(Brasilia) Die Herolde des Evangeliums haben in einer Presseerklärung ihren Widerstand gegen den römischen Kommissars-Erlaß bekanntgegeben. Man sei eine „private“ Vereinigung, weshalb der Vatikan keine Jurisdiktion besitze, um sie unter kommissarische Verwaltung zu stellen. Die Herolde erkennen deshalb den Apostolischen Kommissar nicht an.
In der Pressemitteilung „der privaten Vereinigung von Gläubigen Herolde des Evangeliums über die kommissarische Verwaltung“ heißt es, daß sich ihr Vorsitzender, Felipe Eugenio Lecaros Concha, am vergangenen 17. Oktober mit dem Generalrat der Vereinigung getroffen hat, um den römischen Kommissars-Erlaß und das weitere Vorgehen zu besprechen. Aus Rom waren die Herolde des Evangeliums informiert worden, daß sie unter kommissarische Verwaltung gestellt wurden. Noch bevor sie das Dekret erhielten, mußte sie es in den Vatikanmedien lesen.
Die Herolde des Evangeliums zählten 2017 weltweit mehr als 40.000 Mitglieder. Sie sind straff und gut organisiert.
Die Ordenskongregation hatte Ende September mit Billigung von Papst Franziskus Kardinal Raymundo Damasceno Assis zum Kommissar ernannt und Bischof José Aparecido Gonçalves de Almeida zu dessen Assistenten.
Das Treffen des Generalrats fand „in einem Klima völliger Transparenz und tiefer Aufrichtigkeit statt, wie sie die Grundlage dieser kirchlichen Gemeinschaft bilden“.
Dabei wurde „die absolute Ungültigkeit und vollständige Rechtswidrigkeit des oben genannten Dekrets“ festgestellt. Grund dafür sei ein darin „enthaltener, grundlegender Fehler“, der eine „schwerwiegende kanonische Rechtswidrigkeit“ bedeute und die „Ungültigkeit“ zur Folge habe.
Die Pressemitteilung enthält die vollständige Erklärung des Vorsitzenden gegenüber dem von Rom ernannten Kommissar und seinem Adjutanten, mit denen er am 18. Oktober zusammentraf.
„Wir müssen erklären, daß wir Eure Eminenz als ‚Kommissar‘ der privaten Vereinigung von Gläubigen Herolde des Evangeliums nicht anerkennen.“
Der formale Fehler besteht, so die Herolde, darin, daß sich das Dekret an eine „öffentliche Vereinigung von Gläubigen“ richtet, die Herolde aber eine „private Vereinigung“ sind. Der rechtliche Unterschied besteht im Grad der kirchlichen Anerkennung und somit im Rechtsstatus. Die „private Vereinigung“ stellt eine erste Stufe der Anerkennung auf diözesaner Ebene, die in eine Anerkennung als „öffentliche Vereinigung“ münden kann.
Um die Sachlage zu veranschaulichen, schreibt der Vorsitzende:
„Es ist, als ob ein Justizbeamter im Haus von Antonio López mit einer Benachrichtigung für Pedro Rodríguez erscheint.“
Herr López erhält dadurch keine rechtsgültige gerichtliche Benachrichtigung, da ein Personenfehler vorliegt. Ebenso können die Herolde des Evangeliums kein Dekret erhalten, das an eine andere Vereinigung gerichtet ist.
Entscheidend jedoch sei, so der Vorsitzende, daß die Herolde des Evangeliums als „private Vereinigung von Gläubigen“ gar nicht Gegenstand einer kommissarischen Verwaltung sein können, da eine solche vom Kirchenrecht nicht vorgesehen ist. Eine private Vereinigung einem Kommissar unterstellen zu wollen, hieße „das heilige und unantastbare Recht der Gläubigen zu verletzten, sich in der Kirche mit eigenen Statuten und eigener Leitung zusammenschließen zu können“.
„Wenn das Dikasterium für Laien, Familie und Leben, dem wir direkt unterstehen, keine Maßnahmen ergreift, ist für uns die Angelegenheit beendet, das habe ich Seiner Eminenz mitgeteilt.“
- Die Position der Herolde des Evangeliums stützt sich auf die Gutachten von Kirchenrechtlern, die von der Vereinigung hinzugezogen wurden. Diese stellten fest, daß das römische Dekret gegen Canon 318 des Codex Iuris Canonici verstößt, der eine kommissarische Verwaltung nur für Gesellschaften und öffentliche Vereinigungen vorsieht. Ebenso verstößt es gegen die Canones 50 und 51, weil es nicht ausreichend begründet ist und die Vereinigung vorher nicht angehört wurde.
- Laut Gutachten „des renommierten Kanonisten Lluis Martinez Sistach können nur öffentliche Vereinigungen von der zuständigen kirchlichen Autorität in schwerwiegenden Fällen und aus schwerwiegenden Gründen vorübergehend“ einer kommissarischen Leitung unterstellt werden.
- Für private Vereinigungen gelte diese Jurisdiktion nicht. Die kirchliche Autorität habe daher keine Möglichkeit den bei einer von den vereinseigenen Statuten geregelten, ordnungsgemäßen Wahl gewählten Vorsitzenden und die Vereinsleitung zu ersetzen (Ius Canonicum, XXVI, Nr. 51, 1986, S. 173).
- Es wird zudem darauf hingewiesen, daß in Zivilsachen das rechtskräftige Urteil des Tribunal de Relación de Coimbra, Portugal, vom 17. Mai 2011, einstimmig feststellte, daß „die privaten Vereinigungen von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Behörden unterliegen, diese aber nicht unter Verweis auf ihre ‚Wachsamkeitspflicht‘ Kommissare als Vertreter der Vereinigung ernennen können“. Die Beziehungen zwischen Portugal und dem Heiligen Stuhl sind durch ein Konkordat geregelt, das in Kraft ist.
- Das wichtigste Zeugnis in diesem Sinne stammt jedoch vom Dikasterium für Laien, Familie und Leben selbst: Es annullierte das Kommissars-Dekret des Erzbistums Diamantina (Brasilien) gegen die private Vereinigung von Gläubigen Palabra Viva. Das Dekret wurde vom Heiligen Stuhl am 15. März 2016 für nichtig erklärt. Begründet wurde die Annullierung und Nichtigkeitserklärung damit, daß laut geltendem Recht die Ernennung eines Kommissars (Can. 318) nur für öffentliche Vereinigungen von Gläubigen vorgesehen ist (Cann. 312–320). Eine entsprechende Anwendung auf eine private Vereinigung von Gläubigen sei nicht legitim und die Ernennung eines Kommissars daher nicht zulässig.
Kardinal Assis und Bischof Aparecido nahmen am 18. Oktober die Ausführungen des Vorsitzenden der Herolde des Evangeliums zur Kenntnis. Msgr. Aparecido, selbst Kirchenrechtler, habe erklärt, so die Aussendung weiter, daß er dem Heiligen Stuhl schreiben und darlegen werde, daß es „tatsächlich einen zulässigen Einwand gibt“.
Die Ordenskongregation verfüge zudem, so die Herolde, grundsätzlich über keine Zuständigkeit über eine private Vereinigung von Gläubigen, unabhängig davon, ob deren Mitglieder Laien oder Kleriker sind.
Der Vorsitzende der Herolde des Evangeliums geht auch auf die Frage der Gründe für den römischen Kommissars-Erlaß ein. Es sei nach wie vor „ein unbekanntes Rätsel“, was der Vereinigung vorgeworfen werde. Die im Dekret genannten „Gründe“ seien von so allgemeiner Natur und von „einer verdächtigen Inkonsistenz“, daß die einzige Folge nur „große Verwirrung“ sei:
„Weil wir uns bewußt sind, daß die Herolde des Evangeliums keinerlei Verbrechen begangen haben und immer die Integrität des Glaubens und der Gebräuche gewahrt haben. In diesem Sinne fällt auf, daß die vorherige Apostolische Visitation, die in einer Atmosphäre der kirchlichen Gemeinschaft stattfand und alles von uns durchleutete, ohne irgendeine ‚problematische‘ Frage, geschweige denn eine ‚schwerwiegende‘ abgeschlossen wurde.“
Rom wolle die Vereinigung also auf verbissene und willkürliche Weise kommissarisch verwalten. Aber warum?
„Deshalb, und weil die Absicht von der Ordenskongregation ausgeht (eine Instanz, die keine Zuständigkeit über unsere Laienvereinigung hat), ist dem Präfekt dieser Kongregation, Kardinal Braz de Aviz, mit dem nötigen Respekt die Frage zu stellen:
„Wenn wir etwas falsch gemacht haben, dann sagen Sie uns klar und deutlich was. Wenn aber nicht: Warum versuchen Sie, uns um jeden Preis zu bestrafen?“
Bei der Begegnung mit den beiden von Rom ernannten Prälaten wurde auch das „moralische Lynchen“ angesprochen, dessen Opfer die Herolde des Evangeliums seit dem römischen Kommissars-Erlaß durch Medien wurden, die von „antireligiösen Vorurteilen“ geleitet sind. Diese Kampagne habe „einen irreparablen moralischen Schaden angerichtet“, und die verantwortliche Leitung der Vereinigung müsse „rechtzeitig mit den nötigen Mitteln reagieren“, auch solchen rechtlicher Natur.
Die Aussendung schließt:
Wir richten unsere Augen auf die milde und mächtige Jungfrau Maria, deren unfehlbarer Hilfe wir gewiß sind. Ihr weihen wir uns erneut und unser Apostolat der Vereinigung Herolde des Evangeliums, das ihr bereits angehört, alles zur größeren Ehre Gottes.
São Paulo, 19. Oktober 2019
Im Gedenken an den heiligen Johannes von Brébeuf,
den heiligen Isaak Jogues und Gefährten, Märtyrer, und
den heiligen Paul vom KreuzHumberto Goedert
Presseverantwortlicher der Herolde des Evangeliums
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Herolde des Evangeliums (Screenshots)