(Vatikan) Kurienerzbischof Juan Ignacio Arrieta (Opus Dei), seit 2007 Sekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, bestätigte, daß das erwartete Motu proprio Benedikts XVI. spezifische Anordnungen bei den Vorbereitungen und Durchführungen eines Konklaves für den Fall des Rücktritts eines Papstes enthalten wird. Die „persönliche“ Entscheidung des noch regierenden Papstes auf das Petrusamt zu verzichten, soll damit zumindest in Ansätzen kirchenrechtlichtlich institutionalisiert werden. Das Motu proprio zur Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis von Papst Johannes Paul II. vom 22. Februar 1996 werde „nur“ einige „spezifische Punkte“ für die Zeit der Sedisvakanz und des Konklave betreffen, „besonders den in den Normen ja bereits vorgesehenen Verzicht des Papstes“. „Bis zur Sedisvakanz kann der Heilige Vater das jeweilige Procedere bei der Wahl des Papstes ändern. Nach Beginn der Sedisvakanz, liegt es an der Kardinalskongregation im Rahmen der Bestimmungen den Tag für den Beginn des Konklaves zu bestimmen“, so Arrieta.
Der Kirchenrechtler betonte die rechtliche Notwendigkeit möglichst genauer Bestimmungen, um „Unsicherheiten und in 2000 Jahren Geschichte aufgetretene Gefahren zu vermeiden“. Die Kardinäle, so Erzbischof Arrieta, sind in Gehorsam verpflichtet, der Einladung zur Generalkongregation und dann dem Konklave zu folgen. Wer immer versuchen sollte, sie davon abzuhalten, eine reguläre Durchführung des Konklave gemäß Wahlordnung zu verhindern, in die Wahl einzugreifen oder sie zu beeinflussen versucht, zieht sich laut Kirchenrecht die Exkommunikation latae sententiae zu. Die Exkommunikation muß in diesem Fall nicht eigens festgestellt werden. Der Betroffene zieht sie sich automatisch durch seine Handlung zu. Der gravierende Ausschluß aus der kirchlichen Gemeinschaft gilt daher auch für jeden, der einen der 117 wahlberechtigten Kardinäle an der Teilnahme am Konklave zu hindern versucht.
Die Exkommuikation würden sich automatisch auch jene Kardinäle zuziehen, die gegen die Wahlordnung verstoßen und zum Beispiel ihre Stimme „verkaufen“ würden (Simonie). Die kirchenrechtliche Strafe betrifft die einzelne Person und tritt automatisch in Kraft. Das Wahlergebnis ist davon nicht betroffen.
Msgr. Arrieta betonte vor allem, daß während der Sedisvakanz die höchste Autorität der Kirche keineswegs auf das Kardinalskollegium übergehe und kollektiv wahrgenommen werde. Die päpstliche Autorität bleibe immer und einzig dem rechtmäßigen Nachfolger des Apostels Petrus vorbehalten. Während der Sedisvakanz „ruht“ diese Autorität. Sie kann durch niemanden ersetzt werden. Den Kardinälen komme lediglich im Rahmen klarer Vorschriften die Wahl des neuen Papstes zu. Sie können weder die Wahlordnung verändern, noch irgendwelche anderen Entscheidungen für die Kirche treffen.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Asianews
So ist es ganz katholisch. Punkt