Bundesverwaltungsgericht löst elterliche Grund- und Menschenrechte auf – Der Staat tritt an die Stelle der Eltern


Genderwahn und die neuen Geschlechter(Ber­lin) Der Staat greift zuneh­mend nach den Kin­dern, zumeist ver­klei­det als Erleich­te­rung für die Eltern oder den allein­er­zie­hen­den Eltern­teil, die außer Haus arbei­ten müs­sen oder denen sug­ge­riert wird, daß heu­te jeder einer außer­häus­li­chen erwerbs­mä­ßi­gen Arbeit nach­ge­hen müs­se (der Eman­zi­pa­ti­on wegen, des Kon­sums wegen, der Selbst­ver­wirk­li­chung wegen). Der Gesetz­ge­ber hat seit 1999, teils mit Unter­stüt­zung von Rich­tern, die Vor­aus­set­zung geschaf­fen, die Gen­der-Ideo­lo­gie in Deutsch­land umzu­set­zen und an den Schu­len zu leh­ren. Mit die­ser bedenk­li­chen Zan­gen­be­we­gung befaßt sich Armin Ecker­mann, Vor­sit­zen­der von Schul­un­ter­richt zu Hau­se e.V.
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Anzei­ge

von Armin Eckermann

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat am 11. Sep­tem­ber 2013 ent­schie­den (BVerw­GE 6 C 12.12, S. 11):

„Mit ihr (der Schul­pflicht) haben die Eltern hin­zu­neh­men, daß der Staat als Bil­dungs- und Erzie­hungs­trä­ger im Umfang des schu­li­schen Wir­kungs­fel­des an ihre Stel­le tritt, womit ihre Mög­lich­keit, unmit­tel­bar in eige­ner Per­son päd­ago­gisch auf ihre Kinder
ein­zu­wir­ken, auf den außer­schu­li­schen Bereich beschränkt wird.“

Damit löst das BVerwG das Grund­recht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Grund­ge­setz) auf. Dort heißt es:

„Die Pfle­ge und Erzie­hung der Kin­der sind das natür­li­che Recht der Eltern und die
zuvör­derst ihnen oblie­gen­de Pflicht.“

Wei­ter löst das BVerwG das Grund­recht des Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG (Grund­ge­setz) auf. Dort heißt es:

„Die Frei­heit des Glau­bens, des Gewis­sens und die Frei­heit des reli­giö­sen und welt­an­schau­li­chen Bekennt­nis­ses sind unver­letz­lich.“ „Die unge­stör­te Reli­gi­ons­aus­übung wird gewährleistet.“

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wider­setzt sich damit der bin­den­den stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) zum elter­li­chen Erzie­hungs­recht. Die­se lau­tet (BVerfGE 93,1/17):

„Im Ver­ein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pfle­ge und Erzie­hung ihrer Kin­der als natür­li­ches Recht garan­tiert, umfasst Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kin­der­er­zie­hung in reli­giö­ser und welt­an­schau­li­cher Hin­sicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kin­dern die­je­ni­gen Über­zeu­gun­gen in Glau­bens- und Welt­an­schau­ungs­fra­gen zu ver­mit­teln, die sie für rich­tig hal­ten. Dem ent­spricht das Recht, sie von Glau­bens­über­zeu­gun­gen fern­zu­hal­ten, die den Eltern falsch und schäd­lich erscheinen.“

Des wei­te­ren ver­stößt die Ent­schei­dung des BVerwG gegen Art. 2 des 1. Zusatz­pro­to­kolls zur Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on. Dort heißt es:

„Der Staat hat bei der Aus­übung der von ihm auf dem Gebiet der Erzie­hung und des Unter­richts über­nom­me­nen Auf­ga­ben das Recht der Eltern zu ach­ten, die Erzie­hung und den Unter­richt ent­spre­chend ihren eige­nen reli­giö­sen und welt­an­schau­li­chen Über­zeu­gun­gen sicherzustellen.“

Mit die­ser Ent­schei­dung des BVerwG – wenn sie nicht durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) oder Men­schen­ge­richts­hö­fe auf­ge­ho­ben wer­den soll­te – gehö­ren die Kin­der letzt­lich dem Staat und sind die­sem recht­los ausgeliefert.

Der Staat bestimmt, wann die Kin­der schul­pflich­tig wer­den – Ten­denz immer früher.
Der Staat bestimmt, wie lan­ge die Kin­der täg­lich die Schu­le besu­chen müs­sen – Ten­denz Ganztagsschule.

Der Staat bestimmt Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele

Erzie­hungs­ziel der staat­li­chen Schu­le ist: Durch­set­zung der Gender-Ideologie.
Der Beschluß der Bun­des­re­gie­rung dazu lautet:

„Mit Kabi­netts­be­schluss vom 23. Juni 1999 hat die Bun­des­re­gie­rung auf der Grund­la­ge des in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG fest­ge­leg­ten Staats­ziels die Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern als durch­gän­gi­ges Leit­prin­zip ihres Han­delns aner­kannt und beschlos­sen, die­se Auf­ga­be mit­tels der Stra­te­gie des Gen­der-Main­strea­mings zu fördern.“

Hier könn­te der Ein­druck ent­ste­hen, es gin­ge um mehr Gleich­be­rech­ti­gung und Gleich­stel­lung von Mann und Frau. In Wirk­lich­keit aber unter­schiebt Gen­der-Main­strea­ming dem Gleich­heits­ar­ti­kel unse­res Grund­ge­set­zes eine völ­lig neue Bedeu­tung. Es geht nicht um die Chan­cen und Rechts­gleich­heit von Mann und Frau, son­dern um die Durch­set­zung der Ideo­lo­gie, nach der jeder Mensch sei­ne sozia­le geschlecht­li­che Iden­ti­tät (gen­der) unab­hän­gig von der bio­lo­gi­schen geschlecht­li­chen Iden­ti­tät (sexus) selbst bestim­men kann und somit jede sexu­el­le Ori­en­tie­rung als gleich­wer­tig zu betrach­ten ist. Das bestä­tigt die Gen­der-Ideo­lo­gin Nina Dege­le, Pro­fes­so­rin für Sozio­lo­gie und Gen­der­stu­di­en an der Uni­ver­si­tät Frei­burg im Breisgau.

„… (Es geht) bei der Gen­der-Ideo­lo­gie um die Ent­na­tu­ra­li­sie­rung von Geschlecht.“

Dann weist sie dar­auf hin, daß es die Auf­ga­be von Gen­der-Main­strea­ming ist, die­se Sicht pro­gram­ma­tisch umzusetzen:

„Ein sol­ches … Unter­mi­nie­ren ist radi­kal. Denn was ver­un­si­chert uns mehr, als den Men­schen uns gegen­über nicht ein­deu­tig als Frau oder Mann klas­si­fi­zie­ren zu kön­nen.“ (Zitiert aus Micha­el Kot­sch, Hg.: „Abschied von den Geschlech­tern.“ S. 65).

Die Gen­der-Main­strea­ming-Erzie­hung wur­de zur Auf­ga­be der Schu­len gemacht, zum Bei­spiel im Schul­ge­setz von Rheinland/​Pfalz fest­ge­legt (§1 Abs. 4). Vor die­sem ideo­lo­gi­schen Hin­ter­grund ist die Gen­der-Ideo­lo­gie die fol­ge­rich­ti­ge Wei­ter­ent­wick­lung der 68er Eman­zi­pa­ti­on von Auto­ri­tä­ten und Nor­men. Nur noch das eige­ne Füh­len und Wol­len des Men­schen ist ent­schei­dend über sein Geschlecht (Gen­der – das sozia­le Geschlecht; Dekon­struk­ti­on von Mann und Frau und Selbst­kon­struk­ti­on des Gen­der-Men­schen). Zur Durch­set­zung die­ser Gen­der-Ideo­lo­gie ist die staat­li­che, fächer­über­grei­fen­de Sexu­al­erzie­hung in den staat­li­chen Schu­len zwin­gend. Mit­tels die­ser Sexu­al­erzie­hung wer­den die Zwei­ge­schlecht­lich­keit, die Ehe und die Fami­lie als Grund­la­ge unse­rer Gesell­schaft abgeschafft.

Zur Durch­set­zung die­ser Gen­der-Revo­lu­ti­on hat sich der Staat im Kin­der- und Jugend­hil­fe­ge­setz das Recht geschaf­fen, jedes Kind von Geburt an, das nicht „gemein­schafts­fä­hig“ von sei­nen Eltern erzo­gen wird (also im Sin­ne der Gen­der-Ideo­lo­gie), in die Tages­pfle­ge zu neh­men (§ 24 Kin­der- und Jugend­hil­fe­ge­setz = SGB VIII).

Text: Armin Ecker­mann, Vor­sit­zen­der von Schul­un­ter­richt zu Hau­se e.V.
Bild: Tempi

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