„Ehe für alle“ und die legislative Anmaßung des Verfassungsgerichtes
Der Drang des Verfassungsgerichtshofes über die eigenen Zuständigkeiten hinauszugreifen und sich selbst legislative Kompetenzen anzumaßen, stellt ein Phänomen dar mit teils weitreichenden Folgen, besonders im gesellschaftspolitischen Bereich. Ein konkretes Beispiel: