Pater Spadaro und die verwechselten „Diener der Eucharistie“


Pater Antonio Spadaro und die Verwechslung von Kommunionhelfern mit Dienern der Eucharistie
Pater Antonio Spadaro und die Verwechslung von Kommunionhelfern mit Dienern der Eucharistie

(Mexi­ko-Stadt) Zu den Infor­ma­ti­ons­quel­len über die Pasto­ral­rei­se von Papst Fran­zis­kus nach Mexi­ko gehört auch der Twit­ter-Account des Jesui­ten Pater Anto­nio Spa­da­ro. Spa­da­ro ist der Schrift­lei­ter der römi­schen Jesui­ten­zeit­schrift La Civil­tà  Cat­to­li­ca. Er gehört zu den eng­sten Ver­trau­ten des argen­ti­ni­schen Pap­stes und gilt als des­sen per­sön­li­cher Freund. Im Sep­tem­ber 2013 ver­öf­fent­lich­te er als erstes Medi­um ein Inter­view mit Franziskus.

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Der Schrift­lei­ter ist auf Twit­ter sehr aktiv und ver­schickt mehr­mals am Tag Kurz­nach­rich­ten, so auch über die Papst-Mes­se in Eca­te­pec bei Mexi­ko-Stadt. So ver­schick­te er auch das obi­ge Bild und schrieb dazu: „Mini­stri del­l’eu­ca­ri­stia“ (Die­ner der Eucha­ri­stie). Eine sol­che Bezeich­nung wird aber von den gel­ten­den Bestim­mun­gen aus­drück­lich verworfen.

„Die­ner der Eucha­ri­stie“ sind nur Prie­ster, wie die Instruk­ti­on Redemp­tio­nis sacra­men­tum von 2004 bekräf­tig­te. Ver­wech­sel­te Pater Spa­da­ro „Die­ner der Eucha­ri­stie“ mit Kom­mu­ni­on­hel­fern? Ein Lap­sus oder ein Freud­scher Verschreiber?

Das Bild zeigt näm­lich ohne den gering­sten Zwei­fel außer­or­dent­li­che Die­ner der hei­li­gen Kom­mu­ni­on, die im Deut­schen kurz Kom­mu­ni­on­hel­fer genannt wer­den. Dabei han­delt es sich um Lai­en, die im drin­gen­den Bedarfs­fall ernannt wer­den kön­nen, was gestern für die Papst-Mes­se in Eca­te­pec der Fall war.

Kommunionhelfer: Präzedenzfall von aktuellem Interesse?

Kommunionhelfer nicht Diener der Eucharistie
Kom­mu­ni­on­hel­fer nicht Die­ner der Eucharistie

Die Ein­füh­rung der Kom­mu­ni­on­hel­fer gilt als Prä­ze­denz­fall für einen Mecha­nis­mus, um Ver­än­de­run­gen in der Kir­che durchzusetzen.

1964 wur­de der Ber­li­ner Ordi­na­ri­en­kon­fe­renz, der Vor­läu­fe­rin der spä­te­ren Ber­li­ner Bischofs­kon­fe­renz, der die Bischö­fe der DDR ange­hör­ten, von Rom die Erlaub­nis erteilt, in den Dia­spo­ra­ge­bie­ten „geeig­ne­te Lai­en“ zur Kom­mu­ni­ons­pen­dung bei Haus­got­tes­dien­sten ein­zu­set­zen. Begrün­det wur­de die Maß­nah­me mit den weit aus­ein­an­der­lie­gen­den Gebie­ten. 1966 wur­de die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung ver­län­gert. Dann aber geschah etwas Erstaunliches.

Obwohl die Maß­nah­me für ein bestimm­tes Gebiet auf­grund einer spe­zi­fi­schen „Not­la­ge“ gewährt wur­de, erfolg­te 1967 mit der von Papst Paul VI. appro­bier­ten Instruk­ti­on Eucha­ri­sti­cum myste­ri­um deren Aus­deh­nung auf die gesam­te Welt­kir­che. Die DDR mit ihrer Dia­spora­si­tua­ti­on war aty­pisch für die katho­li­sche Welt. Auf­grund der kom­mu­ni­sti­schen Dik­ta­tur und der Abschot­tung durch den Mau­er­bau war die dor­ti­ge Situa­ti­on zudem dem direk­ten Ein­blick der Welt­öf­fent­lich­keit ent­zo­gen. Den­noch dien­te sie als Pro­be­lauf mit dem eine gesamt­kirch­li­che Ent­schei­dung begrün­det wurde.

Die Situa­ti­on erin­nert an die heu­ti­ge Ama­zo­nas-Werk­statt und den Ver­such, dort eine Aus­nah­me­er­laub­nis zu erhal­ten, um wegen des behaup­te­ten Prie­ster­man­gels ver­hei­ra­te­te „viri pro­ba­ti“ zur Prie­ster­wei­he zuzu­las­sen. Nach den Vor­stel­lun­gen der Pro­mo­to­ren könn­te das „Ama­zo­nas-Modell“ dann eben­so schnell auf die gesam­te katho­li­sche Kir­che aus­ge­dehnt wer­den. Eine Aus­nah­me­si­tua­ti­on dient zur Ein­füh­rung einer Aus­nah­me­re­ge­lung. Eine Bre­sche in der Mau­er, die schnell zum all­ge­mei­nen Damm­bruch füh­ren soll.

Als Fol­ge der Ein­füh­rung von Kom­mu­ni­on­hel­fern, spen­den Prie­ster in man­chen Kir­chen kei­ne Kom­mu­ni­on mehr, um den Lai­en den Vor­tritt zu las­sen. Häu­fi­ger noch besteht gar kein erkenn­ba­rer Bedarf für Kom­mu­ni­on­hel­fer und den­noch wer­den sie ein­ge­setzt. Auch bei Papst-Mes­sen kam es bereits zu einem unwür­di­gen Umgang mit dem Leib Chri­sti, so beim Welt­ju­gend­tag 2013 in Rio de Janei­ro oder bei der Papst-Mes­se in Mani­la im Janu­ar 2015.

Die geltenden Bestimmungen zu Kommunionhelfern

Die römi­sche Erlaub­nis betont den Aus­nah­me­sta­tus: Bei Lai­en han­delt es sich nur um „außer­or­dent­li­che“ Kom­mu­ni­on­hel­fer, die nur „im Bedarfs­fall“ ein­ge­setzt wer­den sollen.

Im Jahr 2004 rief die Got­tes­dienst­kon­gre­ga­ti­on mit der Instruk­ti­on Redemp­tio­nis sacra­men­tum die Bestim­mun­gen in Erringung:

88. Es obliegt dem zele­brie­ren­den Prie­ster, even­tu­ell unter Mit­hil­fe ande­rer Prie­ster oder Dia­ko­ne, die Kom­mu­ni­on aus­zu­tei­len; er darf die Mes­se nicht fort­set­zen, bevor die Kom­mu­ni­on der Gläu­bi­gen been­det ist. Nur dort, wo eine Not­la­ge es erfor­dert, kön­nen außer­or­dent­li­che Spen­der dem zele­brie­ren­den Prie­ster nach Maß­ga­be des Rechts helfen.

154. Auf­grund der hei­li­gen Wei­he sind Bischof, Prie­ster und Dia­kon die ordent­li­chen Spen­der der hei­li­gen Kom­mu­ni­on, denen es des­halb zukommt, bei der Fei­er der hei­li­gen Mes­se den christ­gläu­bi­gen Lai­en die Kom­mu­ni­on aus­zu­tei­len. So soll ihr Dienst­amt in der Kir­che rich­tig und voll zum Aus­druck gebracht wer­den und das sakra­men­ta­le Zei­chen sei­ne Erfül­lung finden.

155. Über die ordent­li­chen Amts­trä­ger hin­aus gibt es den recht­mä­ßig beauf­trag­ten Akoly­then, der kraft sei­ner Beauf­tra­gung außer­or­dent­li­cher Spen­der der hei­li­gen Kom­mu­ni­on auch außer­halb der Meß­fei­er ist. Wenn es fer­ner ech­te Not­si­tua­tio­nen erfor­dern, kann nach Maß­ga­be des Rechts vom Diö­ze­san­bi­schof auch ein ande­rer christ­gläu­bi­ger Laie ad actum oder ad tem­pus als außer­or­dent­li­cher Spen­der beauf­tragt wer­den; dazu ist die für die­sen Fall vor­ge­se­he­ne Segens­for­mel anzu­wen­den. Die­ser Akt der Beauf­tra­gung hat aber nicht not­wen­dig eine lit­ur­gi­sche Gestalt, und wenn er eine sol­che hat, darf er in kei­ner Wei­se der hei­li­gen Wei­he ange­gli­chen wer­den. Nur in beson­de­ren, unvor­her­ge­se­he­nen Fäl­len kann eine Erlaub­nis ad actum vom Prie­ster gewährt wer­den, der der Eucha­ri­stie­fei­er vorsteht.

156. Die­se Auf­ga­be ist streng im Sinn ihrer Bezeich­nung zu ver­ste­hen, es geht also um außer­or­dent­li­che Spen­der der hei­li­gen Kom­mu­ni­on, nicht aber um „beson­de­re Spen­der der hei­li­gen Kom­mu­ni­on“ oder um „außer­or­dent­li­che Die­ner der Eucha­ri­stie“ oder um „beson­de­re Die­ner der Eucha­ri­stie“; durch sol­che Bezeich­nun­gen wird ihre Bedeu­tung in unge­bühr­li­cher und fal­scher Wei­se ausgeweitet.

157. Wenn gewöhn­lich eine Anzahl geist­li­cher Amts­trä­ger anwe­send ist, die auch für die Aus­tei­lung der hei­li­gen Kom­mu­ni­on aus­reicht, kön­nen kei­ne außer­or­dent­li­chen Spen­der der hei­li­gen Kom­mu­ni­on beauf­tragt wer­den. In Situa­tio­nen die­ser Art dür­fen jene, die zu einem sol­chen Dienst beauf­tragt wor­den sind, ihn nicht aus­üben. Zu ver­wer­fen ist das Ver­hal­ten jener Prie­ster, die an der Zele­bra­ti­on teil­neh­men, sich aber nicht an der Kom­mu­ni­on­aus­tei­lung betei­li­gen und die­se Auf­ga­be den Lai­en überlassen.

158. Der außer­or­dent­li­che Spen­der der hei­li­gen Kom­mu­ni­on darf die Kom­mu­ni­on nur dann aus­tei­len, wenn Prie­ster oder Dia­kon feh­len, wenn der Prie­ster durch Krank­heit, wegen fort­ge­schrit­te­nen Alters oder aus einem ande­ren ern­sten Grund ver­hin­dert ist, oder wenn die Gläu­bi­gen, die zur Kom­mu­ni­on hin­zu­tre­ten, so zahl­reich sind, daß sich die Meß­fei­er all­zu­sehr in die Län­ge zie­hen wür­de. Dies muß aber so ver­stan­den wer­den, daß eine gemäß den ört­li­chen Gewohn­hei­ten und Bräu­chen kur­ze Ver­län­ge­rung ein völ­lig unzu­rei­chen­der Grund ist.

159. Einem außer­or­dent­li­chen Spen­der der hei­li­gen Kom­mu­ni­on ist es nie­mals erlaubt, jemand ande­ren zur Spen­dung der Eucha­ri­stie zu beauf­tra­gen, wie zum Bei­spiel einen Eltern­teil, den Ehe­part­ner oder das Kind eines Kran­ken, der kom­mu­ni­zie­ren möchte.

160. Der Diö­ze­san­bi­schof soll die Pra­xis der letz­ten Jah­re in die­ser Sache von neu­em über­den­ken und gege­be­nen­falls kor­ri­gie­ren oder genau­er fest­le­gen. Wo aus einer ech­ten Not­la­ge her­aus vie­le sol­che außer­or­dent­li­che Spen­der beauf­tragt wer­den, hat der Diö­ze­san­bi­schof beson­de­re Nor­men zu erlas­sen, mit denen er unter Berück­sich­ti­gung der Tra­di­ti­on der Kir­che über die Aus­übung die­ser Auf­ga­be nach Maß­ga­be des Rechts Anord­nun­gen trifft.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Twit­ter (Screen­shot)

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3 Kommentare

  1. Es ist eine Krank­heit in der katho­li­schen Kir­che, Lai­en als Kom­mu­ni­on­hel­fer ein­zu­set­zen. Wie immer bei den Neue­run­gen, erst als Aus­nah­me erlaubt, wird es zur Pra­xis. Das führt auch oft dazu, dass der Prie­ster bei der Hl.Kommunion auf dem Prie­ster­sitz Platz nimmt und die Lai­en bedie­nen die Gemein­de. Auch das Puri­fi­zie­ren geschieht oft durch Lai­en, bis zum uner­laub­ten Han­tie­ren am Taber­na­kel. Das dadurch die Funk­ti­on des Prie­sters ein­ge­schränkt wird und die Ehr­furcht schwin­det, wird leicht­fer­tig in Kauf genommen.

    • eine kla­re Ver­ach­tung des Sakra­men­tes, wel­che hier nicht nur gedul­det son­dern sug­ge­riert wird.Tendenz:Abschaffung des Gött­li­chen-Erhe­bung des Mensch­li­chen (Huma­nis­mus) über das Göttliche.

  2. Vor Kur­zem war über den US-Ame­ri­ka­ner Nor­man Chia zu lesen, der nicht mehr ‚Kom­mu­ni­on­hel­fer“ sein woll­te. Er hat­te im Lich­te des Hei­li­gen Gei­stes erkannt,dass die Ehr­furcht vor dem Aller­hei­lig­sten kei­nen Raum lässt für Laienexperimente !

    Allei­ne den geweih­ten Hän­den eines hw Prie­sters ist es gege­ben, den hoch­hei­li­gen Leib Chri­sti zu berühren.
    Nicht umsonst hält der Prie­ster nach voll­zo­ge­ner hl. Wand­lung und Erhe­bung des Aller­hei­lig­sten Dau­men und Zei­ge­fin­ger zusam­men und berührt mit die­sen nichts ande­res mehr als die hl. Hostie.

    Aus „Zum Alta­re Got­tes will ich tre­ten“ von Pater Mar­tin Ramm FSSP:
    -

    [.…]
    „Nach der hei­li­gen Wand­lung fällt die beson­de­re Fin­ger­hal­tung des Prie­sters auf.
    Auch sie kün­det ein­drucks­voll vom Glau­ben an die wirk­li­che Gegen­wart des Herrn.
    Bei der Prie­ster­wei­he wur­den Dau­men und Zei­ge­fin­ger des Neu­prie­sters eigens gesalbt.
    Von der ersten Berüh­rung im Moment der Wand­lung an hält er sie beisammen,
    und aus Ehr­furcht berührt er mit ihnen nichts ande­res mehr, als nur die hl. Hostie. “
    [.…]
    -

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