Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur „Ehe für alle“ wirft grundsätzliche Fragen auf.
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„Ehe für alle“ und die legislative Anmaßung des Verfassungsgerichtes

Der Drang des Ver­fas­sungs­ge­richts­ho­fes über die eige­nen Zustän­dig­kei­ten hin­aus­zu­grei­fen und sich selbst legis­la­ti­ve Kom­pe­ten­zen anzu­ma­ßen, stellt ein Phä­no­men dar mit teils weit­rei­chen­den Fol­gen, beson­ders im gesell­schafts­po­li­ti­schen Bereich. Ein kon­kre­tes Beispiel: