Wer sich der Freimaurerei anschließt


a.) Wer sich der Frei­mau­re­rei anschließt, ver­fällt ohne wei­te­res der Exkomu­ni­ka­ti­on, die sim­pli­ci­ter dem Apo­sto­li­schen Stuh­le reser­viert ist.

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Der Anschluß an die Frei­mau­re­rei besteht dar­in, daß man sich als ihr Mit­glied ein­tra­gen läßt. Ein beson­de­rer Ritus für die Auf­nah­me wird zur Inkur­rie­rung der Exkom­mu­ni­ka­ti­on nicht ver­langt. Es ist auch nicht nötig, daß jemand an den Zusam­men­künf­ten der Frei­mau­rer teilnimmt.

Ein Frei­mau­rer, der sich mit der Kir­che wie­der aus­söh­nen will, kann die Los­spre­chung nur dann erhal­ten, wenn er sich tat­säch­lich gänz­lich von der Frei­mau­re­rei trennt und sich aus dem Mit­glie­der­ver­zeich­nis strei­chen läßt. Er muß auch ver­spre­chen, nie­mals mehr einen Bei­trag zu ent­rich­ten, noch an Zusammenünf­ten der Logen­brü­der teil­zu­neh­men. Soweit als mög­lich muß ein sol­cher Frei­mau­rer auch alle Abzei­chen, Bücher und Doku­men­te dem kirch­li­chen Obern oder sei­nem Dele­gier­ten aus­hän­di­gen. Fer­ner muß er auch das gege­be­ne Ärger­nis so gut wie mög­lich wiedergutmachen.

b.) Der­sel­ben Stra­fe wie die Frei­mau­rer ver­fal­len jene, die sich einer ähn­li­chen Ver­ei­ni­gung anschlie­ßen, die gegen die Kir­che oder die recht­mä­ßi­ge staat­li­che Gewalt schürt bzw. agitiert.

Weil es sich um eine der Frei­mau­re­rei ähn­li­che Ver­ei­ni­gung han­deln muß, des­halb muß wohl die Orga­ni­sa­ti­on (nicht aber die Mit­glie­der) geheim sein, wie auch die Mit­glie­der Still­schwei­gen beob­ach­ten müs­sen über den Auf­bau, Zweck und Mit­tel des Ver­eins. Es wird aber nicht ver­langt, daß es sich durch einen Eid dazu ver­pflich­ten müssen.

Eine Gesell­schaft schürt bzw. agiert gegen die Kir­che, wenn sie (viel­leicht neben ande­ren, guten Zwecken) den Zweck hat die Kir­che, ihre Auto­ri­tät, ihre Gewal­ten, Rech­te, Pri­vi­le­gi­en usw. oder ihre Behör­den (nicht bestimm­te Per­so­nen aus per­sön­li­chen Beweg­grün­den) zu bekämpfen.

Eine Ver­ei­ni­gung schürt gegen die staat­li­chen Gewal­ten, wenn sie – zum Bei­spiel wie die Nihi­li­sten und Anar­chi­sten -– jede staat­li­che Auto­ri­tät besei­ti­gen oder auch durch Revo­lu­ti­on die bestehen­de Staats­form besei­ti­gen wol­len. Es gehö­ren hier­her aber nicht die Par­tei­en die auf gesetz­li­chen Wege die poli­ti­schen Macht errin­gen und dann die Staats­form ändern wol­len. – Dabei bleibt es gleich ob die genann­ten Ver­ei­ni­gung öffent­lich oder geheim gegen Kir­che oder Staat schü­ren oder agiteren.

Canon 2335 CIC, zitiert aus P. Heri­bert Jone O.M.Cap.: Geset­buch des kano­ni­schen Rech­tes. Erklä­rung der Kano­nes, III. Bnd. Pro­zeß- und Straf­recht. 1940, Paderborn.

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