Die Entfernung des „Volksaltars“ ist erlaubt – Antwort auf eine Anfrage


Der Tisch: Die Etfernung des "Volksaltars" aus Kirchen ist erlaubt(Rom) „Die Ent­fer­nung des Volks­al­tars aus der Kir­che ist erlaubt“, dies schreibt die auf­la­gen­stärk­ste katho­li­sche Wochen­zeit­schrift Ita­li­ens, Fami­glia Cri­stia­na in ihrer jüng­sten Aus­ga­be. Ein „Ein­ge­ständ­nis, das viel Über­win­dung geko­stet haben muß“, wie die tra­di­ti­ons­ver­bun­de­ne Sei­te Mes­sa in Lati­no kom­men­tier­te. Vor­aus­ge­gan­gen war eine Leser­an­fra­ge an die Redak­ti­on. Die Ant­wort der Redak­ti­on, die ein Prie­ster ver­faß­te, spie­gelt eine Situa­ti­on wider, wie sie in allen Diö­ze­sen anzu­tref­fen ist: mit wenig Argu­men­ten, Halb­wahr­hei­ten aber viel Dia­lek­tik wer­den Ein­drücke ver­mit­telt und ein Sta­tus quo verteidigt.

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Kir­chen­recht­lich ist die Ent­fer­nung des „Volks­al­tars“ erlaubt, weil es zu kei­nem Zeit­punkt eine Ver­pflich­tung zur Auf­stel­lung eines sol­chen gab. In der Rea­li­tät ist eine gegen­tei­li­ge Mei­nung weit­ver­brei­tet, wie auch die Dis­kus­si­on in der Fami­glia Cri­stia­na zeigt.

Zwei Ereig­nis­se waren Anlaß für die Leser­an­fra­ge an die katho­li­sche Fami­li­en­zeit­schrift. Ein­mal die Tat­sa­che, daß Papst Fran­zis­kus am ver­gan­ge­nen 12. Janu­ar die Hei­li­ge Mes­se in der Six­ti­ni­schen Kapel­le am Hoch­al­tar ad Domi­num zele­brier­te. Der nach sei­ner Wahl auf­ge­stell­te „Volks­al­tar“ war wie­der ent­fernt wor­den. Zum ande­ren Berich­te über einen Pfar­rer der Erz­diö­ze­se Mode­na, der den „Volks­al­tar“ ent­fern­te und die Hei­li­ge Mes­se, eben­falls im Neu­en Ritus, am Hoch­al­tar zelebriert.

Eine Lese­rin rich­te­te in der Rubrik „Sie fra­gen, wir ant­wor­ten“ eine Anfra­ge an die Wochen­zeit­schrift, ob die Ent­fer­nung des „Volks­al­tars“ und die Zele­bra­ti­on des Prie­sters am Hoch­al­tar „erlaubt“ ist.

Für die Redak­ti­on ant­wor­te­te Don Siv­a­no Sir­bo­ni. Er mein­te zunächst, daß das Eucha­ri­sti­sche Hoch­ge­bet am „Volks­al­tar“ nicht „zum Volk“, son­dern an Gott gerich­tet sei. Papst Bene­dikt XVI. hob dage­gen die Bedeu­tung der phy­si­schen Gebets­rich­tung von Prie­ster und Volk her­vor: „Der zum Volk gewand­te Prie­ster gibt der Gemein­schaft das Aus­se­hen eines in sich selbst geschlos­se­nen Gan­zen“. Sie ist ihrer phy­si­schen Form nach nicht mehr offen nach vor­ne und oben, sie ist nicht mehr offen für Gott, son­dern abge­schot­tet und sich selbst genügend.

Die Zele­bra­ti­on ad ori­en­tem bezeich­ne­te der Prie­ster in sei­ner Ant­wort als „Zele­bra­ti­on zur Wand hin“. Eben­so ober­fläch­lich und am Wesent­li­chen vor­bei schrieb er, daß dabei der Prie­ster „dem Volk den Rücken zukehr­te“. Bene­dikt XVI. schrieb dage­gen, daß der Prie­ster und das Volk kei­nen geschlos­se­nen Kreis bil­den, sich nicht gegen­sei­tig anschau­en, son­dern sich gemein­sam nach Osten aus­rich­ten, von wo Chri­stus dem Volk Got­tes entgegenkommt.

Den­noch, „wohl zäh­ne­knir­schend“, so Mes­sa in Lati­no, muß­te Don Sir­bo­ni letzt­lich schrei­ben: „Den Volks­al­tar zu ent­fer­nen, ist erlaubt“.

„Was erlaubt ist, muß nicht immer oppor­tun sein und auch nicht immer die beste Ent­schei­dung dar­stel­len“, ließ der Prie­ster sei­ner per­sön­li­chen Ein­stel­lung sofort wie­der frei­en Lauf und gab zu ver­ste­hen, was sei­ner Mei­nung nach vor­zu­zie­hen sei.

Gleich­zei­tig teil­te Don Sir­bo­ni einen Sei­ten­hieb gegen tra­di­ti­ons­ver­bun­de­ne Katho­li­ken aus: „Lei­der könn­te die Ent­schei­dung [zur Ent­fer­nung des „Volks­al­tars“] auch ein Zei­chen für die Ableh­nung der Kon­zils­re­form sein.“ Der Prie­ster will damit den Ein­druck erwecken, daß jeder, der die Neue Mes­se nicht unkri­tisch akzep­tiert, ein „Kon­zils­geg­ner“ ist.

Doch vom Alten Ritus war in der Anfra­ge der Lese­rin gar kei­ne Rede. Der Prie­ster der Erz­diö­ze­se Mode­na zele­briert am Hoch­al­tar im Neu­en Ritus und auch Papst Fran­zis­kus kann kaum eine „Ableh­nung der Kon­zils­re­form“ unter­stellt wer­den. Abge­se­hen davon ver­wech­selt Don Sir­bo­ni die nach­kon­zi­lia­re Lit­ur­gie­re­form mit dem Kon­zil und ver­sucht die­se Legen­de von der „Lit­ur­gie­re­form“ des Kon­zils unter den katho­li­schen Lesern der Zeit­schrift am Leben zu erhal­ten. Dazu gehört auch, daß Don Sir­bo­ni nur vom „Gedächt­nis“ an das Letz­te Abend­mahl spricht, nicht aber von der unblu­ti­gen Ver­ge­gen­wär­ti­gung des Kreu­zes­op­fers Chri­sti und daß er damit voll­kom­me­ne Süh­ne für die Sün­den der Men­schen leistet.

Text: Giu­sep­pe Nardi
Bild: Diö­ze­se Innsbruck

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5 Kommentare

  1. Was nützt die Ent­fer­nung des Volks­al­tars, wenn der wah­re katho­li­sche Glau­be völ­lig ver­dun­stet ist !

  2. Bez. der hl. Mes­se hat sich das Vati­ca­num II. mit kei­ner Sil­be für fol­gen­de „Neue­run­gen“ ausgesprochen;
    nicht für den sog. „Volks­al­tar“,
    nicht für die Fei­er „ver­sus populum“ ,
    nicht für die qua­si „Abschaf­fung“ der Lit­ur­gie­spra­che Latein und nicht für die „Hand­kom­mu­ni­on“ oder das „Lai­en­dik­tat“.

    All die­se sog. „Neue­run­gen“ basie­ren auf Unge­hor­sam sei­tens pro­gres­si­vi­stich libe­ra­ler Krei­se, die Papst Paul „vor voll­ende­te Tat­sa­chen“ gestellt haben ( sprich die Ver­un­stal­tung der hl. Mes­se ! ) und erst nach­träg­lich ein „Indult“ – die Befrei­ung von gel­ten­der Norm – gleich­sam erzwun­gen haben.
    Papst Paul VI. soll ange­sichts der ver­pro­te­stan­ti­sier­ten Form der hl. Mes­se geweint haben….dennoch ist es lei­der er gewe­sen, der die sog. „Neue Mes­se“ zur „ordent­li­chen Form“ aus­ge­ru­fen hat und damit mit zur an den völ­li­gen Rand­drän­gung ( ja bis zur Äch­tung ) der Alten Mes­se bei­getra­gen hat.

    Aus­zug aus der Lit­ur­gie­kon­sti­tu­ti­on „Sacro­sanc­tum con­ci­li­um“ vom 4. Dezem­ber 1963:

    -
    § 1. Der Gebrauch der latei­ni­schen Spra­che soll in den latei­ni­schen Riten erhal­ten blei­ben, soweit nicht Son­der­recht entgegensteht.

    4. Der Mut­ter­spra­che darf im Sin­ne von Art. 36 die­ser Kon­sti­tu­ti­on in den mit dem Volk gefei­er­ten Mes­sen ein gebüh­ren­der Raum zuge­teilt wer­den, beson­ders in den Lesun­gen und im „All­ge­mei­nen Gebet“ sowie je nach den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen in den Tei­len, die dem Volk zukommen.
    Es soll jedoch Vor­sor­ge getrof­fen wer­den, daß die Christ­gläu­bi­gen die ihnen zukom­men­den Tei­le des Meß-Ordi­na­ri­ums auch latei­nisch mit­ein­an­der spre­chen oder sin­gen kön­nen. Wenn indes dar­über hin­aus irgend­wo der Gebrauch der Mut­ter­spra­che bei der Mes­se in wei­te­rem Umfang ange­bracht zu sein scheint, so ist die Vor­schrift des Arti­kels 40 die­ser Kon­sti­tu­ti­on einzuhalten.

    -

    Das Vati­ca­num II. hat denn auch in der­sel­ben Lit­ur­gie­kon­sti­tu­ti­on Sacro­sanc­tum con­ci­li­um vom 4. Dezem­ber 1963 weder von einer Zele­bra­ti­on „ver­sus popu­lum“ noch von der Errich­tung „neu­er Volks­al­tä­re“ gesprochen.
    In Nr. 128 der Lit­ur­gie­kon­sti­tu­ti­on steht lediglich:
    -
    [….]
    „Die Cano­nes und kirch­li­chen Statuten,
    die sich auf die Gestal­tung der äuße­ren zur Lit­ur­gie gehö­ri­gen Din­ge beziehen,
    sind zugleich mit den lit­ur­gi­schen Büchern im Sin­ne von Art. 25 unver­züg­lich zu revi­die­ren. Das gilt beson­ders von den Bestim­mun­gen über wür­di­gen und zweck­ent­spre­chen­den Bau der Got­tes­häu­ser, Gestalt und Errich­tung der Altä­re, edle Form des eucha­ri­sti­schen Taber­na­kels, sei­nen Ort und sei­ne Sicherheit….
    [….]
    -

    Erst mit den nach­kon­zi­liä­ren Will­kür­ak­ten hat der sog. „Volks­al­tar“ mit dem ihn beglei­ten­den lit­ur­gi­schen Wild­wuchs Ein­zug gehalten !
    Als Grund­la­ge dien­te die „Instruk­ti­on „Inter oecu­me­ni­ci“ vom Sep­tem­ber 1964, in der die eigent­li­che Absicht der Lit­ur­gie­kon­sti­ti­uti­on durch „freie Inter­pre­ta­ti­on“ völ­lig ent­stellt wor­den ist !

    Vor dem Vati­ca­num II.galt die Wei­sung des Dekre­tes “ Sanc­tis­si­mam eucha­ri­sti­am maxi­mo“ der Riten­kon­gre­ga­ti­on vom 1. Juni 1957:

    -
    „In Kir­chen, wo sich nur ein ein­zi­ger Altar befin­det, darf er NICHT so ange­ord­net wer­den, dass der Prie­ster zum Volk hin zelebriert.“
    -

    In der bereits oben erwähn­ten „Instruk­ti­on Inter oecu­me­ni­ci“ vom Sep­tem­ber 1964 liegt nun die Wur­zel der begin­nen­den „frei­en Inter­pre­ta­ti­on“ der eigent­li­chen Konzilskonstitution….gleichsam eine schlei­chen­de Verdrehung:

    -
    „Es ist wün­schens­wert /​ es ist bes­ser , dass der Hoch­al­tar von der Rück­wand getrennt errich­tet wird, so dass man leicht um ihn her­um­ge­hen und an ihm zum Volk hin zele­brie­ren kann.
    Er soll in den hei­li­gen Raum hin­ein­ge­stellt sein, dass er wirk­lich die Mit­te ist,
    der sich von selbst die Auf­merk­sam­keit der gan­zen ver­sam­mel­ten Gemein­de zuwendet.
    Bei der Aus­wahl des Mate­ri­als für den Auf­bau und die Aus­stat­tung des Altars müs­sen die Rechts­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten werden.
    Auch sei das Pres­by­te­ri­um um den Altar her­um so weiträumig,
    dass die hei­li­gen Hand­lun­gen bequem voll­zo­gen wer­den können.“
    [….]
    Es ist erlaubt, die Mes­se zum Volk hin zu feiern,
    auch dann, wenn ein klei­ner, pas­sen­der Taber­na­kel auf dem Altar steht“
    -

    In einer nun nach­kon­zi­liä­ren wei­te­ren Instruk­ti­on „Eucha­ri­sti­cum myste­ri­um“ 1967 steht erneut zu lesen:

    -
    „Es ist erlaubt, die Mes­se zum Volk hin zu fei­ern, auch dann, wenn ein klei­ner, pas­sen­der Taber­na­kel auf dem Altar steht“

    -
    In der dar­auf­fol­gen­den Ein­füh­rung in das neue Römi­sche Mess­buch von 1969 wird dann wei­ter der Ein­druck erweckt, als wäre der „Volks­al­tar mit Aus­rich­tung ver­sus popu­lum“ die „Norm“:
    -

    „Der Haupt­al­tar soll von der Wand getrennt gebaut wer­den, so dass er leicht umschrit­ten wer­den und auf ihm die Zele­bra­ti­on ver­sus popu­lum (zum Volk hin) aus­ge­führt wer­den kann â€¦
    -

    In der Neu­auf­la­ge des Mis­sa­les im Jah­re 2002 schliess­lich fin­det sich der fol­gen­schwe­re Zusatz:

    -
    „Dies soll­te der Fall sein, wo immer es mög­lich ist.“
    -

    Dies war denn auch für Man­che ein „Frei­brief“, den „Volks­al­tar“ und die Aus­rich­tung „ver­sus popu­lum“ nun gar als „ver­pflich­ten­de For­de­rung“ aufzutischen.

    Schließ­lich noch zwei Zitate.
    Zunächst eines vom dama­li­gen Kar­di­nal Ratz­in­ger aus „Der Geist der Liturgie“

    -

    [….]
    Die Ver­dre­hung der Gebets­rich­tung erfolgt auf Grund einer moder­nen Anthro­po­zen­trik, statt der Theo­zen­trik in der Lit­ur­gie und der akti­ve­ren Teil­nah­me an ihr.

    Dies zeigt nicht nur die lit­ur­gi­sche Gebets­rich­tung, son­dern auch die Erset­zung des Taber­na­kels in der Mit­te des Pres­by­te­ri­ums, durch den Sitz des Priesters. “
    … die Zele­bra­ti­ons­rich­tung ver­sus popu­lum erscheint heu­te gera­de­zu als die eigent­li­che Frucht der lit­ur­gi­schen Erneue­rung durch das II. Vaticanum.
    In der Tat ist sie die sicht­bar­ste Fol­ge der Neu­ge­stal­tung, die nicht nur eine äuße­re Anord­nung lit­ur­gi­scher Orte bedeu­tet, son­dern auch eine neue Idee vom Wesen der Lit­ur­gie als gemein­schaft­li­chem Mahl ein­schließt. (…) und „Immer weni­ger steht Gott im Blickfeld,
    immer wich­ti­ger wird alles, was die Men­schen tun, die sich hier tref­fen und schon gar nicht sich einem „vor­ge­ge­be­nen Schema“unterwerfen wollen.
    Die Wen­dung des Prie­sters zum Volk formt nun die Gemein­de zu einem in sich geschlos­se­nen Kreis. Sie ist – von der Gestalt her – nicht mehr nach vor­ne und oben auf­ge­bro­chen, son­dern schließt sich in sich selber.“
    -

    Und noch ein Zitat des Lit­ur­gi­kers Pater Josef Andre­as Jung­mann, der sel­ber an der Aus­ar­bei­tung der ursprüng­li­chen Lit­ur­gie­kon­sti­tu­ti­on des Vati­ca­num II. mit­be­tei­ligt war:

    -
    „Wenn sich der Lit­ur­ge zusam­men mit den Gläu­bi­gen beim Gebet dem Altar zukehrt, so ist er der sicht­ba­re Anfüh­rer des pil­gern­den Got­tes­vol­kes im gemein­sa­men Auf­bruch zum wie­der­kom­men­den Herrn.
    Die gemein­sa­me Gebets­rich­tung ist ein Aus­schau­en nach dem Ort des Herrn und hält den escha­to­lo­gi­schen Cha­rak­ter der Eucha­ri­stie­fei­er leben­dig, die aus­ge­rich­tet ist auf eine künf­ti­ge Voll­endung in der Gegen­wart des leben­di­gen Gottes.
    So ist die lit­ur­gi­sche Ver­samm­lung als Eccle­sia pere­gr­in­ans offen auf die Ver­samm­lung der Hei­li­gen in der himm­li­schen Stadt, wie der Hebrä­er­brief in Erin­ne­rung ruft:
    „Ihr seid viel­mehr zum Berg Zion hin­ge­tre­ten, zur Stadt des leben­di­gen Got­tes, dem himm­li­schen Jeru­sa­lem, zu Tau­sen­den von Engeln, zu einer fest­li­chen Ver­samm­lung und zur Gemein­schaft der Erst­ge­bo­re­nen, die im Him­mel ver­zeich­net sind; zu Gott, dem Rich­ter aller, zu den Gei­stern der schon voll­ende­ten Gerech­ten, zum Mitt­ler eines neu­en Bundes,
    Jesus, und zum Blut der Bespren­gung, das mäch­ti­ger ruft als das Blut Abels“ (Hebr 12,22–24 EU).
    [….]
    Bei der Zele­bra­ti­ons­rich­tung ver­sus popu­lum kann die Gemein­de, gleich­sam in sich gekehrt, dazu nei­gen, dass sie die tran­szen­den­te Dimen­si­on der Eucha­ri­stie­fei­er nicht mehr wahrnimmt.
    Die Über­be­to­nung des kom­mu­ni­tä­ren Aspekts führt sozu­sa­gen zu einer geschlos­se­nen Gesellschaft,die nicht offen ist auf die unsicht­ba­re Ver­samm­lung der Hei­li­gen im Himmel
    und auf die ande­ren irdi­schen Ver­samm­lun­gen der Christen.
    Gewis­ser­ma­ßen dia­lo­gi­siert die Gemein­de mit sich selbst.
    Gar­ri­ga sieht eine weit­ge­hen­de Desa­kra­li­sie­rung und Säku­la­ri­sie­rung der Lit­ur­gie, die mit einer nahe­zu aus­schließ­lich hori­zon­ta­len Visi­on des christ­li­chen Lebens ein­her­geht und letzt­lich ihren Grund in einer defi­zi­en­ten Chri­sto­lo­gie hat.
    Bouy­er fordert:
    «Die sakra­men­ta­le Welt darf nie zu einer von der rea­len Welt getrenn­ten Welt werden».
    Zum Herrn hin zele­brie­ren, ist die wirk­li­che, der Lit­ur­gie ange­mes­sen Zelebrationsrichtung.“
    -

    • „Bei der Aus­wahl des Mate­ri­als für den Auf­bau und die Aus­stat­tung des Altars müs­sen die Rechts­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten werden.“
      Was für Rechts­vor­schrif­ten sind das, wenn man­cher­orts Bar­ti­sche als Altar gebraucht werden?
      Per Mari­am ad Christum.

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