(Köln) Die gestern vom Parlament beschlossenen Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können nicht darüber hinwegtäuschen, daß der Schutz des Lebens wehrloser Kinder im Mutterleib weiterhin keine Lobby im Deutschen Bundestag hat.
Die gestern beschlossene Drei-Tages-Frist, die zwischen der Diagnose einer möglichen Behinderung des ungeborenen Kindes und seiner Tötung liegen sollen, ist leicht zu umzugehen. Wie die SPD-Abgeordnete Kerstin Griese, Vorsitzende des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, in ihrer gestrigen Rede im Bundestag betonte, entfällt die Drei-Tages-Frist nicht nur in den wenigen Einzelfällen, in denen das Leben der Mutter durch die Fortführung der Schwangerschaft existentiell bedroht ist (medizinische Indikation), sondern auch bei vermuteter oder behaupteter „psychischer Gefahr“ für die Gesundheit der Schwangeren. Mit der Unzumutbarkeit einer Schwangerschaft für die psychische Gesundheit schwangerer Frauen wird schon heute der Großteil der Abtreibungen von Kindern, die bereits außerhalb des Mutterleibes überlebensfähig sind, gerechtfertigt.
Daß die Abgeordnete Griese in ihrer Rede ausdrücklich betonte, „daß es nicht darum geht, quantitativ die Zahl der Spätabbrüche zu senken“, macht ebenfalls deutlich, daß der Bundestag keine wirkliche Verbesserung des Lebensschutzes ungeborener Kinder wünscht.
Wer dies wollte, müßte wie von Lebensschutzorganisationen in den letzten Jahren wiederholt gefordert die psycho-soziale Indikation ganz abschaffen, die bei der Reform des § 218 im Jahr 1995 in der medizinischen Indikation aufging, und die medizinische Indikation auf die ganz wenigen Fälle beschränken, in denen tatsächlich das Leben der Mutter gegen das Leben des Kindes steht.
Daß der Bundestag mehrheitlich gegen eine bessere statistische Erfassung sogenannter Spätabtreibungen votierte, macht aus Sicht der ALfA deutlich, daß die Mehrheit der Abgeordneten weder mehr Informationen über die tatsächliche Situation von vorgeburtlichen Kindstötungen nach der 12. Schwangerschaftswoche wünscht, noch wissen will, ob die jetzt beschlossenen Änderungen der gesetzlichen Regelung zu positiven Änderungen der skandalösen Lage beitragen.
Daß die Ärzte verpflichtet wurden, Frauen nach einem positiven pränatalen Befund umfaßender als bisher zu beraten, ist aus Sicht der ALfA zwar ein Schritt in die richtige Richtung. Er ändert aber nichts daran, daß entgegen Art. 2. Abs. 2 GG („Jeder hat Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“) und Art. 3 Abs. 2 („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) der Schutz des Lebens ungeborener Kinder in Deutschland nach wie vor – bis einschließlich kurz vor der Geburt – nur auf dem Papier existiert.
Die Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA) tritt für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen ein – ob geboren oder ungeboren, behindert oder nicht, krank oder gesund, alt oder jung.
(PM/ JF)