Doch keine Impfpflicht – Vatikan rudert zurück

Keine "repressiven Maßnahmen" gegen Mitarbeiter vorgesehen


Von Medienberichten aufgeschreckt: In einer Note schwächt das Governatorat das jüngste Dekret ab.
Von Medienberichten aufgeschreckt: In einer Note schwächt das Governatorat das jüngste Dekret ab.

(Rom) Nach Medi­en­be­rich­ten, daß der Vati­kan­staat als erster Staat welt­weit eine Coro­na-Impf­pflicht ein­führ­te und Mit­ar­bei­tern mit Ent­las­sung droht, rudert der Vati­kan zurück.

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Das Gover­na­torat des Staa­tes der Vati­kan­stadt reagier­te noch gestern auf Berich­te, es wür­den Sank­tio­nen gegen Mit­ar­bei­ter des Vati­kans bis hin zur Ent­las­sung ange­wandt, die sich nicht gegen Coro­na imp­fen lassen.

In einer Note zum Dekret Nr. CCCXCVIII vom 8. Febru­ar 2021 wie­der­holt die Regie­rung des Vati­kan­staa­tes, daß es sich bei dem Dekret um eine „drin­gen­de nor­ma­ti­ve Ant­wort“ auf „das vor­ran­gi­ge Bedürf­nis“ hand­le, „die Gesund­heit und das Wohl­erge­hen der Mit­ar­bei­ter, der Staats­bür­ger und der Ein­woh­ner des Staa­tes der Vati­kan­stadt zu schüt­zen und sicher­zu­stel­len“. Es gehe dar­um, den „indi­vi­du­el­len Schutz des Mit­ar­bei­ters und jenen der All­ge­mein­heit“ im Fal­le eines „öffent­li­chen Gesund­heits­not­stan­des“ zu garantieren.

Um Medi­en­be­rich­ten ent­ge­gen­zu­wir­ken, daß das Dekret für den Vati­kan­staat als ersten Staat welt­weit eine Impf­pflicht ein­führt, betont die Note die „Frei­wil­lig­keit“ einer Imp­fung. Aller­dings wird zugleich gesagt, daß „eine even­tu­el­le Wei­ge­rung ein Risi­ko für sich, für die ande­ren und für den Arbeits­be­reich dar­stel­len könn­te“. Für den Fall einer Impf­ver­wei­ge­rung „ohne nach­weis­li­che Gesund­heits­grün­de“ wird im Dekret mit Sank­tio­nen gedroht, die bis zur Ent­las­sung gehen kön­nen. Eine Wei­ge­rung aus Gewis­sens­grün­den wird nicht erwähnt.

Die Note zum Dekret

Die Note schwächt nun die Trag­wei­te des Dekrets ab. Es ist zwar wei­ter­hin von „der Anwen­dung von Maß­nah­men“ die Rede, die „einer­seits die betref­fen­de Gefahr mini­mie­ren“, aber ande­rer­seits es ermög­li­chen sol­len, „auf jeden Fall alter­na­ti­ve Lösun­gen für die Aus­füh­rung der Arbeit“ des Betrof­fe­nen zu finden.

Im Dekret wird in die­sem Zusam­men­hang auf die arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen vom 18. Novem­ber 2011 ver­wie­sen, die bei schwe­rer Zuwi­der­hand­lung die Ent­las­sung vor­se­hen. Dazu wird nun in der Note des Gover­na­torats klar­ge­stellt, daß die­ser Ver­weis im kon­kre­ten Kon­text eines öffent­li­chen Gesund­heits­not­stan­des „kei­nes­falls“ als Sank­ti­on oder Bestra­fung zu ver­ste­hen sei, son­dern nur dar­auf abzie­le, „eine fle­xi­ble und ver­hält­nis­mä­ßi­ge Ant­wort“ im Sin­ne der Balan­ce zwi­schen dem Schutz des Ein­zel­nen und dem Schutz der All­ge­mein­heit zu fin­den, „ohne irgend­ei­ne repres­si­ve Form gegen­über dem Mit­ar­bei­ter“ zu setzen.

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: MiL

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1 Kommentar

  1. Euer Ja sei ein Ja und Euer Nein ein Nein.
    Was für ein Kas­perl­thea­ter! Die Note liest sich wie eine aus der frü­he­ren DDR, nur der Hin­weis auf den Klas­sen­feind fehlt.
    Wel­che der im Dekret genann­ten Maß­nah­men ist nun außer Kraft? Wird eine Ableh­nung aus Gewis­sens­grün­den erlaubt? Oder sind alle Repres­sa­li­en nach wie vor gül­tig, die wer­den nur nicht ange­wen­det? Oder soll­te ich bes­ser sagen, sie wer­den ledig­lich selek­tiv ange­wen­det: unge­impft-lini­en­treu vs. ungeimpft-traditionsverbunden…

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