Für Errichtung von Instituten des geweihten Lebens diözesanen Rechts künftig Zustimmung Roms notwendig


Ordensgemeinschaften: neue Zentralisierung
Ordensgemeinschaften: neue Zentralisierung

(Rom) Für die Errich­tung von Insti­tu­ten des geweih­ten Lebens diö­ze­sa­nen Rechts braucht es künf­tig die Zustim­mung Roms.

Insti­tu­te des geweih­ten Lebens wer­den offi­zi­ell die katho­li­schen Ordens­ge­mein­schaf­ten genannt, deren Mit­glie­der öffent­li­che, ewi­ge oder zeit­li­che Gelüb­de able­gen, mit denen sie ver­spre­chen, ein Leben nach den evan­ge­li­schen Räten Keusch­heit, Armut und Gehor­sam zu füh­ren und in der Regel in Gemein­schaft leben. Das Kirch­li­che Ordens­le­ben geht bis auf das 4. nach­christ­li­che Jahr­hun­dert zurück.

Institute diözesanen und päpstlichen Rechts

Die Kir­che unter­schei­det zwi­schen Insti­tu­ten diö­ze­sa­nen Rechts und sol­chen päpst­li­chen Rechts. Wäh­rend letz­te­re vom Hei­li­gen Stuhl errich­tet wer­den und „unmit­tel­bar und aus­schließ­lich der Gewalt des Apo­sto­li­schen Stuhls“ unter­ste­hen, wer­den erste­re durch einen Diö­ze­san­bi­schof in sei­ner Diö­ze­se errich­tet und unter­ste­hen auch sei­ner Auf­sicht und Zustän­dig­keit. Der Bischof ent­schied jedoch kraft sei­ner Jurisdiktionsvollmacht.

In der Regel bil­det sich eine klei­ne Gemein­schaft von Gläu­bi­gen, die nach einem bestimm­ten Cha­ris­ma gemein­schaft­lich zusam­men­le­ben will. Sie ersucht den Diö­ze­san­bi­schof, in des­sen Diö­ze­se sie lebt, um die kir­chen­recht­li­che Aner­ken­nung. Die­ser prüft die Ordens­re­geln und die Gemein­schaft auf ihre Über­ein­stim­mung mit der katho­li­schen Glau­bens­leh­re und der kirch­li­chen Ord­nung. Er prüft vor allem auch die Bestän­dig­keit der Gemein­schaft. Ein Vor­gang, der meh­re­re Jah­re dau­ert, bis eine Aner­ken­nung als Insti­tut diö­ze­sa­nen Rechts erfolgt. Die Aner­ken­nung erfolgt zunächst pro­vi­so­risch auf eini­ge Jah­re befri­stet. Bei Bewäh­rung erfolgt sie dann unbefristet.

Nach wei­te­ren Jah­ren einer posi­ti­ven Ent­wick­lung und Aus­brei­tung ersu­chen die Orden meist um Aner­ken­nung als Insti­tut päpst­li­chen Rechts. Was eine erneu­te Prü­fungs­zeit bedeu­tet und wie­der­um zunächst pro­vi­so­risch und bei Bewäh­rung unbe­fri­stet gewährt wird.

Papst beschneidet Rechte der Bischöfe: Errichtungsdekret ohne Zustimmung Roma null und nichtig

Veröffentlichung des Reskripts im heutigen Osservatore Romano
Ver­öf­fent­li­chung des Reskripts im heu­ti­gen Osser­va­to­re Romano

Mit einer neu­en Zen­tra­li­sie­rungs­be­stim­mung von Papst Fran­zis­kus ist künf­tig für die Errich­tung eines Insti­tuts diö­ze­sa­nen Rechts die Zustim­mung Roms notwendig.

Papst Fran­zis­kus ent­schied mit einem Reskript ex audi­en­tia eine Beschnei­dung der Voll­mach­ten der Diö­ze­san­bi­schö­fe. Ein Diö­ze­san­bi­schof, der ein Insti­tut diö­ze­sa­nen Rechts errich­ten will, muß die Zustim­mung des Hei­li­gen Stuhls ein­ho­len. Das Reskript legt eine Zustim­mung Roms ad vali­ditatem fest. Vor allem aber erklärt es das Dekret für ein Insti­tut diö­ze­sa­nen Rechts, das ohne Zustim­mung Roms errich­tet wur­de, für null und nichtig.

Das Reskript trägt das Datum vom 11. Mai, wur­de aber erst in der heu­ti­gen Aus­ga­be des Osser­va­to­re Roma­no von Kar­di­nal­staats­se­kre­tär Pie­tro Paro­lin ver­öf­fent­licht. Wört­lich heißt es darin:

„Der Hei­li­ge Vater Fran­zis­kus hat in der Audi­enz, die dem unter­zeich­ne­ten Staats­se­kre­tär am 4. April 2016 gewährt wur­de, fest­ge­legt, daß die vor­he­ri­ge Kon­sul­tie­rung des Hei­li­gen Stuhls als ad vali­di­da­tem für die Errich­tung eines diö­ze­sa­nen Insti­tuts des geweih­ten Lebens not­wen­dig zu ver­ste­hen ist, bei Stra­fe der Nich­tig­keit des Errich­tungs­de­krets des Insti­tuts selbst.“

Das Reskript tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: com​bo​ni​.it/​O​s​s​e​r​v​a​t​ore Roma­no (Screen­shot)