Die österreichische Bischofskonferenz hat im März 2007 ein Schreiben mit dem Titel „Zugehörigkeit zur Kirche. Pastorale Initiativen in Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt“ approbiert, welches kurzzeitig auf https://www.bischofskonferenz.at im PDF-Format publiziert wurde, jetzt aber wieder entfernt wurde. Wörtlich heißt es in dem Dokument: Wenn ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt – aus welchen Gründen auch immer –, besteht die rechtliche Vermutung, daß er die Gemeinschaft mit der Kirche und der zuständigen kirchlichen Autorität nicht mehr wahren will.
Wenn der zuständige Ordinarius von der staatlichen Behörde die Meldung des „Austrittes aus der Kirche“ erhält, wird sich der Bischof schriftlich mit dem Ausgetretenen in Verbindung setzen. Er wird diesen über die kirchlichen Rechtsfolgen des Austritts – im sakramentalen Bereich, im Dienst- und Arbeitsrecht, in Vereinen und Räten, in Liturgie und Verkündigung – aufklären. Zugleich wird er ihm die Möglichkeit zu einem pastoralen Gespräch eröffnen, bei dem die Motive des »„Austritts“ geklärt, ein „Wiedereintritt“ besprochen oder der endgültige „Austritt“ bestätigt wird. In dem Schreiben wird der Bischof zugleich eine Frist von drei Monaten setzen und darauf hinweisen, daß nach deren Ablauf mit Wirkung vom Tag der Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde die Rechtsfolgen im kirchlichen Bereich eintreten und daß der „Austritt“ ins Taufbuch eingetragen wird. Gibt hingegen der Ausgetretene innerhalb der gesetzten Frist vor dem Bischof an, sich nicht von der Katholischen Kirche trennen zu wollen, so genügt die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung, weiterhin der Katholischen Kirche mit allen Rechten und Pflichten angehören zu wollen. Diesfalls ist die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde hinfällig und wird rechtlich als nicht abgegeben angesehen. Ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren ist daher nicht notwendig.
(Josef Spindelböck/ stjosef.at)