(Lausanne) HLI-Schweiz, die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz (VKAS) und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik (SGB) haben die „Vereinbarung“ zwischen dem Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich und der Organisation Exit über die Beihilfe zum Suizid im September 2009 juristisch angefochten. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde zwar nicht eingetreten, hat aber die Vereinbarung dennoch als nichtig erklärt. Sie wurde in der öffentlichen Verhandlung mehrfach als Scheinverwaltungsverordnung bewertet.Die Beschwerde führenden Organisationen und Einzelpersonen hatten geltend gemacht, daß die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Abschluß der „Vereinbarung“ mit Exit ihre Kompetenzen überschritten hat.
Diese Übereinkunft hatte sich nämlich auch auf die Rechte und Pflichten untergeordneter Instanzen, wie Ärzte, Psychiater, Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. Untersuchungsbehörden ausgewirkt. Die Bundesrichter waren sich einig, daß die Vereinbarung gegen Bundesrecht verstößt und die involvierten kantonalen Instanzen mehrfach ihre Kompetenzen überschritten haben. Eine Einhaltung der „Vereinbarung“ könnte im Einzelfall dazu führen, daß im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid eine Straftat übersehen wird. Das Bundesgericht stellte fest, daß diese Regelung bei aussergewöhnlichen Todesfällen in die üblichen Untersuchungen eingreift und damit gegen die geltende Strafprozeßverordnung im Kanton Zürich verstößt. Solche bilateralen Abmachungen tangieren das existenzielle Grundrecht auf Leben, zumal es immerhin um mögliche illegale Tötungen gehe.
Die Bundesrichter bezeichneten die Vereinbarung mehrfach als Scheinverordnung, die den Zweck habe, diese der richterlichen Überprüfbarkeit zu entziehen. Das sei rechtsstaatlich ausserordentlich problematisch und man schließe letztlich damit das Volk aus.
Diese Hauptargumente führten die Richter dazu, die Vereinbarung als nichtig zu erklären. Für eine weitere detaillierte Stellungnahme warten wird die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet. Die Beschwerdeführer hoffen, daß dieser Entscheid sich positiv auf die laufenden Diskussionen für eine bundesrechtliche Regelung der Beihilfe zum Suizid auswirkt.
HLI-Schweiz und die VKAS haben sich auch mit der Vernehmlassung des Bundesrates zur organisierten Beihilfe zum Suizid auseinandergesetzt und sich für ein Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid ausgesprochen. Als Begleitmassnahme muß mehr für die Suizidprävention getan und die Palliativmedizin in der Ausbildung und Praxis der Ärzte und des Pflegepersonals gefördert werden. Alle drei Organisationen verweisen zudem ausdrücklich auf die in Deutschland gemachten positiven Erfahrungen mit Hospizen für Sterbende im Endstadium. Damit könnten Suizide vermieden und positive Zeichen gesetzt werden, daß Kranke, Behinderte und Sterbende von unserer Gesellschaft mitgetragen werden.
(ots)