Aus der Handreichung Vorrangige Option für die Familie. 100 Fragen und 100 Antworten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Bischofssynode über die Familie vom 4. bis 25. Oktober 2015 im Vatikan.
69. Frage: Könnte ein wiederverheirateter Geschiedener die Kommunion empfangen, wenn er in seinem Gewissen überzeugt ist, dies rechtmäßig tun zu können?
Antwort: „Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht“ (Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der Katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, 14. September 1994, Nr. 6).
70. Frage: Dieses Verbot ist aber nur eine Anordnung des Codex des Kanonischen Rechts (Can. 915). Könnte sie eventuell in Zukunft durch eine neue Disiplin ersetzt werden?
Antwort: „Das Verbot, das im zitierten Kanon ausgesprochen wird, leitet sich, seiner Natur entsprechend, aus dem göttlichen Gesetz ab und überschreitet den Bereich der positiven kirchlichen Gesetze: Letztere können keine gesetzlichen Änderungen herbeiführen, die der Lehre der Kirche widersprechen würden“ (Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung über die Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene, 24. Juni 2000, Nr. 1).
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Angaben zur Handreichung:
Aldo di Cillo Pagotto/Robert F. Vasa/Athanasius Schneider: Vorrangige Option für die Familie. 100 Fragen und 100 Antworten im Zusammenhang mit der Synode. Vorwort von Jorge A. Kardinal Medina, Edizioni Supplica Filiale, Roma 2015, www. supplicafiliale.org
Die gedruckte Ausgabe in deutscher Sprache kann angefordert werden bei:
Deutsche Gesellschaft zum Schutz von Tradition, Familie und Privateigentum (TFP)
Gladiolenstrasse 11
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