Nicht alles, was straflos bleibt, ist auch geboten


(Ber­lin /​ Karls­ru­he) „Trotz Frei­spruch: Wir soll­ten uns im Kla­ren dar­über sein, daß nicht alles, was straf­los bleibt, auch gebo­ten ist“, kom­men­tiert der Geschäfts­füh­ren­de Vor­stand der Pati­en­ten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on Deut­sche Hos­piz Stif­tung, Eugen Brysch, das heu­te gespro­che­ne Urteils des Bun­des­ge­richts­hofs im so genann­ten Sterbehilfe-Prozeß.

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Vor Gericht stand ein Rechts­an­walt, der sei­ner Man­dan­tin gera­ten hat­te, den Schlauch der Magen­son­de ihrer im Wach­ko­ma lie­gen­den Mut­ter eigen­mäch­tig zu kap­pen. Die­ser Rat hin­ter­ließ nur Ver­lie­rer. Die schwerst­kran­ke Pati­en­tin wur­de in eine Kli­nik trans­por­tiert, wo ihr eine neue Magen­son­de gelegt wur­de. Zwei Wochen spä­ter starb sie, ohne hos­piz­lich-pal­lia­ti­ve Beglei­tung zu erhal­ten. Die Toch­ter fand sich vor Gericht wie­der. Der Sohn nahm sich eini­ge Mona­te nach dem Tod der Mut­ter das Leben.

„Ein spek­ta­ku­lä­rer Pro­zeß für den Rechts­an­walt, ein schwar­zer Tag für die Schwerst­kran­ken in Deutsch­land“, sagt Brysch. „Anstatt in Wild-West-Manier die Magen­son­de kap­pen zu las­sen, hät­te der Anwalt früh­zei­tig den Gerichts­weg beschrei­ten müs­sen.“ So hät­ten Zwei­fel am Wil­len der schwerst­kran­ken Frau geklärt wer­den können.

Brysch hält fest: „Über allem muß der Wil­le des Pati­en­ten ste­hen. Die­sen Kern hat der Bun­des­ge­richts­hof lei­der nicht erkannt. Das Urteil sen­det ein fata­les Signal aus, daß dem Grund­recht Schwerst­kran­ker auf Selbst­be­stim­mung und Für­sor­ge nicht Gerecht wird. Ohne Pati­en­ten­ver­fü­gung dür­fen lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men nur ein­ge­stellt wer­den, wenn der Betrof­fe­ne frü­her glas­klar gesagt hat, was er will und was nicht. Wenn zur Ermitt­lung des Pati­en­ten­wil­lens aber wie in die­sem Fall ein bei­läu­fi­ges Vier­au­gen­ge­spräch ohne Zeu­gen aus­reicht, ist dem Miß­brauch Tür und Tor geöffnet.“

Die Pati­en­ten­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on for­dert den Gesetz­ge­ber des­halb auf, unver­züg­lich zu han­deln. „Jetzt ist die Poli­tik am Zug. Der Pro­zeß hat gezeigt: Am Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz sind drin­gend Nach­bes­se­run­gen nötig. Es ist genau fest­zu­schrei­ben, daß bei der Ermitt­lung des mut­maß­li­chen Wil­lens meh­re­re, dem Pati­en­ten nahe­ste­hen­de Men­schen zu befra­gen sind. Aus den Aus­sa­gen, die sorg­sam zu doku­men­tie­ren sind, muß sich ein ein­heit­li­ches Bild erge­ben“, for­dert Brysch. „Alles ande­re setzt schutz­be­dürf­ti­gen Men­schen einer unver­ant­wort­li­chen Gefahr aus. Mut­ma­ßun­gen ande­rer über den tat­säch­li­chen Wil­len des Betrof­fe­nen dür­fen nicht töd­lich sein.“

(PM/​ JB)

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