Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: „Kirchensteueraustritt“ nicht statthaft – Vatikan: Austrittserklärung gegen über dem Staat bedeutet nicht automatisch Exkommunikation


(Mann­heim) Wer aus einer Kir­che aus­tritt, die nach staat­li­chem Recht den Sta­tus einer Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts hat und des­we­gen zur Erhe­bung von Kir­chen­steu­er berech­tigt ist, kann sei­ne Aus­tritts­er­klä­rung nicht auf den staat­li­chen Rechts­kreis beschrän­ken. Das hat der 1. Senat des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs Baden-Würt­tem­berg (VGH) mit einem heu­te ver­kün­de­ten Urteil ent­schie­den. Er hat damit der Beru­fung des Erz­bis­tums Frei­burg gegen ein Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Frei­burg statt­ge­ge­ben, das die Beschei­ni­gung über den Kir­chen­aus­tritt eines eme­ri­tier­ten Pro­fes­sors für katho­li­sches Kir­chen­recht als recht­mä­ßig ange­se­hen hatte.

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Der Hoch­schul­leh­rer hat­te im Jahr 2007 gegen­über dem Stan­des­amt sei­nes Wohn­orts sei­nen Kir­chen­aus­tritt erklärt. Er hat­te dabei die Reli­gi­ons­ge­mein­schaft mit den Wor­ten „römisch-katho­lisch, Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts“ bezeich­net. In die­ser For­mu­lie­rung liegt nach Auf­fas­sung des VGH ein Zusatz, der gegen § 26 Abs. 1 des Kir­chen­steu­er­ge­set­zes Baden-Würt­tem­berg ver­stößt. Das Gesetz ver­langt für den Kir­chen­aus­tritt eine ein­deu­ti­ge Erklä­rung und ver­bie­tet des­we­gen Bedin­gun­gen und Zusät­ze. Für die Aus­le­gung die­ser Bestim­mung ist nach Ansicht des VGH von ent­schei­den­der Bedeu­tung, daß mit die­sem Ver­bot gera­de der soge­nann­te „modi­fi­zier­te Kir­chen­aus­tritt“ unter­bun­den wer­den soll­te. Die Erklä­rung müs­se folg­lich erken­nen las­sen, daß sich der Betrof­fe­ne ernst­haft und voll­stän­dig von der Reli­gi­ons­ge­mein­schaft los­sa­gen wol­le. Wer, wie der Kir­chen­recht­ler, von sich aus den Kir­chen­aus­tritt auf die „Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts“ beschrän­ke, aber gleich­wohl in einer auch für den Staat erkenn­ba­ren Wei­se akti­ves Mit­glied sei­ner Kir­che blei­ben wol­le, erfül­le die Anfor­de­run­gen des Geset­zes nicht.

In Über­ein­stim­mung mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts hält der VGH dar­an fest, daß ein Kir­chen­aus­tritt unwirk­sam ist, der iso­liert nur die­je­ni­gen Rechts­fol­gen besei­ti­gen will, die eine Kir­chen­mit­glied­schaft im Bereich des staat­li­chen Rechts hat. Wür­de der Staat dem ein­zel­nen Gläu­bi­gen die Mög­lich­keit eines blo­ßen „Kir­chen­steu­er­aus­tritts“ eröff­nen, ver­stie­ße er gegen Art. 140 GG in Ver­bin­dung mit Arti­kel 137 Abs. 6 der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung. Danach sind die­je­ni­gen Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten, die Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rech­tes sind, dazu berech­tigt, Kir­chen­steu­ern auf der Grund­la­ge der staat­li­chen Steu­er­li­sten zu erhe­ben. Die­se Gewähr­lei­stung steht einem rei­nen „Kir­chen­steu­er­aus­tritt“ entgegen.

Von den staat­li­chen Gerich­ten nicht zu ent­schei­den ist die Fra­ge, wel­che Fol­ge­run­gen die Kir­chen aus einer gegen­über den staat­li­chen Stel­len abge­ge­be­nen Kir­chen­aus­tritts­er­klä­rung zie­hen. Ob es, wie anläß­lich des Ver­fah­rens in der Öffent­lich­keit dis­ku­tiert, eine Kir­chen­mit­glied­schaft ohne Kir­chen­steu­er­pflicht geben kann, ist allein eine inner­kirch­li­che Ange­le­gen­heit, die hier im Fall der katho­li­schen Kir­che nach kano­ni­schem Recht zu ent­schei­den ist.

Kir­chen­recht­li­cher Sta­tus des anony­men Ausgetretenen

Das Erz­bis­tum Frei­burg ver­kün­det, jedem Katho­li­ken, der etwa aus steu­er­li­chen Grün­den sei­nen Aus­tritt erklä­re, müs­se wis­sen, daß dies die Exkom­mu­ni­ka­ti­on nach sich zie­he. Wohl­wis­send, daß die­se Behaup­tung falsch ist wird die­se immer wie­der­holt vorgetragen.

Papst Bene­dikt XVI. appro­bier­te ein Schrei­ben des Päpst­li­chen Rates für die Geset­zes­tex­te, daß in Deutsch­land von den Bischö­fen ein­fach seit vier Jah­ren igno­riert wird. Es erklärt jene Pra­xis für kano­nisch rechts­wid­rig, die besagt, der Gläu­bi­ge sei zu exkom­mu­ni­zie­ren der vor staat­li­chen Stel­len sei­nen Kir­chen­aus­tritt erklärt.

In dem Schrei­ben ver­langt der Vati­kan eine genaue Prü­fung durch kirch­li­chen Auto­ri­tä­ten in jedem Ein­zel­fall. Nur sol­che Fäl­le füh­ren zur Exkom­mu­ni­ka­ti­on, die einen Abfall vom Glau­ben umfas­sen oder den Wil­len beinhal­ten, sich von der Gemein­schaft der Gläu­bi­gen zu tren­nen. Der anony­me Aus­tritt vor einer statt­li­chen Behör­de, wird in dem 2006 ver­öf­fent­li­chen Doku­ment aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Ein sol­cher Schritt darf nicht als Exkom­mu­ni­ka­ti­on gewer­tert werden.

Kon­kret heißt daß, man darf sei­nen Unmut über die Miß­stän­de in sei­nem Bis­tum mit einer Erklä­rung des Aus­tritts vor einer staat­li­chen Behör­de erklä­ren und ist nicht auto­ma­tisch exkommuniziert.

(PM/​ JF)

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