Päpstliche Kommission Ecclesia Dei: Privatmesse im überlieferten Ritus (mit Volk) in einer Privatkapelle jederzeit erlaubt


Heilige Messe in der überlieferten Form des Römischen Ritus als Privatmesse in einer Privatkapelle
Heilige Messe in der überlieferten Form des Römischen Ritus als Privatmesse in einer Privatkapelle

(Rom) Am 18. Okto­ber 2016 wand­te sich eine Gläu­bi­ge mit einem Dubi­um (Zwei­fel) an die Päpst­li­che Kom­mis­si­on Eccle­sia Dei. Die Fra­ge lau­te­te, ob ein Prie­ster mit regu­lä­rer Zele­bra­ti­ons­er­laub­nis eine Pri­vat­mes­se in der außer­or­dent­li­chen Form des Römi­schen Ritus gemäß dem Motu pro­prio Sum­morum Pon­ti­fi­cum (Art. 2 und 5.4) in einer gül­tig errich­te­ten Pri­vat­ka­pel­le ohne wei­te­re Geneh­mi­gun­gen zele­brie­ren kann.

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Am 3. Novem­ber erteil­te die Päpst­li­che Kom­mis­si­on ihr affir­ma­ti­ves Respon­sum (Ant­wort). Die Kom­mis­si­on bestä­tig­te, daß eine sol­che Zele­bra­ti­on erlaubt ist. Zugleich bekräf­tig­te die Kom­mis­si­on, daß an einer Pri­vat­mes­se selbst­ver­ständ­lich Gläu­bi­ge teil­neh­men kön­nen. Jeder, der davon erfährt und spon­tan an der Meß­fei­er teil­zu­neh­men wünscht, habe das Recht, dies im Sin­ne von Art. 4 von Sum­morum Pon­ti­fi­cum zu tun. Die Zahl der Teil­neh­mer spielt dabei kei­ne Rol­le. Eben­so­we­nig kann der Prie­ster Gläu­bi­ge von der Teil­nah­me ausschließen.

Die Ant­wort der Päpst­li­chen Kom­mis­si­on Eccle­sia Dei besagt auch, daß eine Pri­vat­mes­se in einer Pri­vat­ka­pel­le kei­ner­lei Geneh­mi­gung etwa durch den ört­li­chen Pfar­rer oder den Orts­bi­schof bedarf.

Seit der Lit­ur­gie­re­form von Papst Paul VI. wird für Pri­vat­mes­se die Bezeich­nung Mis­sa sine popu­lo (Mes­se ohne Volk) gebraucht, die jedoch ver­wir­rend ist, wie bereits die Bezeich­nung „Pri­vat­mes­se“ Anlaß zu Miß­ver­ständ­nis­sen war. Der Begriff Pri­vat­mes­se meint nicht eine „pri­va­te“ Mes­se (eines Prie­sters oder einer Grup­pe) unter Aus­schluß Drit­ter. Er meint ledig­lich den Unter­schied zu einer „Gemein­de­mes­se“ im kir­chen­recht­li­chen Sinn, also die Mes­se einer Pfar­rei oder eines Konvents.

Anfrage an die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei
Anfra­ge an die Päpst­li­che Kom­mis­si­on Eccle­sia Dei

Die Pri­vat­mes­se darf vom Prie­ster näm­lich nicht öffent­lich ange­kün­digt, also bewor­ben wer­den. Wie der Kir­chen­ju­rist Gero Weis­haupt auf Introi​bo​.net erläu­tert, kann der Prie­ster jedoch auf Nach­fra­ge münd­lich Gläu­bi­gen Aus­kunft geben. Die Gläu­bi­gen hin­ge­gen kön­nen auch öffent­lich auf eine Pri­vat­mes­se hin­wei­sen und zur Teil­nah­me einladen.

Daher bezieht sich die For­mu­lie­rung „Pri­vat­mes­se“ nicht auf die Anzahl der Teil­neh­mer. Es könn­ten auch Tau­sen­de von Gläu­bi­gen an einer Pri­vat­mes­se teil­neh­men. Die For­mu­lie­rung „Mis­sa sine popu­lo“ (die im Novus Ordo den Begriff „Pri­vat­mes­se“ ersetzt hat) meint viel­mehr umge­kehrt, daß dem Prie­ster die Meß­ze­le­bra­ti­on auch erlaubt ist, wenn kein Gläu­bi­ger anwe­send ist.

Bis zur Lit­ur­gie­re­form von Paul VI. im Jahr 1969 bedurf­te ein Prie­ster eines päpst­li­chen Indults, um eine Hei­li­ge Mes­se ohne einen Altar­die­ner zele­brie­ren zu kön­nen. Die Hei­li­ge Mes­se ist immer Aus­druck der kirch­li­chen Gemein­schaft und zum Nut­zen der gesam­ten Kir­che, wes­halb zumin­dest ein Altar­die­ner oder ein Gläu­bi­ger anwe­send zu sein hat­te. Eine „ein­sa­me“ Mes­se gab es in der Kir­chen­ge­schich­te nicht. Eine Zele­bra­ti­on ohne Mini­strant war nur in Not­fäl­len „nicht unzu­läs­sig“, etwa um einem Ster­ben­den noch die Letz­te Weg­zeh­rung spen­den zu kön­nen. Erst seit 1970 ist es in der Kir­che regu­lär zuläs­sig, daß ein Prie­ster ganz allei­ne zele­brie­ren kann.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Mes­sa in Latino

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4 Kommentare

  1. Ein moder­ner Prie­ster, der dann allei­ne die Mes­se fei­ert (sine popu­lo) und dies in der neu­en Zele­bra­ti­ons­rich­tung (ver­sus popu­lum), wird sich sehr ein­sam füh­len. Mit der tra­di­tio­nel­len Zele­bra­ti­ons­rich­tung bleibt ihm wenig­stens die­se Absur­di­tät erspart.
    Ich hof­fe sehr, daß die gan­ze Kir­che die Zele­bra­ti­ons­rich­tung wie­der korrigiert.

  2. Gut zu wis­sen, wenn wir uns in Zukunft wie­der in den Kata­kom­ben ver­sam­meln müs­sen. Die Hl. Mes­sen sind dann schon mal gesichert!

  3. Wenn der Prie­ster heu­te ohne Volk zele­briert, dann tut er dies ‑über die lee­ren Bank­rei­hen hin­weg- in Rich­tung Ausgang.
    Was für eine über­wäl­ti­gen­de Symbolkraft !!!

  4. Ich wüss­te jetzt nur ger­ne, was genau unter einer recht­mä­ßig, wohl rich­ti­ger als „gül­tig“ errich­te­ten Pri­vat­ka­pel­le zu ver­ste­hen ist. Jeden­falls nach CIC von 1917 konn­ten in Pri­vat­ka­pel­len, zB Haus- oder Schloss­ka­pel­len, nur Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge und Haus­an­ge­stell­te die Sonn­tags­pflicht erfül­len. Wie ist dies nach CIC von 1983 geregelt?

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