
Am 2. März 1953, nur wenige Tage nach seiner Ernennung zum Pro-Sekretär des Heiligen Offiziums – der heutigen Glaubenskongregation – und seiner Erhebung in den Kardinalsrang, hielt Kardinal Alfredo Ottaviani eine Grundsatzrede im Festsaal der Päpstlichen Lateranuniversität. Diese Rede ist weit mehr als ein kirchengeschichtliches Zeugnis: Sie ist ein Schlüsseltext zum Selbstverständnis der Kirche in der Vorkonzilszeit, insbesondere in ihrem Verhältnis zum Staat.
Wer das Konzilsdokument Dignitatis humanae verstehen will – vor allem die Diskussion um seine Kontinuität oder Diskontinuität mit der kirchlichen Lehrtradition –, findet in Ottavianis Rede eine unverzichtbare Vergleichsfolie. Die Frage, ob das Konzil hier mit dem bisherigen Lehramt bricht, wurde nach 1965 mehrheitlich bejaht, von namhaften Theologen wie Yves Congar OP, Giovanni Battista Sala SJ oder Reinhold Sebott SJ jedoch entschieden verneint.
Schon kurz nach seiner Wahl erinnerte Papst Johannes Paul II. am 17. Oktober 1978 in einer Radiobotschaft daran, daß „jeder Konzilstext im Licht der Tradition zu lesen und zu verstehen“ sei. Ottavianis Rede ist genau ein solches Licht: eine prägnante Darstellung der traditionellen kirchlichen Lehre zum Staatskirchenrecht – ein Orientierungspunkt für jeden, der das Konzilsdokument historisch und theologisch ernsthaft einordnen will.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob man die Debatten um Dignitatis humanae heute noch für aktuell hält oder längst als abgeschlossen betrachtet. Denn die geistige Architektur unserer Zeit ist nach wie vor von jenen Konzilstexten geprägt – und damit auch von den Fragen, die Ottaviani hellsichtig aufwarf.
Einige Aspekte seiner Rede scheinen aus heutiger Sicht überholt – etwa seine Ausführungen zur Idee eines mehrheitlich katholischen Staates. Doch gerade hierin liegt eine beunruhigende Pointe: Die von ihm damals benannten Minderheiten, die „die Rechte der Kirche aushöhlen“ wollten, haben sich – so die Bilanz nach über 70 Jahren – in vielen Punkten durchgesetzt. Nicht zuletzt mit Hilfe jenes Konzilsdokuments, das sie einst mitgestalten wollten. Die politischen und gesellschaftlichen Umbrüche, die seither erfolgten, haben die Staaten so umgestaltet, daß sie heute kaum noch katholische Mehrheiten aufweisen. Dieser Umbau war kein Zufall – er entsprach dem Willen einflußreicher Kreise zu Beginn der Entwicklung.
Die hier vorgelegte Übersetzung folgt der Ausgabe der Zeitschrift Cristianità (Nr. 52/53, 1979), die ihrerseits ein Nachdruck der offiziellen Veröffentlichung der Päpstlichen Lateranuniversität von 1953 ist. Sie enthält auch das Vorwort Kardinal Ottavianis vom 25. März desselben Jahres zur Drucklegung – ein zeitgeschichtliches Dokument von bleibender theologischer Bedeutung.
Die Pflichten des katholischen Staates gegenüber der Religion
Vorwort
Den Vortrag in Druck zu geben, den ich am 2. März 1953 in der Aula Magna des Athenaeum Lateranense gehalten habe, wenn mich nicht zahlreiche Anfragen von Publizisten und Mitgliedern des Lehrkörpers verschiedener Hochschulinstitute dazu veranlaßt hätten, die darauf bestanden, daß es ratsam sei, das, was ich in dieser feierlichen Versammlung gesagt habe, zu veröffentlichen.1
„Es ist schon zu lange“, schrieb mir ein angesehener Geistlicher, „daß das öffentliche Recht der Kirche nur in den abgeschlossenen Räumen kirchlicher Institute gelehrt wird, während es dringend notwendig ist, es in alle Gesellschaftsschichten zu tragen, vor allem in die höheren.“
Die Presse schweigt darüber aus Prinzip, da sie von Menschen geleitet wird, die der Freiheit weitaus mehr huldigen als der Wahrheit […]. Die allgemeine Verwirrung, die wir erleben, die Unentschlossenheit der Staatsmänner und die gewaltigen Fehler, die in den hybriden Vereinigungen zwischen Staaten und Parteien begangen werden, verlangen, daß das Hauptproblem zwischen Staat und Kirche offen, ausführlich, klar und vor allem furchtlos angesprochen wird.
„Der christliche Mut ist eine der Kardinaltugenden und heißt Tapferkeit.“
All diese eindringlichen Bitten haben mich davon überzeugt, daß es heute mehr als zu jeder anderen Zeit für jeden Priester und jeden Laien, der mit dem Klerus im Apostolat mitarbeitet, notwendig ist, so weit wie möglich das Beispiel des göttlichen Meisters nachzuahmen, der von sich selbst sagte: „Ad hoc veni in mundum ut testimonium perhibeam veritati“ [„Dazu bin ich in die Welt gekommen, daß ich für die Wahrheit Zeugnis ablege“, Joh 18,37].
Einige werden vielleicht bemerken, daß ich keine Autoren genannt habe, selbst wenn ich deren Aussagen wörtlich wiedergebe. Ich habe dies aus zwei Gründen unterlassen: erstens, weil es wenig zählt, zu wissen, daß bestimmte Ideen von dem einen oder anderen Autor stammen, wenn sie bereits so weit verbreitet sind, daß sie nicht mehr als Individualmeinung angesehen werden können; zweitens wollte ich der Regel des heiligen Augustinus folgen, der uns lehrt, nicht den Irrenden zu bekämpfen, sondern den Irrtum. Und damit bin ich auch dem Programm und dem Beispiel des glorreich regierenden Papstes gefolgt, der sein Pontifikat unter das Motto gestellt hat: „Veritatem facientes in caritate“2 [„Die Wahrheit in Liebe tun“, Eph 4,15].
Rom, 25. März 1953
A. Card. Ottaviani
Die Rede am Athenaeum Lateranense3
Die Pflichten des katholischen Staates gegenüber der Religion
2. März 1953
Es ist nicht verwunderlich, daß die Feinde der Kirche sich zu allen Zeiten gegen ihre Sendung gewandt haben, indem sie ihr einige oder sogar alle ihre göttlichen Vorrechte und Vollmachten absprachen.
Der Ansturm mit seinen falschen Vorwänden richtete sich bereits gegen den göttlichen Stifter dieser zweitausendjährigen und dennoch immer jungen Institution: Gegen ihn riefen sie – wie sie es auch heute noch tun – „Nolumus hunc regnare super nos!“ [„Wir wollen nicht, daß dieser Mann über uns herrsche!“ Lk 19,14].
Mit der Geduld und Gelassenheit, die ihr aus der Gewißheit ihrer prophezeiten Bestimmung und ihrer göttlichen Sendung erwächst, singt die Kirche über die Jahrhunderte hinweg: „Non eripit mortalia qui regna dat caelestia“ [„Wer das Himmlische verleiht, entreißt nicht das Irdische“ (Amt der Epiphanie).5).
Andererseits entsteht in uns Verwunderung, die sich zu Erstaunen steigert und sich in Traurigkeit entlädt, wenn der Versuch, die geistigen Waffen der Gerechtigkeit und der Wahrheit den Händen dieser gütigen Mutter, die die Kirche ist, zu entreißen, von ihren eigenen Kindern unternommen wird; auch von jenen Kindern, die sich in interkonfessionellen Staaten befinden und in ständigem Kontakt mit getrennten Brüdern leben, sollten mehr als alle anderen die Pflicht der Dankbarkeit gegenüber dieser Mutter empfinden, die immer ihre Rechte genutzt hat, um ihre Gläubigen zu verteidigen, zu schützen und zu bewahren.
Charismatische Kirche und Kirche des Rechts?
Heute wird von einigen in der Kirche nur eine pneumatische Ordnung anerkannt, und es wird daher der Grundsatz vertreten, daß die Rechtsnatur der Kirche ihrer eigentlichen Natur widerspricht.
Nach dieser Sichtweise schwinde das ursprüngliche sakramentale Element immer mehr, um dem Element der Jurisdiktion Platz zu machen, das nun die Kraft und Macht der Kirche sei; es herrsche die Vorstellung vor, wie der protestantische Jurist Sohm behauptet, daß die Kirche Gottes wie der Staat konstituiert sei.
Aber Can. 108, § 3, der vom Bestehen der Weihegewalt und der Jurisdiktionsgewalt in der Kirche spricht, verweist auf das göttliche Recht. Und daß diese Bezugnahme legitim ist, beweisen sowohl die Evangelien als auch die Apostelgeschichte und die Briefe der Apostel, die von den Autoren des Staatskirchenrechts häufig angeführt werden, um den göttlichen Ursprung der verkündeten Befugnisse und Rechte der Kirche zu beweisen.
In seiner Enzyklika Mystici Corporis drückte sich der glücklich regierende Papst wie folgt aus:
„[…] wir tadeln […] den verhängnisvollen Irrtum derer, die sich eine ideale Kirche erträumen, eine gewisse durch Liebe geformte und genährte Gesellschaft, der sie (nicht ohne Verachtung) die andere, die sie juridisch nennen, entgegenstellen. Doch eine solche Unterscheidung ist irrig, denn sie verkennen, daß der göttliche Erlöser beabsichtigte, daß die von ihm gestiftete Menschengruppe eine in ihrer Art vollkommene und mit allen rechtlichen und sozialen Elementen ausgestattete Gesellschaft sein sollte, um das Heilswerk der Erlösung auf Erden fortzuführen. Darum wollte er sie durch den Heiligen Geist mit himmlischen Gaben und Gnaden beschenken“.4
Die Kirche will also kein Staat sein, aber ihr göttlicher Stifter hat sie als vollkommene Gesellschaft mit allen Rechten ausgestattet, die dieser Rechtsform innewohnen, um ihre Sendung in jedem Staat ohne Gegensätze zwischen den beiden Gesellschaften, deren Urheber und Träger sie in verschiedener Weise ist, erfüllen zu können.
Treue zum ordentlichen Lehramt
Und hier stellt sich das Problem der Koexistenz der Kirche mit dem säkularen Staat. Es gibt einige Katholiken, die zu diesem Thema Vorstellungen verbreiten, die nicht ganz richtig sind.
Vielen dieser Katholiken kann man weder die Liebe zur Kirche noch den aufrichtigen Willen absprechen, einen Weg der möglichen Anpassung an die Umstände der Zeit zu finden. Aber es ist nicht weniger wahr, daß ihre Position der eines delicatus miles – eines verweichlichten Soldaten – ähnelt, der siegen will, ohne zu kämpfen –, oder die eines naiven Menschen, der eine trügerisch ausgestreckte Hand annimmt, ohne zu erkennen, daß diese Hand ihn dann dazu verleiten wird, den Rubikon hin zu Irrtum und Ungerechtigkeit zu überschreiten.
Der erste Fehler dieser Leute besteht gerade darin, daß sie die arma veritatis – die Waffen der Wahrheit – und die Lehren, die die römischen Päpste in diesem vergangenen Jahrhundert, insbesondere der regierende Papst Pius XII, mit Enzykliken, Ansprachen und Lehräußerungen aller Art den Katholiken zu diesem Thema vermittelt haben, nicht vollständig akzeptieren.
Zur Rechtfertigung behaupten sie, daß innerhalb der Gesamtheit des kirchlichen Lehramtes zwischen einem dauerhaften und einem vorübergehenden Teil unterschieden werden müsse, wobei letzterer durch zeitgebundene historische Umstände bedingt sei.
Leider dehnen sie diese Unterscheidung auch auf Grundsätze aus, die in den päpstlichen Dokumenten mit Nachdruck bekräftigt wurden und in denen die Lehre der Päpste beständig geblieben sind, da sie zum Bestand des katholischen Glaubensgutes gehören.
In dieser Hinsicht ist die sogenannte Pendeltheorie, die manche Autoren eingeführt haben, um den Bedeutungswandel von Enzykliken in unterschiedlichen Epochen zu erklären, nicht anwendbar.
So wurde etwa geschrieben:
„Die Kirche mißt den Gang der Geschichte mit einem Pendel, das, stets um das rechte Maß bemüht, seine Richtung umkehrt, sobald es die größte Ausschwingung erreicht zu haben glaubt. […] Von diesem Gesichtspunkt aus ließe sich eine ganze Geschichte der Enzykliken schreiben; so folgt etwa in der Frage der Bibelstudien die ‚Divino afflante Spiritu‘ auf die ‚Spiritus Paraclitus‘ und die ‚Providentissimus‘. In Fragen der politischen Theologie folgen die ‚Summi Pontificatus‘, die ‚Non abbiamo bisogno‘, die ‚Ubi arcano Dei‘ auf die ‚Immortale Dei‘.“5
Wenn damit aber gemeint sein sollte, daß die allgemeinen und grundlegenden Prinzipien des Staatskirchenrechts, wie sie feierlich in der Immortale Dei ausgesprochen wurden, bloß vergangene historische Augenblicke widerspiegeln, während das „Pendel“ der Lehräußerungen in den Enzykliken von Pius XI. und Pius XII. inzwischen in eine „umgekehrte“ Richtung geschwungen sei, dann wäre dies völlig irrig – nicht nur deshalb, weil es dem tatsächlichen Gehalt dieser Enzykliken widerspricht, sondern auch, weil es theoretisch unhaltbar ist.
Der regierende Papst lehrt uns in Humani generis, wie wir das ordentliche Lehramt der Kirche in den Enzykliken anzunehmen haben:
„Man darf nicht meinen, daß die Lehren der Enzykliken für sich genommen nicht unsere Zustimmung erforderten, mit dem Vorwand, die Päpste hätten darin nicht die Vollmacht ihres höchsten Lehramtes ausgeübt. Denn diese Lehren gehören dem ordentlichen Lehramt an, auf das ebenfalls jene Worte zutreffen: ‚Wer euch hört, der hört mich‘ (Lk 10,16); und in den meisten Fällen handelt es sich bei dem, was in den Enzykliken vorgelegt und eingeschärft wird, ohnehin um Glaubensgut, das aus anderen Gründen bereits Bestandteil der katholischen Lehre ist.“6
Aus Angst vor dem Vorwurf, ins Mittelalter zurückkehren zu wollen, fühlen sich einige heutige Autoren nicht in der Lage, jene Lehrpositionen zu vertreten, die in den Enzykliken stets als wesentliche Bestandteile des Lebens und des Rechts der Kirche in jeder Epoche bekräftigt wurden. Für sie gilt die Mahnung Leos XIII., der im Kampf gegen den Irrtum zu Eintracht und Einmütigkeit empfiehlt: „[…]; und in dieser Hinsicht ist große Wachsamkeit geboten, daß man sich nicht in eine Duldung des Irrtums verleiten läßt oder diesem nur mit einer schwächeren Entschiedenheit entgegentritt, als es die Wahrheit gebietet“7
Die Pflichten des katholischen Staates
Nachdem wir diese vorangehende, grundlegende Frage des gebotenen Gehorsams gegenüber den Lehren der Kirche, auch in ihrem ordentlichen Lehramt, behandelt haben, kommen wir zu einer praktischen und – wie es im allgemeinen Sprachgebrauch heißt – „heiklen“ Frage: jener des katholischen Staates und der sich daraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf nichtkatholische Glaubensgemeinschaften.
Es ist bekannt, daß in einigen Ländern mit überwiegend katholischer Bevölkerung die jeweilige Verfassung die katholische Religion zur Staatsreligion erklärt. Als typisches Beispiel sei hier Spanien genannt.
Im Fuero de los Españoles, der grundlegenden Charta der Rechte und Pflichten der spanischen Bürger, heißt es in Artikel 6:
„Das Bekenntnis und die Ausübung der katholischen Religion, die die des spanischen Staates ist, genießen öffentlichen Schutz.
Niemand darf wegen seiner religiösen Überzeugungen oder der Ausübung seines privaten Kultes belästigt werden.
Andere Zeremonien oder öffentliche Ausdrucksformen als jene der Staatsreligion sind nicht erlaubt.“
Dies hat zahlreiche Proteste von Nichtkatholiken und Ungläubigen hervorgerufen; aber, was noch bedauerlicher ist, es wird auch von einigen Katholiken als anachronistisch angesehen, die meinen, daß die Kirche friedlich und mit voller Wahrung ihrer Rechte in einem säkularen Staat koexistieren kann, auch wenn dieser aus Katholiken besteht.
Bekannt ist der jüngste Streit in einem überseeischen Land zwischen zwei Autoren entgegengesetzter Auffassungen. Der Vertreter der erwähnten These bringt dabei folgende Argumente vor:
- Der Staat, im eigentlichen Sinne, kann keinen religiösen Akt vollziehen (der Staat ist lediglich ein Symbol oder ein System von Institutionen);
- „Ein unmittelbarer Übergang von der Ordnung ethischer und theologischer Wahrheit in die Ebene des Verfassungsrechts ist im Prinzip dialektisch unzulässig.“8 Das heißt, die Verpflichtung des Staates gegenüber dem Gottesdienst könne niemals in den verfassungsrechtlichen Bereich eingehen;
- Schließlich bestehe selbst für einen Staat, der sich aus Katholiken zusammensetzt, keine Pflicht, die katholische Religion zu bekennen; die Pflicht, sie zu schützen, entstehe nur unter bestimmten Umständen – nämlich dann, wenn die Freiheit der Kirche auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Damit wird das in den Handbüchern des Staatskirchenrechts gelehrte Verständnis angegriffen – ohne zu bedenken, daß dieses Lehrgut in hohem Maße auf der in den päpstlichen Dokumenten dargelegten Lehre beruht.
Nun aber gilt unter den allgemeinen Prinzipien des Staatskirchenrechts eine Wahrheit als gewiß und unbestreitbar: daß nämlich die Regierenden in einem Staat, der vorwiegend aus Katholiken besteht – und dementsprechend von Katholiken regiert wird –, verpflichtet sind, die Gesetzgebung nach katholischen Grundsätzen zu gestalten. Daraus ergeben sich drei unmittelbare Konsequenzen:
- Das öffentliche, nicht bloß private Bekenntnis zur Religion des Volkes.
- Die christliche Prägung der Gesetzgebung.
- Der Schutz des religiösen Erbes des Volkes vor allen Angriffen jener, die ihm den Schatz seines Glaubens und seiner religiösen Friedensordnung entreißen wollen.
An erster Stelle habe ich genannt, daß der Staat verpflichtet ist, seine Religion auch öffentlich zu bekennen.
Die Menschen sind in der Gesellschaft nicht weniger Gott unterworfen, als sie es als Individuen sind, und die bürgerliche Gesellschaft ist, ebenso wie der einzelne, Gott verpflichtet, „von dem sie ihr Dasein, ihren Fortbestand und den ganzen unermeßlichen Schatz der Güter empfängt, der sie erfüllt“9
Daher ist es keinem Menschen erlaubt, seine Pflichten gegenüber Gott und der Religion, durch die Gott verehrt werden will, zu vernachlässigen; ebenso „können sich die Staaten nicht ohne Gottlosigkeit verhalten, als ob es Gott nicht gäbe, oder die Religion wie eine fremde und belanglose Angelegenheit behandeln“10
Papst Pius XII. bekräftigt diese Lehre, indem er jenen Irrtum verurteilt, „der in den Auffassungen enthalten ist, die nicht zögern, die zivile Autorität von jeglicher Abhängigkeit gegenüber dem höchsten Wesen zu lösen – der ersten Ursache und dem absoluten Herrn sowohl des Menschen als auch der Gesellschaft – und von jeder Bindung an das übergeordnete Gesetz, das von Gott als erster Quelle ausgeht, und die ihr eine unbegrenzte Handlungsfreiheit zugestehen, die dem wechselhaften Spiel menschlicher Willkür oder bloßen geschichtlichen Zufälligkeiten und relativen Interessen überlassen bleibt“.11
Und weiter hebt der Heilige Vater die verheerenden Folgen dieses Irrtums auch für die Freiheit und die Rechte des Menschen hervor:
„Verleugnet man so die Autorität Gottes und die Herrschaft Seines Gesetzes, so neigt die weltliche Macht – als unausweichliche Konsequenz – dazu, sich eine absolute Autonomie anzumaßen, die allein dem höchsten Schöpfer zusteht, und sich an Seine Stelle zu setzen, indem sie den Staat oder die Gemeinschaft zum letzten Zweck des Lebens, zum höchsten Maßstab der moralischen und rechtlichen Ordnung erhebt.“12
Zweitens habe ich gesagt, daß es Pflicht der Regierenden ist, ihre soziale Tätigkeit und Gesetzgebung an den moralischen Prinzipien der Religion auszurichten.
Dies ergibt sich als notwendige Folge der religiösen Verpflichtung gegenüber Gott, die nicht nur individuell, sondern auch gesellschaftlich besteht – und dies zum sicheren Vorteil des wahren Wohlergehens des Volkes.
Gegen den moralischen und religiösen Agnostizismus des Staates und seiner Gesetze bekräftigte Pius XII. das Konzept des christlichen Staates in seinem feierlichen Schreiben vom 19. Oktober 1945 anläßlich der XIX. Sozialwoche der italienischen Katholiken, bei der es gerade um die Erarbeitung einer neuen Verfassung ging:
„Wer ernsthaft über die verhängnisvollen Folgen nachdenkt, die eine Verfassung nach sich ziehen würde, welche – im Absehen von dem ‚Eckstein‘ der christlichen Lebensauffassung – sich auf moralischen und religiösen Agnostizismus gründen wollte, der wird leicht verstehen, daß für jeden Katholiken nun die vorrangige Frage, die seine Aufmerksamkeit fesseln und seinen Einsatz fordern muß, darin besteht, der gegenwärtigen und kommenden Generation das Gut eines Staatsgrundgesetzes zu sichern, das sich nicht gegen gesunde religiöse und moralische Grundsätze stellt, sondern sich vielmehr von ihnen kräftig inspirieren läßt, sie bekennt und ihre hohen Ziele klug verfolgt.“13
Der Heilige Vater hat es in diesem Zusammenhang nicht versäumt, „die verdiente Anerkennung auszusprechen gegenüber der Klugheit jener Regierenden, die entweder stets die Werte der christlichen Zivilisation förderten oder sie mit Vorteil für das Volk wieder zu Ehren brachten – in den glücklichen Beziehungen zwischen Kirche und Staat, im Schutz der Heiligkeit der Ehe, in der religiösen Erziehung der Jugend“14.
Drittens sagte ich, daß es Pflicht der Regierenden in einem katholischen Staat ist, die religiöse Einheit eines Volkes zu verteidigen, das sich einmütig im sicheren Besitz der religiösen Wahrheit weiß. Zu diesem Punkt existieren zahlreiche Dokumente, in denen der Heilige Vater die von seinen Vorgängern, insbesondere von Leo XIII., dargelegten Grundsätze bestätigt.
Bei der Verurteilung des religiösen Indifferentismus des Staates beruft sich Leo XIII. in der Enzyklika Immortale Dei auf das göttliche Recht, während er sich in der Enzyklika Libertas auch auf die Prinzipien von Gerechtigkeit und Vernunft stützt. In Immortale Dei betont er, daß die Regierenden „nicht beliebig eine Religion unter vielen wählen“ können15, da – so erklärt er – sie im Gottesdienst jenen Gesetzen und Formen folgen müssen, durch die Gott selbst verehrt werden will, „in jener Weise, wie Er selbst es gezeigt hat, es zu wollen“16. Und in Libertas drängt er zudem, indem er sich auf Gerechtigkeit und Vernunft beruft:
„Sowohl die Vernunft als auch die Gerechtigkeit verurteilen gleichermaßen den atheistischen Staat oder, was dasselbe ist, den gegenüber den verschiedenen Religionen gleichgültigen, der allen dieselben Rechte einräumt.“17
Der Papst beruft sich auf Gerechtigkeit und Vernunft, denn es ist nicht gerecht, Gut und Böse, Wahrheit und Irrtum dieselben Rechte zuzuerkennen. Und die Vernunft sträubt sich gegen den Gedanken, daß – um den Wünschen einer kleinen Minderheit nachzugeben – die Rechte, der Glaube und das Gewissen der fast vollständigen Mehrheit des Volkes verletzt und dieses Volk verraten wird, indem man jenen, die seinen Glauben untergraben wollen, erlaubt, Spaltung in seine Mitte zu tragen – mit all den daraus entstehenden Konsequenzen eines religiösen Konflikts.
Festigkeit in den Grundsätzen
Diese Grundsätze sind fest und unbeweglich: Sie galten zur Zeit Innozenz’ III. und Bonifaz’ VIII., ebenso wie sie zur Zeit Leos XIII. und Pius’ XII. gelten, der sie in mehreren seiner Lehrschreiben ausdrücklich bekräftigt hat. Deshalb hat er mit entschiedener Strenge auch die Regierenden an ihre Pflichten erinnert und sich dabei auf die Mahnung des Heiligen Geistes berufen – eine Mahnung, die keinem zeitlichen Wandel unterliegt. So spricht Pius XII. in der Enzyklika Mystici Corporis:
„Wir müssen inständig zu Gott beten, daß alle, die Völkern vorstehen, die Weisheit lieben, damit niemals über sie das ernste Wort des Heiligen Geistes verhängt werde: ‚Er, der eure Taten prüft und eure Pläne durchforscht.; ihr seid Diener seines Reichs, aber ihr habt kein gerechtes Urteil gefällt, das Gesetz nicht bewahrt und die Weisung Gottes nicht befolgt. Schnell und furchtbar wird er kommen und euch bestrafen; denn über die Großen ergeht ein strenges Gericht. Der Geringe erfährt Nachsicht und Erbarmen, doch die Mächtigen werden gerichtet mit Macht. Denn der Herrscher des Alls scheut niemand und weicht vor keiner Größe zurück. Er hat Klein und Groß erschaffen und trägt gleiche Sorge für alle‘.“18
In bezug auf das, was ich oben zur Übereinstimmung der betreffenden Enzykliken gesagt habe, bin ich überzeugt, daß niemand den Nachweis erbringen kann, es gäbe auch nur die geringste Schwankung hinsichtlich dieser Grundsätze – weder in der Summi Pontificatus Pius’ XII., noch in den Enzykliken Pius’ XI.: Divini Redemptoris gegen den Kommunismus, Mit brennender Sorge gegen den Nationalsozialismus, Non abbiamo bisogno gegen den totalitären Staatsanspruch des Faschismus, noch in den früheren Rundschreiben Leos XIII.: Immortale Dei, Libertas und Sapientiae christianae.
Der ehrwürdige Papst verkündete in seiner Weihnachtsbotschaft des Jahres 1942:
„Die letzten, tiefsten, in Stein gehauenen und grundlegenden Normen der Gesellschaft, können durch kein menschliches Eingreifen aufgehoben werden; man kann sie leugnen, ignorieren, verachten oder übertreten, doch niemals mit rechtsgültiger Wirksamkeit abschaffen.“19
Das Recht der Wahrheit
An dieser Stelle gilt es, eine weitere Frage zu klären – oder besser gesagt, einen Einwand zu entkräften, der so trügerisch erscheint, daß er auf den ersten Blick unlösbar scheint.
Man wirft uns vor: Ihr vertretet zwei unterschiedliche Kriterien oder Handlungsmaßstäbe, je nachdem, was euch gerade gelegen kommt. In katholischen Ländern befürwortet ihr die Idee eines konfessionellen Staates, der ausschließlich die katholische Religion schützt; hingegen fordert ihr dort, wo ihr in der Minderheit seid, das Recht auf Toleranz oder gar Gleichstellung der Bekenntnisse. Das seien also zweierlei Maß – eine peinliche Doppelmoral, von der sich jene Katholiken befreien wollen, die den Entwicklungen der Moderne Rechnung tragen.
Nun, gerade zweierlei Maß sind angebracht: eines für die Wahrheit, eines für den Irrtum.
Menschen, die sich des Besitzes von Wahrheit und Gerechtigkeit gewiß sind, machen keine Konzessionen. Sie fordern die uneingeschränkte Achtung ihrer Rechte. Wer sich jedoch dieses Besitzes nicht sicher ist – wie kann der verlangen, allein das Feld zu beherrschen, ohne es auch jenen zu überlassen, die aus anderen Prinzipien heraus für ihre Rechte eintreten?
Das Konzept der Glaubensgleichheit und der religiösen Toleranz ist ein Produkt des freien Denkens und der Vielzahl von Konfessionen. Es ist eine logische Konsequenz jener Auffassung, nach der es im Bereich der Religion keinen Platz für Dogmen geben soll und einzig das individuelle Gewissen den Maßstab für Glaubensbekenntnis und Kultusausübung bilde. In Ländern, in denen solche Vorstellungen herrschen – wie könnte man sich da wundern, wenn die katholische Kirche sich um einen Platz bemüht, um ihre göttliche Sendung zu erfüllen, und um jene Rechte bittet, die ihr aus eben den Prinzipien dieser Staaten folgerichtig zustehen?
Sie möchte im Namen Gottes sprechen und fordern – doch unter diesen Völkern wird die Einzigartigkeit ihrer Sendung nicht anerkannt. Und so begnügt sie sich damit, im Namen jener Toleranz, Gleichheit und gemeinsamer Rechte zu sprechen, auf die sich die Gesetzgebungen dieser Länder selbst berufen.
Als 1949 in Amsterdam eine Tagung verschiedener nichtkatholischer Kirchen zur Förderung der ökumenischen Bewegung stattfand, waren dort nicht weniger als 146 Kirchen oder Konfessionen vertreten. Die Delegierten kamen aus etwa 50 Nationen: darunter Calvinisten, Lutheraner, Kopten, Altkatholiken, Baptisten, Waldenser, Methodisten, Anglikaner, Presbyterianer, Malabaren, Adventisten usw.
Die katholische Kirche, die sich des Besitzes der Wahrheit und der Einheit sicher weiß, hatte aus logischen Gründen keinen Anlaß, an einem Treffen teilzunehmen, um jene Einheit zu suchen, die andere nicht haben.
Und doch, nach all den vielen Diskussionen konnten sich die Teilnehmer nicht einmal auf eine gemeinsame Abschlußfeier des eucharistischen Mahls einigen, die als Symbol ihrer Einheit dienen sollte – wenn schon nicht im Glauben, so doch wenigstens in der Liebe, und das so sehr, daß Dr. Kaemer, ein niederländischer Calvinist und späterer Direktor des neuen Ökumenischen Instituts von Celigny in der Schweiz, in der Plenarsitzung vom 23. August 1949 bemerkte, daß es besser gewesen wäre, auf jedes eucharistische Mahl zu verzichten, als durch die Abhaltung vieler getrennter Mahle die zahllosen Spaltungen zu offenbaren.
Unter solchen Umständen – frage ich – könnte irgendeine dieser Konfessionen, ob nun unter anderen lebend oder sogar in einem Staat vorherrschend, eine kompromißlose Haltung einnehmen und jene Forderungen stellen, welche die katholische Kirche gegenüber einem in überwiegender Mehrheit katholischen Staat erhebt?
Es darf also nicht verwundern, wenn die Kirche sich zumindest auf die Menschenrechte beruft – dort, wo ihr die Rechte Gottes verweigert werden!
Dies tat sie bereits in den ersten Jahrhunderten des Christentums gegenüber dem Römischen Reich und der heidnischen Welt – und dasselbe tut sie auch heute noch, besonders dort, wo jedes religiöse Recht verneint wird, etwa in den Ländern unter sowjetischer Herrschaft.
Wie hätte der regierende Papst angesichts der Verfolgungen, von denen alle Christen – und allen voran die Katholiken – betroffen sind, nicht an die Menschenrechte, an die Toleranz, an die Freiheit des Gewissens appellieren sollen, wenn gerade diese Rechte auf so abscheuliche Weise mit Füßen getreten werden?
Diese Menschenrechte hat er in allen Bereichen des individuellen und gesellschaftlichen Lebens eingefordert – in der Weihnachtsbotschaft von 1942 und erneut in jener von 1952 im Hinblick auf die Leiden der „Kirche des Schweigens“.
Daraus ergibt sich klar und deutlich, wie unberechtigt es ist, glauben machen zu wollen, daß die frühere Anerkennung der Rechte Gottes und der Kirche unvereinbar mit der modernen Kultur sei – als wäre es ein Rückschritt, das anzuerkennen, was zu allen Zeiten recht und wahr ist.
Auf eine Rückkehr ins Mittelalter spielt etwa folgender Text eines bekannten Autors an:
„Die katholische Kirche beharrt auf dem Prinzip, daß die Wahrheit über dem Irrtum stehen muß, und daß die wahre Religion – wenn sie erkannt ist – bei ihrer geistlichen Sendung Vorrang vor jenen Religionen haben soll, deren Botschaft lückenhaft ist und in denen Irrtum sich mit Wahrheit mischt.
Das ist eine einfache Konsequenz dessen, was der Mensch der Wahrheit schuldet.
Es wäre jedoch sehr irrig, daraus zu schließen, dieses Prinzip könne nur unter Zuhilfenahme absolutistischer Macht oder durch Verfolgung zur Anwendung kommen, oder daß die katholische Kirche von der modernen Gesellschaft jene Privilegien zurückfordere, die sie einst in einer sakral geprägten Kultur wie jener des Mittelalters genoß.“20
Um seine Pflicht zu erfüllen, muß ein katholischer Staatsmann in einem katholischen Land weder ein Absolutist sein noch ein Ordnungshüter oder Meßdiener sein – und auch nicht zur mittelalterlichen Kultur zurückkehren.
Ein anderer Autor wendet ein:
„Fast alle, die sich bisher mit dem Problem des religiösen Pluralismus auseinandersetzten, stießen auf ein gefährliches Axiom: nämlich daß nur die Wahrheit Rechte habe, nicht aber der Irrtum […] Tatsächlich erkennen heute viele, daß dieses Axiom trügerisch ist. Es geht nicht darum, dem Irrtum Rechte zuzuerkennen, sondern man begreift eine offensichtliche Wahrheit: Weder Irrtum noch Wahrheit – beides sind Abstraktionen – sind Rechtssubjekte oder können Rechte beanspruchen oder gegenseitige Pflichten zwischen Personen begründen.“21
Mir scheint hingegen, daß die offensichtliche Wahrheit gerade darin liegt: Rechte werden zu Recht jenen Personen zugeschrieben, die im Besitz der Wahrheit sind – nicht aber jenen, die sich auf ihren Irrtum berufen.
Wie aus den von uns angeführten Enzykliken hervorgeht, ist der erste Träger dieser Rechte Gott selbst – woraus folgt: Nur jene handeln im wahren Recht, die seinen Geboten gehorchen und in seiner Wahrheit und Gerechtigkeit stehen.
Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Lehre der Kirche zu dieser Thematik auch in unserer Zeit mit größter Klarheit dargelegt wurde – in einem Schreiben der Heiligen Kongregation für die Seminare und Universitäten an die brasilianischen Bischöfe vom 7. März 1950. Dieses Schreiben, das sich wiederholt auf die Lehren Pius’ XII. beruft, warnt unter anderem vor den Irrtümern des neu aufkommenden katholischen Liberalismus, welcher:
„die Trennung von Kirche und Staat billigt und fördert; der katholischen Kirche keine indirekte Macht in gemischten Angelegenheiten zugesteht; behauptet, der Staat müsse in religiösen Fragen neutral bleiben; Wahrheit und Irrtum gleiche Freiheit zugestehen wolle; der Kirche keinerlei Privilegien, Vorrechte oder übergeordnete Rechte gegenüber anderen religiösen Gemeinschaften zugesteht – selbst nicht in katholischen Ländern“22 – und so weiter.
Gegensätzliche Gesetzgebung
Nachdem die Frage unter dogmatischen und juristischen Gesichtspunkten behandelt wurde, sei mir ein kurzer Exkurs praktischer Natur gestattet.
Ich möchte auf den Gegensatz und das Mißverhältnis zwischen dem lautstarken Aufschrei eingehen, den die zuvor dargestellten Prinzipien – wie sie in der spanischen Verfassung verankert sind – hervorgerufen haben, und der bemerkenswerten Gleichgültigkeit, mit der hingegen die gesamte säkulare Welt dem sowjetischen Gesetzessystem begegnet ist, das jede Religion unterdrückt. Und doch gibt es in Hülle und Fülle Zeugnisse der Folgen dieses Systems: Märtyrer, die in Konzentrationslagern, in den Steppen Sibiriens, in Gefängnissen dahinvegetieren – ganz zu schweigen von den zahllosen Menschen, die mit ihrem Leben und ihrem Blut das Unrecht dieses Systems bis zum äußersten erfahren mußten.
Artikel 124 der stalinistischen Verfassung von 1936, der eng mit den Gesetzen über religiöse Vereinigungen der Jahre 1929 und 1932 verknüpft ist, lautet wörtlich:
„Zum Zwecke der Gewährleistung der Gewissensfreiheit der Bürger sind Kirche und Staat voneinander getrennt, ebenso Schule und Kirche. Die Freiheit der Religionsausübung wie auch die Freiheit antireligiöser Propaganda sind allen Bürgern garantiert.“
Abgesehen von der Beleidigung Gottes, jeder Religion und des Gewissens der Gläubigen, die in der verfassungsmäßig garantierten völligen Freiheit antireligiöser Propaganda liegt – einer Propaganda, die in der freizügigsten Weise betrieben wird –, ist es notwendig, deutlich zu machen, worin genau jene berühmte Glaubensfreiheit besteht, die das bolschewistische Gesetz angeblich gewährt.
Die geltenden Vorschriften, welche die Ausübung des Kultus regeln, sind im Gesetz vom 18. Mai 1929 enthalten. Dieses Gesetz stellt die Auslegung des entsprechenden Artikels der Verfassung von 1918 dar und prägt zugleich den Geist des heutigen Artikels 124. Jegliche Möglichkeit religiöser Propaganda ist untersagt. Allein die antireligiöse Propaganda ist gestattet. Was den Kult betrifft, so ist er nur innerhalb der Kirchenräume erlaubt; jede Form religiöser Bildung ist verboten, sei es durch Vorträge, sei es durch Presse, Zeitungen, Bücher, Broschüren usw.; jede soziale oder karitative Initiative wird unterbunden, und Organisationen, die sich solchen Idealen verpflichtet fühlen, sind jeder grundlegenden Möglichkeit beraubt, sich zum Wohle des Nächsten einzusetzen.
Zum Beleg genügt es, die prägnante Darstellung zu lesen, die ein sowjetischer Russe, Orleanskij, in seiner Schrift über das Gesetz über religiöse Vereinigungen in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik bietet:
„Religionsfreiheit bedeutet, daß das religiöse Handeln der Gläubigen auf den Rahmen der Gläubigen selbst beschränkt ist und als streng mit dem Kult einer der in unserem Staat geduldeten Religionen verbunden betrachtet wird […]. Folglich kann jede propagandistische oder agitatorische Tätigkeit von Geistlichen oder Ordensleuten – umso mehr von Missionaren – nicht als durch das Gesetz über religiöse Vereinigungen erlaubt angesehen werden, sondern sie gilt als Überschreitung der durch das Gesetz geschützten Religionsfreiheit und unterliegt daher den zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen, da sie diesen widerspricht.“23
Der Kampf gegen die Religion wird vom Staat darüber hinaus in all jenen Bereichen geführt, die aus der Praxis des Evangeliums hervorgehen – sowohl im Hinblick auf die Moral als auch auf das soziale Miteinander der Menschen. Die Sowjets haben sehr wohl erkannt, daß Religion zutiefst mit dem Leben des einzelnen wie auch der Gemeinschaft verbunden ist. Um die Religion zu bekämpfen, ersticken sie daher jegliche Aktivität im Bildungs‑, Moral- und Sozialbereich. Hierzu ein weiteres Zeugnis eines Sowjetbürgers:
„Der antireligiöse Propagandist muß sich bewußt sein, daß die sowjetische Gesetzgebung, obwohl sie jedem Bürger die Freiheit zur Vornahme kultischer Handlungen anerkennt, gleichzeitig die Tätigkeit religiöser Organisationen einschränkt, denen es untersagt ist, sich in das politisch-soziale Leben der UdSSR einzumischen. Religiöse Vereinigungen dürfen sich ausschließlich mit Angelegenheiten beschäftigen, die den Kult betreffen – und mit nichts anderem. Priester dürfen keine obskurantistischen Schriften veröffentlichen, keine Propaganda in Fabriken oder Werkstätten, in Kolchosen oder Sowchosen, in Klubs oder Schulen betreiben – und zwar hinsichtlich ihrer reaktionären und antinaturwissenschaftlichen Ideen. Gemäß dem Gesetz vom 8. April 1929 ist es religiösen Vereinigungen verboten, Hilfskassen, Genossenschaften, Produktionsgesellschaften zu gründen oder überhaupt über ihnen zur Verfügung stehende Güter zu anderen als rein religiösen Zwecken zu verfügen.“24
Bevor man also den Stein gegen katholische Staatsmänner wirft, die schlicht ihre Pflicht gegenüber der Religion ihrer Bürger erfüllen, sollten sich die Verfechter der sogenannten „Menschenrechte“ mit jener unerhörten Lage befassen, welche die Würde des Menschen – gleich welcher Religion er angehört – durch eine tyrannische Macht entehrt, die über ein Drittel der Weltbevölkerung herrscht!25
Geduldete Kulte
Auch die Kirche erkennt an, daß es notwendig sein kann, bestimmten Regierungen katholischer Länder unter äußerst schwerwiegenden Umständen zu gestatten, anderen Religionsgemeinschaften Toleranz zu gewähren.
„Denn auch wenn die Kirche lehrt, daß es unzulässig ist, den verschiedenen Kulten denselben rechtlichen Status wie der wahren Religion einzuräumen, verurteilt sie dennoch nicht jene Regierungen, die aus einem bestimmten Grund – sei es zum Erlangen eines Gutes oder zur Vermeidung eines Übels – faktisch die verschiedenen Kulte in ihrem Staat dulden.“26
Doch Toleranz bedeutet nicht Freiheit zur Propaganda, die religiöse Zwietracht sät und das sichere sowie einmütige Bewußtsein für Wahrheit und religiöse Praxis in Ländern wie Italien, Spanien und anderswo erschüttert.
In bezug auf die italienischen Gesetze über die „zugelassenen Kulte“ schrieb Pius XI.:
„‚Geduldete, erlaubte, anerkannte Kulte‘ – wir werden keine Wortklauberei betreiben. Die Frage wird im übrigen durchaus elegant gelöst, wenn man zwischen dem Verfassungstext und dem rein gesetzlichen Text unterscheidet: Der erstere ist theoretischer und lehrmäßiger Natur – da paßt besser der Ausdruck ‚geduldet‘; der letztere hingegen ist auf die praktische Ausführung ausgerichtet – da kann auch ‚erlaubt‘ oder ‚zugelassen‘ stehen, sofern man sich redlich darüber einig ist: daß nämlich klar und ehrlich anerkannt wird, daß die katholische Religion, und nur sie, gemäß Verfassung und Verträgen die Staatsreligion ist, mit all den logischen und rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer solchen konstitutiven Rechtslage ergeben – insbesondere in bezug auf die Propaganda […].
Es ist nicht hinnehmbar, daß man darunter eine uneingeschränkte Freiheit der Diskussion versteht, einschließlich jener Formen von Diskussion, die leicht den guten Glauben wenig gebildeter Zuhörer täuschen können und die sich schnell in versteckte Formen von Propaganda verwandeln – eine Propaganda, die nicht weniger schädlich ist für die Religion des Staates und daher auch für den Staat selbst, gerade in dem, was das Heiligste an der Tradition des italienischen Volkes und das Wesentlichste seiner Einheit ausmacht.“27
Doch die Nichtkatholiken, die in jene Länder kommen möchten, aus denen ihnen einst das Licht des Evangeliums zuteil wurde, geben sich nicht mit dem zufrieden, was das Gesetz ihnen gewährt. Sie verlangen vielmehr – wider das Gesetz und ohne sich an die vorgeschriebenen Verfahren zu halten – völlige Freiheit, die religiöse Einheit katholischer Völker zu untergraben. Und sie beklagen sich, wenn die Regierungen Kapellen schließen, die teils ohne jegliche behördliche Genehmigung errichtet wurden, oder sogenannte „Missionare“ ausweisen, die unter falschen Vorwänden ins Land eingereist sind, wobei sie andere als die angegebenen Absichten verfolgten, um überhaupt eine Erlaubnis zu erhalten.
Bedeutsam ist außerdem, daß diese Kampagne unter den eifrigsten Unterstützern und Verteidigern ausgerechnet die Kommunisten findet – jene, die in Rußland jede Form religiöser Propaganda verbieten und dies im genannten Verfassungsartikel festschreiben, sich aber mit geradezu missionarischem Eifer für die protestantische Propaganda in katholischen Ländern einsetzen.
Leider gibt es in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo viele getrennte Brüder weder die tatsächlichen Gegebenheiten noch die rechtlichen Umstände unserer Länder kennen, einige, die den Eifer der Kommunisten nachahmen, um gegen eine vermeintliche Intoleranz zu protestieren, die den Missionaren entgegengebracht wird, welche gekommen sind, um uns zu „evangelisieren“!
Aber – bei allem Respekt – warum sollte man den italienischen Behörden verwehren, im eigenen Land zu handeln, wie es die amerikanischen Behörden in aller Härte in ihrem Land tun, wenn sie Gesetze anwenden, um Personen die Einreise zu verweigern oder sie auszuweisen, die als ideologisch gefährlich gelten und als schädlich für die freien Traditionen und Institutionen ihres Vaterlandes?
Andererseits: Wenn die Gläubigen jenseits des Ozeans, die Spenden für ihre Missionare und deren bekehrte „Neophyten“ sammeln, wüßten, daß der Großteil dieser „Bekehrten“ in Wahrheit überzeugte Kommunisten sind, denen religiöse Belange weder viel noch wenig bedeuten, es sei denn, sie bieten einen Vorwand zur Provokation gegen die Katholizität, und daß es ihnen in erster Linie darum geht, großzügige finanzielle Unterstützungen aus Übersee zu empfangen, dann – so darf man wohl annehmen – würden sie es sich mehr als einmal überlegen, bevor sie weiter Gelder senden, die letzten Endes dem Kommunismus zugutekommen!
Im Tempel und außerhalb des Tempels
Ein letztes Thema, das häufig wieder an Aktualität gewinnt, ist der Anspruch jener, die sich anmaßen, selbst – nach ihrem eigenen Gutdünken oder gemäß ihren Theorien – den Wirkungs- und Zuständigkeitsbereich der Kirche zu definieren, um sie dann, sobald sie vermeintlich diesen Bereich überschreitet, des politischen Treibens zu bezichtigen.
Es handelt sich um die altbekannte Forderung all jener, die die Kirche auf die vier Wände des Gotteshauses beschränken wollen, indem sie Religion und Leben, Kirche und Welt voneinander trennen.
Doch mehr als auf die Forderungen der Menschen hat sich die Kirche nach den Aufträgen Gottes zu richten:
„Praedicate Evangelium omni creaturae“ [„Verkündet das Evangelium allen Geschöpfen!“ Mk 16,15].
Und die Frohe Botschaft betrifft die ganze Offenbarung, mit allen Konsequenzen, die sich daraus für das moralische Verhalten des Menschen ergeben – gegenüber sich selbst, in seinem häuslichen Leben, im Bewußtsein des Gemeinwohls der Gesellschaft. Der erhabene Pontifex lehrt:
„Religion und Moral bilden in ihrer engen Verbindung eine unteilbare Einheit; und die sittliche Ordnung, die Gebote Gottes, gelten gleichermaßen für alle Bereiche menschlichen Handelns – ohne jede Ausnahme: Wo immer diese Ordnung hinreicht, dort erstreckt sich auch die Sendung der Kirche – und somit das Wort des Priesters, seine Lehre, seine Mahnungen, seine Ratschläge an die ihm anvertrauten Gläubigen. Die katholische Kirche wird sich niemals in die vier Wände des Tempels einsperren lassen. Die Trennung von Religion und Leben, von Kirche und Welt, widerspricht dem christlichen und katholischen Verständnis.“28
In besonderer apostolischer Entschiedenheit fährt der Heilige Vater fort:
„Die Ausübung des Wahlrechts ist ein Akt schwerer moralischer Verantwortung, zumindest dann, wenn es darum geht, jene zu wählen, die berufen sind, dem Land seine Verfassung und seine Gesetze zu geben – insbesondere jene Gesetze, die etwa die Heiligung der Feiertage, die Ehe, die Familie, die Schule oder die gerechte und angemessene Regelung der vielfältigen gesellschaftlichen Verhältnisse betreffen. Es ist daher Aufgabe der Kirche, den Gläubigen die moralischen Pflichten zu erklären, die sich aus diesem Wahlrecht ergeben.“29
Und dies nicht etwa aus Ehrgeiz auf irdische Vorteile oder um den weltlichen Gewalten eine Macht zu entreißen, nach der sie weder strebt noch streben darf – non eripit mortalia qui regna dat caelestia – sondern um des Reiches Christi willen, damit die „Pax Christi in Regno Christi [„Der Friede Christi im Reich Christi“]30 Wirklichkeit werde.
Deshalb predigt, lehrt und kämpft die Kirche – bis zum Sieg.
Für dieses Ziel leidet sie, weint sie und vergießt ihr Blut.
Doch gerade der Weg des Opfers ist der, auf dem die Kirche gewöhnlich zu ihren Triumphen gelangt. Daran erinnerte Pius XII. in seiner Weihnachtsansprache von 1941:
„Heute, geliebte Kinder, richten wir unseren Blick auf den Gottmenschen, der in einer Grotte geboren wurde, um den Menschen wieder zu jener Größe zu erheben, aus der er durch eigene Schuld gefallen war, um ihn zurückzuführen auf den Thron der Freiheit, der Gerechtigkeit und der Ehre, den ihm die Jahrhunderte falscher Götter verweigert hatten. Der Grund dieses Thrones wird Golgotha sein; sein Schmuck wird nicht aus Gold und Silber bestehen, sondern aus dem Blut Christi – göttliches Blut –, das seit zwanzig Jahrhunderten über die Welt fließt und die Wangen seiner Braut, der Kirche, purpurn färbt. Es reinigt, weiht, heiligt und verherrlicht ihre Kinder – und wird zu himmlischem Glanz.“
„O christliches Rom, dieses Blut ist dein Leben!“31
Kardinal Alfredo Ottaviani
Einleitung/Übersetzung: Giuseppe Nardi
Bild: MiL
1 Die verschiedenen Zitate in Latein oder fremden Sprachen sind in Übersetzungen wiedergegeben.
2 Als Kardinal hatte Eugenio Pacelli das Wappenmotto „Opus iustitiae pax“ (Frieden ist das Werk der Gerechtigkeit). Als Papst legte er sich jedoch das Motto „Veritatem facientes in caritate“ zu.
3 Damals noch Athenaeum Lateranense. Johannes XXIII. verlieh der Hochschule 1959 die heutige Bezeichnung Pontificia Universitas Lateranensis (Päpstliche Lateranuniversität).
4 Pius XII.: Enzyklika Mystici Corporis, 29. Juni 1943, in: AAS, Band XXXV, S. 224.
5 Die Enzyklika Humani generis, in: Témoignage chrétien, 1. September 1950, S. 2.
6 Pius XII.: Enzyklika Humani generis, 12. August 1950, in: AAS, Band XLIII, S. 568.
7 Leo XIII.: Enzyklika Immortale Dei, 1. November 1885, in: Acta Leonis XIII, Band V, S. 148.
8 Text von P. John Courteney Murray SJ, zitiert in: P. Sotillo L. R. SJ:, Compendium Juris Publici Ecclesiastici, 2. Auflage, Sal Terrae, Santander 1951, Nr. 206 ter, S. 191.
9 Leo XIII.: Enzyklika Immortale Dei, a.a.O. S. 122.
10 Ebd., S. 123.
11 Pius XII.: Enzyklika Summi Pontificatus, 20. Oktober 1939, in: AAS, Band XXXI, S. 466.
12 Ebd.
13 Derselbe: Schreiben zur XIX. Sozialwoche der italienischen Katholiken, 19. Oktober 1945, in: AAS, Band XXXVII, S. 274.
14 Derselbe: Rundfunkbotschaft an die ganze Welt vom 24. Dezember 1941, in: AAS, Band XXXIV, S. 13.
15 Leo XIII.: Enzyklika Immortale Dei, a.a.O., S. 123.
16 Ebd.
17 Derselbe: Enzyklika Libertas, 20. Juni 1888, in: Acta Leonis XIII, Band VIII, S. 231.
18 Pius XII.: Enzyklika Mystici Corporis, a.a.O., S. 244.
19Derselbe: Rundfunkbotschaft an die ganze Welt vom 24. Dezember 1942, in: AAS, Band XXXV, S. 13–14.
20 Jacques Maritain: Les Droits de l’Homme et la Loi naturelle, New York 1942, dt. Ausgabe: Die Menschenrechte und das natürliche Gesetz, Bonn 1951.
21 Robert Ronquette SJ: Le problème du pluralisme religieux, in: L’Eglise et la liberté, Semaine des Intellectuels Catholiques (4/10–5‑1952), Paris 1952, S. 220.
22 Heilige Kongregation für Seminarien und Universitäten: Schreiben an die Bischöfe Brasiliens de recta clericorum institutione rite provehenda, 7. März 1950, in:AAS, Band XLII, S. 841.
23 N. Orleanskij: Gesetz über religiöse Vereinigungen in der Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik Rußland, herausgegeben vom Zentralrat der militanten Atheisten der UdSSR, Moskau 1930, S. 224.
24 Stalinsche Verfassung und Gewissensfreiheit, in: Sputnik antireligioznika, Moskau 1939, S. 131–133.
25 Dabei handelte es sich nicht um eine stalinistischen Exzeß, sondern um die dem Kommunismus systemimmanente Haltung gegenüber der wahren Religion. Giovanni Codevilla schrieb dazu in seinem Buch: Die religiösen Gemeinschaften in der UdSSR. Die neue sowjetische Gesetzgebung, Mailand 1978:
„Am 23. Juni 1975, wenige Wochen nach der Unterzeichnung der Helsinkier Abkommen, verabschiedete das Präsidium des Obersten Sowjets der Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik Rußland (RSFSR) einen Ukas, der wesentliche Änderungen der Rechtsvorschriften über religiöse Vereinigungen (Pfarreien) aus den Jahren 1929–1932 einführt. Ähnliche Bestimmungen wurden in den anderen Republiken der Sowjetunion erlassen. Diese zahlreichen Neuerungen (teilweise bereits vor 1975 durch ‚vertrauliche Rundschreiben‘ eingeführt), die den ohnehin engen Toleranzspielraum für Gläubige weiter einschränken, werden in diesem Buch auch unter Berücksichtigung der neuen sowjetischen Verfassung von Oktober 1977 sorgfältig untersucht. Im Band sind neben dem vollständigen Text des Ukas von 1975 auch die grundlegenden sowjetischen Rechtsakte zur Religionsfreiheit abgedruckt.“
26 Leo XIII.: Enzyklika Immortale Dei, a.a.O., S. 141.
27 Pius XI.: Schreiben Ci si è tramandato an Kardinal Gasparri vom 30. Mai 1929, in: Actes de S.S. Pie XI, Maison de la Bonne Presse, Paris 1934, Band V, S. 128f..
28 Pius XII.: Ansprache an die Pfarrer und Fastenprediger Roms vom 16. März 1946, in: AAS, Band XXXVIII, S. 187.
29 Ebd.
30 Wahlspruch von Pius XI.
31 Pius XII.: Radiobotschaft an die ganze Welt vom 24. Dezember 1941, a.a.O., S. 19–20.
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