USA: Bundesstaat verankert Lebensschutz im Gesetz


(North Dako­ta) Der Mensch ist ab dem Zeit­punkt der Emp­fäng­nis eine Per­son im juri­sti­schen Sinn. Dies wur­de im US-Bun­des­staat North Dako­ta nun auch gesetz­lich ver­an­kert. Das Reprä­sen­tan­ten­haus hat das Gesetz mit 57 gegen 35 Stim­men ange­nom­men, nach­dem auch der Senat dafür gestimmt hat­te, berich­tet die Huf­fing­ton Post. Der Abstim­mung gin­gen zwei gesetz­li­che Neu­re­ge­lun­gen zur Abtrei­bung vor­an, die einen höhe­ren Schutz des Unge­bo­re­nen gewähr­lei­sten. Eine Abtrei­bung ist in North Dako­ta nun unter­sagt, sobald der feta­le Herz­schlag hör­bar ist (ca. sechs Wochen nach der Emp­fäng­nis, im Ultra­schall nach­weis­bar schon nach drei Wochen); Abtrei­bun­gen mit der Begrün­dung eines gene­ti­schen Defek­tes beim Baby sind künf­tig nicht mehr erlaubt. Keith Mason, Prä­si­dent der Pro-Life-NGO Per­son­hood USA begrüß­te die Ent­schei­dung North Dako­tas als „histo­ri­schen Fort­schritt“ zum Schutz des Men­schen durch den Staat. Der Weg zur Ach­tung der Men­schen­rech­te sei nun für alle US-Bun­des­staa­ten geebnet.

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Im Novem­ber 2014 wer­den die Bür­ger North Dako­tas bei den Wah­len über eine Ver­fas­sungs­än­de­rung ent­schei­den. Soll­te die­se ange­nom­men wer­den, wür­de fol­gen­des in der Ver­fas­sung ver­an­kert sein: „Das Recht auf Leben in jedem Moment der mensch­li­chen Ent­wick­lung ist unver­äu­ßer­lich und muß aner­kannt und geschützt werden.“

Laut einer Stu­die des Gutt­ma­cher Insti­tuts (Gutt­ma­cher Poli­cy Review, Win­ter 2012; 15: 1), einer Fami­li­en­pla­nungs-Orga­ni­sa­ti­on, die für das Recht auf Abtrei­bung ein­tritt, sei in den USA ein „besorg­nis­er­re­gen­der Trend“ bemerk­bar: So hät­ten im Jahr 2011 26 Bun­des­staa­ten die Abtrei­bung mit ins­ge­samt 92 neu­en Geset­zen erschwert.

Abtrei­bung ist seit dem Grund­satz­ur­teil des Ober­sten Gerichts­ho­fes Roe ver­sus Wade im Jahr 1973 in den USA bis zum Zeit­punkt der Lebens­fä­hig­keit des Föten grund­sätz­lich erlaubt. Die 50 Bun­des­staa­ten dür­fen aber ärzt­li­che Ein­grif­fe und The­ra­pien regu­lie­ren. Die dama­li­ge Klä­ge­rin, die unter dem Namen „Jane Roe“ auf­trat, hieß in Wirk­lich­keit Nor­ma McCor­vey. Sie war als 21jährige Allein­er­zie­he­rin unge­plant schwan­ger gewor­den und woll­te legal abtreiben.

Abtrei­bungs­ak­ti­vi­sten brach­ten ihren Fall vor Gericht und durch die­se Ent­schei­dung des Ober­sten Gerichts­ho­fes wur­de das Abtrei­bungs­ver­bot gekippt. Kaum bekannt ist die wei­te­re Lebens­ge­schich­te von Nor­ma McCor­vey. Sie hat ihr Kind nicht abge­trie­ben und ist Mut­ter von drei Töch­tern (sie­he Video). Das Abtrei­bungs­ge­setz auf­grund Roe ver­sus Wade sieht McCor­vey inzwi­schen als größ­ten Feh­ler ihres Lebens und tritt seit rund 20 Jah­ren als Lebens­schüt­ze­rin für das Recht des Unge­bo­re­nen ein. Zwi­schen 1973 und 2008 wur­den in den USA rund 50 Mil­lio­nen lega­le Abtrei­bun­gen durchgeführt.

Text: Imabe/​Linus Schneider

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1 Kommentar

  1. Die bit­te­re Wahr­heit ist, dass ver­mut­lich schon der in die Ver­fas­sung von Nord-Dako­ta auf­zu­neh­men­de Satz „Das Recht auf Leben in jedem Moment der mensch­li­chen Ent­wick­lung ist unver­äu­ßer­lich und muß aner­kannt und geschützt wer­den.“ nicht mit dem Grund­satz­ur­teil des Ober­sten Bun­des­ge­richts der Ver­ei­nig­ten Staa­ten in Sachen Roe vs. Wade ver­ein­bar ist. Das Gericht hat damals ohne Vor­be­halt ein Grund­recht jeder Frau auf will­kür­li­chen Schwan­ger­schafts­ab­bruch bis zum Zeit­punkt der Über­le­bens­fä­hig­keit des Kin­des außer­halb des Mut­ter­leibs geschaf­fen. Die­se Ent­schei­dung des Ober­sten Bun­des­ge­richts war und ist aus ver­fas­sungs­recht­li­chen, poli­ti­schen und ethi­schen Grün­den bis heu­te zwar umstrit­ten, bleibt aber ver­bind­li­ches (Rich­ter-) Recht in den USA. Wohin die­ser Weg des Den­kens und Han­delns führt, zeigt sich in der heu­ti­gen öffent­li­chen Debat­te in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten, in der die Abtrei­bungs­fra­ge – domi­niert durch eine „libe­ra­le“ Pres­se – nicht um das Lebens­recht des Kin­des, son­dern vor­nehm­lich unter dem Aspekt von Frei­heits­rech­ten der Frau­en geführt wird.
    Es bleibt zu hof­fen, dass die­se Ver­fas­sungs­än­de­rung eines Bun­des­staats dem Ober­sten Gerichts­hof erneut Gele­gen­heit gibt, die Ent­schei­dung Roe v. Wade zu kip­pen – einen ande­ren Zweck als die­sen dürf­te das Refe­ren­dum auch nicht haben.

    In Deutsch­land wenig bekannt ist, dass der Ober­ste Gerichts­hof im Jah­re 1973 nicht nur den Fall Roe v. Wade, son­dern gleich­zei­tig auch den ähn­lich gela­ger­ten und daher ver­bun­de­nen Fall Doe v. Bol­ton ent­schie­den hat. Die hin­ter dem Pseud­onym „Doe“ ste­hen­de „Klä­ge­rin“, San­dra Cano, hat sich spä­ter eben­falls von der Kla­ge distan­ziert, zum Lebens­recht bekannt und aus­ge­sagt, dass ihre dama­li­ge Anwäl­tin, die der sog. Frau­en­be­we­gung nahe stand, sie instru­men­ta­li­siert und das Ver­fah­ren ohne ihre Zustim­mung geführt hat­te: Zwei Ver­fah­ren ohne Klä­ge­rin­nen, die mil­lio­nen­fa­chen Tod mit sich brach­ten, weil neun Rich­ter an die Stel­le des Gesetz­ge­bers traten.

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