(Vatikan/Peking) Auf Wunsch zahlreicher chinesischer Gläubiger, vor allem der katholischen Untergrundkirche, veröffentlichte der Heilige Stuhl eine Erklärung, daß die unrechtmäßig geweihten, regimeabhängigen Bischöfe der Volksrepublik China, aber auch die Bischöfe, die die Weihe spendeten, exkommuniziert sind und welche Konsequenzen dies nach sich zieht.
Die Erklärung stammt vom Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte. Der Heilige Stuhl verlangt von den betroffenen Bischöfen:
– eine öffentliche Geste der Reue
– daß sie keine Heilige Messe zelebrieren und keine heilige Kommunion empfangen
– daß sie weder andere Sakramente empfangen noch spenden
– daß sie sich der Leitung der Diözesen enthalten.
Diese Forderungen seien die „notwendige Medizin für die Heilung“, um die Wiedereingliederung in die katholische Kirche möglich zu machen. Nach ungehört verhallten Appellen, setzte der Heilige Stuhl mit der Erklärung einen Schritt zur Klärung der verwirrten Situation in der Volksrepublik China. Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte präzisierte die Vergehen, die durch die unrechtmäßige Weihe von regimetreuen Bischöfen ohne die Zustimmung des Papstes begangen wurden. Ebenso die Strafen, die sich die Betroffenen dadurch zugezogen haben, aber auch die Möglichkeiten, die Kirchenstrafen zu überwinden und die Versöhnung mit der Kirche wiederzuerlangen.
Die unrechtmäßige Weihe erfolgte am 20. November 2010 in Chengde. Die Klärung wurde auch notwendig wegen der Ankündigung des kommunistischen Regimes, weitere unrechtmäßige Bischofsweihen erzwingen zu wollen. Der vollständige Wortlaut der Erklärung wurde im Osservatore Romano vom 11. Juni 2011 veröffentlicht, nachdem wenige Tage zuvor der aus China stammende Sekretär der Kongregation für die Evangelisierung der Völker, Msgr. Xaver Hon zu den Spannungen zwischen dem Heiligen Stuhl und Peking wegen der Einmischung des Regimes in die Bischofsernennungen Stellung genommen hatte. Er forderte damals die chinesischen Bischöfe auf, keine Angst zu haben, den Regierungsforderungen eine Absage zu erteilen.
Der Päpstliche Rat stellt klar, daß die unrechtmäßige Weihe von Bischöfen, das heißt ohne die Zustimmung des Papstes, eine schwerwiegende Verletzung des Kirchenrechts darstellt. Es handelt sich um eine „Straftat gegen die katholische Glaubenslehre“. Der Rat zitierte sowohl das Zweite Vatikanische Konzil als auch andere Dokumente, in dem es auch daran erinnert, daß auch die Ostkirchen die Frage genauso sehen.
Die Erklärung stellt ebenso klar, daß die Straftat sowohl die unrechtmäßig geweihten Bischöfe als auch der Spender der Weihe und ebenso die Konsekratoren betrifft. Alle Genannten sind im Fall der unrechtmäßigen Weihe von Chengde der Exkommunikation latae sententiae verfallen. Diese setzt keine ausdrückliche Verurteilung am Ende eines kanonischen Verfahrens voraus. Die Straftat selbst zieht vielmehr automatisch die Exkommunikation nach sich.
Ausdrücklich wird in der Erklärung erwähnt, daß das Kirchenrecht (Kanon 1324, Paragraph 3) „mildernde“ Umstände kennt (äußerer Zwang, Unwissenheit, …). Sollten solche gegeben sein, wäre die Exkommunikation nicht automatisch. Dieser Teil der Erklärung bezieht sich vor allem auf die in Einheit mit Rom stehenden Bischöfe, die an der unrechtmäßige Weihe teilnahmen. Es wurde umgehend Stimmen laut, daß zumindest einige von ihnen von der Staatspolizei dazu genötigt worden oder gar entführt worden seien, um sie zur Teilnahme zu zwingen. Damit läßt der Heilige Stuhl einigen Spielraum, um den Betroffenen die Möglichkeit zur Reue und Versöhnung zu ermöglichen.
Punkt Fünf der Erklärung des Päpstlichen Rats für die Gesetzestexte schreibt zum konkreten chinesischen Fall, daß die Handlung einen „Skandal für die Gläubigen“ darstellt. Deshalb sei es dringend notwendig, daß die Betroffenen die „nötige Buße“ tun und Schritte setzen, dieses Ärgernis aus der Welt zu schaffen.
Jene, die der Exkommunikation anheimgefallen sind, „müssen“ sich folgender Dinge enthalten:
1) die Heilige Messe zu zelebrieren oder zu konzelebrieren oder an irgeneiner anderen liturgischen Handlung teilzunehmen;
2) die Sakramente und Sakramentalien zu spenden und irgendein Sakrament zu empfangen;
3) jegliche Funktionen und Aufgaben der Kirchenleitung wahrzunehmen.
Mit anderen Worten: sowohl der unrechtmäßig geweihte Bischof als auch der Bischof der ihn geweiht hat und die Bischöfe, die an der unrechtmäßigen Weihe mitgewirkt oder anwesend waren, dürfen weder die Heilige Messe zelebrieren noch irgendein Sakrament spenden oder selber empfangen. Ebensowenig dürfen die betroffenen Bischöfe in irgendeiner Weise ihr Bischofsamt und die damit verbundenen Aufgaben wahrnehmen.
Sollten sie etwas von den Verboten dennoch tun, so begehen sie ein Sakrileg.
Die Erklärung versäumt es nicht, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Verbote und Strafen eine „Medizin“ sind, um einen heilsamen Prozeß der Reue, Buße und Umkehr und damit der Heilung und Wiederversöhnung einzuleiten und zu fördern.
(Asianews/Giuseppe Nardi, Bild: Asianews)