Oberster Gerichtshof der USA stutzt woke Ideologie

Die Entscheidung der Richter betrifft Klagen in 20 Bundesstaaten


Der Oberste Gerichtshof der USA fällte ein epochales Urteil, das der Diskriminierung der heterosexuellen und weißen Bevölkerung ein Ende setzt
Der Oberste Gerichtshof der USA fällte ein epochales Urteil, das der Diskriminierung der heterosexuellen und weißen Bevölkerung ein Ende setzt


Der Ober­ste Gerichts­hof der Ver­ei­nig­ten Staa­ten hat gestern ein­stim­mig zugun­sten einer Frau aus dem Staat Ohio ent­schie­den, die vor einem unter­ge­ord­ne­ten Gericht dage­gen geklagt hat­te, dis­kri­mi­niert wor­den zu sein, weil eine staat­li­che Behör­de ihr eine Beför­de­rung ver­wei­ger­te, weil sie sich nicht als homo- oder trans­se­xu­ell oder sonst irgend­wie ver­quer „iden­ti­fi­ziert“.

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Mar­lean Ames arbei­te­te seit 2004 beim Amt für Jugend­dien­ste in Ohio. Im Jahr 2019 fand ihre Anhö­rung für eine Füh­rungs­po­si­ti­on statt, doch sie erhielt den Posten nicht, weil statt­des­sen eine Les­be ein­ge­stellt wurde.

Nur weni­ge Tage spä­ter wur­de Ames zudem von ihrer dama­li­gen Posi­ti­on als Pro­gramm­ver­ant­wort­li­che abge­setzt und durch einen Schwu­len ersetzt, was für sie eine erheb­li­che Gehalts­kür­zung bedeutete.

Ames klag­te gegen die Behör­de unter Beru­fung auf das Bür­ger­rechts­ge­set­zes (Titel VII ) und mach­te gel­tend, daß sie auf­grund ihrer Hete­ro­se­xua­li­tät sowohl von der Beför­de­rung aus­ge­schlos­sen als auch her­ab­ge­stuft wurde.

Titel VII unter­sagt Arbeit­ge­bern jeg­li­che Dis­kri­mi­nie­rung von Beschäf­tig­ten auf­grund von Ras­se, Haut­far­be, Reli­gi­on, Geschlecht oder natio­na­ler Herkunft.

Der Fall gelang­te bis zum Ober­sten Gerichts­hof, nach­dem sowohl ein Bezirks­ge­richt als auch das Beru­fungs­ge­richt zugun­sten der homo­ideo­lo­gisch agie­ren­den Behör­de ent­schie­den hatten.

Das Urteil des Ober­sten Gerichts­hofs hat weit­rei­chen­de Fol­gen, da bis­lang von Per­so­nen, die nicht tat­säch­li­chen oder ideo­lo­gisch erfun­de­nen Min­der­hei­ten ange­hö­ren – in die­sem Fall nor­mal hete­ro­se­xu­el­len Men­schen –, ein höhe­rer Nach­weis­stan­dard ver­langt wur­de, um ihre Dis­kri­mi­nie­rung gel­tend zu machen.

Einstimmiger Richterspruch

Im Namen des Ober­sten Gerichts­hofs der USA beton­te selbst die pro­gres­si­ve Rich­te­rin Ketan­ji Brown Jack­son, daß es ver­fas­sungs­wid­rig sei, unter­schied­li­che Maß­stä­be auf ver­schie­de­ne Grup­pen von Men­schen anzu­wen­den. Die soge­nann­te posi­ti­ve Dis­kri­mi­nie­rung zugun­sten von Homo­se­xu­el­len hat damit ihr Ende.

„Der Kon­greß hat den Gerich­ten kei­nen Spiel­raum gelas­sen, spe­zi­el­le Anfor­de­run­gen nur für Klä­ger der Mehr­heits­grup­pe fest­zu­le­gen“, schrieb Jack­son. „Wir kom­men zu dem Schluß, daß Titel VII kei­nen stren­ge­ren Maß­stab für Klä­ger aus der Mehr­heits­ge­sell­schaft vorsieht.“

In einer getrenn­ten, aber zustim­men­den Mei­nung, der sich auch Rich­ter Neil Gor­such anschloß, kri­ti­sier­te der kon­ser­va­ti­ve Rich­ter Cla­rence Tho­mas, daß die Ent­schei­dun­gen der unte­ren Instan­zen auf „von Rich­tern erfun­de­nen Rechts­nor­men“ beru­hen, die „Ver­wir­rung und Fehl­ur­tei­le“ verursachten.

Tho­mas erklär­te, er sehe deut­li­che Hin­wei­se dar­auf, daß „eini­ge der größ­ten und ange­se­hen­sten Arbeit­ge­ber des Lan­des offen Per­so­nen dis­kri­mi­niert haben, die sie als Ange­hö­ri­ge der soge­nann­ten Mehr­heits­grup­pe betrach­ten“. Seit gerau­mer Zeit sei­en ame­ri­ka­ni­sche Arbeit­ge­ber „beses­sen“ von Pro­gram­men für „Diver­si­tät, Gleich­be­rech­ti­gung und Inklu­si­on“ sowie von homo­phi­len Fördermaßnahmen.

Laut der Nach­rich­ten­agen­tur Asso­cia­ted Press betrifft die Ent­schei­dung Kla­gen in 20 Bun­des­staa­ten sowie im District of Colum­bia, wo bis­lang ein höhe­rer Beweis­maß­stab galt, wenn Klä­ger zur Mehr­heits­be­völ­ke­rung gehör­ten – etwa Wei­ße oder Heterosexuelle. 

Die gest­ri­ge Ent­schei­dung been­det auch die Dis­kri­mi­nie­rung Wei­ßer zugun­sten ande­rer Rassen.

Erstaun­lich ist weni­ger der höchst­rich­ter­li­che Schluß­strich unter eine Dis­kri­mi­nie­rung der Nor­ma­li­tät zugun­sten von Son­der­grup­pen, son­dern die Tat­sa­che, daß die­se Fra­ge bis zum Ober­sten Gerichts­hof gehen muß­te, um geklärt zu wer­den, weil unter­ge­ord­ne­te Rich­ter offen­sicht­lich ihre Pflicht nicht erfül­len, son­dern ideo­lo­gisch gefärb­te Urtei­le fällen.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: Wiki­com­mons

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