Keine „Pille danach“ – Verfassungsgericht erkennt Recht eines Apothekers auf Gewissensverweigerung an


Spaniens Verfassungsrichter erkennen Recht auf Gewissensverweigeung an "Historisches Urteil für ganz Europa"
Spa­ni­ens Ver­fas­sungs­rich­ter erken­nen Recht auf Gewis­sens­ver­wei­geung an: „Histo­ri­sches Urteil für ganz Europa“

(Madrid) Ein Apo­the­ker der spa­ni­schen Stadt Sevil­la war 2008 ver­ur­teilt wor­den, weil das spa­ni­sche Gesetz kei­ne Gewis­sens­ver­wei­ge­rung vor­sieht. Er hat­te sich gewei­gert, die „Pil­le danach“ abzu­ge­ben, weil die­se nicht nur ver­hü­ten­de, son­dern auch abtrei­ben­de Wir­kung hat. Sie­ben Jah­re spä­ter wur­de der Apo­the­ker nun frei­ge­spro­chen: „Er hat ein Recht auf Ver­wei­ge­rung aus Gewis­sens­grün­den“. Von einem „histo­ri­schen Urteil“ spricht der Ver­tei­di­ger des Apothekers.

Das spa­ni­sche Ver­fas­sungs­ge­richt erkann­te das Recht auf Gewis­sens­ver­wei­ge­rung eines Apo­the­kers an, der zuvor von einem Gericht ver­ur­teilt wor­den war, weil er sich gewei­gert hat­te, die „Pil­le danach“ zu ver­kau­fen. Das höchst­rich­ter­li­che Urteil stützt sich auf Arti­kel 16 der spa­ni­schen Ver­fas­sung, der das Recht der Reli­gi­ons- und Gewis­sens­frei­heit anerkennt.

Der Apo­the­ker aus Sevil­la war 2008 zur Zah­lung eines Straf­gel­des von 3.000 Euro ver­ur­teilt wor­den, weil er in sei­ner Apo­the­ker weder Kon­do­me, Pil­le oder „Pil­le danach“ zum Ver­kauf anbot. Das spa­ni­sche Gesetz sieht kei­ne Gewis­sens­ver­wei­ge­rung für Apo­the­ker vor. Dage­gen erhob der Apo­the­ker Ein­spruch durch den Instan­zen­weg. Die Fra­ge lan­de­te beim Ver­fas­sungs­ge­richts­hof, der am ver­gan­ge­nen 6. Juli die Ver­ur­tei­lung des Apo­the­kers auf­hob und des­sen Recht auf Ver­wei­ge­rung aus Gewis­sens­grün­den anerkannte.

Aus die­sem Grund sieht der Rechts­bei­stand des Apo­the­kers dar­in ein „bahn­bre­chen­des Urteil nicht nur für Spa­ni­en, son­dern für ganz Europa“.

Im Urteil wur­de einer­seits betont, daß der Zugang einer Frau „zu Ver­hü­tungs­mit­teln nicht gefähr­det war“, da es ande­re Apo­the­ker gibt, wo sie die Pil­le kau­fen kann. Gleich­zei­tig erklär­ten die Höchst­rich­ter, daß die „Pil­le danach“ zwar nicht mit einer Abtrei­bung gleich­zu­set­zen sei, deren Wir­kung aber „mit dem Bekennt­nis [des Apo­the­kers] zum Recht auf Leben“ in Wider­spruch tre­ten könnte.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Infovaticana