(Rom) „Die Entfernung des Volksaltars aus der Kirche ist erlaubt“, dies schreibt die auflagenstärkste katholische Wochenzeitschrift Italiens, Famiglia Cristiana in ihrer jüngsten Ausgabe. Ein „Eingeständnis, das viel Überwindung gekostet haben muß“, wie die traditionsverbundene Seite Messa in Latino kommentierte. Vorausgegangen war eine Leseranfrage an die Redaktion. Die Antwort der Redaktion, die ein Priester verfaßte, spiegelt eine Situation wider, wie sie in allen Diözesen anzutreffen ist: mit wenig Argumenten, Halbwahrheiten aber viel Dialektik werden Eindrücke vermittelt und ein Status quo verteidigt.
Kirchenrechtlich ist die Entfernung des „Volksaltars“ erlaubt, weil es zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Aufstellung eines solchen gab. In der Realität ist eine gegenteilige Meinung weitverbreitet, wie auch die Diskussion in der Famiglia Cristiana zeigt.
Zwei Ereignisse waren Anlaß für die Leseranfrage an die katholische Familienzeitschrift. Einmal die Tatsache, daß Papst Franziskus am vergangenen 12. Januar die Heilige Messe in der Sixtinischen Kapelle am Hochaltar ad Dominum zelebrierte. Der nach seiner Wahl aufgestellte „Volksaltar“ war wieder entfernt worden. Zum anderen Berichte über einen Pfarrer der Erzdiözese Modena, der den „Volksaltar“ entfernte und die Heilige Messe, ebenfalls im Neuen Ritus, am Hochaltar zelebriert.
Eine Leserin richtete in der Rubrik „Sie fragen, wir antworten“ eine Anfrage an die Wochenzeitschrift, ob die Entfernung des „Volksaltars“ und die Zelebration des Priesters am Hochaltar „erlaubt“ ist.
Für die Redaktion antwortete Don Sivano Sirboni. Er meinte zunächst, daß das Eucharistische Hochgebet am „Volksaltar“ nicht „zum Volk“, sondern an Gott gerichtet sei. Papst Benedikt XVI. hob dagegen die Bedeutung der physischen Gebetsrichtung von Priester und Volk hervor: „Der zum Volk gewandte Priester gibt der Gemeinschaft das Aussehen eines in sich selbst geschlossenen Ganzen“. Sie ist ihrer physischen Form nach nicht mehr offen nach vorne und oben, sie ist nicht mehr offen für Gott, sondern abgeschottet und sich selbst genügend.
Die Zelebration ad orientem bezeichnete der Priester in seiner Antwort als „Zelebration zur Wand hin“. Ebenso oberflächlich und am Wesentlichen vorbei schrieb er, daß dabei der Priester „dem Volk den Rücken zukehrte“. Benedikt XVI. schrieb dagegen, daß der Priester und das Volk keinen geschlossenen Kreis bilden, sich nicht gegenseitig anschauen, sondern sich gemeinsam nach Osten ausrichten, von wo Christus dem Volk Gottes entgegenkommt.
Dennoch, „wohl zähneknirschend“, so Messa in Latino, mußte Don Sirboni letztlich schreiben: „Den Volksaltar zu entfernen, ist erlaubt“.
„Was erlaubt ist, muß nicht immer opportun sein und auch nicht immer die beste Entscheidung darstellen“, ließ der Priester seiner persönlichen Einstellung sofort wieder freien Lauf und gab zu verstehen, was seiner Meinung nach vorzuziehen sei.
Gleichzeitig teilte Don Sirboni einen Seitenhieb gegen traditionsverbundene Katholiken aus: „Leider könnte die Entscheidung [zur Entfernung des „Volksaltars“] auch ein Zeichen für die Ablehnung der Konzilsreform sein.“ Der Priester will damit den Eindruck erwecken, daß jeder, der die Neue Messe nicht unkritisch akzeptiert, ein „Konzilsgegner“ ist.
Doch vom Alten Ritus war in der Anfrage der Leserin gar keine Rede. Der Priester der Erzdiözese Modena zelebriert am Hochaltar im Neuen Ritus und auch Papst Franziskus kann kaum eine „Ablehnung der Konzilsreform“ unterstellt werden. Abgesehen davon verwechselt Don Sirboni die nachkonziliare Liturgiereform mit dem Konzil und versucht diese Legende von der „Liturgiereform“ des Konzils unter den katholischen Lesern der Zeitschrift am Leben zu erhalten. Dazu gehört auch, daß Don Sirboni nur vom „Gedächtnis“ an das Letzte Abendmahl spricht, nicht aber von der unblutigen Vergegenwärtigung des Kreuzesopfers Christi und daß er damit vollkommene Sühne für die Sünden der Menschen leistet.
Text: Giuseppe Nardi
Bild: Diözese Innsbruck
Was nützt die Entfernung des Volksaltars, wenn der wahre katholische Glaube völlig verdunstet ist !
er kann durch die tridentinische Messe wieder aufblühen!
Wackere Priester gibt es diesbezüglich auch in der Steiermark:
http://www.kath.net/news/16908 Conversi ad Dominum (1.6.2007):
Im steirischen Pöllauberg haben sich die Wogen in der Debatte um den Volksaltar vorerst wieder geglättet. …
Bez. der hl. Messe hat sich das Vaticanum II. mit keiner Silbe für folgende „Neuerungen“ ausgesprochen;
nicht für den sog. „Volksaltar“,
nicht für die Feier „versus populum“ ,
nicht für die quasi „Abschaffung“ der Liturgiesprache Latein und nicht für die „Handkommunion“ oder das „Laiendiktat“.
All diese sog. „Neuerungen“ basieren auf Ungehorsam seitens progressivistich liberaler Kreise, die Papst Paul „vor vollendete Tatsachen“ gestellt haben ( sprich die Verunstaltung der hl. Messe ! ) und erst nachträglich ein „Indult“ – die Befreiung von geltender Norm – gleichsam erzwungen haben.
Papst Paul VI. soll angesichts der verprotestantisierten Form der hl. Messe geweint haben….dennoch ist es leider er gewesen, der die sog. „Neue Messe“ zur „ordentlichen Form“ ausgerufen hat und damit mit zur an den völligen Randdrängung ( ja bis zur Ächtung ) der Alten Messe beigetragen hat.
Auszug aus der Liturgiekonstitution „Sacrosanctum concilium“ vom 4. Dezember 1963:
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§ 1. Der Gebrauch der lateinischen Sprache soll in den lateinischen Riten erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.
4. Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden, besonders in den Lesungen und im „Allgemeinen Gebet“ sowie je nach den örtlichen Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk zukommen.
Es soll jedoch Vorsorge getroffen werden, daß die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können. Wenn indes darüber hinaus irgendwo der Gebrauch der Muttersprache bei der Messe in weiterem Umfang angebracht zu sein scheint, so ist die Vorschrift des Artikels 40 dieser Konstitution einzuhalten.
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Das Vaticanum II. hat denn auch in derselben Liturgiekonstitution Sacrosanctum concilium vom 4. Dezember 1963 weder von einer Zelebration „versus populum“ noch von der Errichtung „neuer Volksaltäre“ gesprochen.
In Nr. 128 der Liturgiekonstitution steht lediglich:
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[….]
„Die Canones und kirchlichen Statuten,
die sich auf die Gestaltung der äußeren zur Liturgie gehörigen Dinge beziehen,
sind zugleich mit den liturgischen Büchern im Sinne von Art. 25 unverzüglich zu revidieren. Das gilt besonders von den Bestimmungen über würdigen und zweckentsprechenden Bau der Gotteshäuser, Gestalt und Errichtung der Altäre, edle Form des eucharistischen Tabernakels, seinen Ort und seine Sicherheit….
[….]
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Erst mit den nachkonziliären Willkürakten hat der sog. „Volksaltar“ mit dem ihn begleitenden liturgischen Wildwuchs Einzug gehalten !
Als Grundlage diente die „Instruktion „Inter oecumenici“ vom September 1964, in der die eigentliche Absicht der Liturgiekonstitiution durch „freie Interpretation“ völlig entstellt worden ist !
Vor dem Vaticanum II.galt die Weisung des Dekretes “ Sanctissimam eucharistiam maximo“ der Ritenkongregation vom 1. Juni 1957:
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„In Kirchen, wo sich nur ein einziger Altar befindet, darf er NICHT so angeordnet werden, dass der Priester zum Volk hin zelebriert.“
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In der bereits oben erwähnten „Instruktion Inter oecumenici“ vom September 1964 liegt nun die Wurzel der beginnenden „freien Interpretation“ der eigentlichen Konzilskonstitution….gleichsam eine schleichende Verdrehung:
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„Es ist wünschenswert / es ist besser , dass der Hochaltar von der Rückwand getrennt errichtet wird, so dass man leicht um ihn herumgehen und an ihm zum Volk hin zelebrieren kann.
Er soll in den heiligen Raum hineingestellt sein, dass er wirklich die Mitte ist,
der sich von selbst die Aufmerksamkeit der ganzen versammelten Gemeinde zuwendet.
Bei der Auswahl des Materials für den Aufbau und die Ausstattung des Altars müssen die Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Auch sei das Presbyterium um den Altar herum so weiträumig,
dass die heiligen Handlungen bequem vollzogen werden können.“
[….]
Es ist erlaubt, die Messe zum Volk hin zu feiern,
auch dann, wenn ein kleiner, passender Tabernakel auf dem Altar steht“
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In einer nun nachkonziliären weiteren Instruktion „Eucharisticum mysterium“ 1967 steht erneut zu lesen:
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„Es ist erlaubt, die Messe zum Volk hin zu feiern, auch dann, wenn ein kleiner, passender Tabernakel auf dem Altar steht“
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In der darauffolgenden Einführung in das neue Römische Messbuch von 1969 wird dann weiter der Eindruck erweckt, als wäre der „Volksaltar mit Ausrichtung versus populum“ die „Norm“:
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„Der Hauptaltar soll von der Wand getrennt gebaut werden, so dass er leicht umschritten werden und auf ihm die Zelebration versus populum (zum Volk hin) ausgeführt werden kann …
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In der Neuauflage des Missales im Jahre 2002 schliesslich findet sich der folgenschwere Zusatz:
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„Dies sollte der Fall sein, wo immer es möglich ist.“
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Dies war denn auch für Manche ein „Freibrief“, den „Volksaltar“ und die Ausrichtung „versus populum“ nun gar als „verpflichtende Forderung“ aufzutischen.
Schließlich noch zwei Zitate.
Zunächst eines vom damaligen Kardinal Ratzinger aus „Der Geist der Liturgie“
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[….]
Die Verdrehung der Gebetsrichtung erfolgt auf Grund einer modernen Anthropozentrik, statt der Theozentrik in der Liturgie und der aktiveren Teilnahme an ihr.
Dies zeigt nicht nur die liturgische Gebetsrichtung, sondern auch die Ersetzung des Tabernakels in der Mitte des Presbyteriums, durch den Sitz des Priesters. “
… die Zelebrationsrichtung versus populum erscheint heute geradezu als die eigentliche Frucht der liturgischen Erneuerung durch das II. Vaticanum.
In der Tat ist sie die sichtbarste Folge der Neugestaltung, die nicht nur eine äußere Anordnung liturgischer Orte bedeutet, sondern auch eine neue Idee vom Wesen der Liturgie als gemeinschaftlichem Mahl einschließt. (…) und „Immer weniger steht Gott im Blickfeld,
immer wichtiger wird alles, was die Menschen tun, die sich hier treffen und schon gar nicht sich einem „vorgegebenen Schema“unterwerfen wollen.
Die Wendung des Priesters zum Volk formt nun die Gemeinde zu einem in sich geschlossenen Kreis. Sie ist – von der Gestalt her – nicht mehr nach vorne und oben aufgebrochen, sondern schließt sich in sich selber.“
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Und noch ein Zitat des Liturgikers Pater Josef Andreas Jungmann, der selber an der Ausarbeitung der ursprünglichen Liturgiekonstitution des Vaticanum II. mitbeteiligt war:
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„Wenn sich der Liturge zusammen mit den Gläubigen beim Gebet dem Altar zukehrt, so ist er der sichtbare Anführer des pilgernden Gottesvolkes im gemeinsamen Aufbruch zum wiederkommenden Herrn.
Die gemeinsame Gebetsrichtung ist ein Ausschauen nach dem Ort des Herrn und hält den eschatologischen Charakter der Eucharistiefeier lebendig, die ausgerichtet ist auf eine künftige Vollendung in der Gegenwart des lebendigen Gottes.
So ist die liturgische Versammlung als Ecclesia peregrinans offen auf die Versammlung der Heiligen in der himmlischen Stadt, wie der Hebräerbrief in Erinnerung ruft:
„Ihr seid vielmehr zum Berg Zion hingetreten, zur Stadt des lebendigen Gottes, dem himmlischen Jerusalem, zu Tausenden von Engeln, zu einer festlichen Versammlung und zur Gemeinschaft der Erstgeborenen, die im Himmel verzeichnet sind; zu Gott, dem Richter aller, zu den Geistern der schon vollendeten Gerechten, zum Mittler eines neuen Bundes,
Jesus, und zum Blut der Besprengung, das mächtiger ruft als das Blut Abels“ (Hebr 12,22–24 EU).
[….]
Bei der Zelebrationsrichtung versus populum kann die Gemeinde, gleichsam in sich gekehrt, dazu neigen, dass sie die transzendente Dimension der Eucharistiefeier nicht mehr wahrnimmt.
Die Überbetonung des kommunitären Aspekts führt sozusagen zu einer geschlossenen Gesellschaft,die nicht offen ist auf die unsichtbare Versammlung der Heiligen im Himmel
und auf die anderen irdischen Versammlungen der Christen.
Gewissermaßen dialogisiert die Gemeinde mit sich selbst.
Garriga sieht eine weitgehende Desakralisierung und Säkularisierung der Liturgie, die mit einer nahezu ausschließlich horizontalen Vision des christlichen Lebens einhergeht und letztlich ihren Grund in einer defizienten Christologie hat.
Bouyer fordert:
«Die sakramentale Welt darf nie zu einer von der realen Welt getrennten Welt werden».
Zum Herrn hin zelebrieren, ist die wirkliche, der Liturgie angemessen Zelebrationsrichtung.“
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„Bei der Auswahl des Materials für den Aufbau und die Ausstattung des Altars müssen die Rechtsvorschriften eingehalten werden.“
Was für Rechtsvorschriften sind das, wenn mancherorts Bartische als Altar gebraucht werden?
Per Mariam ad Christum.