Betrug mit Meßstipendien?

Klarstellungen und offene Fragen


Ist es erlaubt,, daß für ein Meßstipendium ein Wortgottesdienst gehalten wird?
Ist es erlaubt, daß für ein Meßstipendium ein Wortgottesdienst gehalten wird?

Fin­det in Diö­ze­sen des deut­schen Sprach­rau­mes ein Betrug mit Meß­sti­pen­di­en statt? Die Fra­ge scheint ein Tabu zu sein, das nun durch­bro­chen wur­de durch einen Prie­ster der Prie­ster­bru­der­schaft St. Petrus (Bis­tum Linz), der eine Klar­stel­lung ver­öf­fent­lich­te und noch offe­ne Fra­gen formulierte.

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Kla­gen zei­gen, daß in Pfar­rei­en ver­schie­de­ner Bis­tü­mer Meß­sti­pen­di­en zwar ent­ge­gen­ge­nom­men, dann aber Wort­got­tes­dien­ste gehal­ten wer­den. Es han­delt sich nicht um einen Ein­zel­fall. Bestä­ti­gung scheint ein Blick auf die Got­tes­dienst­ord­nun­gen in Pfarr­blät­tern und Schau­kä­sten zu lie­fern. Neben dem Hin­weis Wort­got­tes­dienst oder Wort-Got­tes-Fei­er wer­den die Namen von Ver­stor­be­nen ange­führt, für die je nach Gegend ein See­len­amt, Requi­em, Jahr­tag oder eine Jahr­zeit gehal­ten wer­den soll. Man­che Gläu­bi­ge erle­ben eine irri­tie­ren­de Über­ra­schung. Han­delt es sich um einen schlei­chen­den Pro­zeß, der man­chen Gläu­bi­gen gar nicht bewußt wird, oder ist die Ent­wöh­nung von der hei­li­gen Mes­se sogar inter­es­sen­ge­lei­tet? Geht es dabei um direk­te Aus­wir­kun­gen des Prie­ster­man­gels und neu­er Berufs­grup­pen von Lai­en­seel­sor­gern, die in den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten geschaf­fen wurden?

In der aktu­el­len Aus­ga­be der „Regio­nal­zei­tung der Prie­ster­bru­der­schaft St. Petrus für Ober­öster­reich und angren­zen­de Gebie­te“ Die Mino­ri­ten­kir­che ver­öf­fent­lich­te Pater Walt­hard Zim­mer, einer der Grün­der der Petrus­bru­der­schaft, eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe. Anlaß dafür war die Schil­de­rung einer Frau, die sich in der Sache an ihn gewandt hatte. 

Eine irritierende Überraschung

Sie hat­te für ihren ver­stor­be­nen Vater eine Mes­se bezahlt, dann hielt aber „die Frau vom Dia­kon einen Wort­got­tes­dienst“. Dar­über ver­wun­dert, ersuch­te sie in der Pfarr­kanz­lei um Auf­klä­rung. Die Pfarr­se­kre­tä­rin erklär­te ihr, daß kein Prie­ster dage­we­sen sei. Wenn in einem sol­chen Fall ein Wort­got­tes­dienst statt­fin­de, wer­de das Meß­sti­pen­di­um „als Spen­de verbucht“. 

Die Frau war empört, da sie kei­ne Spen­de für einen bestimm­ten Tag gege­ben hat­te, son­dern eine Mes­se haben woll­te. Eine Spen­de wäre auch nicht im Inten­tio­nen­buch ver­zeich­net wor­den, wie sie sich erin­ner­te. Die Pfarr­se­kre­tä­rin mein­te dar­auf, wenn sie „unbe­dingt eine Mes­se“ haben wol­le, müs­se sie das vor­her sagen, dann wür­de das Sti­pen­di­um wei­ter­ge­lei­tet. Dann aber wer­de der Jah­res­tag mit dem Namen des Vaters nicht in der Got­tes­dienst­ord­nung ver­öf­fent­licht und die Leu­te im Ort wür­den davon nichts erfah­ren. Ein Wink mit dem Zaun­pfahl, um sie zu zwin­gen, „für einen Wort­got­tes­dienst ein Meß­sti­pen­di­um zu bezah­len“? Das wür­den „die ande­ren Pfar­rei­en auch so machen“, habe ihr die Pfarr­se­kre­tä­rin gesagt.

„Darf denn das sein?“

Mit die­ser Fra­ge such­te die irri­tier­te Gläu­bi­ge Rat bei dem Prie­ster der Petrus­bru­der­schaft. Des­sen Ant­wort fällt ein­deu­tig aus:

„Mess­sti­pen­di­en dür­fen nie (!) für einen Wort­got­tes­dienst ver­wen­det oder zur Spen­de umin­ter­pre­tiert werden.“

Das sei nicht nur „im Kir­chen­recht klar so gere­gelt“, son­dern kön­ne auch „aus dem inne­ren Ver­ständ­nis“ des Meß­sti­pen­di­ums nicht anders sein.

„Alles ande­re ist Betrug mit den Mess­sti­pen­di­en und wiedergutmachungspflichtig!“

Klares Kirchenrecht

Im Canon 948 des Codex des Kir­chen­rechts, so Pater Zim­mer, sei aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, daß „für jedes ange­nom­me­ne und akzep­tier­te Mess­sti­pen­di­um je eine hei­li­ge Mes­se zu zele­brie­ren ist“. Das Kir­chen­recht schrei­be auch vor, daß ein Prie­ster oder stell­ver­tre­tend für ihn eine Pfarr­kanz­lei „nicht mehr Sti­pen­di­en für hei­li­ge Mes­sen anneh­men darf, als der oder die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Prie­ster inner­halb eines Jah­res zele­brie­ren kön­nen“. Gebe es mehr Sti­pen­di­en, müs­sen die­se „an die dafür vor­ge­se­he­nen diö­ze­sa­nen Stel­len wei­ter­ge­ge­ben werden“.

Soll­te der Geber es nicht anders ver­fügt haben, sei es aber mög­lich, daß Meß­sti­pen­di­en an einen ande­ren Prie­ster über­ge­ben wer­den kön­nen, der „über jeden Ein­wand erha­ben“ ist (Cano­nes 953–955).

Das Meßstipendium

In die­sem Zusam­men­hang erklärt Pater Zim­mer auch, was wie­der­holt ein Stein des Ansto­ßes sein kann, näm­lich die Fra­ge, „wie­so über­haupt für die hei­li­ge Mes­se Geld gege­ben wird“.

Da im katho­li­schen Ver­ständ­nis alle Gläu­bi­gen an der hei­li­gen Mes­se betei­ligt sind und mit­wir­ken, „hat sich im 2. bis 3. Jahr­hun­dert der Brauch ent­wickelt, dass alle Mit­fei­ern­den (auch Lai­en) mate­ri­el­le Gaben mit­brin­gen.“ Die­se Gaben, die von den Gläu­bi­gen am Beginn der Gaben­be­rei­tung (Offer­to­ri­um) zum Prie­ster gebracht wur­den, was die per­sön­li­che Anwe­sen­heit bei der Mes­se vor­aus­setz­te, „waren der Aus­druck der inne­ren Opfer­ge­sin­nung und der Voll­zug der täti­gen Teil­nah­me am Opfer selbst“. Gaben von Ungläu­bi­gen und öffent­li­chen Sün­dern wur­den nicht angenommen.

Aus die­sem Brauch ent­wickel­te sich im Früh­mit­tel­al­ter „eine aus Geld bestehen­de Gabe“, die dem Prie­ster außer­halb der hei­li­gen Mes­se „gereicht wird und die­sen ver­pflich­tet, ein Mess­op­fer in der Mei­nung des Gebers dar­zu­brin­gen“. Sinn­vol­ler­wei­se möch­te man hin­zu­fü­gen, da in der Spät­an­ti­ke die Zahl der Chri­sten immer grö­ßer wur­de und die Gaben­brin­gung leich­ter hand­hab­bar wur­de. Die inne­re Hin­ord­nung der Gabe auf das Mess­op­fer blieb jedoch unver­än­dert bestehen.

„Das Mess­sti­pen­di­um ist daher, sei­ner wesent­li­chen Zweck­be­stim­mung nach, nicht Bei­trag zum Lebens­un­ter­halt des Prie­sters, son­dern Gabe für ein Mess­op­fer. Der Geber bemüht sich um einen Anteil am Opfer, den er nur als Glied der Opfer­ge­mein­schaft erlan­gen kann. Der Prie­ster reiht den Geber, mag die­ser anwe­send sein oder nicht, als Gaben­brin­ger in das bestimm­te Opfer ein.“

Bis zu die­sem Zeit­punkt sei das Geld dem Prie­ster nur treu­hän­de­risch anver­traut. „Nach der hei­li­gen Mes­se geht die Gabe in den Besitz des Prie­ster über und dient erst dann zu sei­nem Lebensunterhalt.“

Die Kir­che, die die­sen Brauch als recht­mä­ßig aner­kannt hat, ver­pflich­tet sich, „jedem Miss­brauch zu weh­ren“ (Cano­nes 945–947).

Pater Zim­mer fol­gert aus dem Gesagten:

„Ich muss also mei­ner Besu­che­rin recht geben. Mess­sti­pen­di­en kön­nen und dür­fen weder vom kir­chen­recht­li­chen Stand­punkt noch aus inne­ren Grün­den für einen Wort­got­tes­dienst ver­wen­det werden.“

Das Intentionenbuch

Das Kir­chen­recht (Canon 958) schreibt zudem vor, daß alle ange­nom­me­nen und akzep­tier­ten Meß­sti­pen­di­en „in ein Inten­tio­nen­buch ein­zu­tra­gen“ sind: „die genaue Zahl der hei­li­gen Mes­sen, die Inten­tio­nen und die Höhe der Sti­pen­di­en“. Die Höhe des Sti­pen­di­ums wird von der jewei­li­gen Bischofs­kon­fe­renz fest­ge­legt, ent­spricht aber weder einem „Preis“ noch „Kosten“. Des­halb kann der Prie­ster weni­ger neh­men, aber nie mehr. Der Frei­heit des Gebers steht die Ver­pflich­tung des Prie­sters gegen­über. So darf der Prie­ster eine Meß­in­ten­ti­on nicht ableh­nen, weil dem Geber das nöti­ge Geld fehlt. Gibt der Stif­ter frei­wil­lig mehr, so ist auch das im Inten­tio­nen­buch zu verzeichnen.

Soll­ten Meß­in­ten­tio­nen an einen ande­ren Prie­ster über­ge­ben wer­den, „muss auch das gan­ze Sti­pen­di­um wei­ter­ge­ge­ben wer­den“, außer es wäre vom Stif­ter ein­deu­tig ver­fügt wor­den, daß der über­schüs­si­ge Betrag bei­spiels­wei­se für den das Sti­pen­di­um anneh­men­den Prie­ster per­sön­lich gemeint war.

Die Ein­tra­gung in das Inten­tio­nen­buch die­ne auch dazu, daß die Ver­pflich­tung, die durch das Sti­pen­di­um ent­steht, ein­ge­hal­ten wird, also die hei­li­ge Mes­se auch wirk­lich zele­briert wird, „selbst wenn das Sti­pen­di­um ver­lo­ren gin­ge oder der Prie­ster stirbt“.

Um jede Form der Geschäf­te­ma­che­rei aus­zu­schlie­ßen, darf ein Prie­ster, selbst wenn er an einem Tag meh­re­re hei­li­ge Mes­sen zu fei­ern hät­te, „nur für eine Mes­se ein Sti­pen­di­um für sich per­sön­lich neh­men. Alle ande­ren Sti­pen­di­en gehen an die Pfar­re bzw. Ordensgemeinschaft“.

Wortgottesdienst ist keine heilige Messe

Ein Wort­got­tes­dienst kön­ne zwar durch­aus mit einem „Gebets­ge­den­ken“ an einen Ver­stor­be­nen ver­bun­den und auch in der Got­tes­dienst­ord­nung ver­merkt wer­den. Er habe aber weder etwas mit einer hei­li­gen Mes­se zu tun noch dür­fe irgend­wie der Ein­druck ver­mit­telt wer­den, er sei die­ser gleich­ran­gig oder gleichbedeutend.

Pater Zim­mer erwähnt einen zu hören­den Hin­weis, daß es „für man­che auch passt, wenn es nur ein Wort­got­tes­dienst ist“. Das las­se den Ver­dacht auf­kom­men, ob „hier nicht die Unwis­sen­heit von Gläu­bi­gen aus­ge­nützt“ wer­de, um sich „Ein­nah­men“ zu ver­schaf­fen, „die so nicht vor­ge­se­hen sind“.

„Wenn der Stif­ter einer hei­li­gen Mes­se zwar weiß, dass kei­ne hei­li­ge Mes­se gefei­ert, son­dern nur ein Wort­got­tes­dienst gehal­ten wird, kann man zwar nicht von Betrug im stren­gen Sinn des Wor­tes spre­chen, aber in Ord­nung ist das auch nicht.“

Pfarr­se­kre­tä­rin­nen, so Pater Zim­mer, hät­ten bei sol­chen Gele­gen­hei­ten viel­mehr die Chan­ce „über den Wert der hei­li­gen Mes­se auf­zu­klä­ren und den Unter­schied zum Wort­got­tes­dienst dar­zu­le­gen. Das wäre ech­te und wert­vol­le Mit­ar­beit von Lai­en am Dienst der Priester.“

Offene Fragen

„Die schwer­wie­gend­ste Fra­ge in die­sem Zusam­men­hang bleibt aller­dings offen: ‚Wie sieht es aus mit der Auf­sichts­pflicht des Ordinarius?‘“

Canon 957 spre­che von „Pflicht und Recht“ des Orts­or­di­na­ri­us bzw. des Ordens­obe­ren, „dar­über zu wachen, dass die Mess­ver­pflich­tun­gen ein­ge­hal­ten wer­den“. Eben­so, daß die Inten­tio­nen­bü­cher vom Ordi­na­ri­us jähr­lich „selbst oder durch ande­re“ zu über­prü­fen sind.

Pater Zim­mer schließt sei­ne Aus­füh­run­gen, indem er selbst eini­ge Fra­gen formuliert:

„Wird das gemacht? Mess­sti­pen­di­en, die in Spen­den umin­ter­pre­tiert wur­den, sind resti­tu­ti­ons­pflich­tig oder die hei­li­gen Mes­sen müs­sen nach­ge­holt wer­den? Wer küm­mert sich darum?“

Text: Giu­sep­pe Nar­di
Bild: AEPC (Screen­shot)

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3 Kommentare

  1. Falls dies tat­säch­lich so ablau­fen soll­te, wür­den dadurch die nega­ti­ven Ein­stel­lun­gen, die heu­te vie­ler­orts gegen­über der Kir­che geäu­ßert wer­den, wei­ter­hin gestärkt wer­den. Vor­ur­tei­le, der Kir­che wür­de es nur ums Geld gehen etc. wer­den durch sol­che Roß­täu­schung noch bestä­tigt. Es wäre doch bild­haft gespro­chen so, als wür­de man in der Bäcke­rei einen Laib Brot bestel­len und bezah­len und statt des­sen dann ein klei­nes Bröt­chen erhalten.

    • Das Bröt­chen wäre ja noch die­sel­be Mate­rie, nein, es ist viel schlim­mer. Bestellt wird ein Brot, aber man erhält ein Papier­bild von einem Brötchen.

  2. Ein Miss­brauch liegt auch dann vor, wenn meh­re­re Inten­tio­nen in einer hl. Mes­se „gebün­delt“ wer­den, wie es in nicht weni­gen Pfar­rei­en prak­ti­ziert wird. Das Ange­bot an hl. Mes­sen wird ten­den­zi­ell immer weni­ger, aber die Inten­tio­nen blei­ben in etwa gleich. So fasst man die­se dann eben in einer hl. Mes­se zusam­men. Oft scheint die Ver­mel­dung der Inten­tio­nen zu Beginn der hl. Mes­se wich­ti­ger zu sein als der Tages­hei­li­ge oder der jewei­li­ge Sonn­tag im Kir­chen­jahr. Eine Auf­klä­rung der Sti­pen­dia­ten fin­det nicht statt. Und so ist hier eine mehr als bedenk­li­che Schief­la­ge entstanden.

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