Im vergangenen Juni kursierte im Internet in verschiedenen Sprachen, in Ausschnitten auch in deutscher Sprache, eine Kritik des Philosophen Josef Seifert am nachsynodalen Apostolischen Schreiben Amoris Laetitia von Papst Franziskus, die einiges Aufsehen erregte, aber vom Autor nicht für die Veröffentlichung autorisiert war. Nach der jüngst vom Osservatore Romano publizierten Verteidigung von Amoris Laetitia durch Rocco Buttiglione und Rodrigo Guerra Lòpez (siehe Neue Vatikan-Strategie: „Amoris laetitia“ von Wojtylianern verteidigen lassen), legt Prof. Seifert nun mit einer umfassenden und gründlichen Analyse seine Kritik an Amoris Laetitia vor. Wir danken Prof. Seifert für die Möglichkeit, den von ihm autorisierten Text veröffentlichen zu dürfen, und Raphael Bexten dem Herausgeber von AEMAET – Wissenschaftliche Zeitschrift für Philosophie und Theologie. Die Analyse wurde von Aemaet ausdrücklich unter der Creative-Commons-Namensnennung-Lizenz (CC BY 3.0) veröffentlicht, um die Verbreitung des Textes zu fördern.
Die Freude der Liebe: Freuden, Betrübnisse und Hoffnungen
von Josef Seifert*
Vorbemerkung
Seit der von mir nicht autorisierten Veröffentlichung meines Artikels über Amoris Laetitia („Lágrimas … Tränen… “) in mehreren Sprachen habe ich beschlossen, seine korrekte und von mir approbierte Fassung zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung dieses Artikels habe ich an seine Heiligkeit Papst Franziskus einen persönlichen Brief geschrieben. Der Brief ist ebensowenig wie dieser Artikel „gegen den Papst“ gerichtet. Als Katholik glaube ich vielmehr, daß Papst Franziskus der Stellvertreter Jesu Christi auf Erden ist, der Nachfolger des Heiligen Petrus, der Fels, auf dem Jesus seine Kirche errichtet hat, der „Heilige Vater“. Darüber hinaus habe ich Papst Franziskus meine volle Ergebenheit vor seiner Aufgabe des Lehramtes zum Ausdruck gebracht, vor ihm als dem obersten irdischen Vertreter unseres einzigen Lehrers Jesus Christus in der heiligen, katholischen und apostolischen Kirche, der „Säule der Wahrheit.“ Ich sage dies hier, um jedem Eindruck zu wehren, als wolle ich den Papst angreifen, ihm schaden oder seine Rechtmäßigkeit bestreiten. Vielmehr hat meine Kritik das Ziel, ihn zu unterstützen und ihm in seiner grundlegenden Aufgabe der Lehre der Wahrheit beizustehen.
1 Einführung
1.1 Die Freude über Amoris Laetitia
Auf der ganzen Welt haben viele Stimmen mit Freude und Lob auf das letzte Dokument von Papst Franziskus, das nachsynodale Apostolische Schreiben Amoris Laetitia (AL) reagiert. [1](Vgl. Franziskus 2016). Und dieser Text enthält zweifellos viele schöne Gedanken und tiefe Wahrheiten, die uns die Schönheit und das Glück der wahren Liebe vor Augen führen, Gott verherrlichen und den Leser beglücken. Vor allem strahlt der Text die barmherzige Liebe Gottes und des Papstes für alle Menschen in jeder Situation der wirtschaftlichen oder moralischen Armut und des materiellen und geistlichen Reichtums, der Sünde und der Tugend, aus. Der Text enthält Schätze der Weisheit. Vor allem stellt Amoris Laetitia – wie Jesus, der uns in seinen Worten, den Worten des Gottmenschen selbst, in seinem Gespräch mit Nikodemus die Zusammenfassung des Evangeliums schenkte – die Liebe und unendliche Barmherzigkeit, mit der Gott uns alle durch die Menschwerdung, das Leiden, den Tod und die Auferstehung seines einzig geliebten Sohnes Jesus Christus geliebt und erlöst hat, in den Mittelpunkt der Botschaft Christi. Mit der ganzen katholischen Welt teile ich die Freude über all diese Aspekte und über andere kostbare Teile der Lehre von AL über die Ehe, das Geschenk des Lebens und das ungeheure Übel der Abtreibung.
1.2 Trauer über Amoris Laetitia und Bitte um Klarstellungen und Korrekturen
Aber trotz aller Freude über die schöne Botschaft der Freude der Liebe und all des Lobes seitens vieler Bischöfe, Kardinäle und Laien, denke ich, daß einige Passagen von AL, und zwar gerade diejenigen, die die größte Wirkung haben dürften, Anlaß zu großer Sorge und auch tiefer Traurigkeit sind, weil nicht nur einige von ihnen leicht zu Mißverständnissen und in deren Folge zu Mißbrauch führen können, sondern auch weil andere – zumindest scheinbar – in Konflikt mit dem Wort Gottes und der Lehre der heiligen katholischen Kirche über die moralische Ordnung, über in sich schlechte und ungeordnete Handlungen, über die Gebote Gottes und unsere Fähigkeit, sie mit Hilfe der Gnade zu erfüllen, über die Gefahr der ewigen Verdammnis (der Hölle), über die Unauflöslichkeit der Ehe und die Heiligkeit der Sakramente der Eucharistie und Ehe, sowie über die sakramentale Disziplin und Pastoral der Kirche, die sich aus dem Wort Gottes und der 2000jährigen Tradition der Kirche ergibt, stehen.
Daher sehe ich mich gezwungen, als Philosoph, der für die Internationale Akademie für Philosophie und sein Leben das Motto diligere veritatem omnem et in omnibus, alle Wahrheit lieben und sie in allem lieben gewählt hat, und als Katholik, nicht nur dem Papst persönlich, sondern auch allen Katholiken und allen Lesern dieses Aufsatzes die Gründe dieser Traurigkeit mitzuteilen. Dabei hege ich die Hoffnung, daß auch viele von ihnen den Papst mit dem Feuer der Liebe zu Gott und den unsterblichen Seelen anflehen werden, einige Passagen von AL zu klären und andere zu korrigieren.
Nicht nur auf Grund der Pflicht, die nicht autorisierte Veröffentlichung meines ersten Entwurfs zu diesem Artikel zu korrigieren, sondern auch auf Grund der Tatsache, daß Amoris Laetitia ein öffentliches Dokument ist, und nicht eine private Verlautbarung, möchte ich die vorliegende letzte Version meines Artikels nicht nur dem Heiligen Vater in einem persönlichen Schreiben unterbreiten, sondern auch veröffentlichen. Denn meiner tiefen Überzeugung nach erfordern auch und gerade unklare Aussagen, die sich entgegengesetzten Interpretationen aussetzen, dringend Klarstellungen. Und päpstliche Aussagen, die, jedenfalls in ihrer Formulierung, falsch sind oder auch nur falsch zu sein und der Lehre der Kirche zu widersprechen scheinen, erfordern ebenso dringend Korrekturen.
Durch die Veröffentlichung dieser kritischen Gedanken folge ich dem Beispiel des hl. Paulus, der den ersten, von Jesus selbst eingesetzten Papst Petrus öffentlich kritisiert hat, ein Beispiel, das der hl. Thomas uns allen als ein Modell unseres Handelns unter bestimmten Umständen und als eine sehr ernste Verpflichtung auch dann vor Augen stellt, wenn solche offene Kritik bei einigen Menschen oder Bischöfen ein Ärgernis auslöst. [2]Thomas von Aquin schreibt in seinem Kommentar zum Galaterbrief: Caput II, Lectio III.: „Der Anlaß der Zurechtweisung aber war nicht geringfügig, sondern gerecht und nützlich, denn es bestand … Continue reading Denn die Wahrheit hat hier den Primat.
Die Passagen, die meiner Meinung nach dringend Klarstellungen oder Korrekturen erfordern, sind manchmal in wenigen Zeilen und in Fußnoten im achten Kapitel versteckt.
Einige Formulierungen in AL, die gefährlich zweideutig scheinen, schreien nach Klärung, andere – und damit gehe ich einen Schritt weiter als Bischof Athanasius Schneider in seinem erhabenen offenen Brief an den Papst [3](Vgl. Schneider 20016). – halte ich für falsch und glaube, sie sollten vom Heiligen Vater selbst widerrufen werden. Ich beginne mit der Bitte um Klarstellungen und schlage einige fundamentale Klärungen vor.
Ist die Zulassung von Paaren in sogenannten ‘irregulären Situationen’ zu den Sakramenten mit der Lehre der Kirche vereinbar? Philosophische und theologische Klärungen und Unterscheidungen
Der Papst gewährt „Paaren in irregulären Situationen“ die teilweise bereits von Kardinal Ratzinger erwogene Zulassung zu den Sakramenten. (Allerdings bewogen mehrere sehr schwerwiegende Gründe, die er selbst und der heilige Papst Johannes Paul II. äußerten, Seine Eminenz Kardinal Ratzinger als Präfekt der Glaubenskongregation und dann als Papst Benedikt XVI., diesen Vorschlag, den er als Erzbischof von München gemacht hatte, zurückzuziehen [4](Vgl. Ratzinger 1972 S. 54). ). [5]In der Version von 2014, die im Rahmen der Publikation des Gesamtwerks von Ratzinger/Papst Benedikt XVI. erschienen ist, wurde der zweite Absatz der Schlussfolgerungen radikal geändert. (Vgl. … Continue reading
2.1 Wer sind die ‘Paare in irregulären Situationen’, die von der Kirche zum Zugang zu den Sakramenten eingeladen werden? Eine Klarstellung
Daher müssen wir weiter fragen, wer sind denn diese „Paare in irregulären Situationen“, die zu den Sakramenten zugelassen werden dürfen und sollen? Fußnote 351 von AL [6]In AL Fußnote 351 heißt es: „In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein. Deshalb ‘erinnere ich [die Priester] daran, dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, … Continue reading bietet diese Klarstellung jedenfalls nicht, mit der Folge, daß einige Bischofskonferenzen wie etwa die philippinische und die deutsche, eine solche Auslegung der Beantwortung dieser Frage durch AL geben, daß Kardinal Müller unlängst sehr zu recht an die deutschen Bischöfe eine Warnung vor der großen Gefahr einer Kirchenspaltung gerichtet hat, die nicht weniger schwerwiegend wäre als jene im 16. Jahrhundert. Daher habe ich Seine Heiligkeit in meinem Brief leidenschaftlich gebeten, uns, um die Verwirrung zu vermeiden, die in vielen Teilen der Kirche durch „wilde“ Interpretationen von Amoris Laetitia entstanden ist, eine Klärung mehrerer zentraler Fragen zu schenken.
Ich möchte im folgenden durch eine Analyse von vier sehr unterschiedlichen und teilweise radikal gegensätzlichen, die aktuelle Diskussion bestimmenden Antworten auf unsere Frage, von denen meiner Überzeugung nach nur eine richtig ist, ausgehend, einen bescheidenen Versuch einer solchen Klärung machen.
2.1.1 Keine ‘Paare in irregulären Situationen’ (Ehebrecher, in Promiskuität lebende oder homosexuelle Paare)?
Diese Antwort ist jene, die Monsignore Livio Melina, Erzbischof Chaput von Philadelphia, Kardinal Burke und andere geben oder gegeben haben, die sagen, AL habe an der katholischen sakramentalen Disziplin nichts verändert. Andererseits hat offensichtlich AL versucht, etwas an der sakramentalen Ordnung zu ändern, was schon rein logisch daraus folgt, daß Fußnote 351 einige Paare zu dem Sakramentsempfang zuläßt, die bis dato von der Kirche vom Sakramentsempfang absolut ausgeschlossen waren.
Daher meine ich, daß diese erste Antwort auf unsere Frage keine Auslegung des Textes von AL sein kann, sondern vielmehr ein Urteil über dessen Charakter und Stil sowie über Wert, Rang und Wirkung von AL ist. So hat etwa Kardinal Burke in nicht undeutlichen Worten gesagt, daß AL seiner Meinung nach nicht unter die Dokumente der päpstlichen Lehrschreiben zu zählen, sondern bloß der schriftliche Ausdruck der postsynodalen persönlichen Reflexionen des Papstes sei.
Kardinal Burke, Livio Melina, Kardinal Müller und einige andere Interpreten haben hinzugefügt, daß ein bloßer Federstrich in einer einzigen Fußnote (351) durch ihren Mangel an angemessener Form unfähig ist, eine sakramentale Disziplin und eine Tradition von 2000 Jahren der katholischen Kirche, sowie den Katechismus der katholischen Kirche und Codex Iuris Canonici zu ändern. In diesen Texten ist die kirchliche sakramentale Disziplin, die jedem objektiv in schwer sündhafter Weise (in „irregulärer Situation“) lebenden Paar oder Menschen ohne vorhergehende Bekehrung, Beichte und Entschluß, ihr Leben zu ändern, verbietet, die hl. Kommunion oder die sakramentale Absolution zu empfangen, klar und unmißverständlich formuliert.
Darüber hinaus führen viele der elf und der fünf Kardinäle in zwei kürzlich veröffentlichten Büchern sowie Kardinal Müller in seinem neuen Buch [7]Vgl. Müller 2016), (Vgl. auch Aymans 2015). – einen viel stärkeren Grund dafür an, warum AL die sakramentale Disziplin der Kirche nicht verändert hat: Kardinal Müller und eine Reihe anderer Kardinäle haben mit starken Gründen dargelegt und unter Berufung auf Familiaris Consortio (FC ) 84 die These verteidigt, daß die Zulassung zu den Sakramenten Geschiedener Wiederverheirateter nicht Sache einer veränderbaren Entscheidung der Kirchendisziplin, sondern Teil und logische Folge der beständigen und unveränderlichen Lehre der Kirche ist. [8](Vgl. Dodaro 2014a). Haben sie darin recht, so hätte in der Tat AL die Sakramentenlehre und sakramentale Praxis der Kirche in keiner Weise geändert. „Irreguläre Paare“, die keine Reue fühlen und keine Beichte abgelegt haben, mit dem festen Entschluß, ein Leben der Enthaltsamkeit von Promiskuität, homosexuellen oder ehebrecherischen Beziehungen zu führen und nicht mehr zu sündigen, dürften weder die Hl. Eucharistie noch die sakramentale Lossprechung von ihren Sünden empfangen.
Erzbischof Charles J. Chaput äußerte sich in demselben Sinne und wurde aus diesem Grund durch den Bürgermeister von Philadelphia in unqualifizierter Form und mit sagenhafter Grobheit öffentlich beschimpft. Auch in dem Buch In der Wahrheit Christi bleiben schreibt Kardinal Müller z. B.:
„Die Zulassung zur Eucharistie kann ihnen [den geschiedenen wiederverheirateten Paaren ohne eine Nichtigkeitserklärung über ihre Ehe] allerdings nicht gewährt werden. Dafür wird ein doppelter Grund genannt: a) ‘ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht’. b) ‘ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung’. Eine Versöhnung im Bußsakrament, die den Weg zum Eucharistieempfang öffnet, kann es nur geben bei Reue über das Geschehene und ‘Bereitschaft zu einem Leben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht’. Das heißt konkret: Wenn die neue Verbindung aus ernsthaften Gründen, etwa wegen der Erziehung der Kinder, nicht gelöst werden kann, müssen sich die beiden Partner ‘verpflichten, völlig enthaltsam zu leben’. [… ] In dem nachsynodalen Apostolischen Schreiben Sacramentum caritatis vom 22. Februar 2007 fasst Benedikt XVI. die Arbeit der vorausgegangenen Bischofssynode zum Thema der Eucharistie zusammen und führt sie weiter fort. In Nr. 29 kommt er auf die Situation der wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen zu sprechen. Auch für Benedikt XVI. handelt es sich hierbei um ein ‘dornenreiches und kompliziertes pastorales Problem’. Er bekräftigt ‘die auf die Heilige Schrift (vgl. Mk 10,2–12) gegründete Praxis der Kirche, zivil wiederverheiratete Geschiedene nicht zu den Sakramenten zuzulassen’, beschwört aber die Seelsorger geradezu, den Betroffenen ‘spezielle Aufmerksamkeit’ zu widmen: ‘[… ] in dem Wunsch, dass sie so weit als möglich einen christlichen Lebensstil pflegen durch die Teilnahme an der heiligen Messe, wenn auch ohne Kommunionempfang, das Hören des Wortes Gottes, die eucharistische Anbetung, das Gebet, die Teilnahme am Gemeindeleben, das vertrauensvolle Gespräch mit einem Priester oder einem geistlichen Führer, hingebungsvoll geübte Nächstenliebe, Werke der Buße und den Einsatz in der Erziehung der Kinder’.“ [9](Müller 2014, S. 121–123), (Vgl. Dodaro 2014b, Kap. 6).
Substantiell dasselbe sagen auch die Kardinäle Willem Jacobus Eijk, Carlo Caffarra, und andere, mit vielen Argumenten und tiefschürfenden Erklärungen. Diese Kardinäle sind zweifelsohne darin im Recht, daß die 2000 Jahre lang gültige und biblisch begründete sakramentale Disziplin und Lehre der Kirche inklusive des Verbots, das Heilige Sakrament der Eucharistie und die sakramentale Absolution ohne Umkehr der Lebensweise zu empfangen, nicht durch ein paar beiläufige Sätze in AL wirksam geändert worden sind.
In der Tat hat sich also aus einer Reihe von Gründen durch AL nichts an der sakramentalen kirchlichen Disziplin geändert. Dies gilt selbstverständlich vor allem und in unbedingter Weise dann, wenn die Sakramentenlehre und sakramentale Disziplinarordnung der Kirche aus dem Wort Gottes und der unveränderlichen Lehre und Auslegung desselben durch die Kirche stammt. Als ein Urteil über die tatsächliche Wirkung von AL (bzw. deren Fehlen) haben die Kardinäle Burke, Chaput, und Caffarra zweifelsohne recht. Die sakramentale Kirchendisziplin hat sich nicht verändert, weil sie vom Lehramt wiederholt als Teil und Folge der unveränderbaren Wahrheit der Offenbarung dargestellt wurde und weil sie überdies, selbst wenn sie veränderbar wäre, ebensowenig wie der Katechismus und CIC, mit einem Federstrich oder einer Fußnote verändert werden könnte.
Fragt man hingegen nach der Absicht des Papstes und nach der Ankündigung von Änderungen, so ist es sicherlich nicht wahr, daß AL keine Änderungen der sakramentalen Disziplin vorschlägt. Mit Rocco Buttiglione scheint es mir unmöglich zu behaupten, daß AL nicht versucht habe, etwas an der sakramentalen Ordnung zu ändern.
Um festzustellen, ob diese Änderungen oder zumindest einige von ihnen mit dem Wort Gottes und der beständigen Lehre der Kirche vereinbar sind, werfen wir einen Blick auf die restlichen drei und sehr verschiedenen Antworten auf die Frage: Welche Paare „in irregulären Situationen“ nach AL berechtigt sind, die Sakramente zu empfangen:
2.1.2 Alle ‘irregulären’ Paare: Geschiedene, Ehebrecher, lesbische und homosexuelle Paare?
Viele interpretieren die Paare, die der Materie nach in schwerer Sünde leben, aber nun von AL am Tisch des Herrn willkommen geheißen werden sollen, in einer der ersten Antwort konträr entgegengesetzten Form: „Alle geschiedenen Wiederverheirateten, Ehebrecher und Ehebrecherinnen, lesbische und homosexuelle, bisexuelle und andere Paare, sollen ohne alle Schranken zu den Sakramenten zugelassen werden.“ Pater Antonio Spadaro SJ, die philippinische Bischofskonferenz, durch ihren Präsidenten, [10]In einer Stellungnahme vom 9. April, unterzeichnet vom Präsidenten des CBCP und Erzbischof von Lingayen-Dagupan, Monsignor Socrates Villegas, fordert der Erzbischof seine Bischöfe und Priester auf, … Continue reading und viele deutsche Bischöfe, aber auch US Bischöfe wie der Erzbischof von Chicago Blase Cupich, haben AL in derselben Richtung interpretiert. Ähnliches gilt von Kardinal Schönborn, der in einem Interview so weit geht zu behaupten, Papst Franziskus habe, jedenfalls was den Sakramentsempfang angeht, jeden Unterschied zwischen regulären und irregulären Paaren eliminiert. [11](Vgl. Schönborn 2016 – 6 luglio, 2016).
Diese Interpretation der Paare, die zum Empfang der Sakramente zugelassen werden und aus ihnen Hilfe und Gnade schöpfen sollen, widerspricht nicht nur Familiaris Consortio, 84, [12]In Familiaris Consortio Nr. 84 heißt es: „Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. … Continue reading ist nicht nur die Negation dessen, was FC und zahlreiche andere Dokumente lehren. Nein, sie ist das radikale, konträre und absolute Gegenteil der traditionellen Lehre.
Wenn statt keine, nun alle ehebrecherischen, homosexuellen, lesbischen und in Promiskuität lebenden Paare zu den Sakramenten geladen werden, gibt es wirklich keine Grenzen mehr, wie Pater Spadaro uns versichert. Warum nicht die Sakramente Paaren, Krankenschwestern und Ärzten spenden, die durch Abtreibung oder Beihilfe zu dieser automatisch exkommuniziert worden sind?
Wollte man die Erklärung und Praxis der Sakramente nach dieser zweiten Interpretation und deren pastoralen Konsequenzen ausrichten, würde man den heiligen Tempel Gottes entweihen, ja ihn in einen satanischen Tempel und eine schaurige Stätte jedweder eucharistischer Sakrilegien und Blasphemien verwandeln. Angesichts einer solchen Auslegung von Amoris Laetitia, die in scharfem Widerspruch zu der wiederholten päpstlichen Aufforderung zur eucharistischen Anbetung steht, ist es, denke ich, über-aus dringend klarzustellen, daß dies nicht ist oder sein kann, was der Papst meint, sondern eine überaus falsche Interpretation und eine totale Verkennung des Sinnes von AL. Es geht aus dem Text von AL offensichtlich hervor, daß dies eine falsche Interpretation von AL ist.
Angesichts der Tatsache jedoch, daß diese Interpretation von Bischofskonferenzen, Pater Spadaro, Kardinälen und Erzbischöfen inklusive Erzbischof Cupichs, der vor kurzem zum Mitglied der Kongregation für die Bischöfe erhoben wurde, vertreten wird, ist eine sehr klare und rasche päpstliche Erklärung, daß es sich bei dieser Interpretation der Worte der AL um ein radikales Mißverständnis handelt, dringend notwendig und höchst eilig, will man das totale Chaos verhindern.
Dies gilt in erhöhtem Maß, weil dieses Angebot der heiligsten Sakramente an alle (sogar im Fall, daß dieses Verständnis von AL, wie ich glaube, inkorrekt ist) durch die folgenden Worte von AL unterstützt zu werden scheint:
„297. Es geht darum, alle einzugliedern; man muss jedem Einzelnen helfen, seinen eigenen Weg zu finden, an der kirchlichen Gemeinschaft teilzuhaben, damit er sich als Empfänger einer ‘unverdienten, bedingungslosen und gegenleistungsfreien’ Barmherzigkeit empfindet. Niemand darf auf ewig verurteilt werden, denn das ist nicht die Logik des Evangeliums! Ich beziehe mich nicht nur auf die Geschiedenen in einer neuen Verbindung, sondern auf alle, in welcher Situation auch immer sie sich befinden“. [13](Franziskus 2016, Nr. 297).
Wenn man darüber hinaus das Schweigen des Heiligen Vaters in Reaktion auf diese Interpretation durch die philippinischen Bischöfen in Betracht zieht und die Tatsache bedenkt, daß Pater Antonio Spadaro SJ enger Mitarbeiter an der Erarbeitung des Textes von AL war, kann man schwer umhin zu bezweifeln, was er über AL sagt (es sei denn, der Heilige Vater schließe diese Interpretation ausdrücklich aus, worum ihn alle Bischöfe und Gläubige demütig bitten sollten):
„Die Exhortation nimmt vom synodalen Schlußdokument aus den Weg der Prüfung der Einzelfälle, ohne irgendwelche Grenzen der Integration zu setzen, wie dies in der Vergangenheit der Fall war.“ [14](Spadaro S.I. 2016 – 23 aprile, S. 119), (Übers. J.S.). Sandro Magister gibt die Position des Pater Spadaro so wieder (meine Übersetzung J.S.): „Franziskus – schreibt er selbstsicher – hat … Continue reading
Dieses Schweigen des Papstes Franziskus stärkt die falsche und skandalöse zweite Interpretation, wer nach AL jene Paare seien, welche zu den Sakramenten zugelassen werden sollen, vor allem wenn man bedenkt, daß es keineswegs eine allgemeine Tendenz des Papstes Franziskus ist, alles einfach laufen zu lassen, ohne öffentliche Korrekturen vorzunehmen. So hat der Papst vor kurzem sofort und öffentlich den Eindruck korrigiert, der in vielen entstanden war, daß die schlichte und von erhabenen liturgischen Überlegungen motivierte Einladung von Kardinal Sarah, daß Priester im Sinne einer Meditation über das tiefste Ziel der Liturgie (die Verherrlichung Gottes) die hl. Messe öfters in Richtung Osten (versus Deum) feiern mögen, eine Änderung der liturgischen Normen von Paul VI. ankündige, nach denen die hl. Messe normalerweise versus Populum gefeiert werden soll. (In Wirklichkeit war diese Norm nie absolut, und wurde außerdem teilweise durch das Motu Proprio von Papst Benedikt XVI. über das Recht aller Priester, die hl. Messe im außerordentlichen Ritus zu feiern, modifiziert). Diese sofortige kritische Reaktion in aller Öffentlichkeit (die ich bedaure), durch die der Papst auf einen bloßen, sehr schönen, Vorschlag von Kardinal Sarah, der komplett in dessen Zuständigkeitsbereich fiel und überdies nur etwas riet, was den Priestern ohnehin unter den geltenden Normen für die liturgische Feier erlaubt ist, lassen die Welt erst recht glauben, daß das Schweigen des Papstes zur skandalösen zweiten Deutung der „Paare in irregulären Situationen“ (die objektiv im Zustand einer schweren Sünde leben) und die nun alle ohne Unterschied zu den Sakramenten geladen werden sollen, den päpstlichen Konsens findet.
Das gleiche gilt für das Schweigen des Papstes zum jüngsten Interview Kardinal Schönborns im Corriere della Sera, in dem der Kardinal, den der Papst zum kompetentesten Interpreten von Al erklärt hat, die unglaubliche Behauptung gemacht hat, Amoris Laetitia habe die Unterscheidung zwischen „regulären“ und „irregulären Paaren“ vollständig eliminiert. (Dies entspricht genau der Interpretation, es gäbe nach AL keine Begrenzung für die Paare, die zum Sakramentsempfang zugelassen seien, und schreibt AL überdies zu, die Ehe auf gleiche Ebene mit Konkubinaten, ehebrecherischen und homosexuellen Paaren gestellt zu haben).
Viele müssen denken, daß das päpstliche Schweigen zu dieser Auslegung päpstlichen Konsens signalisiert. Ohne schleunigste Reaktion des Papstes auf diese Deutungen muß die ganze Welt glauben, daß Franziskus diese zweite Interpretation der „Paare in irregulären Situationen“ (in einem Zustand der schweren Sünde) unterstützt.
Papst Franziskus scheint ferner dieser zweiten Interpretation der Paare, die zu den Sakramenten zugelassen werden, durch seine jüngste Ernennung von Erzbischof Cupich als Mitglied der Päpstlichen Kongregation für die Bischöfe noch mehr Vorschub zu leisten. Denn Erzbischof Cupich verteidigt diese zweite Interpretation bezüglich der Zulassung zu den Sakramenten radikaler als jeder andere amerikanische Bischof, ja er teilt das Sakrament der Eucharistie öffentlich an Politiker aus, die für ihre Unterstützung der Abtreibung automatisch exkommuniziert sind und verteidigt obendrein diese Auslegung von AL, indem er dieses Dokument einen radikalen „Regel-Wechsler“ („rule-changer“) nennt und es eine gute Sache heißt, die Kommunion an öffentliche Befürworter der Abtreibung, einem durch Exkommunikation bestraften Verbrechen, auszuteilen (und verbietet es zudem den Priestern seiner Diözese, an einem Marsch für das Leben und öffentlichen Gebeten für die Abschaffung der Abtreibungsgesetze teilzunehmen).
Ich fordere daher alle Katholiken auf, den Heiligen Vater im Namen Gottes und der durch solche falschen und skandalösen Interpretationen der AL getäuschten Seelen dringend anzuflehen, daß er sehr bald eine solche klare Aussage machen möge, um eine geistliche Katastrophe und Sakrilege ohne Grenzen im Heiligtum Gottes zu verhindern und eine totale Verwirrung unter den Priestern und Gläubigen womöglich rückgängig zu machen.
Es kann nicht sein, daß ein Papst dies lehrt. Allerdings glaube ich, daß es zur Verminderung des totalen Chaos, das durch diese Interpretation und deren ranghohe Befürworter in der Kirche entstanden ist, vorausgesetzt wäre, daß der Papst selbst diese zweite Antwort mit den stärksten Ausdrücken ausschließt und öffentlich in einem Kommentar zu AL erklärt: „Es ist falsch zu behaupten, es sei eine korrekte Auslegung von AL, daß alle im Konkubinat lebenden, ehebrecherischen, homosexuellen, lesbischen, und sonst alle „irregulären“ Paare zum Tisch des Herrn eingeladen sind, ohne daß sie sich vorher bekehren!“
Ich denke, daß diese Interpretation des Textes von AL unhaltbar ist und zwar nicht nur, weil es einfach nicht sein kann, daß ein Papst solche Ungeheuerlichkeiten lehrt, sondern auch weil Papst Franziskus in einigen Passagen in AL von einer Prüfung und Unterscheidung redet, am besten mit einem Priester, die dem Sakramentsempfang solcher Paare vorhergehen soll.
Dies bringt uns zum dritten Verständnis derjenigen „Paare in irregulären und objektiv schwer sündhaften Situationen“, die nun zum Tisch des Herrn zugelassen werden sollen:
2.1.3 Einige wenige (oder viele) ‘irreguläre Paare’, die in objektiv sündigen Situationen leben – erst nach einer Prüfung in ihrem persönlichen Gewissen (mit Hilfe eines Priesters oder allein)?
Nach dieser dritten von Rocco Buttiglione und anderen vertretenen Auslegung von AL wären Paare, die objektiv im Ehebruch oder anderen schweren Sünden leben, aber aufgrund ihrer begrenzten ethischen Erkenntnis oder Schwäche des Willens „gute Ehebrecher“ oder allgemeiner gesagt „nur objektive, aber nicht subjektive Sünder“ sind, ja aufgrund ihres subjektiven Zustands „Sünder im Stand der Gnade“ sind, die von AL Gemeinten und für den Sakramentsempfang vorgesehenen. Für sie könnten die Sakramente Beihilfe auf ihrem Weg im Geiste des Evangeliums sein. In diesem Fall wäre die Einladung zum Sakramentsempfang auf einige, vielleicht auf wenige, Paare in „irregulären Situationen“ beschränkt. [15]Über solche geschiedene Wiederverheiratete und ihre mögliche Zulassung zu den Sakramenten hat Joseph Ratzinger 1972 einen Artikel veröffentlicht, der derartige Vorschläge enthält, aber von … Continue reading
2.1.3.1 Ein logischer Fehlschluss, den es zu vermeiden gilt
Man könnte in Amoris Laetitia und bei ihren Verteidigern, wie Rocco Buttiglione und Rodrigo Guerra López [16](Vgl. Buttiglione 2016 – 19 luglio; Guerra López 2016 – 22 luglio). einen gewissen Fehlschluß feststellen, wenn es um die Annahme geht, viele „Paare in irregulären Situationen“, die objektiv in schwerer Sünde leben, seien aus subjektiven Gründen unschuldig. Man könnte den Fehlschluß so formulieren:
- Eine schwere Sünde zu begehen setzt die Erkenntnis voraus, daß es sich beim eigenen Verhalten um eine schwere Sünde handelt.
- Viele Geschiedene Wiederverheiratete erkennen nicht, daß sie eine schwere Sünde begehen, wenn sie (ohne Annullierung der ersten Ehe) wieder heiraten.
- Also begehen viele Geschiedene Wiederverheiratete keine schwere Sünde, indem sie wieder heiraten.
- (Also leben sie, wenn sie keine andere schwere Sünde begangen haben, im Stand der Gnade und man soll sie zu den Sakramenten zulassen.)
Der Fehlschluß gründet in einer Äquivokation des Ausdrucks „Erkenntnis“ in der ersten und des Ausdrucks „erkennen nicht“ in der zweiten Prämisse sowie um den Fehlschluß einer stillschweigenden (falschen) Voraussetzung.
Die stillschweigende falsche Voraussetzung ist, daß man für seine mangelnde Erkenntnis oder Ignoranz und für die eigene sittliche Wertblindheit nicht schuldig, ja sogar schwer schuldig sein könne und daß deshalb jeder, der die eigene Sünde nicht als solche erkenne, keine schwere Sünde begehe. Sicher ist es wahr, was auch der Katechismus der Katholischen Kirche sagt:
„1859 Eine Todsünde erfordert volle Erkenntnis und volle Zustimmung. Sie setzt das Wissen um die Sündhaftigkeit einer Handlung, ihren Gegensatz zum Gesetz Gottes, voraus. Die Todsünde schließt auch eine genügend überlegte Zustimmung ein, um persönliche Willensentscheidung zu sein.“ [17](Catholica 1997, Nr. 1859).
Aber dieselbe Nummer 1859 des Katechismus fährt fort:
„Selbstverschuldete Unwissenheit und Verhärtung des Herzens [Vgl. Mk 3,5–6; Lk 16,19–31] mindern die Freiwilligkeit der Sünde nicht, sondern steigern sie.
1860 Unverschuldete Unkenntnis kann die Verantwortung für ein schweres Vergehen vermindern, wenn nicht sogar aufheben. Aber von niemandem wird angenommen, daß er die sittlichen Grundsätze nicht kennt, die in das Gewissen jedes Menschen eingeschrieben sind.“ [18](Catholica 1997, Nr. 1859–1860).
Hierzu zählen Ehebruch und Mord etc. Daher kann man eine unverschuldete Unwissenheit über das Übel des Mordes oder Ehebruchs nicht annehmen, weil es ein unschuldiges Unwissen über das natürliche Sittengesetz, das Gott dem Menschen „ins Herz geschrieben“ hat, gar nicht gibt, wie der Katechismus der Katholischen Kirche (Nr. 1860) sagt.
Folglich ist die 2. Prämisse des Syllogismus falsch, da der Mensch unter normalen Bedingungen (wenn er nicht psychisch schwer krank ist, u.ä.) in einem ursprünglichen intuitiven Wissen immer vom moralischen Übel des Ehebruchs weiß, da das natürliche Sittengesetz ins Herz / Gewissen des Menschen „eingeschrieben“ ist (zu seiner natürlichen sittlichen Ratio gehört). Es gibt so etwas wie ein tiefer liegendes, nicht immer reflexiv bewußtes und oft verdrängtes Wissen, das genügt, um einen Menschen schwer schuldig zu machen, auch wenn er dieses Wissen nicht ausdrücklich bewußt anerkennt.
In Bezug auf die Sünde des Götzendienstes, die Paulus „unentschuldbar“ nennt, heißt es in Röm 1,21–23:
„21 Denn obwohl sie von Gott wussten, haben sie ihn nicht als Gott gepriesen noch ihm gedankt, sondern sind dem Nichtigen verfallen in ihren Gedanken, und ihr unverständiges Herz ist verfinstert. 22 Da sie sich für Weise hielten, sind sie zu Narren geworden 23 und haben die Herrlichkeit des unvergänglichen Gottes vertauscht mit einem Bild gleich dem eines vergänglichen Menschen und der Vögel und der vierfüßigen und der kriechenden Tiere.“ (Röm 1,21–23) [19](Vgl. auch Waldstein 2010, S. 31), (Vgl. auch Verdross 1966, S. 23–32).
Jetzt können wir auch die erwähnten Äquivokationen als Ursache für den Irrtum erkennen. Wenn man (unschuldig) nicht weiß, daß man eine Sünde begeht, kann man sie nicht begehen. Aber wenn man, zum Beispiel weil man sein Gewissen durch viele unbereute Morde abgestumpft hat, ethisch wertblind ist und das Böse seiner Handlungen nicht mehr erkennt, so ist dies keine unschuldige Ignoranz, die den Menschen von schweren Sünden freispricht.
Dietrich von Hildebrand hat dies in profunden philosophischen Untersuchungen nachgewiesen, indem er vier Arten der sittlichen Wertbindheit unterscheidet, die alle, aus verschiedenen Gründen, schuldhaft, mitunter schwer schuldhaft sind, indem sie z. B. aus wiederholten unbereuten bösen Taten folgen, durch die der Sünder sein Gewissen abstumpft (Abstumpfungsblindheit). Ethische Wertblindheit kann auch eintreten, weil jemand eine starke Anhänglichkeit an das subjektiv Befriedigende hat, doch zugleich nicht bewußt sündigen will, aber einen begrenzten Willen, sittlich gut zu handeln, besitzt, wodurch er leicht der Subsumptionsblindheit verfällt, in der er sein eigenes Verhalten dem als solchem als schlecht erkannten Ehebruch oder Mord nicht subsumiert.
Oder er verfällt einer partiellen aktuellen Wertblindheit, indem er sittliche Forderungen, die seinen besonderen Lastern Einhalt gebieten, nicht mehr als solche erkennt, usf. [20]Vgl. Dietrich von Hildebrands meisterhaften Analysen in: (Hildebrand 1982, 2006).
Paola Premoli De Marchi hat in einem hervorragenden Buch diese Untersuchungsergebnisse und die Rolle der Freiheit für die Erkenntnis in origineller Weise auch auf eine „Ethik der Zustimmung“ angewandt und wesentlich und originell weiter entfaltet. [21](Premoli De Marchi 2002).
Aus all den genannten Gründen kann in keiner Weise gültig geschlossen werden, daß die vielen Geschiedenen Wiederverheirateten, die für die eigene Sünde blind sind, unschuldig sind oder „im Stand der Gnade“ leben.
2.1.3.2 Ist diese ‘Diskriminierung’ zwischen ‘schlechten Ehebrechern oder Homosexuellen’ und ‘unschuldigen / guten Ehebrechern oder Homosexuellen’ haltbar und anwendbar?
Ist eine solche Unterscheidung eine praktikable Lösung? Der Versuch, sie in die Praxis umzusetzen, fällt, glaube ich, in unüberwindliche Unmöglichkeiten und Schwierigkeiten. Wenn es sich um eindeutige Fälle von Ehebruch und Bigamie handelt, wer soll dann gute und unschuldige Ehebrecher oder Homosexuelle und schlechte Ehebrecher oder Homosexuelle – solche, die im Stand der Gnade stehen und andere, die in schwerer Sünde leben – von Fall zu Fall unterscheiden? Auf welcher Basis?
AL sagt (wenn auch nicht eindeutig), die Unterscheidung zwischen „subjektiv guten Ehebrechern“ (im Stand der Gnade) und „schlechten Ehebrechern“ (die in der Todsünde leben und daher, nach dem Codex Iuris Canonici, nicht zu den Sakramenten zugelassen werden dürfen, wenn sie in ihrem unehelichen Zusammenleben verharren) sollte im Einverständnis mit einem Priester oder Beichtvater stattfinden.
Frage: Wie kann das funktionieren? Sollen die Priester manche Paare, die in Ehebruch leben, unschuldig nennen und ihnen sagen, der Sakramentsempfang fordere in ihrem Fall keine Bekehrung und keine Aufgabe ihrer ehebrecherischen Beziehungen und sie könnten die sakramentale Absolution von ihren Sünden und lebendige Gemeinschaft mit der Kirche ohne Reue und ohne Absicht, Ihr Leben zu ändern, sowie ohne wie Bruder und Schwester zu leben, empfangen? Andere Paare hingegen, die echte Ehebrecher wären, dürften die Sakramente keinesfalls ohne die feste Absicht, von sündigen ehebrecherischen Beziehungen Abstand zu nehmen und ganz enthaltsam zu leben, empfangen? Sind die Dissonanz und der private und öffentliche Skandal, die auftreten werden, wenn verschiedene ehebrecherische, im Konkubinat lebende, lesbische oder homosexuelle Paare solche konträren Antworten des gleichen Priesters erhalten, nicht offensichtlich? Ist es nicht darüber hinaus klar, daß nur ein Priester, der eine direkte Seelenschau hätte, diese Unterscheidung treffen könnte? Ist es nicht ferner evident, daß viele Paare in „irregulären Verhältnissen“ einen „barmherzigen“ Priester suchen würden, der ihnen die Sakramente spenden würde, und wenn er ihnen die Erlaubnis nicht gäbe, würden sie einen solchen Beichtvater anzeigen oder wenigstens Klagen gegen ihn und andere „grausame“ Priester, „die sich auf den Richterstuhl des Mose setzen“, erheben? Sind nicht die katastrophalen seelsorglichen Auswirkungen einer solchen Diskriminierung und Uneinigkeit unter den Priestern, die sich aus einer solchen „neuen Ordnung“, die Spaemann treffend „das Chaos als Prinzip“ genannt hat, [22](Vgl. Spaemann 2015a). ohne weiteres ersichtlich? Da also offensichtlich die Priester solche Unterscheidungen nicht machen können, schiebt man dann ein solches Urteil auf das Gewissen jedes einzelnen Paares ab? Aber ist nicht dieses Urteil dem einzelnen Paar und dem Individuum zu überlassen, die nun Richter über sich selbst und ihren Gnadenstand sein sollen, obwohl sie wissentlich in schwerer Sünde leben, eine pastorale Katastrophe?
2.1.3.3 Besteht kein Risiko des Sakrilegs, wenn Paare in ehebrecherischen, bigamen oder homosexuellen Beziehungen die heilige Kommunion oder sakramentale Lossprechung für ihre Sünden ohne Absicht, ihr Leben zu ändern, empfangen?
Wenn der Heilige Vater Papst Franziskus gestatten möchte, daß zivilrechtlich wiederverheiratete Paare die Sakramente empfangen dürfen, warum gibt es dann in AL nie auch nur ein einziges Wort der Warnung vor der realen Gefahr, Sakrilegien zu begehen, wenn ehebrecherische, bigame oder homosexuelle Paare die Heilige Kommunion empfangen? Warum wird auf 260 Seiten kein einziges Mal das Wort der Schrift erwähnt, daß „kein Ehebrecher in das Himmelreich eintreten wird“? Warum fällt auch in diesem Zusammenhang kein Wort der Bestätigung dessen, was Paulus sagt, daß, wer „den Leib und das Blut Christi unwürdig ißt und trinkt, sich sein eigenes Gericht ißt und trinkt?“ [23]Die einzige Anwendung der Worte der Warnung des Apostels Paulus, daß wir den heiligsten Leib und das Blut Christi nicht ohne uns zu prüfen essen und trinken dürfen, wenn wir uns nicht „das … Continue reading Wäre es nicht barmherzig, den „irregulären Paaren“ diese Wahrheit in Erinnerung zu rufen, anstatt ihnen zu sagen, daß sie „lebendige Glieder der Kirche“ sind? Wenn eine Änderung in der sakramentalen Disziplin der Kirche erlaubt, daß Paare, die objektiv in so schwerer Sünde leben, daß sie bis vor kurzem der Exkommunikation anheimfielen, die Sakramente empfangen dürfen, dann ist das totale Schweigen in Bezug auf die reale Gefahr, „sich durch den unwürdigen Empfang der Eucharistie das eigene Gericht zu essen und zu trinken“ nicht nachvollziehbar. Diese sehr ernste, ja schreckliche, Gefahr ist sicherlich vorhanden, wenn Paare, die im Ehebruch oder anderen schweren Sünden, wie dem Konkubinat oder homosexuellen Beziehungen, leben, die Heilige Kommunion empfangen. Und wenn die Worte der Heiligen Schrift sagen, daß es solch eine Gefahr für Seelen gibt, dies mit keiner Silbe zu erwähnen oder geradeheraus zu leugnen, lädt Paare, die in objektivem Widerspruch zur Kirche leben, geradezu ein, in diesem Widerspruch zu verharren. Und wenn ihnen überdies versichert wird, daß „keiner für immer verurteilt werden wird“ so ist dies, denke ich, kein Akt der Barmherzigkeit. Was könnte es anderes sein als ein Akt der Grausamkeit? Viel grausamer, als einen Passagier, der ein Schiff besteigt, im Unwissen darüber zu lassen, daß er sehr wahrscheinlich bald sterben wird, da sein Schiff ein großes Loch hat und leicht sinken könnte?
Ich halte es daher für notwendig, um der Heiligkeit der Ehe und der Eucharistie, und um des ewigen Lebens der Gläubigen willen, daß der Heilige Vater selbst uns alle daran erinnert, daß wir uns vor dieser Gefahr hüten sollen. Was die Beobachtung des Papstes Franziskus angeht, nicht jeder Geschiedene Wiederverheiratete lebe subjektiv in schwerer Sünde, sondern könne vielmehr wegen seines Nichtwissens mit reinem Gewissen gehandelt haben und daher im Stand der Gnade leben, so leugne ich dies nicht. Noch weniger leugne ich, daß für eine solche Person der Empfang der Heiligen Kommunion geistlich fruchtbar sein könnte.
Doch dürfen wir zwei Dinge nicht aus den Augen verlieren: (a) Wir können nicht davon ausgehen, daß dies der normale Fall eines geschiedenen und wiederverheirateten Paares ist (b) und es muß klar sein, daß weder ein normaler Priester noch eine betroffene Einzelperson dies wissen oder mit dem geringsten Vertrauen auf Wahrheit geltend machen kann. Daher soll jeder, der in objektiv schwerer Sünde lebt, so leben und so handeln, als würde er auch subjektiv in Sünde leben.
2.1.3.4 Appell an die Bekehrung der Sünder oder Bestätigung, daß sie lebendige Glieder der Kirche sind?
Sicherlich, es ist wahr und kann ein großer Trost sein, wenn diese Paare wissen, daß die Barmherzigkeit Gottes immer präsent und bereit ist, ihnen zu vergeben und ihnen zu sagen, „Auch ich verurteile Dich nicht.“ Aber man sollte nie die darauf folgenden Worte Jesu vergessen: „Geh hin, und sündige fortan nicht mehr“. Im übrigen, wenn die Bekehrung der Sünder fehlt, so ist ein (schlechter) zivilrechtlich Verheirateter Geschiedener nicht mehr „lebendiges Glied der Kirche“ und wandelt nicht „auf dem Weg des Lebens und des Evangeliums“. Wenn er sich nicht bekehrt, gilt das Wort des Vaters über den verlorenen Sohn für ihn: „Dein Bruder war tot“, obwohl ihm immer der Weg zur Beichte und Buße offensteht. Und für den, der ihn wählt, gilt das Wort „Dein Bruder lebt“.
2.1.3.5 Warum den Frevel und ein öffentliches Ärgernis riskieren anstatt geschiedene wiederverheiratete Gläubige, die subjektiv ohne Todsünde und im Stand der Gnade leben, das Geschenk der geistlichen Kommunion zu lehren?
Weiter, um die großen Übel eines Sakrilegs und eines öffentlichen Ärgernisses zu vermeiden, ohne die Geschiedenen (und ohne Nullitätsbestätigung) Wiederverheirateten die sakramentale Gnade verlieren zu lassen, könnte man Paare, die vielleicht auf Grund der Reinheit ihres Gewissens im Stand der Gnade sind, die Möglichkeit der „geistlichen Kommunion“ lehren. Sie könnten innerlich Gott bitten, ihnen die „geistliche Kommunion“ zu schenken. Aus einem Vorschlag Kardinal Kaspers bzgl. der geistlichen Kommunion von Wiederverheirateten Geschiedenen ist eine Kontroverse entstanden. In dieser wird durch das Argument, daß jeder, der die geistliche Kommunion empfangen kann, auch die sakramentale empfangen kann, die Gleichsetzung zwischen sakramentaler und geistlicher Kommunion vorgeschlagen. Die Kontroverse, und insbesondere dieser Vorschlag, verlangen nach Klärung auf die z. B. Johannes Stöhr eingeht. [24](Vgl. Stöhr 2015, S. 185).
Ohne hier eine differenzierte theologische Erklärung bieten zu können, für die mir die Kompetenz fehlt und die den Rahmen und das Ziel dieses Aufsatzes überschreiten würde, möchte ich nur folgende Kommentare machen. Mit Stöhr können wir unterscheiden:
- Eine Bedeutung, die Stöhr die Hauptbedeutung der geistlichen Kommunion nennt, besteht in der bleibenden innerlichen Gemeinschaft mit Christus nach dem würdigen Empfang der sakramentalen Kommunion – also zusammen mit dauernden Wirkungen in der Seele, als Vervollkommnung der sakramentalen Kommunion. Das bedeutet dann auch oft wiederholte Akte der Hingabe. Diese Bedeutung meine ich hier nicht, da sie nur auf Paare anwendbar ist, die zum Sakramentenempfang zugelassen sind.
- Verschieden davon ist der Wunsch eines Christen nach der sakramentalen Kommunion, wenn diese aus zwingenden äußeren Gründen nicht möglich ist – z. B. wegen Krankheit, beruflicher Inanspruchnahme, verspäteter Erinnerung an das Nüchternheitsgebot, usw. Er bedeutet aber nicht nur nicht dieselbe leibhaftige Nähe zu Christus wie der Sakramentenempfang, sondern ist als bloßer Wunsch nicht einmal dem Sakrament ähnlich, wie unsere vierte Art der „geistlichen Kommunion“.
- Gemeint ist manchmal auch der Wunsch zu kommunizieren, obwohl ein objektives Hindernis vorliegt. Damit kann die unchristliche Vorstellung verbunden sein, die geistliche Kommunion könne in diesem Fall eine Art Ersatz für die sakramentale Kommunion sein, sie sei eigentlich jedem möglich. Stöhr kritisiert diese Vorstellung mit vollem Recht. [25](Stöhr 2015, S. 196–198). Ich würde den Unterscheidungen Stöhrs weitere Bedeutungen von „geistlicher Kommunion“ hinzufügen, die mir für unseren Zusammenhang die wichtigste zu sein scheint:
- Man könnte die geistliche Kommunion nicht als den bloßen Wunsch nach der sakramentalen Kommunion auffassen, wenn diese aus äußeren Gründen unmöglich ist, sondern als eine Art geistig-mystischer Kommunion verstehen, die zwar nicht die real-leibliche Präsenz Christi der sakramentalen Kommunion bedeutet, wie Stöhr mit recht bemerkt, aber doch viel mehr ist als ein Wunsch. Man kann gewiß nicht ausschließen, daß Gott auch dort, wo die Form und Materie des Sakraments nicht vorhanden sind, eine geistliche und quasi-sakramentale Vereinigung mit Ihm bewirkt und schenkt, die nicht weniger der Gnaden zu schenken braucht als sie jemand, der mit lauem Herzen oder gewohnheitsmäßig kommuniziert, empfängt. Ja je nach dem Maß der Liebe des Kommunizierenden, dem opus operantis, kann einem solchen „Mann der Sehnsucht wie Daniel“ mehr Gnade und eine tiefere Vereinigung mit Gott geschenkt werden als einem mit geringerer Sehnsucht und Liebe sakramental Kommunizierenden. Und kein Mensch kann das Maß oder die Grenzen der Vereinigung bestimmen, die Gott einem solcherart geistlich Kommunizierenden zu schenken vermag.
Nach der Interpretation von AL durch Rocco Buttiglione sind die von Papst Franziskus in erster Linie gemeinten Menschen solche, die zwar objektiv im Stand schwerer Sünde leben, aber auf Grund der Unvollkommenheit ihres Erkennens und Wollens dennoch im Stand der Gnade leben. Und daß es solche Menschen gibt, die also nur äußerlich in die dritte Kategorie Stöhrs fallen, innerlich jedoch eher der zweiten von ihm genannten Personengruppe zugehören, die mit anderen Worten trotz ihrer objektiv sündigen Handlungen innerlich nicht in schwerer Sünde leben, kann man mit AL (und Thomas von Aquin) nicht bestreiten. Und diese Menschen, und auch die der von mir unterschiedenen vierten Gruppe derer, die auf Grund einer „Gewissensehe“ in „irregulären Situationen leben“, meine ich, wenn ich von dem Geschenk der geistlichen Kommunion spreche, zu dem diese Menschen Zugang haben können. Voraussetzung dafür ist freilich, daß sie nicht bewußt und freiwillig eine Todsünde begehen, sondern eben aus subjektiven Gründen trotz ihrer objektiven Sünde nicht subjektive schwere Sünder sind. Und solche Menschen, die man m. E. nach wie vor von der sakramentalen leibhaften Kommunion ausschließen sollte, können – ganz ohne Gefahr des Sakrilegs, das gerade die physisch-reale Präsenz des Herrn voraussetzt – wenn sie wirklich im Stand der Gnade leben, die Gnaden einer geistlich-mystischen Kommunion (im vierten Sinn) empfangen.
Sonst, wenn Geschiedene Wiederverheiratete sowohl objektiv als auch subjektiv in einem Zustand der Sünde leben, darf man nicht sagen, sie seien „lebende Glieder der Kirche“, ohne daß sie ihren Sünden des Ehebruchs oder homosexuellen Handlungen entsagen. Durch ihre sakramentale Kommunion würde ein öffentliches Ärgernis verursacht und in ihnen sowie in anderen die Ehrfurcht gegenüber dem Allerheiligsten stark gemindert. Aus diesen und den im nächsten Abschnitt beschriebenen Gründen sollten wir den Heiligen Vater bitten, die Zulassung zu den Sakramenten von Paaren, die objektiv in schwerer Sünde leben, zu widerrufen.
2.1.4 Gibt es geschiedene wiederverheiratete Gläubige, die äußerlich betrachtet keine sakramentale Ehe führen und keine Bescheinigung vom Kirchengericht über die Nullität ihrer Ehe erhalten haben, und daher ihre Hochzeit nicht kirchlich feiern können, aber eine Gewissensehe geschlossen haben, die der Kirche als Ehesakrament gelten und ihre Zulassung zu den Sakramenten berechtigen könnte?
Eine vierte Antwort auf die Frage, welche „irregulären“ Paare zu den Sakramenten zugelassen werden dürften, könnte als kompatibel mit der beständigen Lehre der Kirche, und sogar mit der Wahrheit der ersten Antwort angesehen werden. Es handelt sich um Paare, die sich zumindest „äußerlich betrachtet in irregulären Situationen“ befinden. Auf sie bezieht sich AL 298 (und auch FC 84):
„den Fall derer, die ‘eine neue Verbindung eingegangen [sind] im Hinblick auf die Erziehung der Kinder und [… ] manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung [haben], daß die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war’ [FC, 84].“ [26](Franziskus 2016, Nr. 298).
Diese vierte Gruppe von Fällen, in denen der Zugang der betroffenen „Paare in irregulären Situationen“ zu den Sakramenten ein gutes, obgleich gefährliches Ding scheinen könnte, kann zumindest durch drei konkrete Beispiele, die auch in Amoris Laetitia zitiert werden, illustriert werden.
- Das erste wären solche Paare, die ehrlich (und wahrheitsgemäß) davon überzeugt sind, daß ihre erste Ehe ungültig war, die aber aufgrund äußerer Umstände ihre zweite Hochzeit nicht kirchlich feiern können, weil sie keinen Zugang zu einem Kirchengericht (oder sogar zu einer Kirche) haben. Diese Unfähigkeit, ihren Fall einem Kirchengericht vorzulegen, beruht möglicherweise auf der Tatsache, daß sie in einem Land leben, in dem die Kirche nicht existiert oder heftig verfolgt wird, oder auf einer Insel, auf der es keine Kirche oder Priester gibt, etc. [27]Wenn es sich um eine erste Ehe handelt, kann die Kirche unter solchen Umständen die Sakramentalität einer geheimen sakramentalen Ehe anerkennen, aber eine öffentliche kirchliche Heirat bei … Continue reading
Die Unmöglichkeit, sich an ein Kirchengericht zu wenden, kann es auch unter extrem Armen geben, die die Kosten für eine lange Reise zur Anhörung vor einem Kirchengericht, oder die Kosten eines kirchlichen Nichtigkeitsprozesses nicht tragen können, die jedoch ehrlich und mit starken Gründen von der Ungültigkeit ihrer ersten Ehe überzeugt sind, nach einer aufrichtigen Gewissenserforschung und, wenn möglich, einem Gespräch mit ihrem Beichtvater. (Diesen Fall der Armen hat Papst Franziskus bereits weitgehend beseitigt, indem er ein kostenloses Angebot von kirchengerichtlichen Untersuchungen einer Nullitätsklage vorgeschlagen hat). Dieses barmherzige Gesetz beseitigt die Ungerechtigkeit, daß nur diejenigen, die beträchtliche Summen zahlen konnten, unter Umständen eine Bestätigung der Nichtigkeit ihrer Ehe erhalten konnten. Trotz dieser großzügigen Unterstützung solcher Paare durch den Papst kann es Fälle geben, in denen eine Person nicht in der Lage ist, die Kirchenrichter zu überzeugen und deshalb auf die teuren Dienste eines Rechtsanwalts angewiesen ist, da die Kirche nicht überall kostenlose Anwaltsdienste anbietet, wie in einigen Diözesen. In solchen Fällen, wenn ein hohes Maß an objektiven Beweisen und subjektiver Gewißheit über die Ungültigkeit der ersten Ehe vorhanden ist, könnte es gerechtfertigt erscheinen, die erwähnte Ausnahme von der sakramentalen Disziplin zu beanspruchen und ohne Nullitätsbestätigung eine „Gewissensehe“ einzugehen. Solche Paare „in irregulärer Situation“, könnte man denken, sollten zu den Sakramenten zugelassen werden.
In der Tat könnte man argumentieren, daß in einem solchen Fall die Kirche nicht nur deren Zugang zu den Sakramenten erlauben, sondern davon ausgehen könnte, daß trotz der nur zivilrechtlichen oder ganz außerhalb einer bürgerlichen Ordnung auf einer Insel stattgefundenen Heirat eine gültige und sakramentale Eheschließung zwischen einem getauften Mann und einer getauften Frau stattgefunden habe, wie Papst Franziskus sagt. [28]AL 75:„Denn die natürliche Ordnung ist von der Erlösung Jesu Christi durchdrungen, so dass es ‘zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben [kann], ohne dass er zugleich Sakrament … Continue reading Freilich könnte man argumentieren: Damit eine solche „irreguläre Heirat“ nicht ein Akt des Ungehorsams gegenüber der Kirche sei, sondern eine gültige Ehe nach den Canones des CIC, könnte man das kanonischen Recht ändern und diesen Fällen anpassen. Befürworter dieser vierten Art, jene Paare in „irregulären Situationen“ zu interpretieren, die nach AL zu den Sakramenten zugelassen werden sollten, könnten vielleicht argumentieren, daß in einem gewissen Sinn, eine solche Änderung des kanonischen Rechts einzuführen, und so eine „irreguläre Ehe“ kanonisch-rechtlich zu „kanonisieren“, die ursprüngliche Disziplin des Ehesakraments ins kanonische Recht zurückbrächte, als die Kirche eine sakramentale Ehe anerkannte, die einfach durch den Austausch des ehelichen Konsenses zwischen einem Mann und einer Frau zustandekam. Die vielen kanonischen Regeln für eine (a) erlaubte und (b) gültige katholische Ehe sowie © die Regeln der kirchlichen Nichtigkeitsprozesse seien im Laufe der Geschichte dazu geschaffen worden, um Mißbräuche zu verhindern, aber sie seien nicht unveränderlich. Dann, nach dieser Auffassung, wenn der Heilige Vater, für bestimmte sehr genau beschriebenen Bedingungen, das Kirchenrecht revidieren und eine gültige Ehe nur nach deren unveränderlichem Wesen verstünde und von ihrem historischen Ballast befreite, so würde dies einen wirklich guten Beitrag des Lehramtes von Papst Franziskus darstellen, immer unter der Annahme von Klarheit und Präzision der Lehre und des kanonischen Rechts. Den gleichen Wert hätten Anpassungen des kanonischen Rechtes nach dieser Auffassung auch für die beiden folgenden Fälle von Paaren in „irregulären Situationen“, denen die Kirche Zugang zu den Sakramenten gewähren könnte. - Der zweite Fall wäre der einer Person, die auf der Basis objektiver Gründe von der Ungültigkeit ihrer Ehe überzeugt wäre, aber keine objektiven Beweise der Wahrheit ihrer Aussage über den Grund der Ungültigkeit der Ehe hätte (etwa für das absolute „Nein!“ ihres Partners zu Kindern von dem Augenblick des Eheschlusses an), und dem das Kirchengericht nicht glaubt. Dieses Mißtrauen der Kirchenrichter hat seine Ursache möglicherweise in der mangelnden Glaubwürdigkeit des Klägers in den Augen der Richter oder in dessen mangelnder Eloquenz, oder in der Tatsache, daß seine Partnerin lügt und eine glänzende und emotionale Rednerin ist, die das Gericht von ihrer Lüge überzeugt, oder in einer von Tausenden anderer Gründe. In diesem Fall könnte es gut scheinen, eine „Gewissensehe“ zu erlauben und zu meinen, daß der Zugang solcher Paare zu den Sakramenten keinerlei Sünde bedeute, obwohl sie keine öffentliche kirchliche Hochzeit feiern dürften. Man könnte noch weiter gehen und sagen, daß eine solche Union eine gültige und sakramentale Ehe außerhalb der normalen Ordnung der sichtbaren Kirche wäre.
- Der dritte Fall wäre derjenige, wo ein Partner, ebenso aufrichtig von der Ungültigkeit seiner Ehe überzeugt, schon seit langer Zeit auf eine Entscheidung des Kirchengerichts wartet, das trotz der Regel, daß das Urteil erster Instanz in einem Annullierungsprozeß innerhalb eines Jahres gefällt werden sollte, in der ersten Instanz nicht in 2, 5, oder 10 Jahren kommt, oder gar erst in 18 Jahren (wie dies einem berühmten österreichischen Komödiendichter im 19. Jahrhundert passierte). Man könnte argumentieren, daß es in diesem Fall legitim wäre, daß ein Paar, auf der Grundlage eines Urteils seines Gewissens, sich zivilrechtlich scheiden ließe und in eine neue Ehe einträte, ja daß die Kirche diese Ehe als ein Sakrament betrachten und das betreffende Paar zum Sakramentsempfang zulassen könnte, selbst wenn seine Eheschließung nur standesamtlich, oder in einer Situation außerhalb jeder bürgerlichen Ordnung (z. B. auf einer einsamen Insel) erfolgt sei, aber auf dem Boden des bewußten und gegenseitigen ehelichen Konsenses. Jedoch könnte man warnen, daß die Kirche erst dann solche Paare als sakramental verheiratet ansehen und ihnen Zulassung zu den Sakramenten erlauben sollte, nachdem sie das Kanonische Recht geändert und klare Bestimmungen beschlossen hätte (etwa daß eine solche Gewissensheirat erst nach einer bestimmten Anzahl von Jahren ohne Entscheidung des kirchlichen Gerichts erfolgen dürfe), auf dem Boden des Gewissens der Person, die die Nichtigkeitserklärung sucht. Mit einer solchen Änderung des kanonischen Rechts würde der Papst sozusagen die Autorität der Richter über die Nichtigkeit der ersten Ehe, die normalerweise nur dem Kirchengericht entspricht, dem Gewissensurteil des Laien übertragen. In diesem Fall würde die Kirche eine solche Ehe als möglicherweise gültige und sakramentale Ehe anerkennen und sie von dem Moment an, in dem die Kirche sie als solche anerkennen würde, als solche erklären. Der kirchliche Annullierungsprozeß müßte dann ab dem Zeitpunkt, in dem eine solche „irreguläre“ Ehe anerkannt würde, abgebrochen werden. (Denn wenn in einem solchen Fall der kirchliche Prozeß parallel weiterliefe, würde ein möglicher Widerspruch zwischen dem Urteil des Kirchentribunals und dem Gewissensurteil zu weiteren schweren Konflikten und Aporien führen). Könnten wir also sagen, daß in diesen und ähnlichen Fällen Paare „in irregulären Situationen“ zum Sakramentsempfang zurückkehren und mit gutem Gewissen eine „Gewissensehe“ schließen können? Und daß sie nicht nur auf Grund ihres subjektiven Gewissens im Stand der Gnade stehen, sondern daß ihre Ehe objektiv eine sakramentale Ehe sei? Auf diese Weise könnten Geschiedene und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheiratete zu den Sakramenten zurückkehren. Erweist, so mag man fragen, AL durch diese gute und barmherzige Neuerung vielen Paaren ein echtes Geschenk der Barmherzigkeit und ist uns Anlaß zur Freude?
Diese vierte Antwort darauf, wer diejenigen Paare „in irregulären Situationen“ wären, die zu den Sakramenten zugelassen werden könnten, widerspricht auf den ersten Blick nicht der ersten. Man könnte denken (wie ich es getan habe): Geschiedenen und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheirateten dieser vierten Art den Zugang zu den Sakramente gewähren würde einfach dem moralischen Gewissen des Einzelnen in ganz klar umrissenen Fällen ein ähnliches Recht einräumen wie dasjenige es ist, das normalerweise nur das Kirchengericht hat: eine Ehe für nichtig zu erklären. Damit wären diese Paare nur „scheinbar irregulär“, in Wirklichkeit aber „regulär im außerordentlichen Modus“, um es so nennen. Gibt es also solche „irregulär regulären Paare“?
2.1.4.1 Zulassung zu den Sakramenten der vierten Art von ‘Paaren in irregulären Situationen’ widerspricht der klaren Lehre und dem Dogma der Kirche sowie deren einleuchtenden Gründen
Man könnte denken (ich selbst habe dies noch bis vor kurzem gedacht), daß keiner dieser drei Fälle der vierten Klasse unter die starken Gründe fällt, aus denen die zitierten Kardinäle, mit FC, denken, beim Verbot des Zugangs der Geschiedenen und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheirateten zu den Sakramenten handle es sich nicht um ein veränderliches positives Recht, oder eine rein pastorale Entscheidung, sondern um eine kirchliche Praxis, die auf dem Evangelium selbst gegründet ist. So erschien mir die Zulassung der beschriebenen Paare und die kirchliche Anerkennung ihrer Ehe als Sakrament ein barmherziger Schritt und eine legitime Vereinfachung der Annullierungsprozesse der Kirche bzw. eine annehmbare Lösung im Falle eines abschlägigen Urteils des Kirchengerichts zu sein. [29]Eine weitere Analyse der ‘Vereinfachungen der Prozesse’ der Ungültigkeitserklärung der Ehe sollte einige kritischen Stimmen zum Motu Proprio Mitis Iudex prüfen. Diese Stimmen warnen vor den … Continue reading
Aber trotz dieser scheinbar schönen und befreienden Aspekte von AL, die solchen oder anderen ähnlichen Paaren den Zugang zu den Sakramenten eröffnen, gibt es ernsthafte Einwände, die den Schluß rechtfertigen, die Zulassung dieser Paare zu den Sakramenten sei nicht kompatibel mit der Lehre und unveränderlichen Praxis der Kirche. Warum?
- Das Konzil von Trient verurteilt die Meinung, das Gewissen des Einzelnen (das interne Forum) könne ein Richter über die Ungültigkeit der ersten Ehe sein, wenn es in der Sitzung XXIV sagt: „Wer sagt, Eheangelegenheiten gehörten nicht vor kirchliche Richter: der sei mit dem Anathema belegt.“
- Diese Lehre wurde feierlich von vielen anderen Päpsten bis hin zu Benedikt XVI. bekräftigt. [30]Papst Pius VI. erklärte, daß die Fragen der Gültigkeit einer Ehe ausschließlich vor die kirchlichen Richter gehören, denn es gehe um die Gültigkeit der Sakramente. [Pius VI., Deessemus Nobis … Continue reading
- Die Ehe ist auch auf der natürlichen Ebene eine öffentliche Realität mit einer Wirkung auf das Leben, der Familie; sie ist ferner das Fundament der Gesellschaft. Daher gibt es keine „rein privaten“ oder „rein innere“ Lösungen für die Frage des Fortbestehens einer Ehe. Dies gilt um so mehr für das Sakrament der Ehe.
- Die Ehe zwischen zwei Getauften ist ein Sakrament. Der Empfang jedes Sakraments ist ein religiöser und nie ein rein privater Akt. Es ist daher Aufgabe der Kirche, die Gültigkeit der Sakramente nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
- Darüber hinaus kann ein Überlassen dieser Frage dem Gewissen des Einzelnen leicht zu Ungerechtigkeiten führen. Denken wir an einen Mann, der versucht ist, Ehebruch zu begehen. Er könnte leicht in einer persönlichen Erforschung, die vielleicht auf einem irrigen Gewissen basiert, entscheiden, daß seine Ehe nicht gültig war, und er frei sei, sich scheiden zu lassen und eine zweite Frau zu heiraten.
- Auch können einzelne Priester die Wahrheit über eine Ehe nicht ans Licht bringen ohne die Durchführung einer gewissenhaften Untersuchung, für die ein bestimmtes Verfahren notwendig ist. Dies ist genau die Aufgabe eines Kirchengerichts, dessen Funktion daher nicht ersetzbar ist.
- Darüber hinaus haben die Frau und die Familie ihre Rechte. Daher schädigen die Folgen unberechtigter Urteile über das Nichtvorliegen einer gültigen Ehe die Integrität des Sakramentes und führen leicht zu Unrecht an der Ehefrau, den Kindern und der gesamten Gemeinschaft.
- Schließlich würde durch ein Überlassen der Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe dem Gewissen des einzelnen Eheteils oder auch einem einzelnen Priester ein großes Chaos entstehen. Wenn ein Ehepartner oder ein Priester die Ungültigkeit der Ehe ablehnt, der andere Ehepartner oder ein weiterer Priester hingegen ihr zustimmt, oder wenn ein Paar, das nicht verheiratet ist, so tut, als ob es verheiratet wäre, würde das Leben der Kirche durch vielfältige Verwirrung und Ärgernis geschädigt werden. [31]All diese Lehren der letzten Päpste werden von Kardinal Schönborn in seiner Interpretation von AL direkt abgelehnt: (Vgl. Schönborn 2016 – 6 luglio, 2016).
Daher scheint die Ansicht, daß auch die Zulassung von Paaren der vierten Kategorie zu den Sakramenten und das ihrem Gewissensurteil Überlassen zu bestimmen, ob eine erste Ehe gültig war oder nicht, unausweichlich ausdrücklichen und dogmatischenLehren der Kirche zu widersprechen. Daher sollte und kann auch kein Papst von dieser Lehre und Praxis der Kirche abweichen.
3 Korrekturen (Widerruf) von einigen Thesen in Amoris Laetitia
Bei aller kindlichen Ergebenheit, die ich als Katholik der Person und dem Lehramt des Papstes schulde, bin ich dennoch überzeugt, daß einige der Aussagen in AL falsch und sogar (in einigen Fällen) objektiv häretisch sind und durch den Heiligen Vater selbst, der vor uns allen für das Wohl der Kirche und die Reinerhaltung des unermeßlichen Schatzes der unwiderruflichen und unfehlbaren Lehre der Kirche Sorge trägt, widerrufen werden sollten. Da allerdings in fast allen diesen Urteilen eine gewisse Mehrdeutigkeit liegt und darüber hinaus keine dieser Lehren konsequent und kontinuierlich von Papst Franziskus verteidigt wird, denke ich, daß das Urteil einiger, die Franziskus einen „häretischen Papst“ nennen oder sich sogar weigern, ihn als unseren wahren und rechtmäßigen Papst anzuerkennen, nicht gerechtfertigt ist. Ich bin daher voll Vertrauen, daß, wenn Papst Franziskus, als wahrer Papst und Nachfolger des Heiligen Petrus, einen Widerspruch zwischen seinen Aussagen und den Lehren der Kirche fände, er seine Thesen sofort widerrufen würde. Und ich hoffe, er wird dies in den folgenden Fällen tun.
3.1 Eine Leugnung des Ehebruchs als ‘in sich schlecht’, nie erlaubt und noch viel weniger in bestimmten Situationen gut und obligatorisch? Ist der in sich schlechte Ehebruch ein geringeres Übel als eine Untreue in einer ehebrecherischen Beziehung (einer zweiten ‘standesamtlichen Ehe’)?
Es ist schwer zu leugnen, daß AL Lehren enthält oder zumindest Formulierungen benutzt, die in ihrem wörtlichen, offenkundigen Sinn in direktem Widerspruch zum Evangelium, zu Veritatis Splendor und zur unveränderlichen Tradition der Kirche stehen und daher nicht nur geklärt, sondern widerrufen werden sollten.
Einige Passagen, obwohl im Ton sehr ähnlich manchen Worten des Evangeliums, geben einigen der schönsten und barmherzigsten Worten Jesu einen ganz anderen Sinn, indem sie sie von den strengen Ermahnungen Jesu loslösen. Andere scheinen, zumindest auf den ersten Blick, einige ewige und unveränderliche Teile der Glaubenslehre und der sakramentalen Disziplin der Kirche abzulehnen. Daher besteht meiner Meinung nach eine große Gefahr, daß aus diesen Sätzen eine Lawine von sehr schädlichen Folgen für die Kirche und die Seelen losbrechen könnte.
AL scheint von der Lehre der Kirche über die Ehe, Veritatis Splendor, und den sich logisch aus der unausgesetzten Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe ergebenden Konsequenzen abzuweichen, wenn AL sagt, es könne schlecht sein, wenn eine Geschiedene und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheiratete nicht zuläßt, daß ihr neuer Partner mit ihr ehebrecherische sexuelle Beziehungen hat, wenn diese Ablehnung der ehebrecherischen Beziehungen mit dem anderen Partner diesen zur Untreue ihr gegenüber veranlaßt.
Noch weiter entfernt sich Amoris Laetitia von Familiaris Consortio, wenn es sagt, daß ein Leben in Ehebruch eines solchen Paares von Geschiedenen und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheirateten möglicherweise nicht nur die Folge eines irrenden Gewissens ist, das mit dem Stand der Gnade des subjektiv nicht schwer sündigenden Sünders zusammen bestehen kann (was möglich ist), sondern ein solcher Ehebruch auch das Ergebnis der Erkenntnis von Gottes Willen für bestimmte Paare sein kann, so als könnte es je Gottes Wille sein, daß Geschiedene und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheiratete weiter sündigen und ehebrecherische Beziehungen pflegen. In Nummer 303 steht in AL:
„Doch dieses Gewissen kann nicht nur erkennen, dass eine Situation objektiv nicht den generellen Anforderungen des Evangeliums entspricht. Es kann auch aufrichtig und ehrlich das erkennen, was vorerst die großherzige Antwort ist, die man Gott geben kann, und mit einer gewissen moralischen Sicherheit entdecken, dass dies die Hingabe ist, die Gott selbst inmitten der konkreten Vielschichtigkeit der Begrenzungen fordert, auch wenn sie noch nicht völlig dem objektiven Ideal entspricht. Auf jeden Fall sollen wir uns daran erinnern, dass diese Unterscheidung dynamisch ist und immer offen bleiben muss für neue Phasen des Wachstums und für neue Entscheidungen, die erlauben, das Ideal auf vollkommenere Weise zu verwirklichen.“ [32](Franziskus 2016, Nr. 303).
Wenn die Bedeutung dieses Textes ist, daß wir erkennen können, daß Gottes Wille für uns ein Ehebruch sein kann (d. h. als geschiedenes wiederverheiratetes Paar nicht wie Bruder und Schwester zu leben, wie die Kirche in solchen Situationen gebietet), so steht dies eindeutig im Widerspruch zu einigen Canones des Konzils von Trient. [33]Konzil von Trient, Lektion 6, Kan. 21: „Wer sagt, Christus Jesus sei von Gott den Menschen geschenkt worden als Erlöser, dem sie vertrauen sollen, nicht auch als Gesetzgeber, dem sie gehorchen … Continue reading
Ich möchte nicht leugnen, daß es auch innerhalb einer unrechten Beziehung zwischen Mann und Frau und einem ehebrecherischen und bigamen Paar menschliche und natürliche sittliche Werte geben kann, etwa der Treue innerhalb einer ehebrecherischen Beziehung und Bigamie anstatt einer haltlosen Promiskuität und Betrug. Auch behaupte ich nicht, daß „Treue in dem Leben eines ehebrecherischen Paares keinen Sinn mache“. Allerdings würde ich sagen, daß eine sexuelle Handlung der Untreue in einer außerehelichen oder ehebrecherischen Beziehung zwischen einem Bigamisten und seiner Geliebten nie ein moralisch größeres Übel sein kann „als der ‘treue’ Vollzug geschlechtlicher Beziehungen eines ehebrecherischen Paares.“ In der Tat, solch ein „Betrug“, tritt er in einer zivil geschlossenen „Ehe von Ehebrechern“ auf, ist mindestens aus moralischer Sicht ein viel geringerer moralischer „Unwert“ als ein sexueller Akt zwischen treuen Partner in einer ehebrecherischen Beziehung von Geschiedenen und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheirateten. Denn der Aspekt der „Bigamie“ und der „Vortäuschung einer neuen Ehe“ ist viel schlimmer als ein „einfacher Ehebruch“ und erst recht keineswegs weniger schlimm als eine Untreue zwischen einem ehebrecherischen Paar.
All dies ist ohne Zweifel nicht die Lehre der Kirche, die in der Vergangenheit eine neue bürgerliche Ehe gegen das bestehende Band der sakramentalen Ehe mit Exkommunikation belegte, und auch heute noch nach dem bestehenden Kirchenrecht vor dem Eingehen einer neuen bürgerlichen Ehe, vor dem Leben in einer ehebrecherischen Beziehung und der schweren moralischen Schuld, die man sich dadurch auflädt, energisch warnt.
Vor allem: ein sakramentales Band der Ehe zu brechen ist natürlich eine ungleich größere Sünde, als ein Seitensprung in einer zivilen (und von Anfang an kirchlich gesprochen ungültigen) und „ehebrecherischen Ehe“. In einem „Ehebruch“ gegen einen zivil geheirateten (und selber ehebrecherischen) Partner verletzt man kein sakramentales Band der Ehe, das zwischen Geschiedenen und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheirateten nicht existiert.
In einer solchen Untreue verletzt man nur eine menschliche Bindung (die, im Fall des Ehebruchs, religiös und moralisch gesprochen, wenn sie Geschlechtsverkehr einschließt, eine von Natur aus schlechte und ungültige Verbindung darstellt). Deshalb, im allgemeinen, „positive Werte“ in homosexuellen und ehebrecherischen Beziehungen zu finden, oder zu sagen, daß die Kirche solche Paare willkommen heißt, etc. ist eine Sprache, die zwar ein Körnchen Wahrheit enthält, aber große Gefahr läuft, eine Verdunkelung der höchsten und realen Werte und Unwerte zu bewirken.
Wenn eine Beziehung, gemäß den Worten unseres Herrn, ein Ehebruch ist, ist sie objektiv in allen Situationen und allgemein in sich schlecht, es sei denn das Paar lebe „wie Bruder und Schwester“ (in welchem Fall seine Liebe von einem hohen Wert sein kann).
3.2 Ist es jemals erlaubt, einen in sich schlechten Ehebruch als Mittel einzusetzen, um andere Übel zu verhindern?
In der Tat haben die Synode und Papst Franziskus recht, daß wir angesichts der unendlichen Barmherzigkeit Gottes, vor „verschlossenen Herzen“ fliehen sollen,
„die sich sogar hinter der Lehre der Kirche zu verstecken pflegen, ‘um sich auf den Stuhl des Mose zu setzen und – manchmal von oben herab und mit Oberflächlichkeit – über die schwierigen Fälle und die verletzten Familien zu richten’“ [34](Franziskus 2016, Nr. 305). (AL, 305),
aber selbstverständlich kann diese Warnung nicht für die 2000jährige Lehre der Kirche und die Lehre der Heiligen Schrift über den in sich schlechten Charakter des Ehebruchs gelten, wie er grandios in Veritatis Splendor verteidigt wird, einer Enzyklika Papst Johannes Paul II., die in AL nie zitiert wird, noch wird dort ihre zentrale Botschaft zusammengefaßt, obwohl sie sich auf dasselbe Thema bezieht. Denn diese beständige Lehre der Kirche und des Evangeliums hat nichts, absolut nichts mit der pharisäischen, lieblosen Richterhaltung zu tun, die AL geißelt, ja die Aufhebung dieser Lehre zugunsten einer falschen Barmherzigkeit würde der christlichen Barmherzigkeit radikal widersprechen.
In der Tat sagt Jesus zur Ehebrecherin, die gemäß dem Gesetz des Mose den Tod verdient hat, nachdem keiner ihrer Ankläger sie steinigt, dieses schönste Wort: „auch ich will Dich nicht verurteilen“. Aber Jesus fügt hinzu: „Geh hin, und sündige fortan nicht mehr!“. Papst Franziskus, sein Stellvertreter auf Erden, sagt hingegen, unter Berufung auf die Synode, zu der Ehebrecherin, sie dürfe in gewissen Situationen weiter sündigen, sie solle sich dabei aber nicht nur nicht exkommuniziert, sondern als „lebendiges Glied der Kirche“ fühlen, ja sie könne es vielleicht sogar als Willen Gottes für sie erkennen, daß sie sündige:
„Sie sollen sich nicht nur als nicht exkommuniziert fühlen, sondern können als lebendige Glieder der Kirche leben und reifen, indem sie diese wie eine Mutter empfinden, die sie immer aufnimmt, sich liebevoll um sie kümmert und sie auf dem Weg des Lebens und des Evangeliums ermutigt.“ [35](Franziskus 2016, Nr. 299). (AL, 299)
Es ist zweifellos wahr, was der Papst hier sagt (seit der Veränderung des kanonischen Rechts 1983). Geschiedene und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheiratete sind nicht exkommuniziert, wie sie vorher waren. In der Tat sind sie es nicht.
Die Exkommunikation ist die schwerste kirchliche Strafe, mit der nur einige sehr schwerwiegende Sünden, und heute weniger als früher, von der Kirche bestraft werden. Exkommunikation kann automatisch erfolgen (z. B. wird, wer eine Abtreibung durchführt oder an ihr mithilft automatisch exkommuniziert). Oder sie kann durch einen Akt des Bischofs oder des Papstes ausdrücklich auferlegt werden. Ehebruch wurde meines Wissens nie mit Exkommunikation bestraft. Wohl aber wurde nach dem Codex Iuris Canonici von 1917 der Ehebruch der Geschiedenen und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheirateten mit der Exkommunikation geahndet. [36]Der Weihbischof von Monterrey Miranda Guardiola schreibt: „Der Kodex des kanonischen Rechts von 1917 sprach von den Geschiedenen und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheirateten als … Continue reading Canon 2356 des CIC von 1917 betrachtete die zivile Wiederverheiratung eines Geschiedenen als Bigamie (und objektiv ist es so, solange das Band der ersten Ehe noch besteht). Auch im neuen Codex Iuris Canonici von 1983 heißt es: Bigam sind diejenigen, die zivilrechtlich wieder heiraten, während die Ehe mit einer anderen Person noch gültig ist und weiterbesteht. Der ehemalige CIC ordnete an, daß Geschiedene und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheiratete zu warnen sind, daß ihre Tat die Strafe der Exkommunikation über sie bringen wird, wenn sie nach Erhalt dieser Information weiter wie Mann und Frau zusammenleben.
Wenn die zitierten Worte von AL bedeuten, wie viele Interpreten annehmen, daß geschiedene wiederverheiratete Paare wissen können, daß ihre Handlung Ehebruch und eine schwere Sünde ist, und trotz dieses bewußten Ehebruchs im Stand der Gnade leben können, widerspräche dies der Heiligen Schrift und der dogmatischen Lehre der Kirche. [37]Mk 10,11–12; Ex 20,14; Mt 5,32, 19,9; Luk 16,18; 1 Kor 7,10–11; Hebräer 10,26–29; Konzil von Trient, VI. Sitzung, Can. 19–21, 27; XXIV. Sitzung, Canon 5 und 7; die von Innozenz XI. … Continue reading
Auf alle Fälle stellt eine Wiederverheiratung während das erste Eheband besteht, objektiv eine schwere Sünde dar, die denjenigen, die sie begehen, den gnadenbringenden Empfang der heiligsten Eucharistie und einer gültigen sakramentalen Absolution (ohne Reue und Entschluß, diese Sünde nicht mehr zu begehen), unmöglich macht. Folglich wenn es aus ernsthaften Gründen (wie dem Wohl ihrer Kinder) nicht erforderlich ist, daß Geschiedene und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheiratete zu ihrem rechtmäßigen Ehepartner zurückkehren, ist ihr Zusammenleben nur dann erlaubt, wenn sie „wie Bruder und Schwester“ zusammenleben, wie die Kirche seit 2000 Jahren und erneut in Familiaris Consortio lehrt.
3.3 Gibt es Gebote für alle, oder müssen wir eine ‘Situationsethik’ und einen ethischen Proportionalismus annehmen?
Hat die Kirche durch die Enzykliken von Papst Johannes Paul II. Veritatis Splendor und Evangelium Vitae eine universal gültige Ethik gelehrt, die uns bestimmte Handlungen immer und in jeder Situation verbieten, oder müssen wir eine „Situationsethik“ und einen ethischen Proportionalismus akzeptieren und gibt es, statt strengen Geboten, bloß noch „ethische Ideale“, denen wir nur allmählich zu entsprechen brauchen?
Gilt die im Konzil von Trient dogmatisch formulierte Wahrheit, daß jeder Christ, mit Hilfe der Gnade und der Sakramente, die Kraft empfängt, die Gebote Gottes zu erfüllen, die sich mit ihrer Forderung an alle richten?, [38]Konzil von Trient: VI. Sitzung, Kanon 21 (Dz. 1571); XXIV. Sitzung, Kanon 2 (Dz. 1801); XXIV. Sitzung, 5 (Dz. 1805), 7. Siehe auch: Psalm 5,5; 18,8–9; Sirach 15,21; Hebräer 10,26–29; Sant. 1,13; … Continue reading oder sind die göttlichen Gebote gegen Ehebruch nur Ideale bzw. Zielgebote, die nicht jeder erfüllen kann? AL 301 scheint genau diese zweite Alternative zu behaupten:
„Daher ist es nicht mehr möglich zu behaupten, dass alle, die in irgendeiner sogenannten ‘irregulären’ Situation leben, sich in einem Zustand der Todsünde befinden und die heiligmachende Gnade verloren haben. Die Einschränkungen haben nicht nur mit einer eventuellen Unkenntnis der Norm zu tun. Ein Mensch kann, obwohl er die Norm genau kennt, große Schwierigkeiten haben ‘im Verstehen der Werte, um die es in der sittlichen Norm geht’, [Johnannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio (22. November 1981), 33: AAS 74 (1982), S. 121.] oder er kann sich in einer konkreten Lage befinden, die ihm nicht erlaubt, anders zu handeln und andere Entscheidungen zu treffen, ohne eine neue Schuld auf sich zu laden.“ [39](Franziskus 2016, Nr. 301), (Hervorhebung J.S.). AL 301. Dies scheint direkt dem zu widersprechen, was das Konzil von Trient lehrt: VI. Sitzung 18 (Dz. 1568). Auch: Gen 4,7; Deut. 30,11–19; Sirach … Continue reading
Gott befiehlt allen durch die zehn Gebote und Jesus befiehlt der Ehebrecherin, und jedem von uns, ohne alle Bedingungen:
Du sollst nicht ehebrechen!
Papst Franziskus scheint zu lehren, daß diese Gebote Ausdruck eines Ideals (Zielgebote) sind, denen nur wenige gehorchen können, so als wären die göttlichen Gebote bloße „evangelische Räte“ (wie es die Ehelosigkeit oder Armut sind) für einige, die eine höhere Vollkommenheit suchen, und nicht strenge, allgemeinverpflichtende Gebote für alle. Übrigens kann der Papst doch unmöglich durch das Konzil von Trient verurteilte Häresien lehren. [40]Siehe den brillanten und unpolemischen Artikel des Paters Giovanni Scalese, der diese und viele andere Elemente in Amoris Laetitia kritisiert, indem er einfach Fragen stellt (Vgl. Scalese 2016). Es ist jedoch fast unmöglich, seine Worte anders zu interpretieren, weshalb ich denke, daß es unbedingt notwendig ist, diese Sätze in AL zu widerrufen.
Gott sagt bedingungslos: Du sollst nicht ehebrechen!
AL sagt oder legt es zumindest nahe, daß wenn die Ehebrecherin sich von dem Ehebrecher nicht trennen kann oder soll (wenn z. B. die Trennung des zivilrechtlich getrauten Ehepaares Kindern Schaden zufügen könnte), und mit ihm enthaltsam „wie seine Schwester lebt“ (was die katholische Kirche in solchen Situationen immer gefordert hat), dieser Lebensstil aber zu ihrer eigenen „Untreue“ oder zu jener ihres Partners führen kann, sei es angesichts einer solchen Gefahr der Untreue zwischen zwei Ehebrechern besser, die ehebrecherische Frau lebe nicht mit ihrem zweiten Mann „wie seine Schwester“, sondern habe intime Beziehungen mit ihm. In einem solchen Fall wäre es dann besser, weiterhin ehezubrechen, anstatt wie „Bruder und Schwester“ (enthaltsam) zusammenzuleben. Zum Beweis dieser neuen Lehre zitiert AL Konzilstexte, die sich auf Ehen, nicht auf „irreguläre Verhältnisse“ (und vor allem auf eine temporäre Enthaltung im Gehorsam gegenüber der später in Humanae Vitae formulierten Lehre der Kirche über Geburtenregelung) beziehen. Abgesehen von dieser Disproportion zwischen den Aussagen von AL und den Konzilstexten akzeptieren diese Texte von Gaudium et Spes gerade nicht, daß es in einer Ehe, um diese durch temporäre Enthaltsamkeit entstehende Gefahr der Untreue zu vermeiden, von der bereits der Apostel Paulus spricht, legitim sei, eine Sünde (wie Verhütung) zu begehen. Amoris Laetitia sagt hingegen (Gaudium et Spes zitierend) in 298:
„Es gibt den Fall einer zweiten, im Laufe der Zeit gefestigten Verbindung, mit neuen Kindern, mit erwiesener Treue, großherziger Hingabe, christlichem Engagement, mit dem Bewußtsein der Irregularität der eigenen Situation und großer Schwierigkeit, diese zurückzudrehen, ohne im Gewissen zu spüren, daß man in neue Schuld fällt. Die Kirche weiß um Situationen, in denen ‘die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können’.“ [41](Franziskus 2016, Nr. 298).
Amoris Laetitia erklärt in der Fußnote 329:
„Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris Consortio (22. November 1981), 84: AAS 74 (1982), S. 186. Viele, welche die von der Kirche angebotene Möglichkeit, ‘wie Geschwister’ zusammenzuleben, kennen und akzeptieren, betonen, daß in diesen Situationen, wenn einige Ausdrucksformen der Intimität fehlen, ‘nicht selten die Treue in Gefahr geraten und das Kind in Mitleidenschaft gezogen werden [kann].’ (Zweites Vatikanisches Konzil, Past. Konst. Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute, 51).“ [42](Franziskus 2016, Nr. 298, Fn. 329).
Aber das Konzil (Gaudium et Spes) fährt fort, daß es nie erlaubt ist, um eheliche Untreue zu vermeiden, die intrinsisch unmoralische Handlung der Empfängnisverhütung zu begehen.
AL, abgesehen davon, daß sie von ehebrecherischen Beziehungen und nicht dem heiligen Sakrament der Ehe spricht, scheint, im klaren Gegensatz dazu, unter Berufung auf Gaudium et Spes zu implizieren, daß es in diesen Situationen gerechtfertigt sei, Ehebruch zu begehen. Ich zitiere noch einmal die bereits in anderem Kontext zitierte Stelle aus Amoris Laetitia 301:
„Ein Mensch kann, obwohl er die Norm genau kennt, große Schwierigkeiten haben ‘im Verstehen der Werte, um die es in der sittlichen Norm geht’, oder er kann sich in einer konkreten Lage befinden, die ihm nicht erlaubt, anders zu handeln und andere Entscheidungen zu treffen, ohne eine neue Schuld auf sich zu laden.“ [43](Franziskus 2016, Nr. 301). (Hervorhebung J.S.) Dieser Verweis auf die Gefahr der Untreue in Gaudium et Spes bezieht sich nur auf die Ehe und nicht, wie in AL, auf außereheliche Affären oder … Continue reading
Ich denke, daß die gesamte Kirche den geliebten Papst Franziskus im Namen Jesu Christi aufrufen sollte, die falschen Interpretationen von AL und diese Formulierungen, die gegen die heiligen Worte Christi, die nie untergehen werden, und die heiligen Lehren und Dogmen der Kirche verstoßen, zu widerrufen!
3.4 Stimmt es, dass ‘niemand für immer verurteilt wird’? Warum sollen Ehebrecher und andere Paare in ‘irregulären’ Situationen zum Sakramentsempfang mit der Verheißung eingeladen werden, dass ‘niemand für immer verurteilt wird’?
Bei all Seiner Barmherzigkeit warnt Jesus uns 24 Mal explizit und persönlich, und mehr als doppelt so oft durch den Rest der Hl. Schrift des Alten und Neuen Testaments, vor der Gefahr der ewigen Verdammnis, wenn wir in schwerer Sünde verharren. Sein Stellvertreter auf Erden Franziskus sagt uns in AL 297:
„Niemand darf auf ewig verurteilt werden, denn das ist nicht die Logik des Evangeliums! Ich beziehe mich nicht nur auf die Geschiedenen in einer neuen Verbindung, sondern auf alle, in welcher Situation auch immer sie sich befinden.“ [44](Franziskus 2016, Nr. 297).
Obwohl im Zusammenhang nicht ganz klar ist, was der Papst mit „auf ewig“ meint, so ist es doch fast unvermeidlich, den Text in dem Sinne zu verstehen, daß es nach ihm keine Hölle oder Gefahr der ewigen Verdammnis gibt, obwohl diese Aussage sich auf AL 296 zurückbeziehen könnte, wo AL sagt:
„‘Der Weg der Kirche ist vom Jerusalemer Konzil an immer der Weg Jesu: der Weg der Barmherzigkeit und der Eingliederung [… ] Der Weg der Kirche ist der, niemanden auf ewig zu verurteilen, die Barmherzigkeit Gottes über alle Menschen auszugießen, die sie mit ehrlichem Herzen erbitten [… ] Denn die wirkliche Liebe ist immer unverdient, bedingungslos und gegenleistungsfrei.’“ [45]Franziskus 2016, Nr. 296). Anm. 326 in AL gibt die Predigt an, aus der zitiert wird: Homilie in der Eucharistiefeier mit den neuen Kardinälen (15.Februar 2015): L’Osservatore Romano (dt.) Jg. 45, … Continue reading
Jedoch im Lichte all der schönen Worte über die göttliche Barmherzigkeit als ein Modell für die Kirche ist es offensichtlich, daß Papst Franziskus nicht die geringste Möglichkeit einer „Verurteilung durch die Kirche auf ewig“ annimmt.
Daher, wenn es Papst Franziskus nicht als Mißverständnis der Interpretation von AL erklärt, kann man kaum umhin, in obiger Formulierung eine Leugnung der im Evangelium und der dogmatischen Lehre der Kirche verkündeten Realität und Gefahr der Hölle zu sehen. [46]Mt 25:46. Auch Mt 7,22–23; LK 16,26; Joh 17,12; APOC 20,10; 16. Synode von Toledo (Dz. 574); 4. Laterankonzil, (Dz. 801); Benedikt XII., Constitution Benedictus Deus, (Dz. 1002); Konzil von … Continue reading Ich sehe jedenfalls, mit vielen anderen Interpreten von AL, keine andere angemessene Deutung der zitierten Worte außer der, daß diese Passage eine ewige Verdammnis ausschließt, was in direktem Widerspruch zum Evangelium stünde und durch verschiedene Dogmen und Canones der Kirche als Häresie verworfen wurde und was zudem den häufigen Erwähnungen des Teufels und einer Rede von Papst Franziskus an die Mafia widerspricht. [47]Aus informellen Berichten über eine spontan bei einer Begegnung mit Opfern der Mafia gehaltenen Rede des Papstes geht hervor, daß Papst Franziskus die Realität der Hölle annimmt und nicht … Continue reading
3.4.1 Wie kann die Gefahr, auf ewig verurteilt zu werden, der Logik des Evangeliums widersprechen?
Da die Heilige Schrift uns mehr als 50 Mal warnt und von der ewigen Verdammnis spricht, ist nicht klar, wie es gegen die Logik des Evangeliums verstoßen könnte, daß es die schreckliche Möglichkeit der ewigen Verdammnis gibt. Es kann deshalb nur gegen die „Logik des Evangeliums“ verstoßen, diese grauenvolle Gefahr zu leugnen. Papst Franziskus sagt in AL 297 den Ehebrechern:
„Niemand darf auf ewig verurteilt werden, denn das ist nicht die Logik des Evangeliums!“
Jesus sagt durch seinen Apostel den Ehebrechern, daß (wenn sie sich nicht bekehren) keiner gerettet, also alle auf ewig verurteilt werden:
„Wisset ihr nicht, daß die Ungerechten das Reich Gottes nicht ererben werden? Lasset euch nicht verführen! Weder die Hurer noch die Abgöttischen noch die Ehebrecher noch die Weichlinge noch die Knabenschänder, 10 noch die Diebe noch die Geizigen noch die Trunkenbolde noch die Lästerer noch die Räuber werden das Reich Gottes ererben.“ (Luther-Übersetzung 1912, 1. Kor 6,9–10)
Jesus sagt durch seinen Apostel jedem von uns und jedem Mann und jeder Frau, die die Ehe brechen:
„Wer also unwürdig von dem Brot ißt und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn. 28 Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken. 29 Denn wer davon ißt und trinkt, ohne zu bedenken, daß es der Leib des Herrn ist, der ißt und trinkt sich das Gericht.“ (Einheitsübersetzung 1980, 1. Kor 11,27–29)
Das heißt, wenn Ehebrecher oder andere Menschen, die in schwerer Sünde leben, die hl. Kommunion empfangen, so ist dies ein Sakrileg und die so handeln gefährden ihre Seelen.
Papst Franziskus, der nicht ein einziges Mal in AL den möglichen Frevel oder die Gefahr des Sakrilegs erwähnt für die Seelen derer, die im Ehebruch leben und die hl. Kommunion unwürdig empfangen, sagt, daß unter bestimmten Umständen, die von Fall zu Fall zu entscheiden sind, Menschen, auch wenn sie wissentlich im Ehebruch oder anderen „irregulären“ Verhältnissen leben, ohne Änderung ihre Lebens und ohne ihrem Leben des Ehebruchs abzusagen, und ohne jede Gefahr, für immer verdammt zu werden, zu den Sakramenten hinzutreten dürfen (AL 306).
Dies ist ohne Zweifel das radikale Gegenteil des Evangeliums und der Stellungnahme der hl. Schwester Maria Faustyna Kowalska, der Apostelin [48]Seitdem Papst Franziskus, in einer wunderbaren Entscheidung, die hl. Magdalena zur Ehre der Ersten unter den Aposteln erhoben und ihrem Fest den Rang eines Apostelfestes verliehen hat, wird sich der … Continue reading der Barmherzigkeit Gottes. Am 20.10.1936 schreibt Schwester Faustyna Kowalska in ihr Tagebuch:
„Heute wurde ich durch einen Engel in die Abgründe der Hölle geführt. Das ist ein Ort großer Qual; seine Fläche ist fürchterlich groß. Die Arten der Qual, die ich sah, sind folgende: die erste Qual, die die Hölle ausmacht, ist der Verlust Gottes; die zweite – der unablässige Gewissensvorwurf; die dritte – daß sich dieses Los niemals mehr verändert; (160) die vierte Qual – das Feuer, das die Seele durchdringen wird, ohne sie zu zerstören; das ist eine schreckliche Qual; es ist ein rein geistiges Feuer von Gottes Zorn entzündet; die fünfte Qual – ständiges Dunkel und ein furchtbar stickiger Geruch; obgleich es dunkel ist, sehen sich die Teufel und die verdammten Seelen gegenseitig; sie sehen alles Böse anderer und auch ihr eigenes; die sechste Qual – ist die unablässige Gesellschaft des Satans; die siebte Qual ist die furchtbare Verzweiflung, der Haß gegen Gott, Lästerungen, Verfluchungen, Schmähungen. Das sind Qualen, die alle Verdammten gemeinsam leiden, doch das ist noch nicht das Ende. Es gibt noch besondere Qualen für die Seelen, nämlich Qualen der Sinne. Womit die einzelne Seele gesündigt hat, damit wird sie auf furchtbare, nicht zu beschreibende Weise gepeinigt. Es gibt fürchterliche Höhlen und Abgründe der Peinigung, wo sich eine Qual von der anderen unterscheidet. Angesichts dieser schrecklichen Pein wäre ich gestorben, hätte mich nicht die Allmacht Gottes erhalten. Der Sünder soll wissen, daß er mit dem Sinnesorgan die ganze Ewigkeit lang (161) gepeinigt werden wird, mit dem er sündigt. Ich schreibe darüber auf Gottes Befehl, damit keine Seele sich ausreden kann, daß es die Hölle nicht gibt, oder auch, daß dort niemand war und nicht weiß, wie es dort ist.“ [49](Kowalska 1996, 250f.).
Wir leben in einer Welt und Periode in der Geschichte der Heiligen Kirche, in der diese Wahrheit über die Gefahr, das ewige Leben zu verlieren und „auf ewig verurteilt zu werden“ mit fast völligem Stillschweigen übergangen wird. Wenn aber Gott die Welt so sehr geliebt hat, daß Er Seinen einzigen geliebten Sohn gesandt hat und ihn bitter leiden und sterben, um uns vor der Hölle zu retten, und ihn uns häufig vor der Gefahr der ewigen Verdammnis warnen ließ, wäre es dann nicht barmherzig, wenn der Papst, der so oft vom Teufel und zur Mafia auch von der Hölle sprach, auch in seinen Lehrschreiben diese Wahrheit des Evangeliums nicht leugnen, sondern klar und deutlich vermitteln würde?
Ich kann es in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt lassen, daß Jesus Christus, und zwar genau nach den Worten seiner Zusammenfassung des Kerns des Evangeliums, des Geheimnisses seiner unendlichen Barmherzigkeit, sagt, daß einige „auf ewig verurteilt sein werden“. Johannes 3,16–17 faßt das erhabenste Geheimnis Gottes zu zusammen:
„So hat Gott nämlich die Welt geliebt, daß er seinen einzigen Sohn gab, damit jeder, der an ihn glaubt, nicht verloren geht, sondern ewiges Leben hat. Denn Gott hat seinen Sohn nicht in die Welt gesandt, um die Welt zu richten, sondern damit die Welt durch ihn gerettet werde“ (Joh 3,16–17).
Aber sofort danach drückt Jesus diese Gefahr der „Verurteilung auf ewig“ stärkstens und „Ärgernis erregend aus“ – nämlich als Strafe nicht nur für die Sünden gegen die Nächstenliebe, sondern auch für Sünden gegen den Glauben:
„Wer an ihn glaubt, wird nicht verurteilt, wer aber nicht glaubt, ist bereits verurteilt, da er nicht an den Namen des einzigen Sohnes Gottes geglaubt hat.“ (Joh 3,18)
Die Erklärung von AL: „Niemand darf auf ewig verurteilt werden“ weckt in vielen Lesern den weiteren Verdacht, den nur der Papst selbst durch deutliche Erklärungen beseitigen kann, daß der Papst die Wahrheit des Evangeliums von der Notwendigkeit des Glaubens an Gott und an Jesus Christus für das ewige Heil leugnet, weil er sie nicht nur nicht erwähnt, sondern auch wegen seiner Antwort auf den Atheisten Dr. Eugenio Scalfari, der fragt, „ob der Gott der Christen dem vergibt, der nicht glaubt oder nicht einmal nach dem Glauben sucht“. In seiner Antwort spricht der Papst sehr schön von der unendlichen Barmherzigkeit Gottes und Lumen Gentium, dem Konzilsdokument des II. Vatikanums, in dem die Möglichkeit erwähnt wird, daß der Atheist, der der Stimme seines Gewissens folgt, (objektiv nur durch Jesus Christus, auch wenn er es nicht weiß) gerettet werden kann. Aber es wird keine Erwähnung der Worte Jesu im Johannes-Evangelium 3,18 gemacht, noch werden andere klare Aussagen der Heiligen Schrift oder die Dogmen der Kirche über die Notwendigkeit des Glaubens und der Taufe zum ewigen Heil erwähnt, während Jesus im selben Gespräch mit Nikodemus sagt:
„Wahrlich, wahrlich, ich sage dir: Wenn jemand nicht von neuem geboren wird, kann er das Reich Gottes nicht sehen“ (Joh 3,3)
„Jesus antwortete: Wahrlich, wahrlich, ich sage dir: Wenn jemand nicht aus Wasser und Geist geboren wird, kann er nicht in das Reich Gottes eingehen.“ (Joh 3,5)
„Und wie Mose in der Wüste die Schlange erhöht hat, so muß der Sohn des Menschen erhöht werden, damit jeder, der an ihn glaubt, nicht verloren geht, sondern ewiges Leben hat.“ (Joh 3,14–15)
Im Licht dieser Wahrheiten des Glaubens plädieren viele, der Papst möge aus Liebe zu den unsterblichen Seelen diese Lehre nicht nur nicht direkt leugnen, sondern klar lehren, daß diese Notwendigkeit des Glaubens und der Taufe für unser ewiges Heil sowie die Gefahr der Verurteilung auf ewig (der ewigen Verdammnis) für jeden von uns besteht. Die Gläubigen erwarten, daß Papst Franziskus nicht ein anderes Evangelium als jenes Jesu Christi predige, und uns in den klaren Worten von Jesus Christus oder den eigenen, sage, es bestehe die Gefahr einer ewigen Verdammnis, und daß es nicht wahr ist, daß „keiner auf ewig verurteilt wird“!
Auch wenn die Auslegung der Worte „Niemand darf auf ewig verurteilt werden“ als Leugnung der Hölle (wie viele sie interpretieren) eine Fehldeutung von AL ist (worauf die zitierten Worte des Papstes an die Mafiosi hinweisen), ist es dringend erforderlich, eine Klärung und Korrektur vorzunehmen, die jede derartige und objektiv naheliegende Deutung von AL ausschließen.
3.5 Korrekturen oder nur Klarstellungen?
Meiner Meinung nach ist es nicht möglich, wie einige ausgezeichnete Kardinäle und Bischöfe (etwa die Kardinäle Burke [50](Vgl. Burke 2016). und Müller), und Laien (wie Rodrigo Guerra und Rocco Buttiglione) vorschlagen, diese wenigen, aber sehr deutlichen Worte in Amoris Laetitia in Harmonie mit den Worten Christi oder den Lehren der Kirche zu verstehen. Aber wenn Papst Franziskus diesen Worten einen ganz anderen Sinn gibt als den sie zu haben scheinen und wenn der Papst selbst sein Lehramt im Einklang mit der Tradition und Lehre der Kirche versteht, wie die erwähnten Kardinäle und Laien denken, so möge der Papst dies doch bitte klar und unmißverständlich sagen, und die falschen Formulierungen und die vielen falschen Interpretationen von AL ablehnen und ohne Zweideutigkeit erklären, daß es sich dabei um Fehlinterpretationen handelt!
Wenn im Gegenteil das, was nach dem offensichtlichen Sinn seiner Worte Spaemann als Gegensatz zum Evangelium und zu Veritatis Splendor bezeichnet [51](Vgl. Spaemann 2016 – 28.04; Spaemann 2015b). und einen Bruch mit Familiaris Consortio und Veritatis Splendor genannt hat, wirklich das ist, was er sagen wollte, dann könnten wir ihn nur inständig bitten, dem glorreichen Beispiel seines Vorgängers Johannes XXII. zu folgen, der einen Tag vor seinem Tod mit der Bulle Ne super his seine eigenen falschen Lehren, daß die vom Leib getrennten Seelen (die animae separatae) im Jenseits vor dem Tag des Jüngsten Gerichts weder die himmlische Glückseligkeit noch die Qualen der Hölle erfahren, abgelehnt und verurteilt hat, eine Lehre, die von seinem Nachfolger Benedikt XII. in der Bulle Benedictus Deus als Häresie verurteilt wurde und die in krassem Widerspruch zur katholischen und orthodoxen Liturgie mit ihren vielen Heiligenanrufungen während der Liturgie und zahlreichen anderen Riten und Gebeten der Kirche steht. Möge es Papst Franziskus nicht einem Nachfolger oder einem Konzil überlassen, diese Aussagen zu verurteilen, sondern sie selbst zurückziehen.
4 Ist es kein Skandal, daß ein Laie einen Papst kritisiert?
Papst Franziskus, als Stellvertreter Jesu Christi auf Erden, könnte sich fragen: Wie kann ein bloßer „elender Laie“ den Papst kritisieren? Meine Antwort: Der Papst ist nicht unfehlbar, wenn er nicht ex cathedra spricht. Mehrere Päpste (etwa Johannes XXII., Honorius I.) haben Irrlehren vertreten oder schädliche pastorale Entscheidungen getroffen. Und es ist, wie der hl. Thomas sagt, unsere heilige Pflicht – aus Liebe zu Gott und dem Nächsten und aus dem Ruf der Barmherzigkeit mit so vielen Seelen – unsere Bischöfe und sogar unseren Papst zu kritisieren, wenn wir sie von der Wahrheit abweichen oder der Kirche und den Seelen Schaden zufügen sehen. Diese Verpflichtung wurde in der Kirche seit ihren ersten Anfängen erkannt.
Paulus widerstand dem ersten Papst Petrus mit harten und kraftvollen Worten angesichts der Abweichung seiner praktischen Entscheidung von der Wahrheit und dem Willen Gottes. Der Kaiser Konstantin I., kirchlich gesehen ein Laie, der 325 das erste ökumenische Konzil der Kirchengeschichte in Nicäa einberief, trat auf dem Konzil von Nicäa, das unter seiner Leitung stattfand und als wichtigstes Konzil der ganzen Kirchengeschichte bezeichnet werden könnte, sehr aktiv auf, bezeichnete sich als „Bischof der Bischöfe“ und bewegte die der arianischen Häresie anhängende Mehrheit der Bischöfe, der rechtgläubigen Lehre der wahren Gottheit des Gottmenschen und der Formel zuzustimmen, daß „der Sohn eines Wesens mit dem Vater“ ist und beeinflußte so entscheidend das für das ganze Christentum entscheidende Nizäische Glaubensbekenntnis.
Der nach dem Tod seines Vaters, des Kaisers Konstantin I., regierende Kaiser Constantius II. stand der arianischen Häresie freundlicher gegenüber und wollte eine Art Kompromiß zwischen Arianern und nizäischen Christen herstellen. Der hl. Athanasius, der zur Zeit des ersten Konzils von Nicäa erst Diakon war, aber später führender Gegner der arianischen Häresie wurde, widerstand dem Kaiser Constantius II., der eine Einigung der Ostkirchen und Westkirchen auf einer „mittleren Linie“ erzwingen wollte. Da Athanasius gegen jeden Kompromiß auftrat, berief Kaiser Constantius II. ein (später nicht von der Kirche anerkanntes) Konzil bzw. eine Synode ein, übte auf die anwesenden Bischöfe Zwang aus und ließ Athanasius auf dieser ad hoc einberufenen Synode in Arles exkommunizieren, wogegen Papst Liberius heftig Einspruch erhob. Nachdem aber daraufhin Papst Liberius vom Kaiser Constantius II. abgesetzt und verbannt worden war, änderte er seine Haltung zum Arianismus, vielleicht aus Furcht vor dem ihm drohenden Tod oder um wieder als Papst nach Rom zurückkehren zu können.
Papst Liberius unterschrieb (nach mehreren Zeugenaussagen und Briefdokumenten) eine Erklärung (1. sirmische Formel), die der arianischen oder halbarianischen Häresie Zugeständnisse machte und die wahre Gottheit Jesu Christi leugnete oder zumindest nicht die auf dem Konzil von Nicäa festgelegte Formel des Homoousios enthielt. Als Papst Liberius die Kritik des Athanasius an seiner Häresie oder seinem häresienahen Kompromiß sah, exkommunizierte er diesen ungerechterweise, wie Denzinger durch die Bulle (den Brief) der Exkommunikation von Athanasius durch Papst Liberius belegt. [52]Das Exkommunikationsschreiben von Papst Lieberius gegen Athanasius Studens Paci wurde im Frühjahr des Jahres 357 an die östlichen Bischöfe gerichtet: „Im Bemühen um Frieden und Eintracht unter … Continue reading Gegen die arianische Häresie und die Exkommunikation des hl. Athanasius erhoben Laien ihre Stimmen und beide Fehler wurden korrigiert. [53](Vgl. Graber 1973).
Heute feiert nicht nur die katholische Kirche, die teilweise die Erhaltung ihres Glaubens dem Kaiser Konstantin, noch mehr aber Athanasius verdankt, sondern feiern auch die orthodoxe Kirche und die Protestanten, das Fest des doppelt exkommunizierten und doppelt rehabilitierten hl. Kirchenlehrers Athanasius des Großen und das Fest des Konzils von Nicäa.
Laien widerstanden auch Papst Honorius, der später wegen Ketzerei verurteilt wurde, weil er die monotheletische Häresie vertreten hat.
Die hl. Katharina von Siena, Kirchenlehrerin und (Mit-)Patronin Europas, kritisiert Papst Gregor XI. und Papst Urban VI. scharf, aber mit einem süßen Ton voller Liebe und Demut. [54]Auch Papst Urban VI., der sie nach Rom rief, schrieb sie Briefe, in denen sie ihn wunderbar beriet. Hätte er, der zunehmend dem Starrsinn und der Grausamkeit verfiel, mehr auf sie gehört, wäre … Continue reading Laien protestierten gegen die Häresie des Papstes Johannes XXII. So gibt es viele erhabene Beispiele für die Liebe zur Wahrheit und der Kirche. Das gleiche gilt für Päpste, Bischöfe, Priester und Laien: Schweigen wir nicht, wenn wir sehen, daß wir, ein Bischof oder sogar Petrus in einen Irrtum oder Fehler gefallen sind. Papst Franziskus selber hat uns ja gleich zu Anfang seines Pontifikats gemahnt, genau dies zu tun und ihn lieber zu kritisieren, anstatt ihn und die katholische Welt zu belügen oder ihm zu schmeicheln. Wir nehmen seine Worte zu Herzen, aber nur aus Liebe zu Jesus und Seiner heiligen Kirche und demütig, um alle zusammen Gott zu verherrlichen in veritate.
Zusammenfassend: Wenn es nicht möglich ist, wie es nicht möglich scheint, die genannten und andere Erklärungen in AL in Kontinuität mit dem beständigen Lehramt der Kirche zu interpretieren, bitten wir demütig, aber stark und entschieden den Papst Franziskus, den Stellvertreter Jesu Christi auf Erden, Sätze, die fast jeder Leser von AL in irrigem Sinn, der der Heiligen Schrift und der Lehre der Kirche widerspricht, verstehen muß, richtigzustellen und verheerende Interpretationen der Aussagen von AL entschieden zurückzuweisen. Geschieht dies nicht, werden immer mehr Bischofskonferenzen (wie die philippinische) zwangsläufig recht bald AL schlecht oder falsch interpretieren oder irrige Sätze ihrer Pastoral und ihrem Lehramt zugrundelegen. Da der Papst selbst, und nicht bösartige Journalisten oder Interpreten diese und andere Dinge gesagt oder geschrieben haben, halte ich es für die Pflicht aller Katholiken, den Papst demütig, aber dringendst zu bitten, ja anzuflehen, Irrtümer durch die Wahrheit, falsche Interpretationen durch richtige, verworrene durch klare Aussagen zu ersetzen. So daß das Wort der Heiligen Schrift und der Dogmatischen Konstitution Lumen Gentium, daß die Kirche die „feste Säule der Wahrheit“ ist und der Papst, wenn er in Einklang mit dem Evangelium und der Kirche lehrt, unser höchster Lehrer der Wahrheit ist, in ihrem Glanz neu aufleuchten.
Ich will nicht den Feuerofen der Liebe und unendlichen Barmherzigkeit Gottes, den Jesus Christus im Herzen des Papstes Franziskus entzündet hat, löschen, sondern nur bitten, daß in der Kirche Gottes eine Freude, Liebe und Barmherzigkeit in veritate verkündet werde.
Literaturverzeichnis
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*Prof. Dr. Josef Seifert ist ordentliches Mitglied der Päpstlichen Akademie für das Leben und Gründungsrektor der Internationalen Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein.
E‑Post: jmmbseifertXYZcom (man ersetze „XYZ“ durch „12@gmail“)
Postalisch ist der Autor zu erreichen über: Aemaet c/o Raphael E. Bexten – Postfach 1101 – 33378 Rheda-Wiedenbrück – Deutschland
Erstveröffentlichung: AEMAET – Wissenschaftliche Zeitschrift für Philosophie und Theologie, Bd. 5, Nr. 2 (2016), S. 2–84
Bild: Vatikanverlag/LifeSiteNews
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↑1 | (Vgl. Franziskus 2016). |
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↑2 | Thomas von Aquin schreibt in seinem Kommentar zum Galaterbrief: Caput II, Lectio III.: „Der Anlaß der Zurechtweisung aber war nicht geringfügig, sondern gerecht und nützlich, denn es bestand Gefahr für die Verkündigung der Wahrheit des Evangeliums. So war Petrus tadelnswert, doch ich allein [widerstand ihm], als ich sah, daß jene, die sich so der Wahrheit des Evangeliums gegenüber verhielten, nicht gerecht wandelten, weil dadurch die Wahrheit zugrundeginge, wenn die Heiden gezwungen würden, das Gesetz zu erfüllen, wie sich unten zeigen wird. Daß sie aber nicht recht wandelten (handelten), d. h. weil die Wahrheit vor allem dort, wo eine Gefahr droht, öffentlich verkündet werden muß, und man auch nicht wegen des öffentlichen Ärgernisses, das (des Anstoßes, den) einige daran nehmen, das Gegenteil tun darf, [erkannte ich klar]. Die Art des Tadels [an Petrus] aber war angemessen, denn sie war öffentlich und manifest. Daher sagt er [Paulus], er habe dem Kephas, d. h. Petrus, vor allen widersprochen, weil jene Falschheit (simulatio illa) [daß Petrus von den Heiden aus falscher Rücksicht gegenüber den Judenchristen die Beschneidung und strenge Gesetzeserfüllung verlangen wollte und dabei selber nur vortäuschte, alle Teile des mosaischen positiven Gesetzes zu erfüllen] allen zur Gefahr gereichte. Tim. V, 20: ‚Weise den Sünder vor allen zurecht!‘ Dies muß man in Bezug auf öffentliche Sünden verstehen, nicht von geheimen, in Bezug auf die man das Gesetz der brüderlichen Zurechtweisung wahren muß.“ (Thomas 1953, Caput II, Lectio III.), Übersetzung aus dem Lateinischen von Josef Seifert. |
↑3 | (Vgl. Schneider 20016). |
↑4 | (Vgl. Ratzinger 1972 S. 54). |
↑5 | In der Version von 2014, die im Rahmen der Publikation des Gesamtwerks von Ratzinger/Papst Benedikt XVI. erschienen ist, wurde der zweite Absatz der Schlussfolgerungen radikal geändert. (Vgl. Ratzinger / Benedikt XVI. 2014b), (Vgl. Ratzinger / Benedikt XVI. 2014c),(Vgl. Ratzinger / Benedikt XVI. 2014a), (Vgl. auch Corbett O.P. u. a. 2014). |
↑6 | In AL Fußnote 351 heißt es: „In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein. Deshalb ‘erinnere ich [die Priester] daran, dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, sondern ein Ort der Barmherzigkeit des Herrn’ (Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium [14. November 2013], 44: AAS 105 [2013], S. 1038). Gleichermaßen betone ich, dass die Eucharistie ‘nicht eine Belohnung für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Nahrung für die Schwachen’ ist (ebd., 47: AAS 105 [2013], S. 1039).“ (Franziskus 2016, Fn. 351). |
↑7 | Vgl. Müller 2016), (Vgl. auch Aymans 2015). |
↑8 | (Vgl. Dodaro 2014a). |
↑9 | (Müller 2014, S. 121–123), (Vgl. Dodaro 2014b, Kap. 6). |
↑10 | In einer Stellungnahme vom 9. April, unterzeichnet vom Präsidenten des CBCP und Erzbischof von Lingayen-Dagupan, Monsignor Socrates Villegas, fordert der Erzbischof seine Bischöfe und Priester auf, sich vollständig zu öffnen: „After collective discernment, your bishops will come up with more concrete guidelines on the implementation of the Apostolic Exhortation. But mercy cannot wait. Mercy should not wait. Even now, bishops and priests must open welcoming arms to those who have kept themselves out of the Church because of a sense of guilt and of shame. The laity must do no less. When our brothers and sisters who, because of broken relations, broken families and broken lives, stand timidly at the doors of our churches – and of our lives – unsure whether they are welcome or not, let us go out to meet them, as the Pope urges us to, and assure them that at the table of sinners at which the All-Holy Lord offers himself as food for the wretched, there is always room. O res mirabilis manducat Dominum pauper, servus et humilis… O wonderful reality that the poor, the slave and the lowly should partake of the Lord. This is a disposition of mercy, an openness of heart and of spirit that needs no law, awaits no guideline, nor bides on prompting. It can and should happen immediately“ (Villegas 2016). |
↑11 | (Vgl. Schönborn 2016 – 6 luglio, 2016). |
↑12 | In Familiaris Consortio Nr. 84 heißt es: „Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung. Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, ‘sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind’ (Johannes Paul II., Homilie zum Abschluß der VI. Bischofssynode (25.10.1980), 7: AAS 72 (1980) 1082). Die erforderliche Achtung vor dem Sakrament der Ehe, vor den Eheleuten selbst und deren Angehörigen wie auch gegenüber der Gemeinschaft der Gläubigen verbietet es jedem Geistlichen, aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene, die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen. Sie würden ja den Eindruck einer neuen sakramental gültigen Eheschließung erwecken und daher zu Irrtümern hinsichtlich der Unauflöslichkeit der gültig geschlossenen Ehe führen.“ (Johannes Paul II. 1981, Nr. 84). |
↑13, ↑44 | (Franziskus 2016, Nr. 297). |
↑14 | (Spadaro S.I. 2016 – 23 aprile, S. 119), (Übers. J.S.). Sandro Magister gibt die Position des Pater Spadaro so wieder (meine Übersetzung J.S.): „Franziskus – schreibt er selbstsicher – hat alle ‘Schranken’ der Vergangenheit, auch in dem was die ‘sakramentale Disziplin’ angeht, für die sogenannten ‘irregulären Paare’ aufgehoben: Dieser Terminus ‘sogenannten’ stammt nicht vom Pater Spadaro, sondern vom Papst und ist nach dem Urteil des Kirchenhistorikers Alberto Melloni ‘die ganze Exhortatio wert’, weil ‘er allein die genannten losspricht und sie in Empfänger der heiligen Eucharistie verwandelt’ [… Magister fügt hinzu:] „‘Und die Norm verlangt, daß die Präsentation, die Spadaro von ihr [AL] in ‘La Civiltà Cattolica’ gemacht hat, Franziskus vor ihrer Publikation gezeigt wurde. Ein weiterer Grund für die Annahme, daß diese Exegese des Dokuments vom Papst autorisiert worden ist, was daher seine realen Intentionen offenbart.’ [… Alberto Melloni sagt:] ‘Francisco sagt jenen Priestern, die die Kommunion an Geschiedene Wiederverheiratete ausgeteilt haben, daß, was sie taten, zwar gegen die Regel verstieß, sie aber nach dem Evangelium gehandelt haben’“ (Magister 2016 – 12 abril). |
↑15 | Über solche geschiedene Wiederverheiratete und ihre mögliche Zulassung zu den Sakramenten hat Joseph Ratzinger 1972 einen Artikel veröffentlicht, der derartige Vorschläge enthält, aber von Ratzinger (Benedikt XVI.) zurückgezogen wurde, indem Ratzinger/Papst Benedikt XVI. bezüglich dieser Angelegenheit wieder die offizielle Lehre der Kirche bekräftigt hat. Vgl. Anm. 4 und 5 zu diesem Artikel. Die offizielle Lehre der katholischen Kirche zu Geschiedenen Wiederverheirateten, wie sie vor kurzem von den Päpsten Johannes Paul II. und Benedikt XVI. eingehend dargelegt wurde, wird sehr gut in ihrer ganzen Komplexität, aber zur gleichen Zeit mit bemerkenswerter Klarheit von H. E. Tarcisio Kardinal Bertone dargestellt (Bertone 2016), (Vgl. auch Ratzinger / Benedikt XVI. 2014b). Bertone faßt die kirchliche eucharistische Lehre und Disziplin in acht Thesen zusammen: „1. Geschiedene und wiederverheiratete Gläubige befinden sich in einer Situation, die objektiv im Widerspruch zur Wahrheit des Evangeliums über die Unauflöslichkeit der Ehe steht. 2. Gläubige wiederverheiratete Geschiedene sollten, als Glieder der Kirche, in der kirchlichen Gemeinschaft das Gefühl der Liebe Christi und die mütterliche Nähe der Kirche erfahren. 3. Getaufte und gläubige wiederverheiratete Geschiedene sind aufgerufen, am Leben der Kirche teilnehmen, soweit dies objektiv mit ihrer Situation kompatibel ist. 4. Aufgrund ihrer objektiven Situation kann die Kirche Gläubige wiederverheiratete Geschiedene nicht ermächtigen, die eucharistische Kommunion zu empfangen. 5. Aufgrund ihrer objektiven Situation können Gläubige wiederverheiratete Geschiedene bestimmte Dienstleistungen in der christlichen Gemeinschaft nicht ausüben. 6. Wenn die Gläubigen wiederverheirateten Geschiedenen getrennt oder in vollständiger Kontinenz leben, können sie wieder zu den Sakramenten zugelassen werden. 7. Wenn Gläubige wiederverheiratete Geschiedene subjektiv von der Nichtigkeit ihrer früheren Ehe überzeugt sind, müssen sie diese Situation durch das externe Forum (Kirchengericht) lösen. 8. Gläubige wiederverheiratete Geschiedene dürfen nie die Hoffnung auf das ewige Heil verlieren: ‘die Kirche ist fest überzeugt davon, daß auch, wer sich vom Gebot des Herrn entfernt hat und in einer solchen Situation lebt, durch die Gnade Bekehrung und Heil erlangen kann, wenn er im Gebet, in Buße und in Nächstenliebe verharrt’ (FC) (n. 84). [Zu diesem Punkt führt Bertone weiter aus:] ‘Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen.’ (FC, n. 84). Diese Norm hat in keiner Weise strafenden oder diskriminierenden Charakter noch ist sie ein bloßes Disziplinarrecht der Kirche, das geändert werden könnte. Vielmehr ist sie Ausdruck einer objektiven Sachlage, die den Empfang der eucharistischen Kommunion von sich selbst her unmöglich macht. Familiaris Consortio präsentiert diesen dogmatischen Grund der kirchlichen Praxis in sehr präzisen Begriffen: ‘Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht.’ (FC, n. 84). Ein zweiter pastoraler Grund wird diesem Hauptgrund hinzugefügt: ‘Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung.’ (FC, n. 84).“ (Bertone 2016). |
↑16 | (Vgl. Buttiglione 2016 – 19 luglio; Guerra López 2016 – 22 luglio). |
↑17 | (Catholica 1997, Nr. 1859). |
↑18 | (Catholica 1997, Nr. 1859–1860). |
↑19 | (Vgl. auch Waldstein 2010, S. 31), (Vgl. auch Verdross 1966, S. 23–32). |
↑20 | Vgl. Dietrich von Hildebrands meisterhaften Analysen in: (Hildebrand 1982, 2006). |
↑21 | (Premoli De Marchi 2002). |
↑22 | (Vgl. Spaemann 2015a). |
↑23 | Die einzige Anwendung der Worte der Warnung des Apostels Paulus, daß wir den heiligsten Leib und das Blut Christi nicht ohne uns zu prüfen essen und trinken dürfen, wenn wir uns nicht „das Gericht essen und trinken wollen“, in AL 186 bezieht sich auf soziale Gerechtigkeit: „Wer sich dem Leib und dem Blut Christi nähert, kann nicht zugleich diesen selben Leib beleidigen, indem er unter seinen Gliedern empörende Trennungen und Diskriminierungen vollzieht. Es geht tatsächlich darum, den Leib des Herrn zu ‘unterscheiden’, ihn glaubend und liebend sowohl in den sakramentalen Zeichen als auch in der Gemeinde zu erkennen; andernfalls zieht man sich das Gericht zu, indem man isst und trinkt (vgl. V. 29). Dieser biblische Text ist eine ernste Warnung für die Familien, die sich in die eigene Bequemlichkeit zurückziehen und sich abschotten, ganz besonders aber für die Familien, die angesichts des Leidens der armen und am meisten bedürftigen Familien gleichgültig bleiben. So wird die Eucharistiefeier für jeden zu einem ständigen Aufruf, ‘sich selbst [zu] prüfen’ (V. 28) im Hinblick darauf, die Wände der eigenen Familie durchlässig werden zu lassen für eine größere Gemeinschaft mit den Ausgeschlossenen der Gesellschaft und dann wirklich das Sakrament der eucharistischen Liebe zu empfangen, das uns zu einem Leib macht. Man darf nicht vergessen, dass ‘die ‘Mystik’ des Sakraments [… ] sozialen Charakter [hat]’“ (Franziskus 2016, Nr. 186). |
↑24 | (Vgl. Stöhr 2015, S. 185). |
↑25 | (Stöhr 2015, S. 196–198). |
↑26, ↑41 | (Franziskus 2016, Nr. 298). |
↑27 | Wenn es sich um eine erste Ehe handelt, kann die Kirche unter solchen Umständen die Sakramentalität einer geheimen sakramentalen Ehe anerkennen, aber eine öffentliche kirchliche Heirat bei der ersten Gelegenheit fordern. |
↑28 | AL 75:„Denn die natürliche Ordnung ist von der Erlösung Jesu Christi durchdrungen, so dass es ‘zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben [kann], ohne dass er zugleich Sakrament ist’. Die Kirche kann die Öffentlichkeit des Aktes oder die Anwesenheit von Zeugen fordern und andere Bedingungen stellen, die sich im Laufe der Geschichte geändert haben, doch das nimmt den beiden, die heiraten, nicht ihre Eigenschaft als Spender des Sakramentes, noch schwächt es die Zentralität des Konsenses zwischen Mann und Frau: Er ist das, was von selbst die sakramentale Bindung begründet. Auf jeden Fall müssen wir mehr über das göttliche Handeln im Ritus der Trauung nachdenken [… ]“ (Franziskus 2016, Nr. 75). |
↑29 | Eine weitere Analyse der ‘Vereinfachungen der Prozesse’ der Ungültigkeitserklärung der Ehe sollte einige kritischen Stimmen zum Motu Proprio Mitis Iudex prüfen. Diese Stimmen warnen vor den Folgen von (a) der Teilentfernung des ‘doppelten Kirchengerichtsurteils’, und (b) der Rolle des ‘Bandanwalts’, © vor der neuen Form des ‘Kurzprozesses’ vor dem Bischof, sowie vor (d) der Einführung in die ‘Verfahrensregeln’ neuer Fälle, die den ‘Kurzprozeß’ zulässig machen sollen (Titel V): Artikel 14 §1. Und vor allem vor der Einführung eines ‘etc.’ in diese Liste, das diese für jegliche weitere Inhalte ‘öffnet’. Einige Stimmen sagen, daß die Summe dieser Elemente nicht nur die Erklärung der Nichtigkeit in eine ‘katholische Scheidung’, sondern in eine ‘katholische Kurzscheidung’ verwandeln würde. (Vgl. Boni 2016a,b,c). Diese Artikel zeigen, daß Mitis Iudex angesehene Kanonisten, ratlos gemacht und ihnen den Eindruck gegeben hat, daß die Kirche sich in Richtung Unterstützung der Scheidungen bewegt. |
↑30 | Papst Pius VI. erklärte, daß die Fragen der Gültigkeit einer Ehe ausschließlich vor die kirchlichen Richter gehören, denn es gehe um die Gültigkeit der Sakramente. [Pius VI., Deessemus Nobis (1788), DH 2598.] Auch das jüngste Lehramt hat jede Lösung von Fragen der Gültigkeit der Ehe ‘vor dem Forum Internum’ ausdrücklich abgelehnt. So hat die Glaubenskongregation, mit ausdrücklicher Zustimmung von Papst Johannes Paul II. ein Schreiben in diesem Sinne an die Bischöfe der Katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten Geschiedenen [Annus Internationalis Familiae (14. September 1994): AAS 86 (1994), 974–979.] gerichtet. In diesem Schreiben heißt es:„6. Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht. Sie müssen diese Lehre zudem allen ihnen anvertrauten Gläubigen in Erinnerung rufen. [… ] 7. Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten Geschiedenen, zum eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt normalerweise voraus, dass dem persönlichen Gewissen die Macht zugeschrieben wird, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen Überzeugung über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorausgehenden Ehe und über den Wert der neuen Verbindung zu entscheiden. Eine solche Auffassung ist jedoch unzulässig. Die Ehe stellt nämlich wesentlich eine öffentliche Wirklichkeit dar, weil sie das Abbild der bräutlichen Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche ist und die Urzelle und einen wichtigen Faktor im Leben der staatlichen Gesellschaft bildet. 8. [… ] Es ist aber ebenso wahr, dass der Konsens, der die Ehe konstituiert, nicht eine bloße Privatentscheidung ist, weil er für jeden Partner und das Ehepaar eine spezifisch kirchliche und soziale Situation konstituiert. Das Gewissensurteil über die eigene eheliche Situation betrifft daher nicht nur die unmittelbare Beziehung zwischen Mensch und Gott, als ob man ohne die kirchliche Vermittlung, die auch die im Gewissen verbindlichen kanonischen Normen einschließt, auskommen könnte. Diesen wichtigen Aspekt nicht zu beachten, würde bedeuten, die Ehe faktisch als Wirklichkeit der Kirche, das heißt als Sakrament, zu leugnen.“ (Ratzinger 2014, S. 37–39). |
↑31 | All diese Lehren der letzten Päpste werden von Kardinal Schönborn in seiner Interpretation von AL direkt abgelehnt: (Vgl. Schönborn 2016 – 6 luglio, 2016). |
↑32 | (Franziskus 2016, Nr. 303). |
↑33 | Konzil von Trient, Lektion 6, Kan. 21: „Wer sagt, Christus Jesus sei von Gott den Menschen geschenkt worden als Erlöser, dem sie vertrauen sollen, nicht auch als Gesetzgeber, dem sie gehorchen sollen: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Denzinger 1997, Dz. 1571) Konzil von Trient, Sitzung 24, Kan. 2: „Wer sagt, den Christen sei es erlaubt, mehrere Frauen zugleich zu haben, und dies sei durch kein göttliches Gesetz verboten [vgl. Mt 19,9]: der sei mit dem Anathema belegt“. (Denzinger 1997, Dz. 1802) Konzil von Trient, Sitzung 24, Kan. 5: „Wer sagt, das Band der Ehe könne wegen Häresie, Schwierigkeiten im Zusammenleben oder vorsätzlicher Abwesenheit vom Gatten aufgelöst werden: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Denzinger 1997, Dz. 1805) Konzil von Trient, Sitzung 24, Kan. 7: „Wer sagt, die Kirche irre, wenn sie lehrte und lehrt, gemäß der Lehre des Evangeliums und des Apostels [vgl. Mt 5,32; 19,9; Mk 10,11f; Lk 16,18; 1 Kor 7,11] könne das Band der Ehe wegen Ehebruchs eines der beiden Gatten nicht aufgelöst werden, und keiner von beiden, nicht einmal der Unschuldige, der keinen Anlaß zum Ehebruch gegeben hat, könne, solange der andere Gatte lebt, eine andere Ehe schließen, und derjenige, der eine Ehebrecherin entläßt und eine andere heiratet, und diejenige, die einen Ehebrecher entläßt und einen anderen heiratet, begingen Ehebruch: der sei mit dem Anathema belegt.“ (Denzinger 1997, Dz. 1807) Siehe auch: PS 5,5; PS 18,8–9; Sirach 15,21; Hebräer 10,26–29; Jes 1,13; 1 Joh 3,7; Leo XIII., Enzyklika Libertas Praestantissimum, ASS 20 (1887–88): 598 (Dz. 3248); Pius XII, Dekret des Heiligen Offiziums zur Situationsethik, Dz. 3918; 2. Vatikanisches Konzil, pastorale Konstitution Gaudium et Spes, 16; Johannes Paul II., Veritatis Splendor, 54: AAS 85 (1993): 1177; Katechismus der katholischen Kirche, 1786–87. |
↑34 | (Franziskus 2016, Nr. 305). |
↑35 | (Franziskus 2016, Nr. 299). |
↑36 | Der Weihbischof von Monterrey Miranda Guardiola schreibt: „Der Kodex des kanonischen Rechts von 1917 sprach von den Geschiedenen und (ohne kirchliche Nullitätserklärung) Wiederverheirateten als öffentliche unwürdige, infame Sünder, Bigamisten, die, je nach Schweregrad exkommuniziert [… ] werden müßten (c. 855, Par 1 und 2356)“. (Guardiola 2015). |
↑37 | Mk 10,11–12; Ex 20,14; Mt 5,32, 19,9; Luk 16,18; 1 Kor 7,10–11; Hebräer 10,26–29; Konzil von Trient, VI. Sitzung, Can. 19–21, 27; XXIV. Sitzung, Canon 5 und 7; die von Innozenz XI. verurteilten Sätze der „Laxisten“ 62–63 (Dz 2162 / 63); Alexander VIII., Dekret des Heiligen Offiziums über die „philosophische Sünde“ (Dz. 2291); Johannes Paul II., Veritatis Splendor, 65–70: AAS 85 (1993): 1185–89 (Dz. 4964–67). |
↑38 | Konzil von Trient: VI. Sitzung, Kanon 21 (Dz. 1571); XXIV. Sitzung, Kanon 2 (Dz. 1801); XXIV. Sitzung, 5 (Dz. 1805), 7. Siehe auch: Psalm 5,5; 18,8–9; Sirach 15,21; Hebräer 10,26–29; Sant. 1,13; 1. Johannes 3,7; Innozenz XI. verurteilt Sätze der „Laxisten“, 62–63 (Dz 2162 / 63); Clemens XI., Constitution Unigenitus, gegen die Irrtümer von Pasquier Quesnel, 71 (Dz. 2471); Leo XIII. Libertas Praestantissimum, ASS 20 (1887–88): 598 (Dz. 3248); Pius XII., Dekret des Heiligen Offiziums über die Situationsethik, (Dz. 3918); 2. Vatikanisches Konzil, pastorale Konstitution Gaudium et Spes, 16; Johannes Paul II., Veritatis Splendor, 54: AAS 85 (1993): 1177; Katechismus der katholischen Kirche, 1786–87. |
↑39 | (Franziskus 2016, Nr. 301), (Hervorhebung J.S.). AL 301. Dies scheint direkt dem zu widersprechen, was das Konzil von Trient lehrt: VI. Sitzung 18 (Dz. 1568). Auch: Gen 4,7; Deut. 30,11–19; Sirach 15,11–22; MK 8,38; Luk. 9,26; Hebräer 10,26–29; 1. Johannes 5,17; Zosimus, 15 (oder 16) Synode von Karthago, Canon 3 über die Gnaden, Dz. 225; Felix III oder Synode von Orange, Dz. 397; Konzil von Trient, V. Sitzung Canon 5; VI. Sitzung, Canones 18–20, 22, 27 und 29; Pius V., Bulle Ex Omnibus Afflictionibus, über die Irrtümer von Michael du Bay, 54, (Dz. 1954); Innozenz X., Constitution Cum Occasione, über die Irrtümer von Cornelius Jansen, 1 (Dz. 2001); Clemens XI., Constitution Unigenitus, über die Irrtümer von Pasquier Quesnel, 71 (Dz. 2471); Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Reconciliatio et Poenitentia 17: AAS 77 (1985): 222; Veritatis Splendor 65–70: AAS 85 (1993): 1185–89 (Dz. 4964–67). |
↑40 | Siehe den brillanten und unpolemischen Artikel des Paters Giovanni Scalese, der diese und viele andere Elemente in Amoris Laetitia kritisiert, indem er einfach Fragen stellt (Vgl. Scalese 2016). |
↑42 | (Franziskus 2016, Nr. 298, Fn. 329). |
↑43 | (Franziskus 2016, Nr. 301). (Hervorhebung J.S.) Dieser Verweis auf die Gefahr der Untreue in Gaudium et Spes bezieht sich nur auf die Ehe und nicht, wie in AL, auf außereheliche Affären oder wiederverheiratete Geschiedene. Ich keine anderen kirchlichen Text (abgesehen von AL), der von der Treue zwischen Ehebrechern als Tugend oder von der Untreue gegen einander als Laster, oder sogar als von einem noch größeren und ernsteren Übel als es der Ehebruch ist, spricht. |
↑45 | Franziskus 2016, Nr. 296). Anm. 326 in AL gibt die Predigt an, aus der zitiert wird: Homilie in der Eucharistiefeier mit den neuen Kardinälen (15.Februar 2015): L’Osservatore Romano (dt.) Jg. 45, Nr. 8 (20. Februar 2015), S. 8. |
↑46 | Mt 25:46. Auch Mt 7,22–23; LK 16,26; Joh 17,12; APOC 20,10; 16. Synode von Toledo (Dz. 574); 4. Laterankonzil, (Dz. 801); Benedikt XII., Constitution Benedictus Deus, (Dz. 1002); Konzil von Florenz, Dekret Laetentur Caeli (Dz. 1306); Johannes Paul II., Brief an die Kongregation für die Glaubenslehre, Recentiores Episcoporum, AAS 71 (1979): 941; Katechismus der katholischen Kirche, 1033–37. |
↑47 | Aus informellen Berichten über eine spontan bei einer Begegnung mit Opfern der Mafia gehaltenen Rede des Papstes geht hervor, daß Papst Franziskus die Realität der Hölle annimmt und nicht leugnet. Ich habe keine Stelle darüber in den offiziellen Texten des Magisteriums von Papst Franziskus gefunden, doch berichtet das Boulevardblatt Bild vom 23.03.2014: „Papst Franziskus (77) hat für die Opfer des organisierten Verbrechens gebetet und Mafiosi zur Umkehr aufgefordert. ‘Ändert euer Leben, bitte, bekehrt euch, hört auf, Böses zu tun’, sagte Franziskus an die Adresse der Mafiosi gerichtet, ganz so, wie es 1993 schon Johannes Paul II. getan hatte. Franziskus kam zudem mit Mafia-Geschädigten und Angehörigen von Menschen zusammen, die von Mafiosi ermordet wurden. ‘Ich bitte euch auf den Knien, es ist zu eurem Besten. Das Leben, das ihr führt, bringt keine Zufriedenheit, keine Freude, kein Glück’, sagte der Papst im Gottesdienst. Denn Macht und Geld, ‘das ihr aus euren schmutzigen Geschäften und mafiösen Verbrechen aufgehäuft habt, ist blutiges Geld und blutige Macht, die ihr nicht in das andere Leben hinübernehmen könnt’. Mafiosi sollten sich bekehren, ‘denn noch gibt es Zeit, nicht in der Hölle zu enden; und die erwartet euch, wenn ihr diesen Weg fortsetzt’.“ (Bild 2014 – 22.03.). Doch sollte diese Wahrheit nicht in einem öffentlichen Lehrschreiben geleugnet oder in Frage gestellt werden, so als gälte sie nur für die Mafia (Vgl. Laun 2013 – 13.11.). |
↑48 | Seitdem Papst Franziskus, in einer wunderbaren Entscheidung, die hl. Magdalena zur Ehre der Ersten unter den Aposteln erhoben und ihrem Fest den Rang eines Apostelfestes verliehen hat, wird sich der Ausdruck ‘Apostelin’ wohl bald einbürgern. |
↑49 | (Kowalska 1996, 250f.). |
↑50 | (Vgl. Burke 2016). |
↑51 | (Vgl. Spaemann 2016 – 28.04; Spaemann 2015b). |
↑52 | Das Exkommunikationsschreiben von Papst Lieberius gegen Athanasius Studens Paci wurde im Frühjahr des Jahres 357 an die östlichen Bischöfe gerichtet: „Im Bemühen um Frieden und Eintracht unter den Kirchen habe ich, nachdem ich den von Eurer Liebe an die Person des Bischofs Julius seligen Angedenkens über die Person des Athanasius und der anderen verfaßten Brief erhalten hatte, der Tradition der Vorfahren folgend, die römischen Presbyter Lucius, Paulus und Helianus von meiner Seite nach Alexandrien zu dem oben genannten Athanasius gesandt, er solle nach Rom kommen, damit in seiner Gegenwart das, was der Ordnung der Kirche entspricht, gegen ihn festgesetzt würde. Auch habe ich demselben durch die oben genannten Presbyter einen Brief übergeben lassen, der zum Inhalt hatte, daß er, wenn er nicht komme, sich im klaren darüber sein müsse, daß er von der Gemeinschaft mit der Römischen Kirche ausgeschlossen sei. Die Presbyter nun berichteten bei ihrer Rückkehr, er habe es abgelehnt zu kommen. Schließlich bin ich dem Brief Eurer Liebe gefolgt, den Ihr bezüglich der Person des oben genannten Athanasius an uns gerichtet habt, und Ihr sollt durch diesen Brief, den ich im Bemühen um Einmütigkeit mit Euch verfaßt habe, wissen, daß ich mit Euch allen und mit allen Bischöfen der katholischen Kirche Frieden habe, der oben genannte Athanasius aber ausgeschlossen ist von der Gemeinschaft mit mir bzw. der Römischen Kirche und vom kirchlichen Schriftverkehr.“ (Franziskus 2016, Dz. 138). |
↑53 | (Vgl. Graber 1973). |
↑54 | Auch Papst Urban VI., der sie nach Rom rief, schrieb sie Briefe, in denen sie ihn wunderbar beriet. Hätte er, der zunehmend dem Starrsinn und der Grausamkeit verfiel, mehr auf sie gehört, wäre vielleicht das Große Schisma und die Ernennung eines Gegenpapstes, den der hl. Vincent Ferrer unterstützte, der Kirche erspart geblieben. |