(Zürich) Einem 77-jährigen Arzt, der als Selbstmordhelfer für Dignitas arbeitete, wurde vom Kanton Zürich die Bewilligung zur Berufsausübung entzogen. Er hätte eigentlich nur Familienangehörige und Bekannte behandeln dürfen. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entzug der Bewilligung ist er nun abgeblitzt.
Der Dignitas-Selbstmordhelfer ist ein pensionierter Arzt, der nur noch über eine Seniorenpraxisbewilligung verfügte. Diese erlaubt einem Arzt über 70 in der Schweiz, Personen aus dem Familien- und Bekanntenkreis zu behandeln. Trotz dieser Einschränkung verschrieb aber der 77-jährige Arzt Selbstmordwilligen den in der Schweiz zugelassenen Todescocktail, ein Natrium-Pentobarbital-Gemisch.
Wie 20min online berichtet, ersuchte der Arzt im Januar 2007 um die Erneuerung seiner Praxisbewilligung und um eine Erweiterung, damit er seine Tätigkeit für Dignitas ausdehen kann. Konkret ging es ihm um die Bewilligung zur Erstellung von Gutachten einschließlich der Rezeptur von Natrium-Pentobarbital.
Doch die Zürcher Gesundheitsdirektion verweigerte dem Arzt die Sonderbewilligung und erklärte, für die Untersuchung und die Verabreichung des Todescocktails benötige ein Arzt zwingend eine ordentliche Praxisbewilligung. Auch die Seniorenpraxisbewilligung wurde dem Arzt entzogen, weil er gegen das Gesundheitsgesetz verstoßen und „Patienten“, Dignitas-Selbstmordwillige, behandelt habe, die außerhalb seines Verwandten- und Bekanntenkreises standen. Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid und wies eine Beschwerde des Seniors ab.
Eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde nun vom höchsten Schweizer Gericht ebenfalls abgewiesen. Die schriftliche Urteilsbegründung folgt noch.
(JB)