Das Bundesverfassungsgericht urteilt politisch und nicht auf der Grundlage des Grundgesetzes


„Ins­be­son­de­re ist die ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaft glei­cher­ma­ßen auf Dau­er ange­legt und durch eine ver­bind­li­che Ver­ant­wor­tungs­über­nah­me geprägt wie eine Ehe.“

„Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die behü­te­ten Ver­hält­nis­se einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft das Auf­wach­sen von Kin­dern eben­so för­dern kön­nen wie die einer Ehe.“

Das hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt am 19. Febru­ar 2013 in sei­nem Urteil zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Suk­zes­siv­ad­op­ti­on durch gleich­ge­schlecht­li­che Lebens­part­ner geschrieben.

Am 10. Mai 1957 urteil­te es dagegen:

„[…] Dem­ge­gen­über liebt der typisch homo­se­xu­el­le Mann den Jüng­ling und neigt dazu, ihn zu verführen.“

„1. Die Straf­vor­schrif­ten gegen die männ­li­che Homo­se­xua­li­tät (§§ 175 f. StGB) ver­sto­ßen nicht gegen den spe­zi­el­len Gleich­heits­satz der Abs. 2 und 3 des Art. 3 GG, weil der bio­lo­gi­sche Geschlechts­un­ter­schied den Sach­ver­halt hier so ent­schei­dend prägt, daß etwa ver­gleich­ba­re Ele­men­te dane­ben voll­kom­men zurücktreten.

2. Die §§ 175 f. StGB ver­sto­ßen auch nicht gegen das Grund­recht auf die freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homo­se­xu­el­le Betä­ti­gung gegen das Sit­ten­ge­setz verstößt […]“

„Ein Blick auf die Behand­lung des Pro­blems der gleich­ge­schlecht­li­chen Unzucht in der neue­ren deut­schen Straf­rechts­ge­schich­te zeigt fol­gen­des Bild: […] “

Soweit das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt von 1957.

Das Grund­ge­setz stammt vom 23. Mai 1949. In den maß­geb­li­chen Arti­keln für die Beur­tei­lung die­ser Sach­ver­hal­te ist es seit­her nicht ver­än­dert wor­den. Wie kommt das Gericht zu so unter­schied­li­chen Urteilen?

Text: Johan­nes Schroeter