Bischof Kochs bedingungslose Totalkapitulation

Die Eucharistie wird verramscht


Totalkapitulation im Erzbistum Berlin.
Totalkapitulation im Erzbistum Berlin.

Schau­en wir auf ein Spi­ri­tuo­sen­ge­schäft mit Absatz­pro­ble­men. Die wohl­fei­len Wei­ne und hoch­pro­zen­ti­gen Geträn­ke ste­hen in den Rega­len, aber die Rega­le lee­ren sich nicht: Kun­den nicht in Sicht. Da kommt der Inha­ber auf eine glanz­vol­le Idee: „Abver­kauf- Räu­mungs­ver­kauf“ pla­ka­tiert er. „Alles muß raus“. Neue Kun­den­krei­se gilt es sich zu erschlie­ßen. Eine Mar­ke­ting­idee muß her. Da gibt es doch so ein reak­tio­nä­res dog­ma­ti­sches Jugend­schutz­ge­setz, das denen den Kauf von alko­ho­li­schen Geträn­ken ver­bie­tet. Ganz vorkonziliar!

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Wird dabei aber denn die Gewis­sens­ent­schei­dung des Jugend­li­chen („Ich möch­te Alko­hol trin­ken und mein Gewis­sen urteilt, das ist so für mich in Ord­nung“) ange­mes­sen berück­sich­tigt? Wenn nun der ange­stell­te Ver­käu­fer aber mit die­sem Gewis­sen­s­ur­teil des poten­ti­el­len Kun­den Pro­ble­me hat, daß er es vor sei­nem Gewis­sen nicht ver­ant­wor­ten kann, Jugend­li­chen Alko­ho­li­ka zu ver­kau­fen, dann ist dem Gewis­sen­s­ur­teil des Jugend­li­chen die Prio­ri­tät ein­zu­räu­men. In einem Bera­tungs­ge­spräch hat der Ver­käu­fer auf die Pro­ble­ma­tik des Alko­hol­kon­sums den jugend­li­chen Käu­fer hin­zu­wei­sen, dann aber das Gewis­sen­s­ur­teil des Kun­den zu akzep­tie­ren. Die Zei­ten dog­ma­ti­scher Bevor­mun­dung sind zu Ende – jetzt kommt die Ver­kaufs­zeit der per­sön­li­chen Gewissensentscheidung

Wer auf­merk­sam den Brief von Hei­ner Koch, Erz­bi­schof von Ber­lin und Metro­po­lit der Ber­li­ner Kir­chen­pro­vinz, zur Fra­ge des Kom­mu­nion­emp­fangs für evan­ge­li­sche Ehe­part­ner, die mit einem Katho­li­ken ver­hei­ra­tet sind, liest, fin­det die­se Argu­men­ta­ti­on haar­ge­nau da wie­der im Punkt 6.

Der Bischof belehrt sei­ne Prie­ster, daß es die Auf­ga­be der Kir­che sei, das Gewis­sen der Men­schen zu bil­den, „nicht aber zu ersetzen“.

Denn die Kir­che ach­tet „die Wür­de des per­sön­li­chen Gewis­sens als das Hei­lig­tum des Men­schen“. Die Prie­ster und die son­sti­gen in der Seel­sor­ge Wir­ken­den sol­len das Gespräch mit den Evan­ge­li­schen füh­ren, die als Ver­hei­ra­te­te mit einem Katho­li­ken die Kom­mu­ni­on begehren.

„Kei­nes­falls aber ist es uns und Ihnen als Spen­der der Sakra­men­te erlaubt, das Gewis­sen­s­ur­teil der Gläu­bi­gen bei­sei­te zu schie­ben und durch ein eige­nes zu erset­zen.“ Wenn also der Prie­ster es nach sei­nem Gewis­sen nicht bil­li­gen kann, die Kom­mu­ni­on dem dar­um Bit­ten­den aus­zu­tei­len, der aber kraft sei­nes Gewis­sen­s­ur­teils sie als für sich erlaubt begehrt, dann muß das der Prie­ster akzep­tie­ren. Das kann auch ein­fa­cher gesagt wer­den: Wenn der Kun­de eine Ware kau­fen will, dann hat der Ver­käu­fer kein recht, den Kauf ihm zu ver­weh­ren. Und wenn dann der Ver­käu­fer auf so dog­ma­tisch dok­tri­nä­re Bestim­mun­gen wie das Jugend­schutz­ge­setz oder die kirch­li­chen Bestim­mun­gen zum Emp­fang der Eucha­ri­stie ver­wei­sen soll­te, dann hat er sich beleh­ren zu las­sen, daß er die Gewis­sen­s­ur­tei­le der Kun­den miß­ach­te, näm­lich ihre Kon­sum­wün­sche. Das ober­ste Gesetz näm­lich für die Kir­che lautet:

Der Kun­de ist König, sein Wil­le gesche­he. Das ist die seel­sor­ger­lich, sprich kun­den­ori­en­tiert fun­dier­te Legi­ti­mie­rung der Außer­kraft­set­zung der Leh­re der Kir­che. Die Kir­che hat anzu­bie­ten, was die Kun­den wollen.

Anbei: Die Kol­la­te­ral­schä­den des Alko­hol­kon­sums bei Jugend­li­chen sind ver­nach­läs­sig­bar im Ver­gleich zu den Schä­den, die ein sakri­le­gi­scher Emp­fang der Kom­mu­ni­on mit sich bringt.  Und das will etwas besagen.

Text: Uwe Lay
Bild: Erz­bis­tum Ber­lin (Screen­shot)

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