Kardinal Brandmüller: Figur eines „emeritierten“ Papstes birgt „große Gefahren“ für Einheit der Kirche


(Rom) Der bekann­te Kir­chen­hi­sto­ri­ker, Wal­ter Kar­di­nal Brand­mül­ler, bestä­tig­te in einem Auf­satz für die rechts­wis­sen­schaft­li­che Fach­zeit­schrift „Sta­to e Chie­sa“ (Staat und Kir­che), daß der Rück­tritt eines Pap­stes zwar mög­lich ist, es aber zu wün­schen sei, daß sich der­glei­chen nicht wiederholt.

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Die Dis­kus­si­on um den uner­war­te­ten Amts­ver­zicht von Papst Bene­dikt XVI. im Febru­ar 2013 ist auch nach drei Jah­ren nicht ver­stummt. Maß­geb­lich trägt nicht nur der Umstand selbst, son­dern auch die Amts­füh­rung sei­nes argen­ti­ni­schen Nach­fol­gers dazu bei.

Seit Mai bekam die Debat­te über die schwie­ri­ge „Dyar­chie“ zwei­er Päp­ste, eines „akti­ven“ und eines „kon­tem­pla­ti­ven“, durch Aus­füh­run­gen von Kuri­en­erz­bi­schof Georg Gäns­wein neu­en Auf­trieb. Der Vati­ka­nist San­dro Magi­ster hat Brand­mül­lers Auf­satz gele­sen. Auf sei­ne Zusam­men­fas­sung stützt sich die fol­gen­de Darstellung.

Renuntiatio Papae

Zur Fra­ge eines „eme­ri­tier­ten“ Pap­stes nahm nun auch Kar­di­nal Wal­ter Brand­mül­ler mit sei­nem Auf­satz „Ren­un­tia­tio Papae. Eini­ge kir­chen­rechts­ge­schicht­li­che Über­le­gun­gen“ Stel­lung. Der 87 Jah­re alte Kir­chen­hi­sto­ri­ker ist dafür ein Fach­mann ersten Ran­ges. Vie­le Jah­re hin­durch war er Pro­fes­sor für Kir­chen­ge­schich­te an der Uni­ver­si­tät Augs­burg. Von 1998–2009 lei­te­te er im Vati­kan das Päpst­li­che Komi­tee für Geschichts­wis­sen­schaft. 2010 kre­ierte ihn Papst Bene­dikt XVI. zum Kardinal.

Im deut­schen Sprach­raum gehör­te er zu den wich­tig­sten Unter­stüt­zern des deut­schen Pon­ti­fi­kats, das in der eige­nen Hei­mat auf zahl­rei­chen Wider­spruch stieß. Nicht einer Mei­nung ist der Kar­di­nal hin­ge­gen mit dem Amts­ver­zicht von Bene­dikt XVI. Der Rück­tritt eines Pap­stes sei zwar recht­lich mög­lich, aber nicht jeder Rück­tritt sei mora­lisch erlaubt, das heißt, am bonum com­mu­ne der Kir­che aus­ge­rich­tet, so Brandmüller.

Erst recht wider­spricht der Kar­di­nal dem Ver­such, dem zurück­ge­tre­te­nen Papst den­noch eine beson­de­re Rol­le zuzu­schrei­ben. Er sieht im Ver­such, die Figur eines „eme­ri­tier­ten Pap­stes“ zu erfin­den, die es in der Kir­chen­ge­schich­te nie gab, sogar schwer­wie­gen­den Risi­ken ver­bun­den bis hin zur Gefahr eines mög­li­chen Schismas.

In sei­nem Auf­satz mei­det der Kir­chen­hi­sto­ri­ker daher kon­se­quent die For­mu­lie­rung „eme­ri­tier­ter Papst“. Viel­mehr for­dert er gesetz­li­che Bestim­mun­gen, die den Sta­tus des­sen „defi­nie­ren“, der ein­mal Papst gewe­sen ist, eben ein „ehe­ma­li­ger Papst“ und kein „eme­ri­tier­ter Papst“.

Widerspruch gegen Gänswein-These

Im fünf­ten und letz­ten Teil sei­nes Auf­sat­zes nennt Kar­di­nal Brand­mül­ler fünf kon­kre­te Aspek­te, die zu klä­ren sei­en und unter­brei­tet Vor­schlä­ge dazu. Was der Kar­di­nal dar­in skiz­ziert, unter­schei­det sich radi­kal von dem, was Kuri­en­erz­bi­schof Georg Gäns­wein im ver­gan­ge­nen Mai in sei­ner Rede an der Päpst­li­chen Uni­ver­si­tät Gre­go­ri­ana Bene­dikt XVI. zudach­te. Eine Aus­sa­ge, die als „explo­siv“ bezeich­net wur­de und teils hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen aus­lö­ste. Gäns­wein selbst rela­ti­vier­te sei­ne Wor­te spä­ter in einem Inter­view mit dem Vati­ka­ni­sten Paul Bad­de. Die Rela­ti­vie­rung klang danach, als habe der ehe­ma­li­ge Erste Sekre­tär von Papst Bene­dikt XVI., und nun­mehr sein per­sön­li­cher Sekre­tär und Prä­fekt des Päpst­li­chen Hau­ses von Papst Fran­zis­kus, alles gar nicht so gemeint. War es nur eine über­trie­be­ne und etwas miß­glück­te Form, um sei­ne Wert­schät­zung gegen­über Bene­dikt XVI. zum Aus­druck zu brin­gen? Erstau­nen und zum Teil auch Ver­är­ge­rung pro­vo­zier­te eine salop­pe Hin­zu­fü­gung Gäns­weins, der gegen­über Bad­de mein­te, für ihn wäre es „kein Pro­blem“, wenn es mor­gen auf­grund meh­re­rer Rück­trit­te, auch drei oder vier „eme­ri­tier­te“ Päp­ste gäbe.

Kar­di­nal Brand­mül­ler will auch von der Gäns­wein-For­mu­lie­rung nichts wis­sen, laut der das Pon­ti­fi­kat von Bene­dikt XVI. gera­de wegen des Rück­tritts ein „Aus­nah­me­pon­ti­fi­kat“ gewe­sen sei. Brand­mül­ler stößt sich an der Ana­lo­gie zum Begriff „Aus­nah­me­zu­stand“ von Carl Schmitt, der das Außer­kraft­set­zen der gel­ten­den Rechts­ord­nung und die Regie­rungs­herr­schaft durch Not­stands­ver­ord­nun­gen als inno­va­ti­ven Schritt meint.

Bereits der Kir­chen­recht­ler Gui­do Fer­ro Cana­le hat­te vom „Amts­ver­zicht von Bene­dikt XVI. und dem Schat­ten Carl Schmitts“ geschrie­ben, eben­so der RAI-Vati­ka­nist Aldo Maria Val­li: „Ratz­in­ger, Schmitt und der ‚Aus­na­he­me­zu­stand‘“. Val­li, laut Eigen­de­fi­ni­ti­on ein begei­ster­ter Anhän­ger von Papst Fran­zis­kus, übte zuletzt wegen des nach­syn­oda­len Schrei­ben Amo­ris lae­ti­tia erstaun­lich hef­ti­ge Kri­tik am argen­ti­ni­schen Papst.

Keine Doppelspitze in der Kirche – Seit 2013 verbreiteten Irrtum bekämpfen

Zur Fra­ge des eme­ri­tier­ten Pap­stes tref­fen sich die Ansich­ten von Papst Fran­zis­kus mit jenen von Kar­di­nal Brand­mül­ler. Das katho­li­sche Kir­chen­ober­haupt fand am 26. Juni, auf dem Rück­flug von Arme­ni­en, zwar freund­li­che Wor­te für sei­nen Amts­vor­gän­ger, wies die Gäns­wein-The­se jedoch ent­schie­den zurück, der „eme­ri­tier­te“ Papst kön­ne in irgend­ei­ner Form einen Anteil an der Lei­tung der Kir­che haben. Den exklu­si­ven Pri­mat nahm Papst Fran­zis­kus höf­lich, aber dezi­diert für sich in Anspruch.

Am 3. Juli leg­te Fran­zis­kus in einem Inter­view mit der argen­ti­ni­schen Tages­zei­tung La Naci­on nach, als er etwas kryp­tisch sag­te: der Amts­ver­zicht von Bene­dikt XVI. habe „nichts Per­sön­li­ches“ gehabt. Gemeint sei damit gewe­sen, daß der deut­sche Papst selbst gesagt habe, daß allein sei­ne „schwin­den­den Kräf­te“ für den Rück­tritt ver­ant­wort­lich seien.

Die Kern­aus­sa­ge von Kar­di­nal Brand­mül­ler, auf die der nam­haf­te Kir­chen­hi­sto­ri­ker in der Fra­ge wert legt, lautet:

„Der Rück­tritt eines Pap­stes ist mög­lich und hat statt­ge­fun­den. Es bleibt aber zu hof­fen, daß das nie wie­der geschieht.“

In sei­nem Auf­satz weist Brand­mül­ler zunächst dar­auf hin, daß eine künf­ti­ge recht­li­che Rege­lung eines Papst­rück­tritts des­halb beson­ders schwie­rig sein wer­de, weil „die Figur eines eme­ri­tier­ten Pap­stes der gesam­ten kir­chen­recht­lich-theo­lo­gi­schen Tra­di­ti­on fremd ist“.

„Der Rück­tritt des Pap­stes ist mög­lich (Can. 332, § 2). Das bedeu­tet aber nicht, daß er ohne wei­te­res mora­lisch erlaubt ist.“

Dafür brau­che es objek­ti­ve insti­tu­tio­nel­le Grün­de, die am „bonum com­mu­ne Eccle­siae“ aus­ge­rich­tet sein müs­sen. Per­sön­li­che Moti­ve sei­en nicht statt­haft. Als Bei­spiel für einen „erlaub­ten“ Rück­tritt führt Kar­di­nal Brand­mül­ler den Amts­ver­zicht von Papst Gre­gor XII. 1415 an, „um ein Schis­ma zu been­den“. Sowohl Papst Pius VII. als auch Papst Pius XII. hät­ten Rück­tritts­bul­len vor­be­rei­tet für den Fall ihrer Gefan­gen­nah­me durch Napo­le­on bzw. Hitler.

„Aus pasto­ra­ler Sicht hin­ge­gen scheint es beson­ders dring­lich, den Irr­tum zu bekämp­fen“, der sich durch den Rück­tritt von Bene­dikt XVI. stark ver­brei­tet habe, „das Amt des Nach­fol­gers des Petrus sei durch den Rück­tritt sei­nes ein­zig­ar­ti­gen und hei­li­gen Cha­rak­ters ent­blößt und auf die­sel­be Stu­fe zeit­ge­nös­si­scher demo­kra­ti­scher Funk­tio­nen gestellt worden“.

Die­ses welt­lich-poli­ti­sche Ver­ständ­nis des Papst­tums sei „heu­te“ die gro­ße Gefahr, die dazu füh­re, zu mei­nen, man kön­ne gegen einen Papst Rück­tritts­for­de­run­gen erhe­ben, wie gegen­über irgend­ei­nem Politiker.

Amtsverzicht eines Papstes setzt „sehr gefährliche kirchliche Situation voraus und schafft diese zugleich“

Kar­di­nal Brand­mül­ler sieht in die­sem fal­schen Ver­ständ­nis, das durch den Rück­tritt von Bene­dikt XVI. ver­ur­sacht wur­de, kon­kre­te und rea­le Gefah­ren für die Ein­heit der Kir­che. Es brau­che daher eine inten­si­ve und gründ­lich Beschäf­ti­gung mit die­ser Fra­ge. „Wie bereits gesagt, setzt der Amts­ver­zicht eines Pap­stes eine sehr gefähr­li­che kirch­li­che Situa­ti­on vor­aus und schafft die­se zugleich“, so der Kar­di­nal. „Es fehlt in die­sem Augen­blick nicht an Per­so­nen und Grup­pen von Anhän­gern des zurück­ge­tre­te­nen Pap­stes, die – unzu­frie­den mit den Gescheh­nis­sen – die Ein­heit der Kir­che bedro­hen und sogar ein Schis­ma pro­vo­zie­ren könnten.“

In der pre­kä­ren Situa­ti­on eines Amts­ver­zichts sei, die via tuti­or zu wäh­len. Die der­zei­ti­ge lacu­na legis bei­zu­be­hal­ten, bedeu­te, „in einem gefähr­li­chen Moment von vita­ler Bedeu­tung für die Kir­che die Unsi­cher­heit zu erhö­hen“, so Brandmüller.

In erster Linie wäre der Canon 332, Para­graph 2 zu ergän­zen, der der­zeit ein­zig besagt, daß der Ver­zicht eines Pap­stes auf sein Amt „libe­re fiat et rite mani­fe­ste­tur“ zu sein habe. Der Ver­weis auf die Cano­nes 185 und 186, die den Ver­zicht auf ein Kir­chen­amt all­ge­mein regeln, sei nicht geeig­net. Es sei, so Brand­mül­ler, auch nicht eine ein­fa­che Erklä­rung aus­rei­chend, mit der die betref­fen­de Per­son erklärt, aus frei­en Stücken auf das Amt zu ver­zich­ten. Je nach Umstän­den sei eine sol­che Erklä­rung leicht zu erzwin­gen, womit der Rück­tritt ungül­tig wäre. Aus sol­chen Situa­tio­nen „kann ein Schis­ma entstehen.“

Es sei daher „uner­läß­lich“, genau zu regeln, wie fest­ge­stellt wer­den kann, daß der Ver­zicht aus frei­en Stücken erfolgt. Der Hin­weis, daß der Rück­tritt bis zum Beweis des Gegen­teils gül­tig sei, kön­ne im kon­kre­ten Fall nicht gel­ten, da das Kir­chen­recht beim Tod oder Rück­tritt eines Pap­stes sofort die Wahl eines neu­en Pap­stes ver­langt. Soll­ten nach erfolg­ten Neu­wah­len Bewei­se vor­ge­legt wer­den, daß der Amts­ver­zicht ungül­tig war, hät­te das „ver­hee­ren­de Folgen“.

Die Rolle des Kardinalskollegiums

Die Frei­heit des Ver­zichts könn­te, so Brand­mül­lers Vor­schlag, durch die dienst­äl­te­sten Kar­di­nä­le der drei Kar­di­nals­klas­sen, durch den Kar­di­nal­de­kan, den Pro­to­prie­ster und den Pro­to­dia­kon bestä­tigt werden.

Ins­ge­samt stel­le sich die Fra­ge nach der Ein­bin­dung des Kar­di­nals­kol­le­gi­ums in einen päpst­li­chen Amts­ver­zicht. Bereits zur Zeit des Rück­tritts von Papst Coele­stin V. sei das Pro­blem dis­ku­tiert wor­den. Das Dekret Quo­niam von Papst Boni­fa­ti­us VIII. unter­strei­che die Rol­le der Kar­di­nä­le mit der Fest­stel­lung: der Amts­ver­zicht Coelestins V. sei erfolgt „deli­be­ra­tio­ne habi­ta cum suis fra­tri­bus car­di­na­li­bus… de nostro et ipsorum omni­um con­cor­di con­si­lio et assen­su“.

Die­se Rol­le der Kar­di­nä­le zei­ge sich auch in der päpst­li­chen Pra­xis, seit dem 11. Jahr­hun­dert beson­ders wich­ti­ge Doku­men­te mit der For­mel „de fra­trum nostrorum con­si­lio“ zu erlas­sen. Die Kar­di­nä­le unter­zeich­ne­ten die­se Doku­men­te mit der For­mel „qui actui inter­fu­erunt“. Dies gilt noch heu­te. Vor Hei­lig­spre­chun­gen wer­den die Kar­di­nä­le auf­ge­for­dert, dazu Stel­lung zu nehmen.

Papst Johan­nes Paul II. ging in sei­ner Ableh­nung eines even­tu­el­len Amts­ver­zichts eines Pap­stes soweit, einen sol­che der Abstim­mung der Kar­di­nä­le zu unter­zie­hen, was Kar­di­nal Brand­mül­ler aus ande­ren Grün­den als eben­so “pro­ble­ma­tisch, ja unmög­lich“ zurück­weist. Die Abstim­mung des Kar­di­nals­kol­le­gi­ums kön­ne kei­ne con­di­tio sine qua non für die Gül­tig­keit sein. Die freie Ent­schei­dung müs­se gewähr­lei­stet bleiben.

Fünf Aspekte, die dringend geklärt werden sollten

Aus die­sem Grund wie­der­holt der deut­sche Kar­di­nal sei­ne Anlie­gen, daß das Kir­chen­recht zu die­ser Fra­ge „drin­gend“ ergänzt wer­den soll­te, und nennt fünf Aspekte:

  1. Der Sta­tus eines ehe­ma­li­gen Pap­stes. In der Geschich­te gibt es zwar kei­ne Prä­ze­denz­fäl­le, aber zumin­dest ana­lo­ge Fäl­le für eine Lösung: Die Gegen­päp­ste Johan­nes XXIII. (Bald­as­sa­re Cos­sa) und Felix V. (Ama­de­us von Savoy­en) wur­den nach ihrer Aus­söh­nung mit der Kir­che sofort zu Kar­di­nä­len kre­iert. Ana­log könn­te ein ehe­ma­li­ger Papst sofort nach sei­nem Amts­ver­zicht wie­der zum Kar­di­nal kre­iert wer­den, aber in jedem Fall ohne akti­ves oder pas­si­ves Wahlrecht.
  2. Die Bezeich­nung des zurück­ge­tre­te­nen Pap­stes. Um auch nur den Anschein zu ver­mei­den, daß es zwei Päp­ste gege­ben könn­te, wäre es gebo­ten, daß der Zurück­ge­tre­te­ne wie­der sei­nen Fami­li­en­na­men annimmt. In die­sem Sin­ne wäre auch sei­ne Klei­dung zu regeln.
  3. Von nicht gerin­ger Bedeu­tung ist auch der ihm zuzu­wei­sen­de Wohn­sitz und der Unter­halt des Zurückgetretenen.
  4. Ein beson­de­res Pro­blem ist die Rege­lung sei­ner even­tu­el­len sozia­len Kon­tak­te und zu den Medi­en, sodaß einer­seits sei­ne per­sön­li­che Wür­de gewahrt bleibt, ande­rer­seits jede Gefahr für die Ein­heit der Kir­che aus­ge­schlos­sen wird.
  5. Schließ­lich bräuch­te es ein eige­nes Zere­mo­nia­le für den ver­stor­be­nen Zurück­ge­tre­te­nen, das nicht dem für einen Papst ent­spre­chen könne.

Die­se fünf Aspek­te sei­en vor­dring­lich de lege feren­da zu klä­ren, so Kar­di­nal Brand­mül­ler. Dem soll­te eine ver­tief­te theo­lo­gi­sche und kir­chen­recht­li­che Sicht des Petrus­am­tes ein­her­ge­hen. Aber grund­sätz­lich gel­te laut Kar­di­nal Brand­mül­ler: Der Rück­tritt eines Pap­stes ist mög­lich, es sei aber zu hof­fen, daß er sich nie mehr wiederholt.

Text: Set­ti­mo Cielo/​Giuseppe Nardi
Bild: MiL

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