(Bern) Mit einem neuen Gesetzesartikel soll die Genitalverstümmelung von Frauen als eigener Straftatbestand ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Geplant war eine schärfere Bestrafung der Täter. Statt dessen wird das Gesetz liberalisiert. Die Genitalverstümmelung soll bei jungen Frauen ab 18 Jahren in der Schweiz erlaubt sein.
Zur „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ heißt es neu im Artikel 122a: „Ist die verletzte Person volljährig und hat sie in den Eingriff eingewilligt, so ist dieser straflos.“ Erarbeitet hat das neue Gesetz eine Kommission der national-rätlichen Rechtskommission, unter Beratung des Bundesamts für Justiz.
„Die neue Regelung ist schockierend“, sagt Martin Killias, Strafrechtsprofessor und Kriminologe an der Universität Zürich: „Die Praxis der sexuellen Verstümmelung wird damit nicht eingeschränkt, sondern legalisiert.“ Die geplante Liberalisierung wäre „europaweit ein Sonderfall“, so Killias: „Es ist absehbar, daß die neue Regelung einen regen Genitalverstümmelungs-Tourismus auslösen wird, wie bei der Sterbehilfe.“
Bisher galt die Genitalverstümmelung in der Schweiz als schwere Körperverletzung und wurde unabhängig davon wie alt die Frauen sind verfolgt.
Die Genitalverstümmelung ist äußerst schmerzhaft. Neben der Klitoris werden den Mädchen meist auch Teile der Schamlippen abgeschnitten, oft werden anschließend die Wundränder der Vagina bis auf eine minimale Öffnung zugenäht. Nicht selten sterben die Opfer.
Nach Anhörung von Experten kam die Kommission zum Ergebnis, daß auch Tattoos, Piercings und Schönheitsoperationen im Genitalbereich als Verstümmelungen zu betrachten seien. Daher könne man die Genitalverstümmelung nicht generell verbieten, heißt es im erläuternden Bericht zum neuen Gesetz. Man habe aber die „Einwilligung der verletzten Person ausdrücklich verankert“.
Das sorgt für Empörung: „Verstümmelungen auf die gleiche Stufe zu setzen wie ein Piercing, ist zynisch“, sagt Christoph Neuhaus, Justizdirektor im Kanton Bern und Präsident der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden.
(JB)