(Rom) Gibt es tatsächlich „Anzeichen eines offenkundigen totalitären ‚Bruchs‘“ in Rom, den Chiesa e Postconcilio in einer neuen Bestimmung ausmacht, die mit heutigem Tag in Kraft getreten ist? Mit dem Tagesbulletin des Heiligen Stuhls erfolgte heute folgende Mitteilung des Kardinalstaatssekretärs:
„Rescriptum ex audientia Ss.mi“ zum Rücktritt der Diözesanbischöfe und Inhaber von Ämtern päpstlicher Ernennung.
Der Heilige Vater Franziskus hat während der am 3. November dem unterzeichneten Kardinalstaatssekretär gewährten Audienz die Bestimmungen über den Rücktritt der Diözesanbischöfe und der Inhaber von Ämtern päpstlicher Ernennung approbiert.
Der Heilige Vater hat zudem festgelegt, daß das Beschlossene beständige und dauerhafte Gültigkeit habe, was auch immer dagegen vorgebracht werden kann, und mit dem 5. November mit der Veröffentlichung im Osservatore Romano und dann in den Acta Apostolicae Sedis in Kraft tritt.
Vatikan, 3. November 2014
Pietro Card. Parolin
Staatssekretär
Bestimmungen gegenüber Bischof Livieres nicht eingehalten
Die neuen Bestimmungen wurden „nach Anhörung und Annahme der Empfehlungen des Kardinalsrats, der den Heiligen Vater bei der Vorbereitung der Kurienreform und der Kirchenleitung unterstützt“ erlassen, wie es im Rescriptum heißt.
Im Artikel 5 heißt es: (…) In einigen besonderen Fällen kann die zuständige Autorität es für notwendig erachten, von einem Bischof die Einreichung des Rücktritts vom Hirtenamt verlangen, nachdem ihm die Gründe dieser Forderung zur Kenntnis gebracht wurden und aufmerksam seine Gründe in brüderlichem Dialog angehört wurden.
Das wirkt umso erstaunlicher, da derselbe Papst diese Bestimmung erst vor 40 Tagen mit der Absetzung von Bischof Rogelio Livieres von Ciudad del Este in Paraguay nicht eingehalten hat. Bis heute wurden dem Bischof weder Gründe für seine Absetzung genannt noch wurde der Betroffene trotz mehrerer Ansuchen von Papst Franziskus empfangen, um im „brüderlichen Dialog“ den Betroffenen sich gegen Anschuldigungen rechtfertigen zu lassen.
Tür zu willkürlichen Absetzungen geöffnet?
Noch weit mehr erstaunt die unpräzise Formulierung, die einem Gummiparagraphen gleichkommt. Einzige Bedingung für eine Absetzung ist, daß der Papst die Betroffenen zuvor „brüderlich“ anhört. Hat sich der Papst damit selbst die Möglichkeit zugesprochen, bei Bedarf beliebig Absetzungen vozunehmen?
Die Dikasterienleiter an der Römischen Kurie, die nicht Kardinäle sind, und alle anderen Bischöfe, die Inhaber von Ämtern päpstlicher Ernennung sind [außer Diözesanbischöfe] verlieren automatisch mit Vollendung ihres 75. Lebensjahres ihr Amt.
Diözesanbischöfe, Weihbischöfe und Koadjutoren in den Diözesen sowie Kardinäle, die ein Dikasterium an der Römischen Kurie leiten, müssen mit Vollendung des 75. Lebensjahres ihren Rücktritt anbieten. Sobald der Rücktritt vom Hirtenamt in Kraft tritt, verlieren sie automatisch auch alle Ämter auf nationaler Ebene, die sie aufgrund des Hirtenamtes innehatten (Art. 3).
Kardinal Marx wäre ein halbes Jahr früher DBK-Vorsitzender geworden
Wäre Artikel 3 bereits in Kraft gewesen, hätte Erzbischof Zollitsch nach seiner Emeritierung als Erzbischof von Freiburg automatisch auch sein Amt als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz verloren und nicht erst ein halbes Jahr später mit Ablauf der regulären Amtszeit.
Die neuen Bestimmungen setzen die Verbürokratisierung des Hirtenamtes fort, die von Papst Paul VI. mit dem Motu proprio Ecclesiae Sanctae vom 6. August 1966 begonnen wurde, indem er eine Altersgrenze für Bischöfe festsetzte, die seither mit Vollendung des 75. Lebensjahres ihren Rücktritt anbieten müssen. 1970 folgten die Kardinäle mit der Altersgrenze von 80 Jahren. 1988 die Bischöfe, die an der Römischen Kurie tätig sind.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Asianews