Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen


(Karls­ru­he) Inner­kirch­li­che Maß­nah­men kön­nen von staat­li­chen Gerich­ten nicht auf ihre Recht­mä­ßig­keit über­prüft wer­den. Das hat die 2. Kam­mer des Zwei­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in einem am 8. Janu­ar in Karls­ru­he ver­öf­fent­lich­ten Beschluss (AZ: 2 BvR 717/​08 vom 9. Dezem­ber 2008) ent­schie­den. Die „Unab­hän­gig­keit der kirch­li­chen Gewalt“ wür­de geschmä­lert, wenn der Staat sei­nen Gerich­ten das Recht ein­räu­men wür­de, inner­kirch­li­che Rechts­ak­te auf ihre Ver­ein­bar­keit mit dem Grund­ge­setz zu prü­fen, hieß es zur Begründung.

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Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine von einem evan­ge­li­schen Pfar­rer aus dem Rhein­land erho­be­ne Ver­fas­sungs­be­schwer­de man­gels Zuläs­sig­keit nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men. Die Ver­set­zung eines Pfar­rers in den Ruhe­stand wie auch Fra­gen, die mit der Fest­set­zung sei­nes Ruhe­ge­halts zusam­men­hän­gen, sei­en kei­ne Akte der „öffent­li­chen Gewalt“, in die der Staat durch sei­ne Recht­spre­chung kor­ri­gie­rend ein­grei­fen darf. Die­se Rechts­ak­te betref­fen viel­mehr die Aus­ge­stal­tung des Dienst- und Amts­rechts der Evan­ge­li­schen Kir­che und unter­lie­gen damit ihrem Selbstbestimmungsrecht.

Nach dem kir­chen­po­li­ti­schen System des deut­schen Grund­ge­set­zes ord­ne und ver­wal­te jede Reli­gi­ons­ge­sell­schaft ihre Ange­le­gen­hei­ten selb­stän­dig inner­halb der Schran­ken des für alle gel­ten­den Geset­zes. Fer­ner ver­lei­he sie ihre Ämter ohne Mit­wir­kung des Staa­tes oder der bür­ger­li­chen Gemein­de (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 WRV). Damit erken­ne der Staat die Kir­chen als Insti­tu­tio­nen mit dem Recht der Selbst­be­stim­mung an, die ihrem Wesen nach unab­hän­gig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm her­lei­ten. Die Fol­ge sei, daß der Staat in ihre inne­ren Ver­hält­nis­se nicht ein­grei­fen dürfe.

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https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​e​n​t​s​c​h​e​i​d​u​n​g​e​n​/​r​k​2​0​0​8​1​2​0​9​_​2​b​v​r​0​7​1​7​0​8​.​h​tml

(APD)

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