Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit Exit: Vom Bundesgericht als nichtig erklärt


(Lau­sanne) HLI-Schweiz, die Ver­ei­ni­gung Katho­li­scher Ärz­te der Schweiz (VKAS) und die Schwei­ze­ri­sche Gesell­schaft für Bio­ethik (SGB) haben die „Ver­ein­ba­rung“ zwi­schen dem Ober­staats­an­walt des Kan­tons Zürich und der Orga­ni­sa­ti­on Exit über die Bei­hil­fe zum Sui­zid im Sep­tem­ber 2009 juri­stisch ange­foch­ten. Das Bun­des­ge­richt ist auf die Beschwer­de zwar nicht ein­ge­tre­ten, hat aber die Ver­ein­ba­rung den­noch als nich­tig erklärt. Sie wur­de in der öffent­li­chen Ver­hand­lung mehr­fach als Schein­ver­wal­tungs­ver­ord­nung bewer­tet.Die Beschwer­de füh­ren­den Orga­ni­sa­tio­nen und Ein­zel­per­so­nen hat­ten gel­tend gemacht, daß die Ober­staats­an­walt­schaft des Kan­tons Zürich mit dem Abschluß der „Ver­ein­ba­rung“ mit Exit ihre Kom­pe­ten­zen über­schrit­ten hat.

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Die­se Über­ein­kunft hat­te sich näm­lich auch auf die Rech­te und Pflich­ten unter­ge­ord­ne­ter Instan­zen, wie Ärz­te, Psych­ia­ter, Poli­zei und Staats­an­walt­schaft bzw. Unter­su­chungs­be­hör­den aus­ge­wirkt. Die Bun­des­rich­ter waren sich einig, daß die Ver­ein­ba­rung gegen Bun­des­recht ver­stößt und die invol­vier­ten kan­to­na­len Instan­zen mehr­fach ihre Kom­pe­ten­zen über­schrit­ten haben. Eine Ein­hal­tung der „Ver­ein­ba­rung“ könn­te im Ein­zel­fall dazu füh­ren, daß im Zusam­men­hang mit der Bei­hil­fe zum Sui­zid eine Straf­tat über­se­hen wird. Das Bun­des­ge­richt stell­te fest, daß die­se Rege­lung bei ausser­ge­wöhn­li­chen Todes­fäl­len in die übli­chen Unter­su­chun­gen ein­greift und damit gegen die gel­ten­de Straf­pro­zeß­ver­ord­nung im Kan­ton Zürich ver­stößt. Sol­che bila­te­ra­len Abma­chun­gen tan­gie­ren das exi­sten­zi­el­le Grund­recht auf Leben, zumal es immer­hin um mög­li­che ille­ga­le Tötun­gen gehe.

Die Bun­des­rich­ter bezeich­ne­ten die Ver­ein­ba­rung mehr­fach als Schein­ver­ord­nung, die den Zweck habe, die­se der rich­ter­li­chen Über­prüf­bar­keit zu ent­zie­hen. Das sei rechts­staat­lich ausser­or­dent­lich pro­ble­ma­tisch und man schlie­ße letzt­lich damit das Volk aus.

Die­se Haupt­ar­gu­men­te führ­ten die Rich­ter dazu, die Ver­ein­ba­rung als nich­tig zu erklä­ren. Für eine wei­te­re detail­lier­te Stel­lung­nah­me war­ten wird die schrift­li­che Urteils­be­grün­dung abge­war­tet. Die Beschwer­de­füh­rer hof­fen, daß die­ser Ent­scheid sich posi­tiv auf die lau­fen­den Dis­kus­sio­nen für eine bun­des­recht­li­che Rege­lung der Bei­hil­fe zum Sui­zid auswirkt.

HLI-Schweiz und die VKAS haben sich auch mit der Ver­nehm­las­sung des Bun­des­ra­tes zur orga­ni­sier­ten Bei­hil­fe zum Sui­zid aus­ein­an­der­ge­setzt und sich für ein Ver­bot der orga­ni­sier­ten Bei­hil­fe zum Sui­zid aus­ge­spro­chen. Als Begleit­mass­nah­me muß mehr für die Sui­zid­prä­ven­ti­on getan und die Pal­lia­tiv­me­di­zin in der Aus­bil­dung und Pra­xis der Ärz­te und des Pfle­ge­per­so­nals geför­dert wer­den. Alle drei Orga­ni­sa­tio­nen ver­wei­sen zudem aus­drück­lich auf die in Deutsch­land gemach­ten posi­ti­ven Erfah­run­gen mit Hos­pi­zen für Ster­ben­de im End­sta­di­um. Damit könn­ten Sui­zi­de ver­mie­den und posi­ti­ve Zei­chen gesetzt wer­den, daß Kran­ke, Behin­der­te und Ster­ben­de von unse­rer Gesell­schaft mit­ge­tra­gen werden.

(ots)

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