IMABE-Stellungnahme zur Diskussion über die Wirkungsweise der „Pille danach“


In sehr weni­gen, klar defi­nier­ten Situa­tio­nen kann die Ver­schrei­bung der „Pil­le danach“ ethisch zuläs­sig sein

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In Deutsch­land ist eine hef­ti­ge Debat­te über die Wir­kungs­wei­se der soge­nann­ten „Pil­le danach“ auf­ge­flammt (vgl. Deut­sches Ärz­te­blatt, online, 4.2.2013). Anlaß war die Fra­ge, ob katho­li­sche Kran­ken­häu­ser die „Pil­le danach“ an Ver­ge­wal­ti­gungs­op­fer abge­ben dür­fen. Dazu müß­te geklärt sein, ob die­se Prä­pa­ra­te nur anti­kon­zep­tiv oder auch nida­ti­ons­hem­mend wir­ken, was einen erheb­li­chen mora­li­schen Unter­schied ausmacht.

Aus die­sem Grund hat das Wie­ner Wis­sen­schafts­in­sti­tut IMABE nun eine Stel­lung­nah­me (online, 13.2.2013) ver­öf­fent­licht gemein­sam mit einer Aktua­li­sie­rung der Erkennt­nis­se zur Wirk­wei­se der „Pil­le danach“ zu Stu­di­en bis zum Jahr 2013 (online, 13.2.2013). „Es ist rich­tig, daß die ‚Pil­le danach‘ ver­schie­de­ne Wir­kungs­wei­sen hat. Dies hängt davon ab, an wel­chem Tag des Zyklus das Prä­pa­rat ein­ge­nom­men wur­de“, erklärt der Inter­nist und kli­ni­sche Phar­ma­ko­lo­ge, Univ.-Prof. Dr. Johan­nes Bonel­li, Direk­tor von IMABE. So ist die „Pil­le danach“ in mehr als 90 Pro­zent der Fäl­le wir­kungs­los, weil zum Zeit­punkt der Ein­nah­me auf­grund des Zyklus der Frau ohne­hin kei­ne Schwan­ger­schaft mög­lich ist.

In der von IMABE ver­faß­ten Aktua­li­sie­rung der Erkennt­nis­se zur Wirk­wei­se der „Pil­le danach“ wird fest­ge­stellt, daß die „Pil­le danach“, wenn sie bis zir­ka 2 Tage vor dem Eisprung gege­ben wird, aus­schließ­lich anti­kon­zep­tiv wirkt, kurz vor der Ovu­la­ti­on und knapp danach wirkt sie nida­ti­ons­hem­mend und damit als Abtrei­bungs­mit­tel, nach der Ovu­la­ti­on ver­ab­reicht wird die „Pil­le danach“ zuneh­mend unwirk­sam oder sogar schwan­ger­schafts­schüt­zend. Der Anteil der Anwen­dungs­fäl­le der „Pil­le danach“ bei Ver­ge­wal­ti­gungs­op­fern, in denen sie abtrei­bend wirkt, dürf­te nach wis­sen­schaft­lich fun­dier­ten Schät­zun­gen bei maxi­mal 2,5 Pro­zent liegen.

Der Köl­ner Kar­di­nal Joa­chim Meis­ner hat­te aus gege­be­nem Anlaß die ethi­schen Richt­li­ni­en für eine Abga­be der „Pil­le danach“ fest­ge­hal­ten hat. In einer Erklä­rung (online, 31.1.2013) stell­te Meis­ner klar, daß die Ein­nah­me bzw. die Ver­ab­rei­chung eines Medi­ka­ments, das früh­ab­trei­bend wirkt, mora­lisch uner­laubt ist, da es sich dabei um uner­laub­te Tötung mensch­li­chen Lebens hand­le. Wenn eine „Pil­le danach“ dage­gen die Befruch­tung der Eizel­le ver­hin­dert, ist dies im Fall einer Ver­ge­wal­ti­gung sitt­lich erlaubt. IMABE begrüßt die kla­re und ein­deu­ti­ge Stel­lung­nah­me des Köl­ner Kardinals.

Aus ethi­scher Sicht und auch ärzt­li­cher Sorg­falts­pflicht ergibt sich, daß sich jemand, der die Absicht hat, die „Pil­le danach“ nur zu ver­ab­rei­chen, wenn sie die Ovu­la­ti­on ver­hin­dert, nicht aber wenn sie abtrei­bend wirkt, mit Hil­fe medi­zi­ni­scher Metho­den ver­ge­wis­sern muß, daß sich die Frau im ent­spre­chen­den Sta­di­um des Zyklus befin­det. Ab zwei Tage vor dem Eisprung (im Fall von Uli­pri­stal einen Tag davor), soll­te die „Pil­le danach“ wegen ihrer nida­ti­ons­hem­men­den Wir­kung nicht mehr ver­schrie­ben werden.

So eine Unter­su­chung kön­ne rela­tiv unauf­wän­di­gen vor­ge­nom­men wer­den, z. B. mit Hil­fe der Vagi­nal­so­no­gra­phie, die zeigt, ob ein Fol­li­kel am Ovar vor­han­den ist. Auch anhand der Grö­ße und Mor­pho­lo­gie mit zusätz­li­cher Beur­tei­lung des Endo­me­tri­ums kön­ne ermit­telt wer­den, wann der Eisprung statt­fin­den wird. Falls man dies mit einem LH Schnell­test ergän­ze, kön­ne man mit gro­ßer Sicher­heit erken­nen, ob der Eisprung kurz bevor steht oder ob er erst in 2 oder mehr Tagen zu erwar­ten ist, heißt es in den aktua­li­sier­ten Erkenntnissen.

„Mit die­ser Lösung soll­te jeder Arzt ein­ver­stan­den sein, der sei­ner ärzt­li­chen Sorg­falts­pflicht nach­kommt“, hält Bonel­li auch als Medi­zi­ner fest. Für katho­li­sche Kran­ken­häu­ser wäre damit ein gang­ba­re Weg geeb­net – und sie wären Vor­rei­ter, da Frau­en sich dar­auf ver­las­sen könn­ten, nicht unnö­tig ein hoch­do­sier­te Hor­mon­prä­pa­rat ver­schrie­ben zu bekom­men. Da die „Pil­le danach“ in rund 90 Pro­zent der Fäl­le wir­kungs­los ist, weil zum Zeit­punkt der Ein­nah­me auf­grund des Zyklus der Frau ohne­hin kei­ne Schwan­ger­schaft mög­lich ist, wäre eine Vor­ab­un­ter­su­chung in jedem Fall ange­zeigt, so der IMABE-Direktor.

Auch für jene, die eine nida­ti­ons­hem­men­de Wir­kung der „Pil­le danach“ abstrei­ten, wäre die Dia­gno­stik hilf­reich, da laut ihrem Dafür­hal­ten nach Über­schrei­tung der 48-Stun­den­frist (bei Levo­no­gest­rel-Prä­pa­ra­ten wie Vikela®) bzw. der 24-Stun­den­frist (bei Uli­pristal­ace­tat-Prä­pa­ra­ten wie EllaO­ne®) das Prä­pa­rat ohne­hin unwirk­sam ist. „Kein Arzt, der sei­ner Sorg­falts­pflicht nach­kommt, wird mit Absicht ein unwirk­sa­mes Prä­pa­rat ver­schrei­ben wol­len“, heißt es in der IMABE-Stellungnahme.

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