie­gen­den und irrever­si­blen Schritt der Kin­destö­tung abzu­brin­gen. Zu den vom Gericht bean­stan­de­ten „Schi­ka­nen“ gehört auch, daß die Schwan­ge­re und deren Mut­ter von einem der Kran­ken­häu­ser zu einem katho­li­schen Prie­ster geschickt wurden.

Ein Lub­li­ner Kran­ken­haus, an das sich die Schwan­ge­re wand­te, mach­te den Fall schließ­lich publik, und gab bekannt, kei­ne Tötun­gen durch­zu­füh­ren. Die­ses Öffent­lich­ma­chen des Fal­les wur­de vom Euro­päi­schen Men­schen­rechts­ge­richts­hof in sei­nem Urteil bean­stan­det. Bekla­gens­wert erklär­te der Gerichts­hof auch den Umstand, daß die Mut­ter und Toch­ter sich „radi­ka­len Abtrei­bungs­geg­ne­rin­nen“ aus­ge­setzt fühlten.

Das Fami­li­en­ge­richt von Lub­lin ent­zog der Mut­ter kurz­zei­tig die Vor­mund­schaft, weil ihr vor­ge­wor­fen wur­de, ihre min­der­jäh­ri­ge Toch­ter zur Abtrei­bung zu drän­gen. Die Mut­ter erreich­te schließ­lich beim pol­ni­schen Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um die Adres­se einer Kli­nik in Dan­zig, wo die Toch­ter ihr unge­bo­re­nes Kind töten ließ.

Wegen der „Schi­ka­nen“, denen die Schwan­ge­re und deren Mut­ter durch pol­ni­sche Ein­rich­tun­gen aus­ge­setzt waren und wegen der Ver­let­zung deren Pri­vat­sphä­re, wur­de Polen zur Zah­lung von 45.000 Euro Schmer­zens­geld ver­ur­teilt. Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Die Par­tei­en haben eine drei­mo­na­ti­ge Ein­spruchs­frist und kön­nen sich an die Gro­ße Kam­mer des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te wenden.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Wikicommons

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