(Salzkotten) Eine Mutter wurde in Erzwingungshaft genommen weil eines ihrer Kinder nicht an dem Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir!“ teilnahm. Das Stück wird im Rahmen der Sexualerziehung in der Liborius-Grundschule in Salzkotten seit einigen Jahren zur angeblichen Mißbrauchsprävention zwangsaufgeführt und fördert den sexuellen Mißbrauch.
In diesem Theaterprojekt werden von erwachsenen Schauspielern drei Mißbrauchsszenen dargestellt, die die Schüler dann in der Nacharbeit selbst sogar noch nachzuspielen haben.
Eindeutige Rechtsbedenken bestehen gegen das Projekt aus folgenden Gründen:
- Der wissenschaftliche Nachweis fehlt, daß dieses Theaterprojekt dem sexuellen Mißbrauch vorbeugt. Die Kultusministerkonferenz legte bei der Einführung der Sexualerziehung in den staatlichen Schulunterricht fest, daß die „Sexualerziehung in der Schule wissenschaftlich fundiert sein muß“ (KMK-Beschluß vom 03.10.1968). Das Bundesverfassungsgericht geht ebenfalls von der wissenschaftlichen Fundierung der schulischen Sexualerziehung aus (BVerfGE 47, 73).
- Ein wissenschaftlicher Nachweis kann nicht erbracht werden, wenn die Schauspieler frei in jeder Vorführung agieren; ein Textbuch gibt es nicht.
- Das Theaterprojekt gibt den Kindern das Recht, durch ihr Ja- oder Nein-Gefühl zu entscheiden, ob eine sexuelle Handlung Mißbrauch sei oder nicht. Diese Kompetenz haben Kinder nicht. In jeder Vorführung lernen die Kinder den sogenannten „Körpersong“, in dem es heißt:
„Mein Körper gehört mir;
mein Gefühl, das ist echt, mein Gefühl hat immer recht.
Ich bestimme über mich, mein Nein-Gefühl sagt mir: ich will das nicht.“
Diese Aussagen werden in einem Arbeitsblatt aufgegriffen, das Puzzleteile enthält, die von den Kindern zu einer Sonne zusammenzukleben sind. Auf diesen Puzzleteilen ist zu lesen:
„Also denk daran: nur du weißt, wie dein Körper fühlt …
Und wenn du ein Ja-Gefühl hast, dann sag auch Ja …“
Das Theaterprojekt gibt den Kindern in seinem Begleitmaterial folgende Definition von sexuellem Mißbrauch:
„Wenn du ein Mädchen bist, und jemand faßt dir an deine Brust oder an deine Scheide oder an deinen Po, und du hast dabei ein komisches Gefühl, also ein Nein-Gefühl, dann ist das sexueller Mißbrauch. Und wenn du ein Junge bist, und jemand faßt dir an deinen Penis oder an deinen Po, und du fühlst: Es stimmt etwas nicht, und du hast dabei ein Nein-Gefühl, dann ist das sexueller Mißbrauch.“
Die in der Definition geschilderten Handlungen wie auch die Darstellungen im Theaterprojekt (Mißbrauch durch Onkel, Exihibitionismus …) sind sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 StGB, also sexueller Mißbrauch von Kindern – unabhängig davon, ob das Kind zugestimmt hat (Ja-Gefühl) oder nicht (Nein-Gefühl). § 176 StGB stellt also auch sexuelle Handlungen von Erwachsenen und Jugendlichen an Kindern zum Schutze und Wohl der Kinder unter Strafe – auch wenn die Kinder einwilligen. Der Strafrahmen reicht von 6 Monaten bis zu 10 Jahren! – Ein Schulunterricht, der die Kinder belehrt, daß strafbares Verhalten nicht strafbar sei, ist rechtswidrig und unterliegt nicht der Schulpflicht. Mit der staatlichen Schulpflicht kann unrechtmäßiger Unterricht nicht erzwungen werden.
Aber eben das ist geschehen. Alle Schüler der 3. und 4. Klasse der Liborius-Grundschule in Salzkotten wurden zur Teilnahme an dem Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir!“ kraft der Schulpflicht gezwungen.
Der Befreiungsantrag der Eltern war abgelehnt worden. Dennoch hatten sie ihr Kind zu Hause gelassen. Für sie war ihre Beurteilung des Theaterprojektes, daß es nämlich die Kinder in die Einwilligung zu pädophilen Handlungen kraft ihres Ja-Gefühls verleitet, anstatt sie vor diesen zu schützen, entscheidend. Sie stellten damit – entsprechend § 176 StGB – das Wohl ihres Kindes vor die Schulpflicht und nahmen lieber das angedrohte Bußgeld der Schule und nun auch die Erzwingungshaft in Kauf, als den Verderb ihres Kindes.
Der Schutz der Schüler vor rechtswidrigem und indoktrinärem Unterricht der staatlichen Pflichtschulen kann nur durch wachsame Eltern, die wissen, was ihre Kinder in der Schule lernen, und durch eine integre Justiz gewährleistet werden; anderenfalls entwickeln die Schulen eine Selbständigkeit im Setzen von Gesetz und Recht, die ihnen erlaubt, mit den Schülern das zu tun und zu lassen, was sie (die Schulen) wollen.
(LS)