Eine Dammbruch-Argumentation gegen Lebensrecht und Menschenwürde

Die Banalität des Bösen hat ein Gesicht


Die Banalität des Bösen. Mitglieder der 33. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister sowie -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK). Einzig Bayern widersetzte sich der Legalisierung der Tötung ungeborener Kinder.
Die Banalität des Bösen. Mitglieder der 33. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister sowie -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK). Einzig Bayern widersetzte sich der Legalisierung der Tötung ungeborener Kinder.

Gast­kom­men­tar von Hubert Hecker

Kürz­lich haben 15 der 16 Gleich­stel­lungs- und Fami­li­en­mi­ni­ste­rin­nen der Län­der auf einer Kon­fe­renz dem Vor­schlag einer Regie­rungs­kom­mis­si­on zuge­stimmt, Abtrei­bun­gen zumin­dest in der ersten Schwan­ger­schafts­pha­se aus dem straf­ge­setz­li­chen Rah­men zu ent­fer­nen, also eine neue Fri­sten­re­ge­lung ein­zu­füh­ren. Die 15 posi­ti­ven Voten stamm­ten von Par­tei­ver­tre­te­rin­nen der Grü­nen, SPD und Lin­ken, nur die bay­ri­sche CSU-Fami­li­en­mi­ni­ste­rin stimm­te dagegen.

Die genann­te Regie­rungs­kom­mis­si­on von 18 mehr­heit­lich „Exper­tin­nen“ wur­de im letz­ten Jah­re von der grü­nen Fami­li­en­mi­ni­ste­rin Lisa Paus ein­ge­setzt. Mit dem Auf­trag einer recht­li­chen Exper­ti­se „zur repro­duk­ti­ven Selbst­be­stim­mung“ war die vor­ein­ge­nom­me­ne Per­spek­ti­ve auf die ver­meint­lich vor­ran­gi­gen Rech­te der Schwan­ge­ren vor­ge­zeich­net und gleich­zei­tig das Lebens­recht der Unge­bo­re­nen ausgeblendet.

Ent­spre­chend die­ser Vor­ga­be hat die Kom­mis­si­on in ihrem im April ver­öf­fent­lich­ten Bericht das gewünsch­te Ergeb­nis gelie­fert. Die Autorin­nen plä­die­ren ganz offen dafür, dass dem Selbst­be­stim­mungs­recht der Schwan­ge­ren „Vor­rang zukommt gegen­über dem Lebens­recht“ und der Men­schen­wür­de des unge­bo­re­nen Kin­des (S. 253 des Berichts). Denn Schwan­ger­schaft, Geburt und Mut­ter­schaft wür­den so tief­grei­fen­de Ver­än­de­run­gen für die Per­sön­lich­keits­ent­fal­tung, Lebens­pla­nung und Iden­ti­tät der Frau bedeu­ten, dass die Gewis­sens- und Ent­schei­dungs­frei­heit über das Aus­tra­gen ihres Kin­des der Schwan­ge­ren höchst­per­sön­lich selbst über­las­sen wer­den müs­se – frei von staat­li­chem Bera­tungs­zwang und ohne Rück­sicht auf die staat­li­che Schutz­pflicht für das mensch­li­che Leben. „In der Früh­pha­se der Schwan­ger­schaft hat das Lebens­recht des Unge­bo­re­nen eher gerin­ges Gewicht; gleich­zei­tig genießt das (sub­jek­ti­ve) Ver­lan­gen der Frau nach einer Been­di­gung der Schwan­ger­schaft star­ken grund­recht­li­chen Schutz“, heißt das Resü­mee auf S. 25 des Kommissionsberichts.

Es bedeu­tet eine Damm­bruch-Argu­men­ta­ti­on, wenn die Kom­mis­si­on die Rech­te einer Men­schen­grup­pe (die der Schwan­ge­ren) über das Grund­recht auf Leben einer ande­ren Men­schen­grup­pe (die der Unge­bo­re­nen) stellt.

Die wei­te­re Begrün­dung der Kom­mis­si­on für die­se asym­me­tri­sche Rech­te­zu­schrei­bung lau­tet: „Wegen der exi­sten­zi­el­len Abhän­gig­keit des Unge­bo­re­nen vom Kör­per der Schwan­ge­ren spricht viel dafür, dass das Lebens­recht prä­na­tal mit gerin­ge­rem Schutz zum Tra­gen kommt als für den gebo­re­nen Men­schen.“ Das ist aller­dings eine ent­lar­ven­de Argu­men­ta­ti­on, wenn „ein Höchst­maß an Abhän­gig­keit und Vul­nerabi­li­tät als Grund für gerin­ge­re Schutz­wür­dig­keit“ ange­führt wird, wie die FAZ kommentierte.

Offen­sicht­lich sind die­se inter­es­sen­ge­lei­te­ten Argu­men­ta­ti­ons­kon­struk­te zugun­sten der stär­ke­ren Posi­ti­on der Frau und zula­sten des schwa­chen und schutz­be­dürf­ti­gen Embry­os will­kür­lich und mit den Wer­ten unse­rer Ver­fas­sung unver­ein­bar. Das wird in den fol­gen­den drei Begrün­dungs­kom­ple­xen aufgezeigt:

  • Die Kom­mis­si­ons­au­torin­nen legen eine Abstu­fung des Lebens­rechts von Unge­bo­re­nen zugrun­de, das von dem sehr nied­ri­gen Niveau der ersten Lebens­wo­chen bis zur Geburt gra­du­ell auf Voll­wer­tig­keit anwach­sen soll. Die­ser Ansatz wider­spricht begriffs- und rechts­lo­gisch dem Grund­ge­setz. Allein die Bezeich­nung der Men­schen­wür­de als „unan­tast­bar“ in Art. 1 Abs. 1 GG lässt das Gra­dua­li­täts­ar­gu­ment durch­fal­len. Die Grund­rech­te gel­ten oder gel­ten nicht, ein biss­chen Grund­rechts­schutz gibt es eben­so wenig wie ein biss­chen Schwan­ger­schaft. Ein stück­weit Men­schen­wür­de zu gewäh­ren oder das unteil­ba­re Lebens­recht des Unge­bo­re­nen bruch­stück­haft zuzu­schrei­ben hie­ße bei­de Grund­rech­te abzuschaffen.
  • Die Fol­ge­wir­kun­gen die­ser Grund­rechts­ver­bie­gung wären fatal. Wenn Lebens­recht und Men­schen­wür­de in der ersten Lebens­pha­se des Unge­bo­re­nen rela­ti­viert wer­den kön­nen, ist die Tür geöff­net für die Anta­stung des Lebens­rechts auch bei Gebo­re­nen. Die Autorin­nen for­dern etwa in der Spät­pha­se der Schwan­ger­schaft bis zur Geburt das indi­zier­te Recht auf Abtrei­bung von einem behin­der­ten Kind. Nach der Rechts­lo­gik gäbe es dann für die Kin­der­eu­tha­na­sie kei­ne Gren­ze mehr, wie es in eini­gen west­li­chen Län­dern schon geschieht. Auch erwach­se­ne Schwer­be­hin­der­te sowie kran­ke und grei­se Men­schen in der letz­ten Lebens­pha­se könn­ten sich ihres Lebens nicht mehr sicher füh­len, wenn die sakro­sank­te Men­schen­wür­de auf rela­ti­ve Lebens­wer­tig­keit redu­ziert würde.
  • Wei­ter­hin spre­chen die vier SKIP-Argu­men­te gegen eine Abstu­fung der Grund­rech­te auf Leben und Men­schen­wür­de:
    - Erstens: Weil die Unge­bo­re­nen wie Gebo­re­nen glei­cher­ma­ßen der Spezi­es ‚Mensch‘ ange­hö­ren, genie­ßen bei­de zwin­gend den glei­chen grund­recht­li­chen Schutz ohne jeg­li­che Ein­schrän­kun­gen.
    - Da sich – zwei­tens – der unge­bo­re­ne Mensch in Konti­nui­tät ent­wickelt ohne qua­li­ta­ti­ve Zäsu­ren, gibt es kei­nen sach­li­chen Grund für eine Abstu­fung des Wür­de­schut­zes etwa vor der zwölf­ten Schwan­ger­schafts­wo­che.
    - Drit­tens han­delt es sich bei dem Unge­bo­re­nen um ein indi­vi­du­el­les, in sei­ner gene­ti­schen Iden­ti­tät in Ein­ma­lig­keit und Unver­wech­sel­bar­keit fest­ge­leg­tes Leben, wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mehr­fach fest­ge­stellt hat.
    - Schließ­lich ist auf das ange­leg­te Poten­ti­al des Unge­bo­re­nen hin­zu­wei­sen, der sich zum gebo­re­nen Men­schen und spä­ter zur Per­son entwickelt.

Die Kom­mis­si­ons­au­to­ren set­zen sich mit den auf­ge­zeig­ten drei Argu­men­ta­ti­ons­kom­ple­xen nicht inhalt­lich aus­ein­an­der, son­dern tun sie pau­schal als über­hol­te Rechts­mei­nun­gen ab. Wis­sen­schaft­li­ches Vor­ge­hen dage­gen wür­de erfor­dern, die eige­nen Hypo­the­sen dem Feu­er der Gegen­po­si­tio­nen aus­zu­set­zen (Fal­si­fi­zie­rungs­vor­be­halt), um als gesi­cher­te Posi­tio­nen gel­ten zu können.

Falls der Kom­mis­si­ons­vor­schlag durch die Ampel­ko­ali­ti­on doch als Gesetz durch­kä­me, wür­de das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die neue straf­freie Fri­sten­re­ge­lung wie schon 1975 kas­sie­ren. Damals erklär­te das ober­ste deut­sche Nor­men­ge­richt: „Das sich im Mut­ter­leib ent­wickeln­de Leben steht als selbst­stän­di­ges Rechts­gut unter dem Schutz der Ver­fas­sung.“ 1993 bestä­tig­te das Ver­fas­sungs­ge­richt die­sen Ent­scheid. Im vier­ten Leit­satz heißt es: „Das Lebens­recht des Unge­bo­re­nen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenz­te Zeit, der frei­en, recht­lich nicht gebun­de­nen Ent­schei­dung eines Drit­ten, und sei es selbst der Mut­ter, über­ant­wor­tet werden.“

Ange­sichts die­ser kon­ti­nu­ier­li­chen Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts könn­te man die 628 Sei­ten lan­ge aus­schwei­fen­de Dar­stel­lung des Kom­mis­si­ons­be­richts zu liber­tä­ren inter­na­tio­na­len Rechts­mei­nun­gen als recht­lich irrele­vant und aus­sichts­los abtun.

Gesell­schafts­po­li­tisch hat jedoch der Kom­mis­si­ons­be­richt weit­rei­chen­de Bedeu­tung. Denn sei­ne Argu­men­ta­ti­on zur Über­hö­hung von sub­jek­ti­ven Rech­ten (der Schwan­ge­ren) und dar­aus fol­gend die Hier­ar­chi­sie­rung von Grund­rech­ten ist eine bedroh­li­che rechts­po­li­ti­sche Ten­denz, die im links-grü­nen Milieu von Uni­ver­si­tä­ten und Medi­en weit ver­brei­tet ist. Außer­dem wird der aktu­el­le Para­graf 218 in dem genann­ten Sin­ne inter­pre­tiert und praktiziert.

Des­halb ist es fatal, wenn die DBK-Bischö­fe Bät­zing und Marx die­sem gefähr­li­chen Trend nicht argu­men­ta­tiv ent­ge­gen­tre­ten, son­dern die aktu­el­le Pra­xis von mehr als 100.000 Abtrei­bun­gen jähr­lich als akzep­ta­blen „Kom­pro­miss“ zum ver­meint­li­chen Lebens­schutz rechtfertigen.

Bild: Mini­ste­ri­um für Sozia­les, Gesund­heit, Inte­gra­ti­on und Ver­brau­cher­schutz des Lan­des Bran­den­burg (MSGIV)

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3 Kommentare

  1. Was haben wir nur für eine Regierung?
    Men­schen die über ande­re richten!

    Das Bild sagt doch schon alles.

    So lan­ge Kin­der getö­tet werden,
    gibt es kei­nen Frie­den und die
    Mensch­heit rich­tet sich selbst!

  2. Eine kur­ze Fest­stel­lung: Die­se Par­tei­en, die hier Ja sag­ten, sind nach der über­ein­stim­men­den Meinung
    der deut­schen Bischö­fe und des Lai­en-ZKs die ein­zig für einen Chri­sten wähl­ba­ren Parteien.

  3. Ich kann die­se Heu­che­lei­en nicht mehr hören. Jede Frau hat die Ent­schei­dung vor dem Geschlechts­ver­kehr mit einem Mann! Stimmt sie dem Geschlechts­ver­kehr zu, hat sie einem ggf. gezeug­ten Kind zuge­stimmt! Bei einer Ver­ge­wal­ti­gung hat sie nicht zuge­stimmt, das gibt ihr aber kein Recht einen Men­schen zu ermor­den, schon gar nicht ihr Kind zu ermor­den. Je nach­dem zu wel­cher Lebens­form Gott die­ses noch unge­bo­re­ne Kind beru­fen hat, hat sie damit auch einen Ehe­part­ner, Prie­ster oder einen Mönch oder Non­ne ermor­det. Weder einer unverheirateten/​m Frau/​Mann hat Gott gestat­tet Geschlechts­ver­kehr zu haben, noch einer/​em Frau/​Mann außer­halb einer Ehe. Des­halb ist ja auch der Zöli­bat der Prie­ster nichts Beson­de­res, son­dern unter dem geschlecht­li­chen Gesichts­punkt genau die Lebens­form aller unver­hei­ra­te­ten Män­ner. Ihr Frau­en über­legt euch vor­her, was ihr macht. Ihr springt ja auch nicht aus dem 10. Stock eines Hoch­hau­ses. Oder macht ihr das nur nicht, weil ihr dann euch sel­ber mordet?
    Wo der Glau­be und das Leben in der Nach­fol­ge Chri­sti stirbt, regiert das Hei­den­tum und das hat schon immer sei­ne Kin­der gemordet.

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